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Urteil

3 Sa 405/13

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle ist zurückzuweisen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. • Bei Stellenausschreibungen ist für die Beurteilung einer Benachteiligung auf die objektive Eignung des Bewerbers abzustellen; Formulierungen wie "mit Berufserfahrung" oder "erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert" schließen jüngere Bewerber nicht generell aus. • Kirchliche Einrichtungen und ihnen zugeordnete Verbände können gemäß § 9 AGG unter Berufung auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche Zugehörigkeitsanforderungen stellen, soweit diese nicht willkürlich oder sittenwidrig sind.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung nach AGG bei nicht berücksichtigter Bewerbung; kirchliche Zugehörigkeitsanforderung zulässig • Die Berufung des Klägers gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Halle ist zurückzuweisen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. • Bei Stellenausschreibungen ist für die Beurteilung einer Benachteiligung auf die objektive Eignung des Bewerbers abzustellen; Formulierungen wie "mit Berufserfahrung" oder "erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert" schließen jüngere Bewerber nicht generell aus. • Kirchliche Einrichtungen und ihnen zugeordnete Verbände können gemäß § 9 AGG unter Berufung auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche Zugehörigkeitsanforderungen stellen, soweit diese nicht willkürlich oder sittenwidrig sind. Der Kläger, Volljurist mit zweitem Staatsexamen und Fachanwaltstitel, bewarb sich im Juli 2011 auf eine beim Beklagten ausgeschriebene Stelle "Referent Arbeitsrecht". Der Beklagte ist ein Zusammenschluss diakonischer Träger in Mitteldeutschland; die Stelle wurde breit veröffentlicht und enthielt Anforderungen wie Staatsexamen, Berufserfahrung, Kenntnisse im Arbeits- und Steuerrecht sowie die Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche. Der Kläger erhielt am 1. September 2011 eine Absage; die Stelle wurde erneut ausgeschrieben. Der Kläger verlangte schriftlich Auskunft über den eingestellten Bewerber und machte Ansprüche nach § 15 AGG geltend. Das Arbeitsgericht Halle wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob eine Benachteiligung wegen Religion und/oder Alter vorlag und ob eine Rechtfertigung nach § 9 AGG möglich ist. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG). • Anspruchsvoraussetzungen: Ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG setzt voraus, dass der Kläger wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt wurde; hierfür ist jeweils zu prüfen, ob eine weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation vorliegt (§§ 3,15 AGG). • Vergleichbarkeit und objektive Eignung: Vergleichbar ist nur, wer objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist. Der Kläger erfüllte die vom Beklagten geforderten Mindestanforderungen nicht, insbesondere wegen unzureichender Examensnote und fehlender nachgewiesener betriebswirtschaftlicher und spezieller kirchlicher Kenntnisse; die zu Vorstellungsgesprächen geladenen Bewerber wiesen hingegen einschlägige Berufserfahrung und Qualifikationen auf. • Formulierungen zu Berufserfahrung: Angaben wie "mit Berufserfahrung" oder "erste Berufserfahrungen (3 Jahre) sind wünschenswert" sind als Anforderungen an praktische Erfahrung zu verstehen und schließen nicht generell ältere Bewerber aus; sie sind nicht geeignet, eine Altersdiskriminierung zu begründen. • Kirchliche Rechtfertigung (§ 9 AGG): Der Beklagte kann sich als kirchlich zugeordnete Einrichtung auf das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Kirche berufen. Die Forderung nach Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche war im Rahmen dieses Selbstbestimmungsrechts und des § 9 Abs.1 AGG zulässig, weil sie nicht willkürlich oder sittenwidrig war und zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben im Selbstverständnis der Kirche diente. • Beweis- und Fristfragen: Der Kläger wies die Anspruchsfristen ein; es bestanden jedoch Zweifel an der Ernsthaftigkeit mancher bundesweiter Bewerbungen des Klägers, die das Gericht zugunsten des Klägers unbeachtet ließ. • Ergebnis der Würdigung: Es bestanden weder Anhaltspunkte für eine unmittelbare Benachteiligung wegen Religion noch wegen Alters; selbst bei unterstellter Vergleichbarkeit wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt gewesen oder nicht hinreichend nachgewiesen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung war unbegründet; die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, weil weder eine Benachteiligung wegen Religion noch wegen Alters festgestellt werden kann und die geforderte kirchliche Zugehörigkeit nach § 9 Abs. 1 AGG im Rahmen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gerechtfertigt war. Ferner fehlte die objektive Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle im Vergleich zu den eingeladenen Bewerbern. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.