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Urteil

2 Sa 446/15

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG kann bei Durchführung einer geplanten Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO festgestellt werden. • Der Insolvenzverwalter hat auch im Insolvenzverfahren den Versuch eines Interessenausgleichs nach §§ 111 ff. BetrVG hinreichend zu führen; erforderlichenfalls ist die Einigungsstelle anzurufen, § 122 InsO gibt nur eng begrenzte Ausnahmen. • Ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Vollstreckung von Masseverbindlichkeiten unzulässig, so besteht für den Arbeitnehmer i.d.R. kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage; die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist möglich. • Bei der Bemessung des Nachteilsausgleichs sind die Maßstäbe des § 10 KSchG anzuwenden; eine analoge Begrenzung nach § 123 InsO ist nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG als (Alt-)Masseverbindlichkeit bei Betriebsstilllegung nach Insolvenzeröffnung • Ein Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG kann bei Durchführung einer geplanten Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO festgestellt werden. • Der Insolvenzverwalter hat auch im Insolvenzverfahren den Versuch eines Interessenausgleichs nach §§ 111 ff. BetrVG hinreichend zu führen; erforderlichenfalls ist die Einigungsstelle anzurufen, § 122 InsO gibt nur eng begrenzte Ausnahmen. • Ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Vollstreckung von Masseverbindlichkeiten unzulässig, so besteht für den Arbeitnehmer i.d.R. kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage; die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist möglich. • Bei der Bemessung des Nachteilsausgleichs sind die Maßstäbe des § 10 KSchG anzuwenden; eine analoge Begrenzung nach § 123 InsO ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin war langjährig bei der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH beschäftigt. Nach Privatisierung und Einstellungsankündigungen wurde der Spielbetrieb 2011 weitgehend ruhend gestellt; die zuständige Aufsichtsbehörde entzog später die Zulassung. Der Beklagte wurde Insolvenzverwalter, das Insolvenzverfahren eröffnet; er kündigte im April 2012 rund 82 Arbeitnehmer zum 31.07.2012. Die Klägerin klagte gegen die Kündigung und hilfsweise auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG; nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit verfolgte sie den Anspruch im Feststellungsweg. Das Arbeitsgericht gewährte einen Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit; beide Seiten legten Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob der Insolvenzverwalter den Interessenausgleich hinreichend versucht hat, ob die Betriebsänderung bereits vor Insolvenzeröffnung begonnen hatte und ob ein Nachteilsausgleich Masseverbindlichkeit ist sowie die Höhe der Abfindung. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, weil Masseverbindlichkeiten nicht zur Insolvenztabelle anzumelden sind und nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 208,210 InsO) eine Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr hat. • Anwendbarkeit der §§111–113 BetrVG im Insolvenzverfahren: Diese Vorschriften gelten auch nach Insolvenzeröffnung; §122 InsO regelt lediglich eine eng begrenzte Möglichkeit, das Verfahren zu verkürzen, ersetzt aber nicht die Pflicht, einen Interessenausgleich zu versuchen. • Pflicht zum hinreichenden Versuch: Der Insolvenzverwalter hat vor Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten zur Einigung auszuschöpfen; dazu kann und muss erforderlichenfalls die Einigungsstelle angerufen werden. • Beginn der Betriebsänderung: Eine Betriebsstilllegung liegt vor, wenn unumkehrbare Maßnahmen ergriffen werden (z.B. Kündigungen zum Zwecke der Stilllegung). Freistellungen, administrative Maßnahmen oder Widerruf der Zulassung allein begründen nicht zwingend die unumkehrbare Durchführung vor Insolvenzeröffnung. • Subsumtion als Masseverbindlichkeit: Unterlassungen des Insolvenzverwalters, soweit sie aus seiner Verwaltungshandlung resultieren, sind nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO Masseverbindlichkeiten; danach ist der Nachteilsausgleich in diesem Fall (Teil-)Masseverbindlichkeit. • Bemessung des Nachteilsausgleichs: Für die Höhe ist das Ermessen nach §10 KSchG maßgeblich; eine analoge Anwendung der Begrenzung des §123 InsO auf individuelle Nachteilsausgleichsansprüche ist nicht gerechtfertigt. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Gericht stellte fest, die Betriebsänderung begann erst nach Insolvenzeröffnung (mit den Kündigungen April 2012), der Beklagte habe den Interessenausgleich nicht hinreichend versucht, daher bestand Anspruch und dieser ist als Masseverbindlichkeit feststellbar. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit ab, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG in Höhe von 11.048,00 € als Masseverbindlichkeit zusteht. Die weitergehenden Berufungsanträge der Parteien wurden zurückgewiesen. Die Kammer begründete dies damit, dass die Betriebsstilllegung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen habe, der Insolvenzverwalter seinen Verpflichtungen aus §§ 111 ff. BetrVG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und die Unterlassung daher als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs.1 Nr.1 InsO zu qualifizieren sei. Die Revision wurde zugelassen; die Kosten wurden anteilig verteilt.