Urteil
5 Sa 80/14
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tarifliche Urlaubsstaffelungen, die an Lebensalter anknüpfen, sind als Altersbenachteiligung nach AGG zu prüfen.
• Altersstaffelungen sind nur insoweit gerechtfertigt, wie sie ein legitimes Ziel verfolgen und geeignet, erforderlich und angemessen sind (§ 10 AGG).
• Eine Differenzierung zugunsten von Arbeitnehmern ab 50 Jahren kann wegen des Schutzes älterer Beschäftigter gemäß § 10 AGG gerechtfertigt sein; jüngere Staffelstufen (26, 31, 40) sind insoweit nicht gerechtfertigt.
• Wird eine altersdiskriminierende Tarifregelung für unwirksam erklärt, ist die Beseitigung der Diskriminierung durch Anpassung nach oben vorzunehmen.
• Feststellungsbegehren über Umfang des Urlaubs ist zulässig, wenn ein gegenwärtiges Interesse vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit tariflicher Urlaubsstaffelungen bis 40 Jahre, Zulässigkeit der Staffelung ab 50 Jahren • Tarifliche Urlaubsstaffelungen, die an Lebensalter anknüpfen, sind als Altersbenachteiligung nach AGG zu prüfen. • Altersstaffelungen sind nur insoweit gerechtfertigt, wie sie ein legitimes Ziel verfolgen und geeignet, erforderlich und angemessen sind (§ 10 AGG). • Eine Differenzierung zugunsten von Arbeitnehmern ab 50 Jahren kann wegen des Schutzes älterer Beschäftigter gemäß § 10 AGG gerechtfertigt sein; jüngere Staffelstufen (26, 31, 40) sind insoweit nicht gerechtfertigt. • Wird eine altersdiskriminierende Tarifregelung für unwirksam erklärt, ist die Beseitigung der Diskriminierung durch Anpassung nach oben vorzunehmen. • Feststellungsbegehren über Umfang des Urlaubs ist zulässig, wenn ein gegenwärtiges Interesse vorliegt. Die Klägerin, seit 1999 bei der Beklagten als Bankett- und Reservierungsassistentin beschäftigt, verlangt die Feststellung eines jährlichen Urlaubsanspruchs von 30 Arbeitstagen ab 2012. Anwendbar ist der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Sachsen-Anhalt (§ 7 MTV) mit einer Altersstaffelung: 23 Tage bis 25 Jahre, 24 ab 26, 25 ab 31, 27 ab 40 und 30 ab 50 Jahren. Die Beklagte rechnete für die Klägerin 25 Tage und verweigerte weitere Tage; für 2012 berief sie sich auf Verfall. Die Klägerin rügte Altersdiskriminierung nach AGG und berief sich auf Rechtsprechung, die erhöhte Urlaubsansprüche betrifft. Das Arbeitsgericht gab der Klage vollumfänglich statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Feststellungsklage ist zulässig, Klägerin hat Feststellungsinteresse; Klage kann dahin ausgelegt werden, dass nur die fünf zusätzlichen Urlaubstage geltend gemacht werden. • Rechtliche Einordnung: Die Altersstaffelung ist als unmittelbare Benachteiligung wegen Alters im Sinne von § 3 Abs.1 AGG zu qualifizieren und an § 10 AGG zu messen; Tarifvertrag unterliegt dem AGG, auch wenn er vor Inkrafttreten abgeschlossen wurde. • Prüfung der Rechtfertigung: Unterschiedliche Behandlung kann nach § 10 AGG gerechtfertigt sein, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und geeignet, erforderlich und angemessen ist; Tarifvertragsparteien haben einen Gestaltungsspielraum bei freiwilligen Zusatzleistungen. • Ergebnis der Einzelfallprüfung: Die Altersgrenzen bei 26, 31 und 40 Jahren sind nicht sachlich gerechtfertigt, weil sie nicht hinreichend mit beruflichen Anforderungen oder objektiven, nachvollziehbaren Gründen verbunden sind. • Altersgrenze 50 Jahre: Für die letzte Stufe ab 50 Jahren besteht eine sachliche Rechtfertigung nach § 10 Satz 3 Nr.1 AGG zum Schutz älterer Beschäftigter; die Differenzierung ist geeignet, erforderlich und angemessen (Mehrurlaub von drei Tagen vertretbar). • Rechtsfolge: Die Tarifstaffelung ist insoweit unwirksam, als sie Arbeitnehmern unter 40 Jahren gegenüber älteren kürzeren Urlaub gewährt; deswegen ist der Urlaubsanspruch der Klägerin auf 27 Arbeitstage anzupassen. • Kosten und Verfahrensfragen: Bei teilweisem Obsiegen sind die Kosten anteilig zu verteilen; Revision wurde zugelassen. Teilweise Erfolg der Klage: Die Berufung der Beklagten war teilweise begründet. Die tarifliche Urlaubsstaffelung (§ 7 MTV) ist insoweit unwirksam, als sie Arbeitnehmern, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gegenüber älteren Arbeitnehmern kürzeren Urlaub gewährt; dadurch gilt für die Klägerin ein kalenderjährlicher Urlaubsanspruch von 27 Arbeitstagen. Die Differenzierung zugunsten der ab 50-Jährigen ist dagegen nach § 10 AGG gerechtfertigt und bleibt wirksam. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig zu 60 % von der Klägerin und 40 % von der Beklagten zu tragen; die Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung beseitigt die altersdiskriminierende Wirkung der niedrigeren Tarifstufen durch Aufwertung des Anspruchs der Klägerin ohne Vertrauensschutz der tariflichen Regelung.