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Urteil

5 Sa 243/14

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2016:0622.5SA243.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.03.2014 (Az.: 7 Ca 1565/13 HBS) abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin entsprechend der Tarifgruppe E 11 Stufe 5 des TV-L auf der Grundlage eines Teilzeit-, Vollzeitarbeitsverhältnisses von 18 Wochenstunden zu 25 Wochenstunden für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 zu vergüten ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. III. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin, die als Grundschullehrerin in Teilzeit an eine Sekundarschule teilabgeordnet ist. 2 Die am ... geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1991 bei dem beklagten Land als Lehrkraft beschäftigt. Seit dem Jahr 2009 ist die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Die Klägerin hat einen Grad der Behinderung von 30. 3 Der Änderungsvertrag vom 25.08.2011 enthält folgende Regelung: 4 „... § 1 5 (1) § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: 6 Frau L... 7 wird ab 01.08.2011 8 □ als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterbeschäftigt. 9 x als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft 10 □ mit ........ v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft weiterbeschäftigt. 11 x mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 18/27 Pflichtstunden weiterbeschäftigt. 12 (2) Der Wortlaut zu § 2 erhält folgende Fassung: 13 „für das Arbeitsverhältnis gelten 14 - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), 15 - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie 16 - die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, 17 in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. § 2 18 Dieser Änderungsvertrag tritt befristet für die Zeit vom 01.08.2011 - 31.07.2012 in Kraft. 19 ...“ 20 In diesem Zeitraum hat das beklagte Land die Klägerin mit 12 Unterrichtsstunden von der Grundschule E an die Sekundarschule E abgeordnet. Die Klägerin hatte demnach noch 6 Unterrichtsstunden an der Grundschule und 12 Unterrichtsstunden an der Sekundarschule zu erbringen. 21 Die Klägerin erhielt für diese Zeit vom beklagten Land eine Vergütung auf der Grundlage einer anteiligen Arbeitszeit von 18/27 Pflichtstunden. Dies entspricht 0,66 % ihrer Vergütung bei Vollzeit. Die Vergütung auf Grundlage einer anteiligen Arbeitszeit von 18/25 Pflichtstunden ist höher (0,72 % der Vergütung Vollzeit). 22 Hinsichtlich dieser Differenz der Höhe der Vergütung für einen anderen Zeitraum, vom 01.08.2008 bis 31.07.2011, war bereits ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Magdeburg anhängig. Dort ging es Rückforderungsansprüche des beklagten Landes, da die Klägerin in diesem Zeitraum Vergütung auf der Basis einer Arbeitszeit von 20/25 erhielt (Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 29.10.2012 - 2 Ca 667/12 HBS). 23 Mit ihrer am 19.06.2013 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage macht die Klägerin den Vergütungsanspruch auf Basis einer anteiligen Arbeitszeit im Verhältnis 18/25 (0,72 % der Vergütung Vollzeit) geltend. 24 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach den einschlägigen Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: ArbZVO-Lehr) unterrichte sie mit einem überwiegenden Anteil an der Sekundarschule, so dass eine Vergütung auf der Basis von 18/25 Unterrichtsstunden zu erfolgen habe. Der Differenzbetrag für den streitgegenständlichen Zeitraum beziffere sich insgesamt auf 2.627,33 EUR brutto. 25 Die Klägerin hat beantragt, 26 festzustellen, dass die Klägerin entsprechend der Tarifgruppe E 11, Stufe 5 des TV-Länder auf der Grundlage eines Teilzeit-, Vollzeitarbeitsverhältnisses von 18 Wochenstunden zu 25 Wochenstunden für den Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2012 zu vergüten ist. 27 Für den Fall, dass das erkennende Gericht den Hauptantrag ablehnt, wird hilfsweise beantragt: 28 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.624,33 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 29 Das beklagte Land hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei zu Recht anteilig wie eine Grundschullehrkraft, also in dem Verhältnis 18/27, vergütet worden. Bei der Frage, in welcher Schulform der überwiegende Teil des Unterrichts erteilt wird, sei auf die Regelstundenzahl abzustellen. Die Regelstundenzahl an einer Grundschule ist 27 Unterrichtsstunden, so dass die Abordnung von 12 Unterrichtsstunden an die Sekundarschule gerade nicht überwiegend sei. 32 Mit Urteil vom 12.03.2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. 33 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung in dem Verhältnis 18/25 Unterrichtsstunden ergebe sich weder aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, noch aus den auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendenden Tarifnormen. 34 Aus § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr ergebe sich, dass für die Frage, an welchen Schulformen der überwiegende Teil des Unterrichts erteilt wird, auf die Arbeitszeit der vollbeschäftigten Lehrkraft abzustellen sei. Die Klägerin als Teilzeitkraft erhalte auch die gleiche Vergütung pro Unterrichtsstunde, wie eine vergleichbare Vollzeitkraft. Auch aus dem Gleich behandlungsgebot für Teilzeitbeschäftigte könne die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen. 35 Gegen das der Klägerin am 23.05.2014 zugestellte Urteil wendet sich ihre am 17.06.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.08.2014 - am 19.08.2014 begründete Berufung. 36 Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die in dem Änderungsvertrag vom 25.08.2011 vereinbarte Regelung - Teilzeitbeschäftigung mit 18 Wochenstunden (Teilzeitzähler) und 27 Wochenstunden (Teilzeitnenner) - sei nicht starr, sondern richte sich nach der ArZVO-Lehr. 37 Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr führe zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung und Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der überhälftig in einer Sekundarschule unterrichtet, habe weniger Unterrichtsstunden zu leisten als ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der ebenfalls bezogen auf seine konkrete Arbeitszeit, überhälftig an einer Sekundarschule unterrichtet. 38 Die Klägerin beantragt: 39 Das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 12.03.2014 (7 Ca 1565/13 HBS) wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin entsprechend der Tarifgruppe E 11 Stufe 5 des TV-L auf der Grundlage eines Teilzeit-, Vollzeitarbeitsverhältnisses von 18 Wochenstunden zu 25 Wochenstunden für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.07.2012 zu vergüten ist, 40 hilfsweise 41 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.624,33 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 42 Das beklagte Land beantragt, 43 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 44 Das beklagte Land verteidigt das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts. Es meint, der Quotient aus Zähler und Nenner sei ausdrücklich in dem Änderungsvertrag vom 25.08.2011 vereinbart worden, nämlich 18/27. Das Arbeitsgericht habe weiterhin widerspruchsfrei hergeleitet, dass sich „überwiegend“ i.S.d. § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr auf die Regelstundenzahl Vollzeitbeschäftigten bezieht. 45 Eine Benachteiligung der Klägerin als Teilzeitbeschäftigte sei nicht gegeben. 46 Wenn überhaupt, könne die Klägerin nicht mehr Geld fordern, sondern allenfalls eine Abminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung von 18/27 auf 16/25. 47 Wegen den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 48 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. I. 49 Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO). II. 50 Die Berufung ist auch begründet. 1. 51 Der Hauptantrag ist zulässig. Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, besteht das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 256 Abs. 1 ZPO. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils unter A. I. wird verwiesen. 2. 52 Die Feststellungsklage ist begründet. 53 Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung auf der Grundlage von 18/25 Unterrichtsstunden ergibt sich aus §§ 24 Abs. 2, 15 TV-L. 54 Nach § 24 Abs. 2 TV-L erhalten Teilzeitbeschäftigte, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 2.1 55 Die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin erfolgte wegen einer bestehenden Schwerbehinderung. Auf der Grundlage amtsärztlicher Untersuchungen wurde festgestellt, dass ein leidensgerechter Einsatz der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum gegenwärtig nur in Teilzeit möglich ist. 56 Nicht ausschlaggebend für die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin war demnach der Tarifvertrag über die Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. 2.2 57 In dem Änderungsvertrag vom 25.08.2011 ist die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin als Grundschullehrerin mit 18/27 Unterrichtsstunden vereinbart worden. Der Teilzeitnenner entspricht der in § 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr genannten Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Grundschulen. Der Teilzeitnenner kann sich jedoch ändern, wenn die Lehrkraft in mehreren Schulformen tätig wird, § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr. Der Auffassung des beklagten Landes, der Quotient von Zähler und Nenner sei im Änderungsvertrag vom 25.08.2011 verbindlich vereinbart worden, wäre ggf. nur dann zu folgen, wenn in dem Änderungsvertrag vom 25.08.2011 die Abordnung an die Sekundarschule in dem Umfang vom 12 Unterrichtsstunden vereinbart worden wäre, was nicht geschah. Dann hätte sich jedoch auch die Prüfung anschließen müssen, ob eine solche arbeitsvertragliche Regelung mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie § 4 Abs. 1 TzBfG, in Einklang steht. Darüber hinaus hätte dann die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Nr. 1 BGB unterzogen werden müssen. 2.3 58 Maßgeblich für die individuell reduzierte Arbeitszeit der Klägerin bei der Abordnung an die Sekundarschule ist § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr. Die Vorschrift lautet: 59 „(3) Unterrichtet eine Lehkraft in mehreren Schulformen, so ist für sie die Regelstundenzahl derjenigen Schulform maßgebend, in welcher der überwiegende Teil des Unterrichts erteilt wird.“ 60 § 3 Abs. 1 ArbZVO-Lehr lautet: 61 „(1) Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.“ 62 Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an Grundschulen 27 Unterrichtsstunden und für Lehrkräfte an Sekundarschulen 25 Unterrichtsstunden, § 3 Abs. 2 ArbZVO-Lehr. 2.4 63 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts und des beklagten Landes ergibt die Auslegung des § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr, dass für die Frage, in welcher Schulform der überwiegende Teil des Unterrichts erteilt wird, bei einer Teilzeitbeschäftigung die tatsächlich zu erbringenden Unterrichtsstunden heranzuziehen sind. Abzustellen ist auf die reduzierte Arbeitszeit, bei der Klägerin 18 Unterrichtsstunden. Von diesen 18 Unterrichtsstunden hat die Klägerin aufgrund ihrer Abordnung 12 Unterrichtsstunden an der Sekundarschule zu unterrichten. Der überwiegende Teil des Unterrichts erfolgt an der Sekundarschule. a. 64 Bei der Auslegung von Gesetzen ist zunächst vom Gesetzeswortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Des Weiteren ist bei der Auslegung von Gesetzen die Gesetzessystematik zu berücksichtigen. Schließlich ist der Sinn und Zweck der auszulegenden Norm zu ermitteln. Lässt die Vorschrift einer Verordnung mehrere Auslegungen zu, von denen die eine zu einem gesetzwidrigen, die andere zu einem gesetzgemäßen Ergebnis führt, ist die Verordnungsnorm so auszulegen, dass sie zu einem gesetzmäßigen Ergebnis führt. b. 65 Bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr ergibt sich, dass es auf die tatsächlich zu erteilenden Unterrichtsstunden ankommt. § 3 Abs. 3 letzter HS ArbZVO-Lehr lautet: „... in welcher der überwiegende Teil des Unterrichts erteilt wird.“ Aus den Wörtern „erteilt wird“ ergibt sich, dass es auf die tatsächlich zu erbringenden Unterrichtsstunden ankommt. c. 66 Auch die Systematik spricht nicht gegen vorliegende Auslegung. § 3 Abs. 1 und 2 ArbZVO-Lehr, der die Regelstundenzahl bestimmt, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu teilen haben. Dies besagt aber nicht, dass bei Teilzeitbeschäftigten bei der Bestimmung des „überwiegenden Teils“ auf die Regelstundenzahl der Vollzeitbeschäftigten abzustellen ist. d. 67 Die Auffassungen des Arbeitsgerichts und des beklagten Landes hätte zur Folge, dass bei einer reduzierten Arbeitszeit von 50 von 100 und einer Abordnung von 12 Unterrichtsstunden an eine Sekundarschule die Grundschullehrerin immer noch überwiegend an der Grundschule unterrichtet erteilt (50 % Reduzierung = 13,5 Stunden, also keine 14 Stunden, die Voraussetzung dafür wären, dass der überwiegende Teil nunmehr sich an der Sekundarschule bemisst). Die Folge wäre in diesem Beispiel die Vergütung auf Basis von 13,5/27. Dies kann vom Verordnungsgeber nicht gewollt gewesen sein. e. 68 § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr ist zudem so auszulegen, dass die Norm zu einem gesetzesmäßigen Ergebnis führt. 69 Nach § 4 Abs. 1 TzBfG dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung zumindest in dem Umfang zu gewähren, der den Anfall seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. 70 Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt. 71 Nach ständiger Rechtsprechung des EUGH müssen die Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EUGH 24.01.2012 - C - 282/10, Dominguez). Mit der Regelung des § 4 Abs. 1 TzBfG hat der deutsche Gesetzgeber § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97-81-EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICEF, CEEP und EGP beschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 89-23-EG des Rates vom 07. April 1998 geänderten Fassung in nationales Gesetz umgesetzt (BAG 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (f), juris, Rn. 16 - 20). 72 Nur durch die tatsächliche Betrachtung der zu erbringenden Unterrichtsstunden lässt sich eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Teilzeit vermeiden. Wie im vorliegenden Fall - und noch deutlicher aufgezeigt bei der gedachten Reduzierung von 50 von 100 der Arbeitszeit einer Grundschullehrerin - wirkt sich die Bemessung des Quotienten (18/25 oder 18/27) unmittelbar auf die Höhe der Vergütung aus. f. 73 Auch § 5 Abs. 3 ArbZVO-Lehr steht der Auslegung des § 3 Abs. 3 ArbGZVO-Lehr nicht entgegen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verordnungsgeber eine Differenzierung dahin vornehmen wollte, dass nur bei einer Altersermäßigung bei der Bestimmung des überwiegenden Teils auf die verminderte Stundenzahl abzustellen ist. III. 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. IV. 75 Die Revision war für das beklagte Land zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG liegen vor. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die Auslegung des § 3 Abs. 3 ArbZVO-Lehr ist klärungsfähig und klärungsbedürftig.