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Urteil

4 Sa 274/13

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit voraus; maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls. • Bei Rettungsdiensten sind die überlassenen Rettungsfahrzeuge identitätsprägend, weil ihr Einsatz den Kern des Funktionszusammenhangs bildet. • Die bloße Übernahme der bisherigen Tätigkeit oder des Personals durch den Träger der Daseinsvorsorge begründet für sich genommen keinen Betriebsübergang, wenn die identitätsprägenden sächlichen Betriebsmittel nicht übergehen.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsübergang beim Wechsel zur Eigenbetriebsausführung des Rettungsdienstes • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit voraus; maßgeblich sind alle Umstände des Einzelfalls. • Bei Rettungsdiensten sind die überlassenen Rettungsfahrzeuge identitätsprägend, weil ihr Einsatz den Kern des Funktionszusammenhangs bildet. • Die bloße Übernahme der bisherigen Tätigkeit oder des Personals durch den Träger der Daseinsvorsorge begründet für sich genommen keinen Betriebsübergang, wenn die identitätsprägenden sächlichen Betriebsmittel nicht übergehen. Der Kläger war seit 30.05.2000 beim privaten Träger ... als Rettungssanitäter nach AVR beschäftigt. Bis zum 31.05.2011 führte ... den Rettungsdienst im Altkreis S mit Rettungswachen und einer Fahrzeugflotte durch. Ab 01.06.2011 übernahm der beklagte Landkreis die Rettungsdienstaufgaben in eigener Regie und stellte zahlreiche zuvor beim ... beschäftigte Mitarbeiter ein. Der Landkreis erwarb Inventar der Rettungswachen und hatte bereits Anfang 2011 neue Rettungsfahrzeuge bestellt und ab 01.06.2011 eingesetzt. Der Kläger behauptet, durch Betriebsübergang nach § 613a BGB seien seine Arbeitsbedingungen und Vergütungsansprüche auf den Landkreis übergegangen; der Landkreis bestreitet einen Betriebsübergang insbesondere wegen fehlender Übernahme der Rettungsfahrzeuge. • Rechtsgrundlage ist § 613a BGB; für die Würdigung sind alle kennzeichnenden Tatsachen der wirtschaftlichen Einheit maßgeblich einschließlich Art des Betriebs, Übernahme materieller Betriebsmittel, Übernahme der Hauptbelegschaft, Kundschaft und Tätigkeitssimilarität. • Bei rettungsdienstlichen Leistungen sind die sächlichen Betriebsmittel, namentlich die Rettungsfahrzeuge samt Medizintechnik, identitätsprägend, weil ihr Einsatz den Kern des Funktionszusammenhangs zur Leistungserbringung ausmacht; damit kommt ihrer Übernahme besonderes Gewicht zu. • Die Fortführung einer Tätigkeit durch einen neuen Auftraggeber oder die Übernahme von Personal allein (Funktionsnachfolge) begründet keinen Betriebsübergang, insbesondere wenn die identitätsprägenden Betriebsmittel nicht übergehen. • Angewandt auf den Streitfall: Keines der vom ... genutzten Rettungsfahrzeuge ging auf den Landkreis über; der Landkreis hatte bereits eigene Fahrzeuge beschafft und eingesetzt. Auch wenn Rettungswacheninventar und kurzfristig gebrauchte Kleidung übernommen oder weiter genutzt wurden und das Personal übernommen wurde, fehlte die Übergabe der identitätsprägenden sächlichen Betriebsmittel. • Folgerung: Mangels Übergangs der identitätsprägenden Betriebsmittel und damit fehlender Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit trat kein Betriebsübergang zum 01.06.2011 ein; die Klageansprüche des Klägers aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis konnten daher nicht hergeleitet werden. Die Berufung des Klägers war unbegründet; die Klage wird abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Senat folgt der Wertung, dass für den Rettungsdienst die überlassenen Rettungsfahrzeuge identitätsprägend sind und deren Nichtübernahme durch den Landkreis den Ausschluss eines Betriebsübergangs zur Folge hat. Die Übernahme von Personal und einzelnen Sachmitteln allein reicht hier nicht aus, um die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu wahren. Die Revision wurde zugelassen.