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Urteil

4 Sa 295/13

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kein Betriebsübergang nach § 613a BGB, wenn identitätsprägende sächliche Betriebsmittel nicht übernommen werden. • Bei Rettungsdiensten sind die Rettungsfahrzeuge identitätsprägend; ihre Nichtübernahme spricht gegen einen Betriebsübergang. • Fortführung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge durch die öffentliche Hand als Eigenbetrieb stellt nicht automatisch einen Betriebsübergang dar.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsübergang des Rettungsdienstes mangels Übernahme identitätsprägender Fahrzeuge • Kein Betriebsübergang nach § 613a BGB, wenn identitätsprägende sächliche Betriebsmittel nicht übernommen werden. • Bei Rettungsdiensten sind die Rettungsfahrzeuge identitätsprägend; ihre Nichtübernahme spricht gegen einen Betriebsübergang. • Fortführung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge durch die öffentliche Hand als Eigenbetrieb stellt nicht automatisch einen Betriebsübergang dar. Der Kläger war seit 2000 bei einem privaten Verein (… ) als Rettungssanitäter beschäftigt. Bis 31.05.2011 erbrachte dieser Verein den Rettungsdienst im Altkreis S mit mehreren Rettungswachen und einer Fahrzeugflotte. Ab 01.06.2011 übernahm der beklagte Landkreis die Rettungsdienstaufgaben und stellte selbst Personal ein; viele ehemalige Arbeitnehmer des Vereins wurden übernommen. Der Landkreis beschaffte bereits Anfang 2011 eine neue Fahrzeugflotte und setzte diese ab 01.06.2011 ein. Der Verein verkaufte Inventar und gab Rettungswachen nicht als eigene, dauerhaft übertragene Betriebsmittel an den Landkreis; die alten Rettungsfahrzeuge wurden hingegen nicht an den Landkreis übergeben. Der Kläger verlangt Feststellung, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß § 613a BGB auf den Landkreis übergegangen und begründet daraus Lohnansprüche. • § 613a BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus; bei der Gesamtwürdigung sind u. a. Art des Betriebs, Übernahme sächlicher Betriebsmittel, Übernahme der Hauptbelegschaft und die Ähnlichkeit der Tätigkeiten zu berücksichtigen. • Bei Rettungsdiensten sind die sächlichen Betriebsmittel, insbesondere die Rettungsfahrzeuge, identitätsprägend, weil ihr Einsatz den Kern des Funktionszusammenhangs zur Leistungserstellung bildet. • Die Übernahme wesentlicher Belegschaftsteile kann in personalgeprägten Betrieben einen Übergang begründen; hier stand jedoch nicht entscheidend, da der Rettungsdienst als betriebsmittelgeprägter Betrieb zu beurteilen war. • Im vorliegenden Fall hat der Landkreis nicht die identitätsprägenden Rettungsfahrzeuge des Vereins übernommen, sondern frühzeitig eigene Fahrzeuge angeschafft und eingesetzt; auch die übrigen Umstände (kurzfristige Nutzung alter Bekleidung, Übernahme von Rettungswachenrechten nicht gegeben) reichen nicht für die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit aus. • Alle relevanten Umstände sprechen danach dagegen, dass der Betrieb ‚Rettungsdienst‘ in seiner Identität vom Verein auf den Landkreis übergegangen ist; damit liegt kein Betriebsübergang i. S. d. § 613a Abs.1 BGB vor. Die Feststellungsklage auf Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a BGB zum 01.06.2011 wurde abgewiesen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die identitätsprägende wirtschaftliche Einheit ‚Rettungsdienst‘ einschließlich der wesentlichen sächlichen Betriebsmittel (insbesondere der Rettungsfahrzeuge) auf den beklagten Landkreis übergegangen ist. Zwar wurden Teile des Personals übernommen und die Tätigkeit fortgeführt, dies reicht aber bei einem betriebsmittelgeprägten Rettungsdienst ohne Übernahme der Fahrzeuge nicht für einen Betriebsübergang. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten; die Revision wurde zugelassen.