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Urteil

6 Sa 222/14

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag kann auch dann wirksam sein, wenn Vertreter einer Tochtergesellschaft im Namen der Mutter handeln, wenn sich dies aus Urkunde und Umständen ergibt. • Ein vertraglich geregeltes Rückkehrrecht wegen der ‚Insolvenz des Geschäftsmodells‘ begründet kein Wahlrecht bei bloßem Betriebsübergang; § 613a BGB greift in dieser Konstellation. • Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB muss Hinweise auf das Sozialplanprivileg enthalten; ist die Unterrichtung unvollständig, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. • Ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang kann auch nach Jahren wirksam sein, wenn keine Verwirkung vorliegt; Verwirkung erfordert neben Zeitmoment ein erhebliches Umstandsmoment, das hier nicht gegeben war.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit dreiseitigen Aufhebungsvertrags; Widerspruch gegen Betriebsübergang wahrt Arbeitsverhältnis • Ein Aufhebungsvertrag kann auch dann wirksam sein, wenn Vertreter einer Tochtergesellschaft im Namen der Mutter handeln, wenn sich dies aus Urkunde und Umständen ergibt. • Ein vertraglich geregeltes Rückkehrrecht wegen der ‚Insolvenz des Geschäftsmodells‘ begründet kein Wahlrecht bei bloßem Betriebsübergang; § 613a BGB greift in dieser Konstellation. • Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB muss Hinweise auf das Sozialplanprivileg enthalten; ist die Unterrichtung unvollständig, beginnt die Widerspruchsfrist nicht zu laufen. • Ein Widerspruch gegen den Betriebsübergang kann auch nach Jahren wirksam sein, wenn keine Verwirkung vorliegt; Verwirkung erfordert neben Zeitmoment ein erhebliches Umstandsmoment, das hier nicht gegeben war. Der Kläger war seit 1976 beschäftigt. Am 06.04.2005 schlossen Kläger, VTS (neuer Arbeitgeber) und die bisherige Arbeitgeberin einen dreiseitigen Vertrag, der die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2005 und ein Rückkehrrecht bei ‚Insolvenz des Geschäftsmodells‘ bis 31.12.2008 regelte. Die VTS übergab den Betrieb zum 01.01.2008 an die neu gegründete NSNS. Der Kläger arbeitete dort weiter, widersprach aber 2013 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die NSNS und machte das Rückkehrrecht geltend. Die NSNS kündigte zum 31.12.2013; es wurde ein Abfindungsvergleich geschlossen. Der Kläger erklärte 2014 den Widerruf des dreiseitigen Vertrags und suchte Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG gab dem Kläger in der Berufung teilweise statt. • Berufung ist zulässig und begründet: Zwischen den Parteien besteht über den 31.12.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des mit der VTS geschlossenen Arbeitsvertrages. • Der dreiseitige Vertrag vom 06.04.2005 hat das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zum 30.04.2005 wirksam aufgehoben. Die Urkunde erfüllt die vorgeschriebene Schriftform (§ 126, § 623 BGB) und legt sich unter Berücksichtigung der Umstände so aus, dass Geschäftsführer und Prokuristin der VTS zugleich für die Beklagte handelten; damit liegt wirksame Vertretung vor (§ 164 BGB). • Mängel der Vertretungsmacht oder Einwendungen nach §§ 177,178 BGB sind nicht entscheidend, weil der Kläger die fehlende Vertretungsmacht nicht substantiiert geltend macht und die Beklagte den Vertrag konkludent genehmigt hat (§§ 182,184 BGB). • Das vertragliche Rückkehrrecht nach § 14 knüpft an die Insolvenz des Geschäftsmodells (VTS) an; es umfasst nicht die Situation eines Betriebsübergangs, die durch § 613a BGB geregelt ist. Hätte man Wiederbegründung auch für Betriebsübergang gewollt, bedürfte es einer eindeutigen Regelung. • Die Beklagte ist durch Verschmelzung 2012 Rechtsnachfolgerin der VTS (§§ 20,324 UmwG). Das zwischen Kläger und VTS bestehende Arbeitsverhältnis ist jedoch nicht auf die NSNS übergegangen, weil der Kläger wirksam gemäß § 613a Abs.6 BGB widersprochen hat. • Die Unterrichtung vom 16.11.2007 genügte nicht den Anforderungen des § 613a Abs.5 BGB, weil sie keine Auskunft zum Sozialplanprivileg (§ 112a BetrVG) und zu den mittelbaren wirtschaftlichen Folgen enthielt; daher lief die Widerspruchsfrist nicht an. • Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB liegt nicht vor: Zwar erfüllt der Zeitmoment (mehrere Jahre), das erforderliche Umstandsmoment ist aber nicht gegeben. Widerspruchslose Weiterarbeit und vorübergehende Tätigkeitsänderungen begründen keine hinreichende Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. • Folge: Der Widerspruch der Jahre 2013 wirkt; damit blieb der gesetzliche Übergang auf die NSNS aus und das Arbeitsverhältnis zur VTS/Beklagten bestand weiter zu den Bedingungen vom 31.12.2007. Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Das LAG stellte fest, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2007 hinaus ein Arbeitsverhältnis nach den mit der VTS geltenden Bedingungen besteht. Der dreiseitige Aufhebungsvertrag von 2005 beendete zwar das ursprüngliche Verhältnis zum 30.04.2005, führte aber nicht zur endgültigen Verlust der arbeitsrechtlichen Ansprüche, weil der Kläger dem Betriebsübergang auf die NSNS wirksam widersprochen hat. Die Unterrichtung über den Betriebsübergang war unvollständig nach § 613a Abs.5 BGB, weshalb die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann und Verwirkung nicht eingetreten ist. Wegen des Erfolgs der Berufung hat die Beklagte die Erstinstanzskosten zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander geteilt. Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.