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Urteil

5 Sa 10/13

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine konzernweit geschlossene Betriebsvereinbarung kann eine frühere Gesamtbetriebsvereinbarung für denselben Regelungsgegenstand abgelösen, sofern der Konzernbetriebsrat originär zuständig ist. • Die Öffnungsklausel des § 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD kann durch einen wirksamen Firmentarifvertrag auf ein Unternehmen übertragen worden sein; ihre Auslegung erfolgt nach Tarifauslegungsregeln unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte. • Arbeitnehmer einer ausgenommenen Gesellschaft können ausgleichsweise Schutz aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) geltend machen, wenn die Herausnahme sachlich nicht gerechtfertigt ist. • Die Zahlung einer Jubiläumszuwendung dient der Honorierung von Betriebstreue; eine Ungleichbehandlung bei freiwilligen Zahlungen ist nur zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dient und angemessen sowie erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Jubiläumszuwendung bei unrechtmäßiger Herausnahme aus Konzernbetriebsvereinbarung • Eine konzernweit geschlossene Betriebsvereinbarung kann eine frühere Gesamtbetriebsvereinbarung für denselben Regelungsgegenstand abgelösen, sofern der Konzernbetriebsrat originär zuständig ist. • Die Öffnungsklausel des § 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD kann durch einen wirksamen Firmentarifvertrag auf ein Unternehmen übertragen worden sein; ihre Auslegung erfolgt nach Tarifauslegungsregeln unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte. • Arbeitnehmer einer ausgenommenen Gesellschaft können ausgleichsweise Schutz aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) geltend machen, wenn die Herausnahme sachlich nicht gerechtfertigt ist. • Die Zahlung einer Jubiläumszuwendung dient der Honorierung von Betriebstreue; eine Ungleichbehandlung bei freiwilligen Zahlungen ist nur zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dient und angemessen sowie erforderlich ist. Der Kläger ist seit 1996 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt und erreichte am 12.02.2011 sein 15-jähriges Betriebsjubiläum. In der Unternehmensgruppe bestand zunächst die GBR 41/2008, die Jubiläumszahlungen regelte; später schloss der Konzernbetriebsrat die KBR 10.04, die inhaltlich weitgehend identisch ist, die Beklagte jedoch ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausnimmt. Die Beklagte ist Teil der T-Unternehmensgruppe und hat einen Firmentarifvertrag geschlossen, der bestimmte TVöD-Regelungen weitergelten lässt. Der Kläger begehrte die Jubiläumszuwendung von 250,00 € brutto und berief sich auf die Betriebsvereinbarungen sowie auf § 23 Abs. 2 Satz 3 TVöD; die Beklagte lehnte ab mit dem Hinweis, sie sei nicht vom Anwendungsbereich erfasst und die KBR 10.04 gelte nicht für sie. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger in der Berufung statt. • Zulässigkeit der Berufung: Form- und fristgerechte Begründung erfüllt die Anforderungen des § 520 ZPO; Berufung ist zulässig und ausreichend begründet. • Anspruchsgrundlage: Der Kläger hat einen Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Arbeitsvertrag und der KBR 10.04 sowie aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; § 23 Abs. 2 TVöD ist nicht anwendbar für 15 Jahre (gewährt erst ab 25 Jahren). • Zuständigkeit und Ablösung: Der neu gebildete Konzernbetriebsrat war originär zuständig für konzernweite Regelungen nach § 58 BetrVG; eine inhaltlich gleichartige Konzernbetriebsvereinbarung verdrängt damit die frühere Gesamtbetriebsvereinbarung (Zeitkollision zugunsten der jüngeren Regelung). • Anwendungsbereich TVöD/Firmentarifvertrag: Der Firmentarifvertrag der Beklagten hat den TVöD in der für den VKA maßgeblichen Fassung weitergeltend vereinbart; die Öffnungsklausel konnte damit auf die Beklagte wirken. • Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG): Die ausdrückliche Herausnahme der Beklagten aus der KBR 10.04 stellt eine gruppenbildende Ungleichbehandlung dar; eine solche ist nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, erforderlich und angemessen ist. • Fehlende Rechtfertigung: Die Beklagte hat keine ausreichenden, konkreten Tatsachen vorgetragen, die die unterschiedliche Behandlung sachlich rechtfertigen. Das angeführte Ziel einer teilweisen Kompensation unterschiedlicher Vergütungsstrukturen ist nicht geeignet oder ausreichend dargelegt, um die Herausnahme zu rechtfertigen. • Fälligkeit und Verzinsung: Die Zuwendung war mit dem Entgelt für Februar 2011 fällig; Zinsen sind ab 01.03.2011 gemäß §§ 286, 288 BGB geschuldet. • Prozesskosten und Revision: Die Beklagte ist unterlegen und trägt die Kosten; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die KBR 10.04 die frühere GBR 41/2008 für den relevanten Regelungsgegenstand abgelöst hat und dass die ausdrückliche Herausnahme der Beklagten aus dem Anwendungsbereich der KBR 10.04 eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Die Beklagte konnte die erforderlichen sachlichen Gründe für die Differenzierung nicht substantiiert darlegen; insoweit ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten des Klägers anzuwenden. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.