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Urteil

6 Sa 550/13

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2015:0217.6SA550.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12.09.2013 – 2 Ca 3721/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem in einem Vorrechtsstreit (mit umgekehrtem Rubrum) ergangenen Urteil. 2 Die Beklagte ist seit 01.12.2001 bei der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, der H GmbH (HWS), beschäftigt. Zum 01.01.2011 erfolgte zwischen jener und der Klägerin ein Betriebsübergang. Im Zusammenhang mit diesem schlossen die Parteien am 20.12.2010 einen (neuen) Arbeitsvertrag (Bl. 6 – 14 d. A.) ab, in dem es u. a. heißt: 3 § 2 Tätigkeit 4 1. Die Mitarbeiterin wird eingesetzt als Abteilungsleiterin Mahnwesen HWS im Team Abrechnung. 5 2. Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, die Belange der Firma zu wahren und die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Können auszuführen, alle ihr zumutbaren Arbeiten zu erledigen. 6 Die Klägerin besetzte im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme im zweiten Halbjahr 2011 die Stelle einer „Leiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr“ mit der Mitarbeiterin Frau A. Die Bewerbung der Beklagten auf diese Stelle blieb erfolglos. Im Nachgang hierzu entzog die Klägerin der Beklagten einen Teil der bisher von ihr ausgeübten Funktionen im Bereich des Mahnwesens. Weiter änderte sie das Unterstellungsverhältnis und auch die Zahl der der Beklagten disziplinarisch unterstellten Mitarbeiter. Die Beklagte erhob hierauf Beschäftigungsklage vor dem Arbeitsgerichts Halle, das mit Urteil vom 14.09.2012 (7 Ca 422/12) die jetzige Klägerin antragsgemäß wie folgt verurteilte: 7 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr gemäß dem Arbeitsvertrag vom 20.12.2010 weiter zu beschäftigen. 8 … 9 Wegen des weiteren Inhalts der vorgenannten Entscheidung wird auf Bl. 6 bis 14 d. A. verwiesen. 10 Die Klägerin übertrug der Beklagten daraufhin am 17.12.2012 die Position einer „Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr HWS“. Diese Tätigkeit beinhaltet wieder die der Beklagten anlässlich der Umstrukturierung entzogenen Aufgabenbereiche, insbesondere das gerichtliche Mahnwesen. 11 Die Beklagte hat daraufhin die Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil eingeleitet. Ihrer Auffassung nach entspreche der ihr von der Klägerin übertragene Arbeitsplatz einer „Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr HWS“ nicht der von dem Arbeitsgericht ausgeurteilten Beschäftigungsverpflichtung. In der Folgezeit haben die Parteien das Zwangsvollstreckungsverfahren durch einen Vergleich, geschlossen vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (4. Kammer) beigelegt. 12 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erklärung der Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil. Ihrer Auffassung nach stehe einer Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil bereits entgegen, dass der Urteilstenor nicht hinreichend bestimmt und auch widersprüchlich sei. Der im Urteilstenor benannte Aufgabenbereich stimme nicht mit den Angaben des in dem Tenor in Bezug genommen Arbeitsvertrages überein. Es fehle der Zusatz „… HWS im Team Abrechnung“. 13 Jedenfalls sei die Zwangsvollstreckung deshalb für unzulässig zu erklären, weil die Klägerin mit Übertragung des neuen Arbeitsbereichs „Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr HWS“ die Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 voll umfänglich erfüllt habe. Die Beklagte sei unstreitig wieder mit den Aufgaben betraut, die ihr nach Maßgabe des vorgenannten Arbeitsvertrages zunächst zugewiesen worden seien. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Hierarchieebene bzw. auf Unterstellung einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag nicht. 14 Die Klägerin hat beantragt, 15 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 – 7 Ca 422/12 – für unzulässig zu erklären. 16 Die Beklagte hat beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 weise einen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Die von der Klägerin zu erbringende Verpflichtung ergebe sich hinreichend präzise aus der Formulierung im Tenor „Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr“ in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.12.2010. Einer weiteren Konkretisierung habe es im Hinblick auf das der Klägerin gemäß § 106 GewO zustehende Direktionsrecht nicht bedurft. 19 Diesen Anspruch habe die Klägerin durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes als „Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr HWS“ nicht vollumfänglich erfüllt. Die von der Beklagten auf diesem Arbeitsplatz auszuübende Tätigkeit entspreche nicht den Vorgaben des Arbeitsvertrages der Parteien. So sei die Beklagte nicht mehr – wie bisher – auf der dritten hierarchischen Ebene tätig. Tatsächlich sei sie Frau A unterstellt, so dass ihre nunmehrige Tätigkeit auf der vierten hierarchischen Ebene angesiedelt sei. Weiter stehe einer Erfüllung der ausgeurteilten Verpflichtung der Umstand entgegen, dass ihr nicht mehr sieben, sondern nur noch fünf Mitarbeiter disziplinarisch unterstellt seien. 20 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.09.2013 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 für unzulässig erklärt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Zwangsvollstreckung sei für unzulässig zu erklären, weil die Klägerin durch Zuweisung des Arbeitsplatzes einer „Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr HWS“ ihre Verpflichtung aus dem vorgenannten Titel in vollem Umfang erfüllt habe. Eine Verpflichtung, die Beklage auf einer bestimmten Hierarchieebene zu beschäftigen und ihr eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern disziplinarisch zu unterstellen, ergebe sich aus dem Titel nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 139 bis 145 der Akte verwiesen. 21 Gegen dieses, ihr am 14.11.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.12.2013 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2014 begründet. 22 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes weiter. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin habe ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 durch Zuweisung des Arbeitsplatzes „Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr HWS“ erfüllt. Dem stehe weiter entgegen, dass sie im Unterschied zu ihrer früheren Position und auch abweichend von den anderen Abteilungsleitern nicht (mehr) über ein eigenes Büro verfüge. Zudem befinde sich auf ihrem Bürotürschild im Unterschied zu jenem der Frau A nicht mehr der Zusatz „Abteilungsleiterin“, sondern lediglich ihr Name. 23 Die Beklagte beantragt, 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12.09.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen. 25 Die Klägerin beantragt, 26 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 27 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt darüber hinaus die Auffassung, jedenfalls gegenwärtig sei die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 für unzulässig zu erklären, weil die Beklagte – unstreitig – im Zusammenhang mit einer von der Klägerin ausgesprochenen Änderungskündigung die neuen Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt angenommen habe. Deshalb sei sie zumindest bis zum Abschluss des von ihr angestrengten Änderungsschutzrechtsstreits verpflichtet, entsprechend den neuen Arbeitsbedingungen tätig zu werden. 28 Die Klägerin hat darüber hinaus mit Schriftsatz vom 10.02.2015 klagerweiternd weitere Anträge angekündigt, diese jedoch nach Hinweis des Berufungsgerichts auf § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wieder zurückgenommen. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 30 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 31 Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 für unzulässig erklärt. Die von der Klägerin auch erhobene prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO, gestützt auf die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des vorgenannten Titels ist zulässig und begründet. I. 32 Eine solche Klage ist zulässig und kann mit einer Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden (BGH 23.08.2007 – VII ZB 115/06; BAG 18.03.2008 – 1 ABR 3/07 – Rn. 16). II. 33 Diese Klage ist auch begründet. Der Ziffer 1. des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 kommt bezogen auf den Streitgegenstand jenes Rechtsstreits kein vollstreckungsfähiger Inhalt zu. 34 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Damit wird zum einen der Streitgegenstand abgegrenzt, zum anderen wird eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Gemessen an diesen Zielen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen deshalb nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht. 35 Zudem ist das Rechtsstaatsprinzip zu beachten. Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. Andererseits erfordert es aber gerade auch das Rechtsstaatsprinzip und das daraus folgende Gebot effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können. Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde. 36 Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. Geht es um ein Urteil, ist dabei zu berücksichtigen, dass § 313 Abs. 2 ZPO in Urteilen eine Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht. Soweit das Gericht davon Gebrauch gemacht hat, sind diese Unterlagen deshalb als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten. 37 Geht es um die Titulierung des dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen während des Laufes eines Kündigungsschutzprozesses zustehenden Anspruchs auf Weiterbeschäftigung muss deshalb der Vollstreckungstitel verdeutlichen, um welche Art von Beschäftigung es geht, da der Arbeitgeber vor unberechtigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt werden muss. Andererseits kann der Titel aus materiell-rechtlichen Gründen nicht so genau sein, dass er auf eine ganz bestimmte im Einzelnen beschriebene Tätigkeit oder Stelle zugeschnitten ist. Darauf hat der Arbeitnehmer nämlich regelmäßig keinen Anspruch, weil dem Arbeitgeber das Weisungsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung zusteht. Soweit nicht die Ausübung dieses Weisungsrechts im Einzelfall Gegenstand des Erkenntnisverfahrens ist, gibt es deshalb keine rechtliche Handhabe, um den Arbeitgeber durch einen Beschäftigungsausspruch zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in einer bestimmten, eng begrenzten Weise zu verpflichten. 38 Um diesen Gesichtspunkten gerecht zu werden, ist es erforderlich aber auch ausreichend, wenn die Art der ausgeurteilten Beschäftigung des Arbeitnehmers aus dem Titel ersichtlich ist. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Titel demgegenüber nicht enthalten. Dafür reicht es aus, wenn das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, sich aus dem Titel ergibt oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll. 39 Daraus folgt zugleich, dass der Arbeitgeber solange keinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt ist, als er den Arbeitnehmer in der Art beschäftigt, wie es sich aus dem Titel ergibt. Streitigkeiten darüber, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde, gehören nicht ins Vollstreckungsverfahren und sind ggf. in einem gesonderten Erkenntnisverfahren zu klären (BAG 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 – Rn. 16 bis 21). 40 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erweist sich der Inhalt des Urteilstenors als nicht ausreichend bestimmt. 1. 41 Streitgegenstand des Rechtsstreits 7 Ca 442/12 Arbeitsgericht Halle war gerade nicht die Frage, ob die damalige Beklagte zur Weiterbeschäftigung der damaligen Klägerin überhaupt verpflichtet war. Die Parteien haben vielmehr konkret über Art und Umfang der der damaligen Klägerin nach Ausübung des Direktionsrechts seitens der damaligen Beklagten obliegenden Arbeitsaufgaben gestritten. Zwar reicht es im Rahmen eines Bestandsschutzrechtsstreits, in dem der Arbeitnehmer klagerweiternd die vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt, aus, diese Weiterbeschäftigung nur anhand des Tätigkeitsbereiches zu konkretisieren. Die Parteien streiten in einem solchen Fall nämlich nicht über das „wie“ der Beschäftigung, sondern vielmehr über das „ob“. Ist hingegen die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses infolge Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts streitig, bedarf es einer auf diesen Streitgegenstand konkret zugeschnittenen Antragstellung. Dem steht – im Unterschied zu der Situation in einem Bestandsschutzrechtsstreit – die Befugnis des Arbeitgebers, die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers im Rahmen des § 106 GewO zu konkretisieren, nicht entgegen. Hiervon hat der Arbeitgeber nämlich bereits Gebrauch gemacht und letztendlich dadurch den Rechtsstreit überhaupt erst ausgelöst. Die Kammer schließt sich daher der vorgenannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Streitigkeiten darüber, ob im Einzelfall das Weisungsrecht nach § 106 GewO ordnungsgemäß ausgeübt wurde, nicht in das Vollstreckungsverfahren gehören, an. Sie sind vielmehr in einem gesonderten Erkenntnisverfahren mit einem entsprechend präzise gestellten Leistungsantrag zu klären. 42 2. Der Tenor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 ist hinsichtlich der der Klägerin (des vorliegenden Rechtsstreits) auferlegten Beschäftigungspflicht nicht ausreichend konkret. 43 Zwar kann – entgegen der Auffassung der Klägerin – aufgrund der Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag der Parteien im Tenor dessen Inhalt zur Auslegung herangezogen werden. Der Arbeitsvertrag beschreibt jedoch in § 1 Tätigkeit der Beklagten bezogen auf den Streitgegenstand nicht ausreichend konkret. Er enthält keine Aussagen über die hierarchische Stellung der Klägerin im Betrieb, die ihr zu unterstellenden Sachbearbeiter und die Ausgestaltung ihrer Büroräume. Gerade diese Punkte sind jedoch zwischen den Parteien streitig. 44 Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Tenor durch die Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag einen Widerspruch aufweist. Zum einen bezeichnet der Tenor die Position der Beklagten eigenständig als „Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr“. Andererseits soll die Beschäftigung gemäß dem Arbeitsvertrag vom 20.12.2010 erfolgen, der die Position der Beklagten als „Abteilungsleiterin Mahnwesen HWS im Team Abrechnung “ definiert. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht durch den von dem Arbeitsgericht im Tatbestand vorgenommenen Verweis auf die im September 2009 gefertigte Funktionsbeschreibung auflösen. Weder aus dem Tenor noch aus den Entscheidungsgründen ergibt sich mit der für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Deutlichkeit, dass der Inhalt dieser, vor dem Arbeitsvertrag vom 20.12.2010 erstellten Arbeitsplatzbeschreibung Gegenstand der ausgeurteilten Beschäftigungspflicht sein soll. 45 Letztendlich zeigt der vorliegende Rechtsstreit deutlich, dass im Erkenntnisverfahren die zwischen den Parteien allein streitige Ausgestaltung ihres Arbeitsverhältnisses gerade nicht ausreichend bestimmt worden ist. III. 46 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben, ohne dass es noch auf die weitere Frage ankommt, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.09.2012 auch deshalb für unzulässig zu erklären ist, weil die Klägerin ihre diesbezügliche Verpflichtung erfüllt bzw. der Vollstreckung nunmehr die von der Beklagten unter Vorbehalt akzeptierten neuen Arbeitsbedingungen entgegenstehen. B. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 S. 1 ZPO. Aufgrund Rücknahme der von der Klägerin eingelegten Anschlussberufung war ihr nach Auffassung der Kammer ein Viertel der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. C. 48 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 49 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.