Urteil
6 Sa 424/13
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:1222.6SA424.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.07.2013 – 5 Ca 26/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Form eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. 2 Die Klägerin war seit 01.07.1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt als Finanzbuchhalterin tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich – soweit vorliegend maßgeblich – nach dem Altersteilzeitvertrag (ATZ-V) vom 01.12.2008 (Bl. 6 d. A.), wonach die Klägerin für den Zeitraum 01.12.2008 bis 30.11.2014 Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt. Die Freistellungsphase sollte vom 01.12.2011 bis 30.11.2014 andauern. Weiterhin enthält der Vertrag einen Verweis auf den für die Beklagte geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV-ATZ), der wiederum in § 9 eine (vorzeitige) Beendigung des ATZ-V vorsieht, sofern der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rente wegen Alters erwirbt. 3 Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand für die Klägerin nach der damals eingeholten Auskunft des Rentenversicherungsträgers ein solcher Anspruch zum 01.12.2014. 4 Aufgrund einer Krebserkrankung wurde der Klägerin jedoch mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom 18.01.2011 mit Wirkung zum 13.12.2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 % zuerkannt. Nach der nunmehr neu eingeholten Auskunft des Rentenversicherungsträgers bestand aufgrund dieses Umstandes für die Klägerin ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente gemäß § 236a SGB VI zum 01.12.2012. 5 Die Beklagte wollte daraufhin einseitig den ATZ-V dahin anpassen, dass die Arbeitsphase bereits zum 30.11.2010 endet. Hiergegen setzte sich die Klägerin erfolgreich gerichtlich zur Wehr. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt stellte mit Urteil vom 26.09.2012 – 5 Sa 28/12 – fest, dass die Arbeitsphase bis zum 30.11.2011 bestand, wobei die erkennende Kammer des Landesarbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen davon ausging, dass das ATZ-V ungeachtet der bis zum vorgenannten Termin andauernden Arbeitsphase aufgrund des Anspruchs der Klägerin auf vorgezogene Altersrente zum 30.11.2012 sein Ende finden wird. 6 Im Nachgang zu diesem Verfahren beantragte die Klägerin am 07.11.2012 die Aufhebung ihres Status als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 %. Diesem Antrag entsprach das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 08.11.2012 und setzte den GdB für die Klägerin neu auf 7 Hierüber informierte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2012 (Bl. 19 d. A.) und begehrte die Fortsetzung des ATZ-V bis 30.11.2014. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 03.12.2012 (Bl. 22 d. A.) und teilte der Klägerin mit, sie gehe weiter von einer Beendigung des ATZ-V zum 30.11.2012 aus, forderte jedoch von der Klägerin weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer Schwerbehinderung ab. 8 Bereits mit Schreiben vom 18.04.2011 (Bl. 85 d. A.) hatte die Beklagte der Klägerin nach Einholung der weiteren Rentenauskunft mitgeteilt, das ATZ-V werde aufgrund dieses Umstandes zum 30.11.2012 sein Ende finden. 9 Nach Erhalt des Schreibens vom 03.12.2012 verfolgte die Klägerin zunächst gegenüber der Beklagten ihr Begehren auf Fortsetzung des ATV-V bis 30.11.2014 außergerichtlich weiter. Sie erhielt jedoch von dem hierfür zuständigen Kaufmännischen Direktor der Beklagten am 02.01.2013 telefonisch die Mitteilung, er habe „keinen Gesprächsbedarf“. Nach Zugang eines weiteren ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 24.01.2013 (Bl. 95 d. A.) machte die Klägerin die vorliegende Bedingungskontrollklage bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau am 28.01.2013 anhängig. 10 Sie hat die Auffassung vertreten, ihr ATZ-V bestehe bis zum 30.11.2014 fort. Eine vorzeitige Beendigung gemäß § 9 Abs. 2 TV-ATZ sei aufgrund der Aufhebung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nicht erfolgt. 11 Die Klägerin hat beantragt: 12 1. Es wird festgestellt, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gemäß Änderungsvertrag vom 01. Dezember 2008 zum Arbeitsvertrag vom 01. Juli 1992 nicht vorzeitig zum 30. November 2012 endet, sondern bis zum 30. November 2014 fortbesteht. 13 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu ansonsten unveränderten Bedingungen nach dem zwischen den Parteien bestehenden Altersteilzeitvertrag vom 01. Dezember 2008 zu beschäftigen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das ATZ-V sei sehr wohl zum 30.11.2012 beendet worden. Eine bestandskräftige Aufhebung der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin werde von ihr bestritten. Im Übrigen sei das Verhalten der Klägerin als treuwidrig anzusehen. So sei die Klägerin selbst in dem von ihr geführten Vorrechtsstreit von einer Beendigung des ATZ-V zu diesem Datum ausgegangen. Jedenfalls ergebe sich eine Beendigung des ATZ-V zu 30.11.2012 aus den §§ 17, 21 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG, weil die Klägerin die nach diesen Bestimmungen einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist versäumt habe. Diese sei bereits mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 18.04.2011 in Lauf gesetzt worden. 17 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.07.2013 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da das ATZ-V der Parteien gemäß § 9 Abs. 2 TV-ATZ zum 30.11.2012 beendet worden sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich aus §§ 17, 21 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG. Die Klägerin habe die auch bei einem Streit über den Eintritt einer auflösenden Bedingung einzuhaltende dreiwöchige Klagefrist versäumt. Diese Frist sei jedenfalls mit dem Schreiben der Beklagten vom 03.12.2012 in Lauf gesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 122 bis 131 der Akte verwiesen. 18 Gegen dieses, ihr am 29.08.2013 zugestellte Urteil, hat die Klägerin am 27.09.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.11.2013 am 28.11.2013 begründet. 19 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes weiter. 20 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine Beendigung des ATZ-V zum 30.11.2012 auch nicht durch Eintritt der Fiktion aus § 7 KSchG erfolgt. Im vorliegenden Streitfall sei die Bestimmung nicht einschlägig, weil die zwischen den Parteien streitige Beendigungsnorm des § 9 Abs. 2 TV-ATZ keine auflösende Bedingung, sondern eine Zweckbefristung enthalte. Im Übrigen sei eine Beendigung im Wege der auflösenden Bedingung zum vorgenannten Datum zwischen den Parteien gar nicht vereinbart worden, jedenfalls nicht rechtswirksam in Form einer schriftlichen Abrede. 21 Darüber hinaus sei die Berufung der Beklagten auf den Ablauf der Klagefrist als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Aufgrund des nach der Mitteilung der Klägerin vom 12.11.2012 zwischen den Parteien geführten Schriftwechsels habe sie jedenfalls bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24.01.2013 schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, die Beklagte werde einlenken und das ATZ-V bis zum 30.11.2014 fortsetzen. 22 Die Klägerin beantragt, 23 das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 04.07.2013 abzuändern und festzustellen, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gemäß Änderungsvertrag vom 01.12.2008 zum Arbeitsvertrag vom 01.07.1997 nicht vorzeitig zum 30.11.2012 geendet hat, sondern bis zum 30.11.2014 fortbesteht. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 26 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 28 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. I. 29 Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Fristen des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingehalten. II. 30 Die Berufungsbegründung entspricht weiter den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin setzt sich in rechtlicher Hinsicht mit dem von ihr angefochtenen Urteil in entscheidungserheblicher Weise auseinander. Sie vertritt den Standpunkt, die §§ 21, 17 TzBfG; 7 KSchG, seien nicht einschlägig, weil § 9 Abs. 2 TV-ATZ keine auflösende Bedingung enthalte. Darüber hinaus sei die Berufung der Beklagten auf den eingetretenen Fristablauf aufgrund ihrer eigenen Verhaltensweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Diese Argumentation ist insoweit ausreichend. Ob die Klägerin hiermit in der Sache durchdringt, ist eine Frage der Begründetheit der Berufung. B. 31 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die noch streitgegenständliche Feststellungsklage zutreffend abgewiesen. Die Feststellungsklage ist zwar als Bedingungskontrollklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO; §§ 17, 21 TzBfG) jedoch unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien in Form eines ATZ-V ist zum 30.11.2012 beendet worden. 32 Dies folgt bereits aus den §§ 17 Satz 2, 21 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG. Danach gilt eine vereinbarte Bedingung als rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb einer dreiwöchigen Klagefrist die Rechtsunwirksamkeit klageweise im Wege der Bedingungskontrollklage geltend macht. Diese Frist findet nicht nur Anwendung, wenn die Parteien über die Rechtswirksamkeit einer auflösenden Bedingung streiten, sondern auch dann, wenn der Eintritt des in der Bedingung definierten Ereignisses streitig ist (BAG 06.04.2011 – 7 AZR 704/09). Die Klagefrist wird mit Eintritt der Bedingung in Lauf gesetzt. Hat der Arbeitgeber jedoch die schriftliche Mitteilung über den Bedingungseintritt nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 2 i. V. m. § 21 TzBfG dem Arbeitnehmer übermittelt, läuft die Frist erst mit Zugang dieser Mitteilung an (BAG 10.10.2012 – 7 AZR 602/11 – Rn. 14). 33 Enthält die vertragliche Vereinbarung mehrere Befristungen bzw. Bedingungen, so läuft die Klagefrist für jede gesondert. Der Arbeitnehmer ist daher gehalten, jede Befristung/Bedingung mit einer Befristungs-/Bedingungskontrollklage anzugreifen (BAG 24.10.2001 – 7 AZR 686/00). 34 Die Fiktion erfasst sämtliche Unwirksamkeitsgründe, einschließlich eines Verstoßes gegen das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 i. V. m. § 21 TzBfG (BAG 04.05.2011 – 7 AZR 252/10 – Rn. 18). 35 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist das ATZ-V der Parteien aufgrund des fiktiv feststehenden Eintritts der auflösenden Bedingung aus § 9 Abs. 2 TV-ATZ zum 30.11.2012 beendet worden. Der vorgenannten Tarifnorm kommt folgender Inhalt zu: 36 § 9 Ende des Arbeitsverhältnisses 37 (1) Das Arbeitsverhältnis ende zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. 38 (2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 53 bis 60 MT Ang-BfA/MZAng-BfA-Ost) 39 a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgeblichen Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder b) mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht. I. 40 § 9 Abs. 2 Lit. a) TV-ATZ enthält eine auflösende Bedingung. Dies hat das Arbeitsgericht auf Seite 7 und 8 der Entscheidungsgründe zutreffend ausgeführt. Hierauf nimmt das Berufungsgericht Bezug. Diese Auffassung steht nicht im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vereinbarung einer Altersgrenze in einem Arbeitsvertrag als Zweckbefristung und nicht als auflösende Bedingung anzusehen ist. § 9 Abs. 2 Lit. a) TV-ATZ knüpft nämlich gerade nicht ausschließlich an das Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern erfasst weitere Fälle des Rentenbezuges wegen Alters, deren Voraussetzungen bei Abschluss der Vereinbarung von den Parteien gerade nicht als sicher eintretend angesehen werden. II. 41 Dahinstehen kann, ob mit der Bezugnahme auf die vorgenannte Tarifnorm in § 1 ATZ-V die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG gewahrt worden ist (zu dieser Problematik nunmehr BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12), da die Fiktion des § 7 KSchG auch diesen Unwirksamkeitsgrund erfasst. III. 42 Weiter kann dahinstehen, ob die Fiktion auch dann eingreift, wenn die Parteien darüber streiten, ob eine auflösende Bedingung überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist. Vorliegend haben die Parteien die in § 9 Abs. 2 Lit. a) TV-ATZ geregelte auflösende Bedingung wirksam einzelvertraglich in Bezug genommen, indem sie in § 1 ATZ-V die Abrede getroffen haben: 43 „Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet des § 9 Abs. 2 TV-ATZ ….“. 44 Eine solche Abrede hält auch einer AGB-Kontrolle stand (BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12 – Rn. 23 ff). IV. 45 Entgegen der Auffassung der Klägerin wird die Klagefrist für die aus § 9 Abs. 2 TV-ATZ folgende Bedingung auch nicht erst mit Ablauf der im ATZ-V weiter enthaltenen kalendermäßigen Befristung (30.11.2014) in Lauf gesetzt. Die auflösende Bedingung stellt vielmehr einen eigenständigen, der Bedingungskontrollklage zugänglichen Beendigungstatbestand dar. V. 46 Mit der erst am 28.01.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist nicht gewahrt. Diese ist mit Ablauf des 30.11.2012 in Lauf gesetzt worden. Zu diesem Datum sollte nach Annahme der Beklagten und zunächst auch der Klägerin der Bedingungseintritt erfolgen. Hierüber hat die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 18.04.2011 und damit form- und fristgerecht i. S. d. § 15 Abs. 2 TzBfG (i. V. m. § 21 TzBfG) informiert. VI. 47 Schlussendlich ist es der Beklagten nicht verwehrt, sich auf den Eintritt der Fiktion zu berufen. Hierin liegt kein rechtsmissbräuchliches (§ 242 BGB) Verhalten der Beklagten begründet. 48 1. Dem steht bereits entgegen, dass von Seiten der Beklagten während des Laufs der Klagefrist kein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin erweckt worden ist, sie werde das ATZ-V bis zum 30.11.2014 fortsetzen. Die Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 03.12.2012 ihren Standpunkt, es verbleibe unbeschadet des Wegfalls der Schwerbehinderung bei einer Beendigung des ATZ-V zum 30.11.2012, deutlich zum Ausdruck gebracht. Selbst wenn die Klägerin ungeachtet dessen weiter von einem Einlenken der Beklagten ausgegangen ist, so wäre diese Annahme nicht schutzwürdig. Insbesondere lässt sich aus der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen, nicht aus der für die Beurteilung maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers ableiten, die Beklagte werde, sobald die Unterlagen eingereicht seien, sich mit einer Fortsetzung des ATZ-V einverstanden erklären. Die Beklagte hat vielmehr durch den vorangegangenen Absatz des besagten Schreibens eindeutig kundgetan, sie halte an der bereits im Jahr 2011 mitgeteilten Beendigung des ATZ-V zum 30.11.2012 fest. Spätestens jedoch mit der telefonischen Information durch den Kaufmännischen Direktor am 02.01.2013, es bestehe kein Gesprächsbedarf, wäre ein solches Vertrauen der Klägerin in Wegfall geraten, so dass die erst am 28.01.2013 eingegangene Klage nicht mehr fristgerecht erfolgt wäre. 49 2. Im Übrigen würde selbst wenn man der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus zuerkennen würde, dies nicht zu einem Anlaufen der Klagefrist erst nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24.01.2013 führen. Hieraus hätte sich allenfalls ein Grund für die nachträgliche Zulassung der Klage gemäß §§ 17 Satz 2, 21 TzBfG; 5 KSchG ergeben können. Einen diesbezüglichen Antrag hat die Klägerin jedoch weder innerhalb der Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits gestellt. VII. 50 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. C. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. 52 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 53 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.