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Urteil

4 Sa 292/16

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber, der über mindestens sechs Jahre acht aufeinanderfolgende Tariflohnerhöhungen des TVöD an seine Beschäftigten weitergibt, begründet damit eine betriebliche Übung zur dauerhaften Übernahme dieser Tarifsteigerungen. • Die bloße Beifügung einer Entgelttabelle mit Angabe "gültig ab" in einem Haustarifvertrag führt nicht ohne ausdrückliche Regelung im Text des Tarifvertrags oder eindeutige Entstehungsgeschichte zur Annahme einer rein statischen Festlegung künftiger Vergütungsentwicklungen. • Kann aus dem Wortlaut und Gesamtzusammenhang eines Haustarifvertrags nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass künftige dynamische Anpassungen ausgeschlossen sind, ist die praktische Handhabung (betriebliche Übung) bei der Auslegung des individualarbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Dauerhafte Weitergabe von TVöD-Steigerungen durch betriebliche Übung • Ein Arbeitgeber, der über mindestens sechs Jahre acht aufeinanderfolgende Tariflohnerhöhungen des TVöD an seine Beschäftigten weitergibt, begründet damit eine betriebliche Übung zur dauerhaften Übernahme dieser Tarifsteigerungen. • Die bloße Beifügung einer Entgelttabelle mit Angabe "gültig ab" in einem Haustarifvertrag führt nicht ohne ausdrückliche Regelung im Text des Tarifvertrags oder eindeutige Entstehungsgeschichte zur Annahme einer rein statischen Festlegung künftiger Vergütungsentwicklungen. • Kann aus dem Wortlaut und Gesamtzusammenhang eines Haustarifvertrags nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass künftige dynamische Anpassungen ausgeschlossen sind, ist die praktische Handhabung (betriebliche Übung) bei der Auslegung des individualarbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs zu berücksichtigen. Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt; als Vergütungsgrundlage galt ein 2006 geschlossener Haustarifvertrag mit einer beigefügten "Tabelle TVöD". Die Parteien stritten, ob die Beklagte weiterhin dynamische Entgelterhöhungen in Höhe von 97 % nach den Entgelttabellen des TVöD zu zahlen habe. Die Beklagte berief sich darauf, die Tabellen seien als fixe Beträge mit Gültigkeit ab 01.07.2007 vereinbart worden; spätere TVöD-Steigerungen seien ausgeschlossen. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe über mindestens sechs Jahre hinweg acht Tarifsteigerungen pünktlich an alle Beschäftigten weitergegeben, sodass eine betriebliche Übung bzw. eine entsprechende individualvertragliche Anpassung entstanden sei. Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen eines Auslegungsfehlers und eines Umstandsirrtums der Lohnbuchhaltung. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt (§ 64 ArbGG). • Auslegung von Tarifverträgen hat nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen; Wortlaut, Sinn, Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte sind zu berücksichtigen. • Die im Haustarifvertrag beigefügte Entgelttabelle mit dem Vermerk "gültig ab 01. Juli 2007" ist deklaratorisch: Sie dokumentiert den Stand der Bemessungssätze zu diesem Zeitpunkt, enthält aber keine hinreichend eindeutige Regelung, die künftige dynamische Anpassungen generell ausschließt. • Die Tarifvertragsparteien hätten bei beabsichtigtem Ausschluss dynamischer Anpassungen dies typischerweise ausdrücklich im Vertragstext geregelt; das fehlt hier, zudem ist der Vertrag insgesamt auf eine Angleichung an West-Niveau angelegt. • Praktische Durchführung: Die Beklagte hat acht aufeinanderfolgende TVöD-Erhöhungen innerhalb von etwa sechs Jahren pünktlich an die gesamte Belegschaft weitergegeben; dieses regelmäßige, vorbehaltlose Verhalten begründet nach ständiger Rechtsprechung des BAG eine betriebliche Übung zur dauerhaften Übernahme dieser Tarifsteigerungen. • Selbst wenn der Haustarifvertrag die Anpassungen nicht zwingend vorsehe, hat die betriebliche Übung das individualrechtliche Entgeltniveau entsprechend dem TVöD verändert; es bedurfte keiner jeweils ausdrücklichen Einwilligung der Arbeitnehmer (§ 151 BGB). • Die Behauptung der Beklagten, es habe sich um einen langjährigen Rechtsirrtum oder eine fehlerhafte EDV-Anwendung gehandelt, vermag die klare, mehrjährige Praxis und das praktikable Verständnis der Beschäftigten nicht zu durchdringen. • Mitbestimmungsrechtliche Einwände des Arbeitgebers greifen nicht durch: Soweit Verteilungsfragen des Gesamtvolumens betroffen sind, hätte der Betriebsrat zu beteiligen sein können; dies ändert jedoch nichts an der Entstehung einer betrieblichen Übung als solcher. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Erstgerichtsurteil, wonach die Beklagte verpflichtet ist, die dynamischen Entgelterhöhungen nach den TVöD-Entgelttabellen in der praktizierten Höhe weiterzugeben, bleibt bestehen. Die Kammer wertete die acht pünktlich geleisteten Tarifsteigerungen über sechs Jahre als hinreichende betriebliche Übung zur dauerhaften Übernahme der TVöD-Erhöhungen; eine rein statische Festlegung durch die bloße Tabellenbeifügung im Haustarifvertrag konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.