Urteil
4 Sa 334/16
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als Arbeitsverhältnis qualifizierter Geschäftsführervertrag kann eine Befristung wegen der Eigenart der Tätigkeit tragen, nicht aber kraftlos eine Vertragsbeendigung allein durch die organschaftliche Abwahl herbeiführen.
• Eine im Anstellungsvertrag als auflösende Bedingung geregelte Beendigung durch Abwahl unterliegt der Kontrolle nach §§ 305 ff., 307 BGB; das Transparenzgebot ist bei befristenden und beendenden Klauseln streng anzuwenden.
• Eine vertragliche Kopplung, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit verschafft, das Arbeitsverhältnis durch Abwahl nach Belieben und ohne die Schutzvorschriften des Kündigungsrechts zu beenden, ist nach § 14 Abs.1 TzBfG nicht sachlich gerechtfertigt und unwirksam.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit vertraglicher Beendigungsklausel durch organschaftliche Abwahl • Ein als Arbeitsverhältnis qualifizierter Geschäftsführervertrag kann eine Befristung wegen der Eigenart der Tätigkeit tragen, nicht aber kraftlos eine Vertragsbeendigung allein durch die organschaftliche Abwahl herbeiführen. • Eine im Anstellungsvertrag als auflösende Bedingung geregelte Beendigung durch Abwahl unterliegt der Kontrolle nach §§ 305 ff., 307 BGB; das Transparenzgebot ist bei befristenden und beendenden Klauseln streng anzuwenden. • Eine vertragliche Kopplung, die dem Arbeitgeber die Möglichkeit verschafft, das Arbeitsverhältnis durch Abwahl nach Belieben und ohne die Schutzvorschriften des Kündigungsrechts zu beenden, ist nach § 14 Abs.1 TzBfG nicht sachlich gerechtfertigt und unwirksam. Die Klägerin war seit 2001 beim Abwasserzweckverband als Angestellte beschäftigt und ab 01.03.2015 auf sieben Jahre als Verbandsgeschäftsführerin angestellt. Der Geschäftsführervertrag enthielt eine Regelung, wonach die Verbandsversammlung die Geschäftsführerin mit Zweidrittelmehrheit vorzeitig abwählen könne und in diesem Fall das Anstellungsverhältnis mit Ablauf des Abwahltags enden solle. Nach internen Auseinandersetzungen um die technische Betriebsführung stellte der Verband die Klägerin frei und die Verbandsversammlung wählte sie am 16.03.2016 ab; der Verband erklärte mit Schreiben vom selben Tag die Beendigung des Geschäftsführervertrages. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage mit dem Antrag, festzustellen, dass ihr Anstellungsverhältnis nicht durch die Abwahl beendet sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulässig und erfolgreich; zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, weil der Vertrag weisungsgebundene Dienstleistung gegen Entgelt und die Vertragsparteien die Klägerin als leitende Angestellte bezeichneten (§ 5 Abs.3 BetrVG i.V.m. Vertragsinhalt). • Die im Vertrag enthaltene Regelung, dass die Abwahl die Beendigung des Anstellungsverhältnisses herbeiführe, stellt eine auflösende Bedingung i.S. §§ 21, 15 TzBfG dar und unterliegt der Bedingungskontrolle; die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. • Die streitige Klausel sind als vorformulierte Vertragsregeln im Sinne der §§ 305 ff. BGB zu behandeln, weil die Klägerin als natürlicher Vertragspartner Verbrauchereigenschaft hatte und auf die Vertragsgestaltung keinen Einfluss nehmen konnte (§ 13, § 310 Abs.3 Ziff.2 BGB). • Die Formulierung der Beendigungstatbestände in § 2 des Vertrags verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB; die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung durch Abwahl wurde nicht hinreichend deutlich und hervorgehoben, sodass eine unangemessene Benachteiligung vorliegt. • Soweit die Befristung der Gesamtdauer (sieben Jahre) wegen der Eigenart der Tätigkeit sachgerecht ist (§ 14 Abs.1 TzBfG), rechtfertigt diese Eigenart nicht zugleich die vertragliche Kopplung, die dem Arbeitgeber erlaubt, das Anstellungsverhältnis nach Belieben durch organschaftliche Abwahl zu beenden. Eine auflösende Bedingung ist nicht sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Eintritt der Bedingung selbst herbeiführen kann oder sie ihm ohne Rücksicht auf Kündigungsschutznormen ein Instrument des Beliebens verschafft. • Die dem Kündigungsschreiben zugrunde liegende Erklärung beendete das Arbeitsverhältnis nicht, zumal der Beklagte selbst erklärte, keine tatsächliche Kündigungsabsicht verfolgt zu haben; eine außerordentliche Kündigung wäre ohne vorherige Abmahnung und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unzulässig. • Folge: Die Abwahl führte nicht zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses; die Vertragsklausel ist unwirksam, der Feststellungsantrag der Klägerin ist erfolgreich. Die Berufung der Klägerin wird teilweise erfolgreich gewesen; es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis durch die Abwahl vom 16.03.2016 nicht beendet ist. Die Kammer qualifizierte das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis und erklärte die im Anstellungsvertrag enthaltene Kopplungsklausel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch organschaftliche Abwahl für unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 BGB verstößt und nicht durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs.1 TzBfG gerechtfertigt ist. Die Folge ist, dass die Vertragsbeendigung durch das Schreiben des Beklagten am 16.03.2016 nicht eingetreten ist und das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.