Urteil
6 Sa 45/14
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2016:0411.6SA45.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.2013 – 1 Ca 1671/13 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.2013 – 1 Ca 1671/13 – teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche des Klägers und damit im Zusammenhang stehend über Schadensersatzansprüche der Beklagten. 2 Der Kläger war vom 01.03.2010 bis 23.10.2012 bei der Beklagten, die einen Großhandel für Baustoff- und Gebäudetechnik betreibt, als Geschäftsstellenleiter zunächst mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.750,00 EUR beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 01.03.2010 (Bl. 5 ff. d.A.), der u.a. in § 8 eine Ausschlussfrist von 3 Monaten beginnend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsah. 3 Ende 2011 trafen die Parteien mündlich eine Änderungsvereinbarung dahingehend, dass der Kläger nur noch mit einer monatlichen Arbeitszeit von 50 Stunden bei einer Vergütung von 502,99 EUR brutto für die Beklagte tätig sein sollte. Ob die Parteien für eventuell zu leistende Überstunden einen Stundensatz von 10,00 EUR zusätzlich vereinbart haben, ist zwischen ihnen streitig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch außerordentliche Eigenkündigung des Klägers vom 23.10.2012. 4 Im Zeitraum Juni bis 23. Oktober 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger nicht die sich aus dem vereinbarten Bruttobetrag von 502,99 EUR ergebende Nettovergütung in Höhe von unstreitig insgesamt 1.900,72 EUR aus. Nachdem der Kläger diese Ansprüche unter anderem mit Schreiben vom 05.02.2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte, lehnte jene mit Schreiben vom 27.02.2013, 20.03.2013 und 10.04.2013 die Auszahlung der Vergütung ab und behielt sich vor, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger wegen der Abwerbung von Kunden geltend zu machen. Im Verlauf des Rechtsstreits – Schriftsatz vom 03.09.2013 (Bl. 62 d.A.) – hat die Beklagte insoweit die Aufrechnung mit den behaupteten Schadensersatzansprüchen erklärt. 5 Neben den vorgenannten Ansprüchen verfolgt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin Ansprüche auf Überstundenvergütung in Höhe von insgesamt 7.150,00 EUR brutto gegenüber der Beklagten. Er hat hierzu behauptet, er habe im Zeitraum Januar bis September 2012 regelmäßig 8 Stunden arbeitstäglich gearbeitet. Die Beklagte habe ihm insoweit vorgegeben, das Büro in M wöchentlich wechselnd von 7.00 bis 15.30 Uhr bzw. von 9.30 Uhr 18.00 Uhr – einschließlich einer 30minütigen Pause – besetzt zu halten. Die daraus resultierenden 750 Überstunden, wegen deren weiterer Einzelheiten der Kläger auf von ihm gefertigte Aufzeichnungen (Bl. 98 ff. d.A.) verweist, beruhen neben der geleisteten Büroarbeit auf Materialeinkäufen sowie Baustellenbesuchen. Nach seiner groben Schätzung seien im streitgegenständlichen Zeitraum für Materialeinkauf und Baustellenbesuche 350 Einsätze á 2 Stunden angefallen. 6 Darüber hinaus hat der Kläger erstinstanzlich die Erstattung nach seiner Behauptung entstandener Kosten in Höhe von 2.000,00 EUR eingefordert. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.900,72 EUR netto zu zahlen zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 sowie weitere 7.150,00 EUR brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2012; 9 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger verauslagte Kosten zu erstatten in Höhe von netto 2.000,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2012. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe ihr im Zusammenhang mit der Bestellung von 6 Hauseingangstüren sowie 35 Fenster- und Terrassenelementen durch die Fa. R im September 2012 vorsätzlich einen Schaden in Höhe von 5.381,66 EUR netto zugefügt. Ein solcher Auftrag sei – unstreitig – von der Fa. R der Beklagten, vertreten durch den Kläger erteilt worden. Fa. R habe nach Erstellung einer entsprechenden Rechnung – ebenfalls unstreitig – zu Händen des Klägers den Rechnungsbetrag in Höhe von netto 13.403,31 EUR in bar ausgehändigt. Wenige Tage später habe der Kläger, was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, diesen Auftrag gegenüber Herrn M als Inhaber der Fa. R storniert und ihm den im Wege der Vorkasse geleisteten Barbetrag erstattet. Der Auftrag sei dann von dem Kläger bewusst und gewollt an die Fa. J im Zusammenwirken mit der Fa. R weitergeleitet worden. Durch den Verlust dieses Auftrages sei ihr ein Gewinn in Höhe von 5.381,66 EUR netto entgangen, nämlich die Differenz zwischen der von der Fa. R bereits vorschussweise entrichteten Kaufpreisforderung in Höhe von 13.403, 31 EUR netto und dem für den Erwerb der Bauelemente an die Herstellerfirma D zu entrichtenden Kaufpreis in Höhe von 4.548,00 bzw. 3.473,75 EUR netto. Diese Ansprüche seien auch nicht gemäß § 8 des Arbeitsvertrages verfallen, weil sie auf vorsätzliche Vertragspflichtverletzungen gestützt werden. 13 Darüber hinaus stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Überstundenvergütung zu. Deren Ableistung sowie Notwendigkeit werde bestritten. Materialeinkäufe und Baustellenbesuche seien auch durch Dritte durchgeführt worden. Der Kläger sei bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit "frei" gewesen. 14 Der Kläger hat hierzu entgegnet, er habe keineswegs den von der Fa. R erteilten Auftrag an die Fa. O weitergeleitet. Möglicherweise habe Herr R von sich aus Kontakt mit Herrn O aufgenommen. 15 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.12.2013 die Beklagte zur Zahlung von 1.900,72 EUR netto Arbeitsvergütung für die Monate Juni bis 23. Oktober 2012 zuzüglich Zinsen verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe ein Vergütungsanspruch für den vorgenannten Zeitraum (weiterhin) zu. Der nach dem unstreitigen Sachvortrag in vorgenannter Höhe entstandene Anspruch sei nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Diese habe die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Hingegen stehe dem Kläger kein Anspruch auf Überstundenvergütung zu. Der Kläger habe weder die Ableistung noch die Notwendigkeit der behaupteten Überstunden hinreichend schlüssig darlegen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 148 – 161 d.A. verwiesen. 16 Gegen diese, ihr am 13.01.2014 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.02. und 13.02.2014 – jeweils am selben Tage per Fax bei dem LAG eingegangen – Berufung eingelegt, wobei sie im Schriftsatz vom 10.02.2014 als Berufungsklägerin die damalige Geschäftsführerin der Beklagten benannt hat. Die Berufungsbegründung ist am 13.03.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. 17 Der Kläger hat während des für ihn geltenden Laufs der Berufungserwiderungsfrist – am 16.04.2014 – Anschlussberufung gegen die vorgenannte Entscheidung eingelegt und diese sogleich begründet. 18 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während der Kläger im Wege der Anschlussberufung seinen Anspruch auf Überstundenvergütung weiterverfolgt. 19 Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, die Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum Juni bis 23. Oktober 2012 seien durch die von ihr erklärte Aufrechnung erloschen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihr sehr wohl ein Schadensersatzanspruch, der die vorgenannte Vergütungsforderung deutlich übersteige, aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu. Der Schaden sei – wie bereits erstinstanzlich dargetan – in Form des entgangenen Gewinns aus dem von dem Kläger stornierten Auftrag der Fa. R über die Lieferung von Bauelementen entstanden. Mit Ausnahme der an den Hersteller der Bauelemente zu leistenden Kaufpreisforderung wären bei Abwicklung des Auftrages keine weiteren Unkosten für sie angefallen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.12.2013 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie 22 die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. 23 Der Kläger beantragt, 24 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg – 1 Ca 1671/13 – vom 03.12.2013 dahin abzuändern, dass die Beklagte dem Kläger weitere 7.150,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basissatz auf 7.150,00 EUR seit dem 24.10.2012 zu zahlen hat. 25 Der Kläger bestreitet weiterhin eine Vertragspflichtverletzung in Bezug auf den von der Fa. R erteilten und von ihm stornierten Auftrag. Der Auftrag sei von ihm lediglich storniert worden, weil er von Herrn R die Vorgabe erhalten hatte, den vorschussweise gewährten Kaufpreis zunächst für die Bezahlung der Bauelemente zu verwenden und keinesfalls an die damalige Geschäftsführerin Frau Tr auszuhändigen. Nachdem diese dennoch die Herausgabe der Barmittel verlangt habe, habe er, weil er sich Herrn R im Wort gefühlt habe, den Vertrag storniert. Eine Vermittlung des Auftrages an die Fa. O seinerseits habe nicht stattgefunden. 26 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er auch zu dem von dem Arbeitsgericht nicht zuerkannten Anspruch auf Überstundenvergütung hinreichend schlüssig anhand der von ihm dargelegten Aufzeichnungen vorgetragen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 28 Die Berufungskammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.07.2015 durch Vernehmung der von beiden Parteien benannten Zeugen O und R wie folgt Beweis erhoben: 29 Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Zusammenwirken mit Herrn R und Herrn O einen Vertrag zwischen der Beklagten und der Fa. R über die Lieferung von Hauseingangstüren sowie Fenster- und Terrassenelementen im Oktober 2012 storniert, um diesen Auftrag an die Firma J weiterzuleiten, 30 Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 09.02.2016 (Bl. 234 ff d.A.) und 11.04.2016 (Bl. 259 f d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe A. 31 Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig. I. 32 Bei der Berufung der Beklagten handelt es sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Beklagte hat auch die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Insbesondere ist die Berufung innerhalb der dort vorgegebenen einmonatigen Berufungseinlegungsfrist – beginnend mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils – erfolgt. Die Auslegung der diesbezüglichen Schriftsätze vom 10. und 13.02.2014 in Verbindung mit der dem erstgenannten Schriftsatz beigefügten Urteilsausfertigung ergibt, dass die Berufung ausschließlich von der erstinstanzlich zur Zahlung von Arbeitsvergütung verurteilten Beklagten und nicht von deren Geschäftsführerin, die zu keinem Zeitpunkt als Partei am Verfahren beteiligt war, geführt werden sollte. Es liegt mithin (nur) eine, insgesamt zulässige Berufung vor. II. 33 Auch die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig. Sie erfüllt die Vorgaben des § 524 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. B. 34 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht dem Kläger für den Zeitraum Juni bis 23. Oktober 2012 Ansprüche auf Arbeitsvergütung in Höhe von 1.900,72 EUR netto zugesprochen. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch nicht (mehr) zu. I. 35 Der Anspruch ist zwar nach dem sich bietenden Sachverhalt in streitgegenständlicher Höhe gemäß § 611 BGB zugunsten des Klägers entstanden. II. 36 Der Anspruch ist jedoch gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. 37 1. Die Aufrechnung ist zulässig. 38 a. Eine Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB liegt vor. Die Beklagte hat eine solche ausdrücklich im Schriftsatz vom 03.09.2013 abgegeben. 39 b. Der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist hinreichend konkret benannt worden. 40 c. Der Zulässigkeit der Aufrechnung steht nicht § 394 BGB entgegen, wonach die Aufrechnung nur in dem Umfang zulässig ist, wie der Gegenanspruch auch der Pfändung unterliegt. 41 aa. Die streitgegenständlichen monatlichen Nettobeträge unterliegen zwar in Gänze dem für Arbeitsentgelt geltenden Pfändungsschutz des § 850c ZPO. 42 bb. Vorliegend tritt der hieraus resultierende Aufrechnungsschutz jedoch komplett zurück. Ausnahmsweise besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, auch gegen unpfändbare Vergütungsansprüche die Aufrechnung zu erklären, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung herrührt. Insoweit hat der Arbeitgeber auch nicht die Pfändungsschutznorm des § 850d ZPO zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden ist (BAG 28.08.1965 – 1 AZR 414/63; ErfK/Preis 16. Aufl. BGB § 611 Rn. 451). So verhält es sich vorliegend. 43 (1) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig zum 23.10.2012 beendet worden. 44 (2) Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung des Klägers beruht. 45 (a) Zwar sind vorliegend nicht die Voraussetzungen des § 61 HGB gegeben, weil nicht der Kläger ein im Sinne des § 60 HGB wettbewerbswidriges Geschäft zu Lasten seines Arbeitgebers getätigt hat. Insoweit stellen sich nicht die weiteren rechtlichen Fragen, ob derartige Ansprüche gemäß § 61 Abs. 2 HGB verjährt sind, ob diese Frist auch konkurrierende Ansprüche erfasst und ob der Kläger die Verjährungseinrede überhaupt erhoben hat. 46 (b) Der Schadensersatzanspruch der Beklagten folgt aus § 280 Abs. 1 BGB, wonach der Vertragsteil, der schuldhaft (§ 276 BGB) seine vertraglichen Pflichten verletzt, gegenüber dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet ist, i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB. Das Verhalten des Klägers in Bezug auf den von der Fa. R der Beklagten erteilten Auftrag zur Lieferung von Bauelementen stellt eine Verletzung der ihn aus § 241 Abs. 2 BGB treffenden Treuepflicht dar. Der Kläger hat insoweit auch vorsätzlich gehandelt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme (§ 286 ZPO) fest. Danach hat der Kläger den bereits der Beklagten erteilten und von der Fa. R durch Vorschusszahlung erfüllten Kaufvertrag über die Lieferung von Bauelementen aus eigenem Antrieb „storniert“ und den Auftrag an Herrn J weitergeleitet, der wiederum durch die Ausführung dieses Auftrages die sich hieraus ergebende Gewinnspanne „abgeschöpft“ hat. 47 Dies hat der Zeuge O in seiner Vernehmung detailliert zu schildern gewusst. Er hat ausdrücklich eingeräumt, es sei der Kläger gewesen, der die diesbezügliche Idee hatte. Er habe aus dem Auftrag durch Abschöpfen der Gewinnspanne einen Profit gezogen. Mit diesen Bekundungen in Einklang steht die Aussage des Zeugen R. Auch dieser hat unter Bezugnahme auf seine bereits schriftlich zur Akte gereichte Erklärung (Bl. 196 d.A.) bekundet, der Kläger habe die Stornierung des Auftrages veranlasst und angeboten, die Lieferung der Bauelemente über die Fa. O sicherzustellen. Beide Zeugen haben die Geschehnisse um die „Auftragsstornierung“ im September 2012 glaubhaft, insbesondere in sich logisch schlüssig und „ineinandergreifend“ zu schildern gewusst. Auch an der Glaubwürdigkeit der Zeugen besteht nach dem von der Kammer persönlich gewonnenen Eindruck anlässlich ihrer Vernehmung kein Zweifel. Insbesondere ist ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits für keinen der Zeugen erkennbar. 48 Damit ist das Verhalten des Klägers anlässlich der „Auftragsstornierung“ als vorsätzliche Vertragsverletzung zu bewerten, wobei sich der Vorsatz nicht nur auf die Pflichtverletzung als solche, sondern auch auf den eingetretenen Schaden, nämlich dem der Beklagten aus dem Auftrag entgehenden Gewinn, bezieht (zu diesem Erfordernis BAG 19.04.2002 – 8 AZR 348/01). 49 Rechtfertigungsgründe für dieses Verhalten sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der durchgeführten Beweisaufnahme für den Kläger nicht gegeben. Insbesondere befand sich der Kläger nicht in einem Interessenkonflikt dahingehend, bei Weitergabe der vorschussweise eingenommenen Kaufpreiszahlung an die damalige Geschäftsführerin der Beklagten gegenüber Herrn R „wortbrüchig“ zu werden. Eine vertraglich bindende Vorgabe, der Kaufpreisvorschuss solle nicht an die damalige Geschäftsführerin T vor Bezahlung der Bauelemente weitergeleitet werden, ist von dem Zeugen R nicht getätigt worden. Der Zeuge hat auf ausdrückliche Nachfrage eine solche Vorgabe nicht bestätigen können und hierzu ergänzend ausgeführt, er hätte keine Bedenken gehabt, den Betrag direkt an die Beklagte zu überweisen. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass der Zeuge vertraglich bindend eine Weitergabe der Barmittel von dem als rechtsgeschäftlichen Vertreter auftretenden Kläger an die Geschäftsführerin der Beklagten in der Weise vertraglich bindend untersagt hat, dass ihm bei einem entsprechenden Verlangen der Geschäftsführerin ein Rücktritts(Stornierungs-)recht zustehen solle. 50 2. Die Aufrechnung ist auch begründet. Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 i.V.m. § 252 BGB zumindest in Höhe der Hauptforderung (1.900,72 EUR netto) zu. 51 a. Der Anspruch ist dem Grunde nach gegeben. Auf die vorstehenden Ausführungen unter 1.c.bb. wird Bezug genommen. 52 b. Der Beklagten ist in Form des entgangenen Gewinns ein Schaden in Höhe von (mehr als) 1.900,72 EUR netto aus der Pflichtverletzung des Klägers entstanden. Hinsichtlich der Geltendmachung entgangenen Gewinns gelten Beweiserleichterungen. § 252 BGB stellt auf den nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden Gewinn ab, dessen Umfang nach § 287 ZPO von dem Gericht geschätzt werden kann. Die Beklagte berechnet vorliegend ihren entgangenen Gewinn anhand der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis der Türen-, Terrassen- und Fensterelemente. Sie trägt unwidersprochen vor, dass keine weiteren Unkosten bei diesem Geschäft entstanden wären. Die Preisangaben als solche bestreitet der Kläger nicht. Andere Umstände, die die Annahme, die Beklagte hätte aus dem Geschäft mit der Fa. R nicht jedenfalls 1.900,72 EUR netto Gewinn gezogen, in Zweifel ziehen könnte, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil war der Vertrag schon von Käuferseite abgewickelt worden. Die Beklagte hatte den Kaufpreis also bereits vereinnahmt. 53 c. Der Anspruch ist nicht gemäß § 8 des Arbeitsvertrages wieder verfallen. Diese Klausel ist auf den vorliegenden Anspruch, der auf einer vorsätzlichen Schädigung beruht, nicht anwendbar. Gemäß § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Norm erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB. Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit Ausschlussklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm i.S.d. § 134 BGB regeln wollten. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (BAG 20.06.2013 – 8 AZR 280/12 – Rn. 20 f.). 54 Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist § 8 des Arbeitsvertrages dahin auszulegen, dass die Parteien gegenseitige Ansprüche, die auf vorsätzlichen Vertragsverletzungen beruhen, nicht in die Ausschlussklausel mit einbeziehen wollten. 55 Auf die Frage der rechtzeitigen Geltendmachung kommt es mithin nicht mehr an. III. 56 Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Nettovergütung für den Zeitraum Juni bis 23. Oktober 2012 abzuweisen. C. 57 Die Anschlussberufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Dem Kläger steht weder aus § 611 BGB – bei unterstellter Vereinbarung der Parteien über eine Vergütung von Überstunden mit jeweils 10,00 EUR brutto – noch – bei fehlender Vereinbarung – aus § 612 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vergütung von im Zeitraum Januar bis September 2012 geleisteten Überstunden zu. Der Kläger hat die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm nicht hinreichend schlüssig dargelegt. 58 Verlangt der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und – im Bestreitensfall – zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast, wenn er schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten ha (BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11 – Rn. 27 ff.). Erbringt der Arbeitnehmer Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang, ist der Arbeitgeber zu deren Vergütung nur verpflichtet, wenn er die Leistung von Überstunden veranlasst hat oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist. Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt (BAG 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 – Rn. 13 – 17). 59 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Aus seinem Vorbringen ist bereits nicht mit der hinreichenden Substanz zu entnehmen, in welchem zeitlichen Umfang er im streitigen Zeitraum Mehrarbeit geleistet haben will. Die von ihm als Anlage zum Schriftsatz vom 25.09.2013 zur Akte gereichten Aufzeichnungen lassen nicht erkennen, wann konkret der Kläger außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit vertraglich geschuldete Leistungen erbracht haben will. Der Kläger trägt im Schriftsatz vom 25.09.2013 (Seite 3) selber vor, dass nach „grober Schätzung“ mindestens 350 Einzelvorgänge verbleiben, die als Überstunden zu qualifizieren sind. Hieraus lässt sich eine konkrete Zuordnung der Vorgänge in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht ableiten. 60 Darüber hinaus fehlt konkreter Sachvortrag, aus dem auf eine Anordnung, Duldung oder zumindest eine betriebliche Notwendigkeit der – unterstellt – geleisteten Mehrarbeit geschlossen werden kann. Die von der Beklagten bestrittene Vorgabe zu Anwesenheitszeiten im Büro hat der Kläger auch nachdem die Beklagte vorgetragen hat, er sei bei der Gestaltung der Arbeitszeit „frei“ gewesen, nicht substantiiert. Ebenso fehlt Sachvortrag, aus dem auf eine betriebliche Notwendigkeit der behaupteten Mehrarbeit geschlossen werden könnte. Der Kläger trägt nicht näher zu dem Umfang der ihm zugewiesenen Aufgaben vor. D. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. E. 62 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 63 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 64 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.