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Urteil

2 Sa 105/14

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der zweite Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ kann auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung ermittelten Mindestnettobetragstabelle (hier hochgerechnet auf 83 %) pauschal berechnet werden. • Eine tarifliche Quasi-Pauschalierung der Berechnung des Mindestnettobetrags ist mit Art. 3 GG vereinbar, solange die Tarifparteien ihren Beurteilungs- und Gestaltungsraum nicht überschreiten. • Änderungen des Steuer- oder Sozialrechts sind nicht grundsätzlich in die pauschalierte Berechnungsweise einzubeziehen; maßgeblich ist die tarifvertragliche Regelung und das dort gewählte "Hätte-Entgelt". • Ein Schadensersatzanspruch oder Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen den Arbeitgeber ergibt sich nicht, wenn die tarifvertragliche und vertraglich vereinbarte Berechnungsmethode angewandt wurde. • Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Kosten sind ausgeschlossen, wenn kein Verzug und keine sonstige Anspruchsgrundlage vorliegt.
Entscheidungsgründe
Tariflich pauschalisierte Berechnung des zweiten Aufstockungsbetrags in der Altersteilzeit zulässig • Der zweite Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ kann auf der Grundlage der durch Rechtsverordnung ermittelten Mindestnettobetragstabelle (hier hochgerechnet auf 83 %) pauschal berechnet werden. • Eine tarifliche Quasi-Pauschalierung der Berechnung des Mindestnettobetrags ist mit Art. 3 GG vereinbar, solange die Tarifparteien ihren Beurteilungs- und Gestaltungsraum nicht überschreiten. • Änderungen des Steuer- oder Sozialrechts sind nicht grundsätzlich in die pauschalierte Berechnungsweise einzubeziehen; maßgeblich ist die tarifvertragliche Regelung und das dort gewählte "Hätte-Entgelt". • Ein Schadensersatzanspruch oder Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen den Arbeitgeber ergibt sich nicht, wenn die tarifvertragliche und vertraglich vereinbarte Berechnungsmethode angewandt wurde. • Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Kosten sind ausgeschlossen, wenn kein Verzug und keine sonstige Anspruchsgrundlage vorliegt. Der Kläger, Lehrer in Entgeltgruppe E 13 TV-L, schloss mit dem Land einen Altersteilzeit- und Änderungsvertrag (28.11.2006) mit Beginn der Altersteilzeit zum 01.12.2009 in modifiziertem Blockmodell (Arbeitsphase bis 31.07.2016, Freistellung bis 30.11.2019) und einer vorherigen Teilzeit von 22/25 Pflichtstunden. Streitgegenstand ist die Berechnung des Altersteilzeitentgelts ab Dezember 2009, insbesondere die Frage, ob der zweite Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ individuell oder pauschal anhand der Mindestnettobetragstabelle (hochgerechnet auf 83 %) zu ermitteln ist. Der Kläger beklagte erhebliche Netto-Differenzen und stellte umfangreiche Zahlungsansprüche; das Land rechnete pauschal nach TV ATZ und der Mindestnettobetragstabelle und zahlte entsprechend. Vorprozessuale Informationen wiesen auf pauschalisierte Aufstockungsleistungen hin. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht verhandelte die Berufung und Erweiterungen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind der TV ATZ, das Altersteilzeitgesetz und die vertraglichen Vereinbarungen vom 28.11.2006; der Vertrag sieht Anwendung des TV ATZ vor (§§ 2,3 TV ATZ). • Die erste Aufstockung von 20 % nach § 5 Abs.1 TV ATZ und die hälftige Bemessung der Arbeitszeit (von 22/25 auf 11/25) wurden vom Land zutreffend angewendet; der Kläger hat konkrete Fehler nicht substantiiert dargelegt. • Der zweite Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs.2 TV ATZ ist so zu bemessen, dass der Arbeitnehmer 83 % des bisherigen Nettoentgelts ("Hätte-Entgelt") erhält; die Tarifparteien haben in § 5 Abs.3 TV ATZ jedoch eine eigenständige, pauschalisierte Berechnung durch Verweisung auf die Mindestnettobetragstabelle getroffen. • Die Mindestnettobetragstabelle von 2008 ist nicht entfallen und kann durch die Tarifparteien zur Bemessung herangezogen werden; eine tarifliche Lücke liegt nach Rechtsprechung des BAG nicht vor, sodass die pauschalisierte Methode anzuwenden ist. • Die pauschalierende Regelung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG vereinbar, weil den Tarifparteien ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsraum zukommt und keine systematische, unzulässige Benachteiligung festgestellt werden kann. • Steuer- oder sozialrechtliche Änderungen (z. B. Steuerklassenwechsel, Anpassungen der Zusatzversorgung) begründen keinen Anspruch auf individuelle Nachberechnung, soweit die tarifliche Pauschalregelung dies nicht vorsieht. • Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind nicht begründet, weil die vertraglich vereinbarte und tariflich bestimmte Berechnungsmethode angewandt wurde und keine besondere Aufklärungspflicht des Arbeitgebers bestand. • Vorgerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, weil kein Verzug vorlag und die ersatzbegründenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird kostenpflichtig auf seine Kosten zurückgewiesen; die Klageerweiterungen werden ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass das beklagte Land die Altersteilzeitvergütung sach- und rechtgerecht nach TV ATZ und der auf 83 % hochgerechneten Mindestnettobetragstabelle berechnet hat. Ein individueller Anspruch des Klägers auf eine abweichende, nach § 153 SGB III errechnete Mindestnettozahlung besteht nicht. Schadensersatz-, vertragliche Anpassungs- oder Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Kosten sind nicht begründet. Die Revision wird nicht zugelassen.