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Urteil

2 Sa 278/13

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Durchführung einer Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung muss der Insolvenzverwalter vorab alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs ausschöpfen; hierzu kann auch die Anrufung der Einigungsstelle gehören. • Entsteht ein Nachteilsausgleichsanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassenen Versuchs eines Interessenausgleichs bereits vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ist dieser Anspruch als Altmasseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO möglich. • Ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Vollstreckung einer Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO), kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen. • Die Höhe des Nachteilsausgleichs bemisst sich nach § 113 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG; insolvenzrechtliche Begrenzungen wie § 123 InsO sind nicht analog anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich nach §113 BetrVG als (Alt‑)Masseverbindlichkeit bei ungenügendem Interessenausgleich • Bei Durchführung einer Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung muss der Insolvenzverwalter vorab alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs ausschöpfen; hierzu kann auch die Anrufung der Einigungsstelle gehören. • Entsteht ein Nachteilsausgleichsanspruch des Arbeitnehmers wegen unterlassenen Versuchs eines Interessenausgleichs bereits vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ist dieser Anspruch als Altmasseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO möglich. • Ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Vollstreckung einer Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO), kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen. • Die Höhe des Nachteilsausgleichs bemisst sich nach § 113 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 10 KSchG; insolvenzrechtliche Begrenzungen wie § 123 InsO sind nicht analog anzuwenden. Der Kläger war langjährig bei der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH beschäftigt. Nach Privatisierung und mehreren Betriebsschließungen ruhte der Spielbetrieb ab Mai 2011; es gab aber noch Bemühungen um Wiederaufnahme und Übernehmer. Das Unternehmen stellte Insolvenzantrag und das Insolvenzverfahren wurde am 06.02.2012 eröffnet; der Beklagte wurde Insolvenzverwalter. Im April 2012 kündigte der Insolvenzverwalter rund 82 Arbeitnehmer mit Wirkung 31.07.2012; der Betriebsrat hatte Widerspruch eingelegt und Verhandlungen über einen Interessenausgleich fanden nicht zum Abschluss. Der Insolvenzverwalter zeigte Masseunzulänglichkeit im August 2012 an. Der Kläger klagte zunächst gegen die Kündigung und hilfsweise auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.3 BetrVG; im Berufungsverfahren nahm er die Kündigungsschutzklage zurück und hielt am Feststellungsantrag zum Nachteilsausgleich fest. Das Arbeitsgericht hatte das Feststellungsbegehren in einer bestimmten Höhe anerkannt; der Insolvenzverwalter legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil es sich um die Feststellung einer Masseverbindlichkeit handelt; Masseverbindlichkeiten werden nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, sodass §174 InsO der Klage nicht entgegensteht. • Rechtsgrundlagen: §111–113 BetrVG (Interessenausgleich/Nachteilsausgleich), §10 KSchG (Bemessung), §§55,208–210 InsO (Masseverbindlichkeit, Anzeige der Masseunzulänglichkeit, Vollstreckungsverbot), §256 ZPO (Feststellungsklage) sind anzuwenden. • Pflicht zum Interessenausgleich: Der Insolvenzverwalter hat auch nach Insolvenzeröffnung die Pflichten aus §§111 ff. BetrVG zu beachten; wenn kein Interessenausgleich zustande kommt, muss der Insolvenzverwalter alle Möglichkeiten ausschöpfen, gegebenenfalls die Einigungsstelle anrufen, bevor er unumkehrbare Maßnahmen trifft. • Beginn der Betriebsänderung: Eine Betriebsänderung beginnt mit unumkehrbaren Maßnahmen (z.B. Kündigungen zur Betriebsstilllegung). Freistellungen, Verwaltungshandeln, Verhandlungen oder der Entzug einer Konzession allein begründen nicht zwingend eine endgültige Betriebsstilllegung, solange Wiederaufnahmemöglichkeiten bestanden und keine unumkehrbaren Maßnahmen gesetzt wurden. • Masseverbindlichkeit: Weil die entscheidende Betriebsänderung (Kündigungen April 2012) nach Insolvenzeröffnung erfolgte und der Insolvenzverwalter zuvor den hinreichenden Versuch des Interessenausgleichs nicht unternommen hat, ist der hier geltend gemachte Nachteilsausgleich als Altmasseverbindlichkeit gem. §55 Abs.1 Nr.1 InsO einzuordnen. • Feststellungsinteresse: Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist eine Leistungsklage nicht mehr zielführend wegen des Vollstreckungsverbots (§210 InsO); daher ist die Feststellungsklage nach §256 ZPO ausreichend und erforderlich. • Höhe des Anspruchs: Das Gericht bemisst den Nachteilsausgleich nach §10 KSchG (Richtwerten), berücksichtigt Alter, Betriebszugehörigkeit und Einkommen; eine analoge Anwendung von Begrenzungen wie §123 InsO auf individuelle Nachteilsausgleichsansprüche lehnt das Gericht ab. • Haftung und Verteilung: Wirtschaftliche Belastungen der Masse sind nicht durch Kürzung des Nachteilsausgleichs zu lösen; Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter können gegebenenfalls aus dessen Haftung resultieren. Die Berufung des Insolvenzverwalters war teilweise erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass der Kläger gegen die Insolvenzmasse einen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.3 BetrVG in Höhe von 6.976,00 € als Masseverbindlichkeit hat; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält die Feststellungsklage für zulässig, weil es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eine Leistungsklage nicht durchsetzbar wäre. Der Insolvenzverwalter hätte vor den Kündigungen alle Möglichkeiten eines Interessenausgleichs ausschöpfen müssen; insbesondere war die Anrufung der Einigungsstelle nicht entbehrlich. Eine analoge Begrenzung der Abfindung nach §123 InsO kommt nicht in Betracht; die Höhe des Nachteilsausgleichs ist nach §10 KSchG zu bemessen. Kosten und Kostenverteilung sowie die Zulassung der Revision ergeben sich aus dem Tenor.