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Urteil

6 Sa 196/15

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage auf Anwendbarkeit von Tarifverträgen (Elementenfeststellungsklage) ist zulässig, wenn sie zur Klärung zahlreicher Einzelfragen geeignet ist. • Vertragliche Bezugnahmeklauseln aus vor 2002 geschlossenen Arbeitsverträgen sind bei Auslegung weiter als Gleichstellungsabreden zu behandeln; sie können zeitdynamisch wirken, wenn dies aus dem Gesamtzusammenhang folgt. • Wird ein außerhalb tarifgebundener Arbeitnehmer dauerhaft und ohne Vorbehalt vom Arbeitgeber nach den im Betrieb geltenden Tarifregeln einheitlich behandelt, kann daraus durch betriebliche Übung ein Anspruch auf künftige Anwendung dieses Tarifwerks entstehen. • Ein solcher durch betriebliche Übung begründeter Anspruch kann nicht ohne weiteres durch den neuen Betriebsinhaber durch Anwendung eines anderen Haustarifvertrags verdrängt werden; eine Ablösung nach § 613a Abs.1 Satz 3 BGB setzt die normative Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und des neuen Arbeitgebers voraus.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von S‑Konzerntarifen durch Gleichstellungsabrede und betriebliche Übung • Eine Feststellungsklage auf Anwendbarkeit von Tarifverträgen (Elementenfeststellungsklage) ist zulässig, wenn sie zur Klärung zahlreicher Einzelfragen geeignet ist. • Vertragliche Bezugnahmeklauseln aus vor 2002 geschlossenen Arbeitsverträgen sind bei Auslegung weiter als Gleichstellungsabreden zu behandeln; sie können zeitdynamisch wirken, wenn dies aus dem Gesamtzusammenhang folgt. • Wird ein außerhalb tarifgebundener Arbeitnehmer dauerhaft und ohne Vorbehalt vom Arbeitgeber nach den im Betrieb geltenden Tarifregeln einheitlich behandelt, kann daraus durch betriebliche Übung ein Anspruch auf künftige Anwendung dieses Tarifwerks entstehen. • Ein solcher durch betriebliche Übung begründeter Anspruch kann nicht ohne weiteres durch den neuen Betriebsinhaber durch Anwendung eines anderen Haustarifvertrags verdrängt werden; eine Ablösung nach § 613a Abs.1 Satz 3 BGB setzt die normative Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers und des neuen Arbeitgebers voraus. Die Klägerin, seit 1979 bei dem Kreiskrankenhaus beschäftigt, hatte in 1991 eine vertragliche Bezugnahme auf den BAT‑O vereinbart und später einen Arbeitsvertrag mit Bezugnahmen auf BAT‑O sowie Eingruppierung nach §22 BAT‑O. 2010 überleitete der frühere Betreiber das Arbeitsverhältnis einseitig in die Tarifverträge des S‑Konzerns; seitdem galten diese Tarifverträge praktisch. 2013 ging der Betrieb durch Asset Deal an die Beklagte über, die einen eigenen Haustarifvertrag (A Haus‑TV) mit ver.di hatte und erklärte, die S‑Tarifregelungen würden durch den A Haus‑TV abgelöst. Die Klägerin widersprach und verlangte festzustellen, dass die S‑Konzerntarife Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses seien. Streitgegenstand war, ob die S‑Tarifverträge weitergelten, ob die vertraglichen Bezugnahmen als Gleichstellungsabreden zu verstehen sind, ob betriebliche Übung eine Überleitung bewirkte und ob der neue Arbeitgeber den Tarifwechsel nach §613a BGB bewirken konnte. • Die Klage ist als Elementenfeststellungsklage zulässig; die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, da die Feststellung zahlreiche Anwendungsfragen der Tarifverträge klärt (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG verfahrensrechtlich). • Die frühere Vereinbarung von 01.04.1991 ist als zeitdynamische Gleichstellungsabrede (Verweisung auf BAT‑O) auszulegen; auf Verträge vor 01.01.2002 ist die frühere BAG‑Rechtsprechung zur Auslegung anzuwenden. Die Klausel des 01.07.1991 ist im Gesamtzusammenhang mit der 01.04.1991‑Vereinbarung als Gleichstellungsabrede zu verstehen, nicht als Tarifwechselklausel. • Die tatsächliche Praxis der Rechtsvorgängerin ab 2010, die Arbeitsverhältnisse einheitlich nach S‑Konzern‑Tarifen zu behandeln und die Klägerin schriftlich darüber zu informieren, begründet durch betriebliche Übung einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Anwendung der S‑Tarifverträge; hierin liegt ein erkennbarer Rechtsbindungswille des Arbeitgebers und eine konkludente Annahme durch die Klägerin. • Die durch betriebliche Übung begründete Gleichstellungsabrede führt nicht dazu, dass ab dem Betriebsübergang der A Haus‑TV statt der S‑Tarife gilt. Eine Ablösung nach § 613a Abs.1 Satz3 BGB setzt kongruente normative Tarifgebundenheit von neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus; diese normative Tarifbindung der Klägerin fehlt, sodass eine Ablösung nicht eintritt. • Die beklagte Berufung war unbegründet, die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision zugelassen (§72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung der Beklagten wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die genannten S‑Konzerntarifverträge (M‑TV, E‑TV, Ü‑TV, TV‑EUmw, BFG‑TV und zugehörige Niederschrift) Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Klägerin sind. Begründend: Die ursprünglich vertraglich vereinbarte Bezugnahme auf den BAT‑O ist als zeitdynamische Gleichstellungsabrede auszulegen; die spätere praktische Überleitung auf die S‑Tarife durch die Rechtsvorgängerin begründete durch betriebliche Übung einen Anspruch der Klägerin auf künftige Anwendung der S‑Tarife. Eine Ablösung durch den A Haus‑TV nach §613a Abs.1 Satz3 BGB liegt nicht vor, weil die normative Tarifgebundenheit der Klägerin fehlt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.