Urteil
4 Sa 152/17
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Haustarifvertrag, der in einer Anlage eine Entgelttabelle mit Stichtag ausweist, stellt nicht zwingend eine dauerhafte statische Festlegung des Vergütungsniveaus dar.
• Langjährige, regelmäßige Weitergabe von Tariflohnerhöhungen begründet bei verständiger Würdigung und ohne Vorbehalt eine betriebliche Übung, die zu einer dauerhaften Anpassungspflicht führt.
• Bei unklarer Tarifnorm kann die Auslegung neben Wortlaut und Entstehungsgeschichte auch auf die praktische Tarifübung abstellen.
• Bei Bestehen einer dauerhaften Übernahme von TVöD-Erhöhungen steht der Arbeitnehmerin Anspruch auf nachträgliche und künftig fortlaufende Anpassung zu.
Entscheidungsgründe
Haustarifvertrag und dynamische Anpassung: Weitergabe von TVöD-Erhöhungen durch betriebliche Übung • Ein Haustarifvertrag, der in einer Anlage eine Entgelttabelle mit Stichtag ausweist, stellt nicht zwingend eine dauerhafte statische Festlegung des Vergütungsniveaus dar. • Langjährige, regelmäßige Weitergabe von Tariflohnerhöhungen begründet bei verständiger Würdigung und ohne Vorbehalt eine betriebliche Übung, die zu einer dauerhaften Anpassungspflicht führt. • Bei unklarer Tarifnorm kann die Auslegung neben Wortlaut und Entstehungsgeschichte auch auf die praktische Tarifübung abstellen. • Bei Bestehen einer dauerhaften Übernahme von TVöD-Erhöhungen steht der Arbeitnehmerin Anspruch auf nachträgliche und künftig fortlaufende Anpassung zu. Die Klägerin ist seit 1998 bei der Beklagten als Chefarztsekretärin beschäftigt. Zwischen den Parteien gilt ein Haustarifvertrag vom 31. Januar 2006; die Klägerin erhielt zunächst BAT-, später TVöD-Vergütung. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die dynamischen Entgelterhöhungen des TVöD nach dem 01.07.2007 fortlaufend weiterzugeben. Die Beklagte verweist auf eine in der Anlage abgedruckte TVöD-Tabelle mit dem Stand 01.07.2007 und meint, weitere Anpassungen seien nicht vorgesehen. Die Beklagte hatte jedoch über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren achtmal die TVöD-Anpassungen an die Klägerin weitergeleitet. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht änderte dies im Berufungsverfahren zugunsten der Klägerin ab. • Auslegung des Tarifvertrages: Maßgeblich ist Wortlaut, Gesamtzusammenhang und der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien; bei Zweifeln können Entstehungsgeschichte und praktische Tarifübung herangezogen werden. • Die in der Anlage aufgeführte Entgelttabelle mit dem Hinweis auf Gültigkeit ab 01.07.2007 ist deklaratorisch und dokumentiert den Tabellensstand zu diesem Zeitpunkt, sie legt das Vergütungsniveau nicht zwingend statisch für die Zukunft fest. • Sachlicher Kontext des Haustarifvertrages zeigt, dass Ziel der Vereinbarungen die Absenkung der Arbeitszeit und der Vergütung war; nichts deutet darauf hin, dass künftige dynamische Anpassungen generell ausgeschlossen werden sollten. • Betriebliche Praxis: Acht pünktliche Weitergaben von TVöD-Erhöhungen in rund sechs Jahren ohne Vorbehalte begründen eine betriebliche Übung, die die Übernahme weiterer TVöD-Erhöhungen begründet (§ 151 BGB als Maßstab für Inhaltsanpassung der Individualarbeitsverträge). • Praktikabilität und Zweck der Regelung sprechen gegen die Auffassung, dass allein die in der Anlage dokumentierte Bemessungssatz-Angabe eine dauerhafte statische Festlegung erreichen sollte, weil dies zu einem stetigen Auseinanderfallen vom West-Niveau führen würde. • Folge: Die Klägerin hat einen materiellen Anspruch auf Nachzahlung für den streitigen Zeitraum und auf Feststellung der Verpflichtung zur künftig fortlaufenden Zahlung des erhöhten TVöD-Entgelts. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Klägerin war begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Nachzahlungen für den Zeitraum März 2014 bis September 2016 in der angegebenen Höhe zu leisten und es wurde festgestellt, dass die Beklagte ab Januar 2017 das nach TVöD erhöhte monatliche Entgelt in Höhe von 2.691,90 Euro brutto zu zahlen hat. Maßgeblich waren die Auslegung des Haustarifvertrages und vor allem die dauerhafte, über sechs Jahre praktizierte Weitergabe der TVöD-Erhöhungen durch die Beklagte, die eine betriebliche Übung begründet und somit die Verpflichtung zur dynamischen Anpassung begründet. Die Beklagte hat die Prozesskosten zu tragen und die Revision wurde zugelassen.