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Beschluss

4 TaBV 32/13

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Regelungsabreden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind keine Betriebsvereinbarungen, wenn sie ausdrücklich die individualvertragliche Umsetzung vorsehen. • Gewerkschaften können aus §§1004, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn durch betriebliche Regelungen die kollektive Tarifordnung verdrängt werden soll. • Für das Vorliegen einer tarifrechtlichen Konkurrenzsituation genügt die Vertretung der Gewerkschaft in den betreffenden Betrieben; ein bestimmter Organisationsgrad nach §17 KSchG ist nicht erforderlich. • Nach dem Ende der Nachbindung nach §3 Abs.3 TVG wirken tarifliche Regelungen bis zum Vorliegen einer ersetzenden Abmachung nach §4 Abs.5 TVG nach; in diesem Nachwirkungszeitraum besteht ein Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Betriebsabreden.
Entscheidungsgründe
Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch bei tarifwidriger Verdrängung der Tarifordnung • Regelungsabreden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind keine Betriebsvereinbarungen, wenn sie ausdrücklich die individualvertragliche Umsetzung vorsehen. • Gewerkschaften können aus §§1004, 823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn durch betriebliche Regelungen die kollektive Tarifordnung verdrängt werden soll. • Für das Vorliegen einer tarifrechtlichen Konkurrenzsituation genügt die Vertretung der Gewerkschaft in den betreffenden Betrieben; ein bestimmter Organisationsgrad nach §17 KSchG ist nicht erforderlich. • Nach dem Ende der Nachbindung nach §3 Abs.3 TVG wirken tarifliche Regelungen bis zum Vorliegen einer ersetzenden Abmachung nach §4 Abs.5 TVG nach; in diesem Nachwirkungszeitraum besteht ein Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Betriebsabreden. Die V-Gewerkschaft begehrt, dass drei Kliniken (Beteiligte 2–4) die mit ihren Betriebsräten geschlossenen Regelungsabreden vom 27./29.12.2012 und die darauf gestützten Änderungsverträge nicht anwenden. Die Kliniken hatten im Zuge wirtschaftlicher Schwierigkeiten durch Regelungsabreden eine pauschale Reduzierung der Arbeitszeit um 12,5 %, den Verzicht auf Leistungen nach §§18,20 TVöD und die Möglichkeit zur Anordnung von Sonderarbeit vorgesehen; die Umsetzung erfolgte durch individuelle Änderungsverträge, die ca. 96% der Belegschaften unterzeichneten. Die Kliniken waren zuvor Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband und an den TVöD gebunden, traten jedoch zum 31.12.2012 aus und meinten, die Tarifbindung sei später entfallen. Die Gewerkschaft rügt, die Vereinbarungen verdrängten die tarifliche Ordnung und verletzten ihre Koalitionsfreiheit; sie beantragt Unterlassung und Androhung von Ordnungsgeld. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück; das Landesarbeitsgericht änderte den Beschluss teilweise zugunsten der Gewerkschaft. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht; die Gewerkschaft ist beteiligtenfähig und antragsbefugt, Anträge sind hinreichend bestimmt. • Abgrenzung Regelungsabrede/Betriebsvereinbarung: Die Vereinbarungen sind Regelungsabreden, nicht Betriebsvereinbarungen, weil sie ausdrücklich die individualvertragliche Umsetzung vorsehen und die Vertragsabschlussfreiheit der Beschäftigten betonen. • Schutz der Tarifautonomie: Neben einem Anspruch aus §23 Abs.3 BetrVG steht der Gewerkschaft ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§1004,823 Abs.1 BGB i.V.m. Art.9 Abs.3 GG zu, wenn die kollektive Ordnung des Tarifvertrags im Betrieb verdrängt werden soll. • Tarifrechtliche Konkurrenzsituation: Es reicht, dass die Gewerkschaft in den betroffenen Betrieben vertreten ist; ein bestimmter Organisationsgrad nach §17 KSchG ist nicht erforderlich, um eine Sperrwirkung zugunsten der Tarifautonomie zu begründen. • Nachwirkung und Nachbindung: Obwohl die Kliniken aus dem Arbeitgeberverband austraten und die Nachbindung nach §3 Abs.3 TVG endete, wirken die Bestimmungen des TVöD nach dem TVG fort, bis sie im Sinne des §4 Abs.5 TVG durch eine abändernde Abmachung ersetzt wurden. • Tarifwidrigkeit der Regelungen: Die pauschale Reduzierung der Arbeitszeit um 12,5% führt zu einer unbefristeten Teilzeit und unterschreitet das Tarifniveau; der kollektiv vereinbarte Verzicht auf §§18,20 TVöD ist nicht durch ein angemessenes Kompensationskonzept gedeckt; die Anordnung von Bereitschafts- und Rufdiensten sowie Sonderarbeit geht über die tariflichen Voraussetzungen hinaus. • Rechtsfolge: Deshalb besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die Anwendung der Regelungsabreden und ihrer arbeitsvertraglichen Umsetzungen insoweit, wie keine ersetzende tarifliche Regelung vorliegt; die Androhung eines Ordnungsgeldes ist zulässig nach §23 Abs.3 BetrVG. • Verfahrensrechtlich: Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beschwerde der Gewerkschaft ist teilweise erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht verpflichtet die Kliniken, die Anwendung bestimmter Regelungsinhalte zu unterlassen: insbesondere die pauschale Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um 12,5 %, den kollektiven Verzicht auf die Leistungszulage (§18 TVöD) und die Jahressonderzahlung (§20 TVöD) sowie die Anwendung der Klausel zur Verpflichtung zu Sonderarbeit und Bereitschaftsdienst, soweit kein tariflicher Ersatz in Kraft ist. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € angedroht. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat. Die Verfügung schützt die Tarifautonomie der Gewerkschaft in der Nachwirkungszeit bis zu einer wirksamen ersetzenden tariflichen Regelung.