Urteil
4 Sa 293/16
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehrjähriger, unbedingter Weitergabe aufeinanderfolgender Flächentariflohnerhöhungen begründet dies eine betriebliche Übung zugunsten der Beschäftigten.
• Eine inhaltliche Auslegung eines Haustarifvertrags darf nicht isoliert aus einer in der Anlage abgedruckten Tabelle statisch geschlossen werden, wenn Text und Gesamtzusammenhang anderes nahelegen.
• Wird durch langjährige Handhabung eine dauerhafte Anpassungspraxis begründet, reicht dies zur Änderung des individualvertraglichen Vergütungsinhalts aus, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers.
• Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung Grundsatzfragen der Tarif- und Übungsauslegung berührt.
Entscheidungsgründe
Dynamische Weitergabe von TVöD-Erhöhungen durch betriebliche Übung • Bei mehrjähriger, unbedingter Weitergabe aufeinanderfolgender Flächentariflohnerhöhungen begründet dies eine betriebliche Übung zugunsten der Beschäftigten. • Eine inhaltliche Auslegung eines Haustarifvertrags darf nicht isoliert aus einer in der Anlage abgedruckten Tabelle statisch geschlossen werden, wenn Text und Gesamtzusammenhang anderes nahelegen. • Wird durch langjährige Handhabung eine dauerhafte Anpassungspraxis begründet, reicht dies zur Änderung des individualvertraglichen Vergütungsinhalts aus, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers. • Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung Grundsatzfragen der Tarif- und Übungsauslegung berührt. Die Klägerin ist Beschäftigte der A Klinikum H GmbH; zwischen der Beklagten und ver.di bestand ein 2006 geschlossener Haustarifvertrag mit abweichenden Entgelttabellen. Streitgegenstand ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, weiterhin dynamische Entgelterhöhungen entsprechend den TVöD-Tabellen weiterzugeben. Die Beklagte zahlte in der Folge acht Tarifsteigerungen innerhalb von etwa sechs Jahren an die Belegschaft, führte aber an, der Haustarifvertrag enthalte abschließend statische Tabellenstände (gültig ab 01.07.2007), sodass künftige TVöD-Erhöhungen nicht automatisch zu übernehmen seien. Die Klägerin berief sich demgegenüber auf Anwendung des TVöD bzw. auf eine betriebliche Übung durch die langjährige unbedingte Weitergabe der Erhöhungen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und hielt an ihrer Auslegung des Haustarifvertrags sowie an einem Irrtums- bzw. Kündigungseinwand fest. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und zulässig (§ 64 ArbGG). • Auslegung des Haustarifvertrags: Tarifnormen sind wie Gesetze auszulegen; Wortlaut, Gesamtzusammenhang und wirklicher Wille der Tarifvertragsparteien sind zu berücksichtigen. Die Anlage mit der Entgelttabelle dokumentiert den Tabellenstand per 01.07.2007 deklaratorisch und belegt nicht einen gewollten, lebenslang statischen Ausschluss künftiger TVöD-Steigerungen. • Sinn und Zweck: Der Haustarifvertrag diente u. a. der Reduzierung der Arbeitszeit und Absenkung des Vergütungsniveaus mit dem Ziel einer Angleichung an West-Niveaus; ein umfassender Verzicht auf künftige dynamische Anpassungen würde diesem Regelungskonzept widersprechen. • Betriebliche Übung: Die fortgesetzte, über mindestens sechs Jahre unbedingte Weitergabe von acht aufeinanderfolgenden TVöD-Erhöhungen an die gesamte Belegschaft begründet hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin die Tariflohnerhöhungen dauerhaft übernehmen wollte; damit wurde der einzelvertragliche Vergütungsinhalt geändert (vgl. BAG-Rechtsprechung zur betrieblichen Übung). • Irrtumseinwand der Arbeitgeberin: Die Kammer glaubte nicht, dass die langjährige Praxis allein auf einem Rechtsirrtum beruhte oder dass eine fehlerhafte Programmierung die einzige Erklärung sei; die praktische Handhabung spricht für eine gewollte Dauerwirkung. • Mitbestimmungsrecht: Die Frage der Verteilungsschlüssel ist mitbestimmungsrelevant; die Kammer stellte fest, dass die Beklagte die Praxis ohne Beteiligung des Betriebsrats eingeführt hatte, was problematisch gewesen wäre, dies aber nicht zur Abweisung der Klage führte. • Kosten und Revision: Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde aus grundsätzlichen Gründen zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.08.2016 wird zurückgewiesen; die Klage ist begründet. Die Beklagte muss die bisherigen Praxis der dynamischen Weitergabe der TVöD-Entgelterhöhungen an die Beschäftigten fortführen, weil sowohl die Auslegung des Haustarifvertrags als auch die mehr als sechsjährige ununterbrochene Weitergabe von acht Tariferhöhungen eine Verpflichtung zur Anpassung begründen. Ein bloßer Hinweis in einer Tabelle auf den Stand 01.07.2007 begründet keinen dauerhaften Ausschluss weiterer Anpassungen; vielmehr spricht der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags gegen eine solche starre Auslegung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wurde zugelassen.