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Urteil

3 Sa 420/09

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2010:1014.3SA420.09.0A
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Leitsätze
Aus dem Wortlaut des § 131 Abs 1 InsO kann nicht hergeleitet werden, dass die Befriedigung aus Zwangsvollstreckungen stets inkongruent ist. Das Gebot der Rechtssicherheit und Art 20 GG verlangen die Auslegung des § 131 InsO dahingehend, dass in den Fällen, in denen der Gläubiger in der Krise die Deckung seiner Forderung mit Hilfe oder unter Androhung von staatlichen Zwangsmitteln erlangt hat, die subjektiven Elemente wie in § 130 Abs 1 InsO zur Anwendung kommen.(Rn.36) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 685/10)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 27. Juli 2009 – 6 Ca 209/09 – abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Kläger. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Wortlaut des § 131 Abs 1 InsO kann nicht hergeleitet werden, dass die Befriedigung aus Zwangsvollstreckungen stets inkongruent ist. Das Gebot der Rechtssicherheit und Art 20 GG verlangen die Auslegung des § 131 InsO dahingehend, dass in den Fällen, in denen der Gläubiger in der Krise die Deckung seiner Forderung mit Hilfe oder unter Androhung von staatlichen Zwangsmitteln erlangt hat, die subjektiven Elemente wie in § 130 Abs 1 InsO zur Anwendung kommen.(Rn.36) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 685/10) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 27. Juli 2009 – 6 Ca 209/09 – abgeändert. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz trägt der Kläger. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Dem Beklagten war auf seinen Antrag hin gemäß den §§ 233, 234 Abs. 1 u. 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, denn: Der Beklagte hatte innerhalb der ab Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle gelaufenen Berufungsfrist Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für die von ihm beabsichtigte Berufung beantragt und mit diesem Antrag eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Ihm wurde durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2010 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung bewilligt. Mit der Zustellung des Bewilligungsbeschlusses an den Beklagten am 15. Februar 2010 war das Hindernis der Mittellosigkeit behoben und der Beklagte gemäß § 234 Abs. 1 u. 2 ZPO gehalten, innerhalb von zwei Wochen Berufung einzulegen und, da die Frist zur Einlegung der Berufung bereits verstrichen war, wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Der Beklagte hat diese Frist gewahrt, indem er am 26. Februar 2010 Berufung einlegte und den genannten Antrag stellte. Da der Beklagte aufgrund seiner Mittellosigkeit bis zum 15. Februar 2010 an der Einhaltung der Frist zur Berufungsbegründung gehindert war, begann für ihn gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine einmonatige Berufungsbegründungsfrist mit Zustellung des Bewilligungsbeschlusses zu laufen. Die Berufungsbegründungsfrist wahrte der Beklagte indem er die Berufung am 26. Februar 2010 zugleich begründete. Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung des Beklagten ist demzufolge zulässig, da sie, wie oben ausgeführt, frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet wurde (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat weder nach § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO noch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i. V. m. § 143 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Rückzahlung von 2.619,69 €, so dass die Klage abzuweisen ist. 1. Der Beklagte ist nicht nach § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO i. V. m. § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, 2.619,69 € an den Kläger zurückzuzahlen bzw. an die Insolvenzmasse zurückzugewähren. Die vom Beklagten ausgelöste Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Erfüllung seiner Forderung ist nicht nach § 131 InsO anfechtbar. a) Rechtshandlungen eines Insolvenzgläubigers, die er im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, können ohne jede weitere Voraussetzung nach § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO angefochten werden, sofern es sich um eine inkongruente Deckung handelt. Objektiv setzt der Tatbestand des § 131 InsO mithin eine Rechtshandlung voraus, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. Eine nicht zu beanspruchende Befriedigung liegt vor bei Erfüllung einer unvollkommenen Verbindlichkeit (wie Ehrenschuld aus Spiel, Wette oder Differenzgeschäft), bei Erfüllung der einer Anfechtbarkeit nach den §§ 119 ff. BGB unterliegenden oder mit einer Einrede, z. B. der Verjährung, behafteten Ansprüche sowie bei der Erfüllung aus formnichtigen, aber durch die Erfüllung zur Wirksamkeit erstarkten Rechtsgeschäften. "Nicht in der Art" ist eine Befriedigung, wenn sie von der nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses geschuldeten Befriedigung abweicht, wobei Abweichungen, die unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Handelsbräuche als verkehrsüblich anzusehen sind, außer Betracht bleiben. "Nicht zu der Zeit" zu beanspruchen ist eine Befriedigung, die nicht fällig, befristet (insbesondere aufschiebend bedingt) oder betagt ist (vgl. u. a. Braun, Komm. zur InsO, 3. Aufl., – de Bra –, § 131 Rdn. 4, 7, 16). Die Befriedigung aus Zwangsvollstreckungen ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stets inkongruent. Im Falle von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen stellen Pfändung und Überweisung einerseits und die nachfolgenden Zahlungen andererseits keinen einheitlichen Erwerbstatbestand dar. Es handelt sich vielmehr jeweils um selbständige Rechtshandlungen (BGH vom 21.03.2000 – IX ZR 138/99 –, ZIP 2000, 898 f.). Für die Frage der Anfechtbarkeit kommt es somit entscheidend auf den Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an. Lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Anfechtung nicht vor, hat der Gläubiger ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht an der Forderung erlangt, so dass die spätere Zahlung des Drittschuldners die Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt (vgl. BGH vom 10.02.2005 – IX ZR 211/02 –, ZIP 2005, 260 bis 263). b) Die vom Beklagten ausgelöste Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Erfüllung seiner Forderung ist nicht nach § 131 InsO anfechtbar, denn: aa) Der Beklagte hat keine Rechtshandlung begangen, die ihm die Befriedigung einer Forderung gewährt hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen konnte. Denn der Beklagte hatte im Zeitpunkt der Überweisung der titulierten Forderung gegen seine Arbeitgeberin bzw. die spätere Insolvenzschuldnerin gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. mit seinem Arbeitsvertrag fällige Ansprüche auf Arbeitslohn und Auslagenersatz. Der Kläger fordert mithin vom Beklagten, gestützt auf die Regelungen der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gläubigers, die Rückzahlung der an den Beklagten im August 2005 geleisteten Arbeitsvergütung nebst Auslagenersatz, welche der Beklagte für die für die spätere Insolvenzschuldnerin erbrachten Arbeitsleistungen erhalten hatte. Die Befriedigung der Lohn- sowie Auslagenersatzansprüche war auch in der für solche Ansprüche üblichen Art erfolgt, nämlich in Geld per Überweisung. bb) Der Beklagte erlangte vor dem 20. September 2005 ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht an der Forderung in Höhe von 2.619,69 €, so dass die Überweisung des Forderungsbetrages am 23. August 2005 durch die Kreissparkasse W zu Lasten des Kontos der späteren Insolvenzschuldnerin die übrigen Insolvenzgläubiger nicht benachteiligt und die Rechtshandlung des Beklagten zumindest nach § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO nicht anfechtbar ist. Vorliegend wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z. L. GmbH beim Amtsgericht Halle-Saalkreis am 20. September 2005 durch die ... Ersatzkasse gestellt. Der Erlass bzw. die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die spätere Insolvenzschuldnerin, durch dessen Vollstreckung der Beklagte seine offene Lohn- und Auslagenersatzforderung befriedigte, erfolgte vor dem 9. August 2005. Jedenfalls drängt sich diese Schlussfolgerung aufgrund der Tatsache auf, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei der Kreissparkasse W am 9. August 2005 einging. Der Beklagte erlangte damit außerhalb des Zeitraumes des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht an der Forderung von 2.619,69 €, das nach § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO nicht mehr anfechtbar ist. cc) Als der Pfändungsbeschluss der späteren Insolvenzschuldnerin zuging, wies deren Konto bei der Kreissparkasse W zumindest noch eine Deckung in Höhe der Forderung des Beklagten auf. Andernfalls hätte die Sparkasse wohl die Vollstreckungsmaßnahme nicht durchgeführt und den Forderungsbetrag an den Beklagten nicht überwiesen. Von einer Zahlungsunfähigkeit der späteren Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt kann daher nicht ausgegangen werden, so dass auch die Anfechtung der Rechtshandlung des Beklagten nach § 131 Abs. 1 Ziffer 2 InsO ausscheidet. Die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin wurde erst im Jahr 2007 rückwirkend zum 24. Februar 2004 festgestellt. Auch hatte der Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin keine Einwendung gegen die Vollstreckung erhoben und außerdem durch den Abschluss des gerichtlichen Vergleiches zur Erfüllung der offenen Vergütungsansprüche im Jahr 2005 für den Beklagten den Anschein erweckt hatte, genügend finanzielle Mittel seien vorhanden. dd) Aus dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 InsO kann nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht hergeleitet werden, dass die Befriedigung aus Zwangsvollstreckungen stets inkongruent ist. Nach Auffassung der erkennenden Kammer verlangen das Gebot der Rechtssicherheit und Art. 20 GG die Auslegung des § 131 InsO dahingehend, dass in den Fällen, in denen der Gläubiger in der Krise die Deckung seiner Forderung mit Hilfe oder unter Androhung von staatlichen Zwangsmitteln erlangt hat, die subjektiven Elemente wie in § 130 Abs. 1 InsO zur Anwendung kommen. Es ist wegen des Vertrauensschutzes nicht hinnehmbar, dass eine sicher erlangte Position nachträglich zerstört wird, ohne dass deren Anfechtbarkeit erkennbar ist. Allein mit Rücksicht auf gewisse Zeitabläufe und nicht vorhersehbare künftige Ereignisse kann die nach den Vorschriften des materiellen Rechts vorhandene Berechtigung, gerichtlich titulierte Forderungen ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, nicht nachträglich für rechtsunwirksam erklärt werden. Dass dem Beklagten im Juli/August 2005 bekannt war, dass er durch die initiierte Zwangsvollstreckung die Interessen späterer Insolvenzgläubiger benachteiligt werden könnten, hat der Kläger nicht dargetan. 2. Der Beklagte ist nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB rechtsgrundlos bereichert, denn die Leistung des Betrages von 2.619,69 € an ihn ist zur Erfüllung seit Monaten fälliger Vergütungsforderungen aus einem Arbeitsverhältnis erfolgt. Nach alldem waren das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung des Beklagten abzuändern und die Klage abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte auf Verlangen des Klägers zur Rückzahlung von 2.619,69 € verpflichtet ist. Der Kläger ist Verwalter in dem am 20. September 2005 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis beantragten und am 6. Dezember 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. L. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte war bei der Insolvenzschuldnerin als Kraftfahrer beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin war ihm den Arbeitslohn für die Monate April und Mai 2005 und Auslagenersatz für die Monate Februar, März und April 2005 in Höhe von insgesamt 2.619,69 € netto schuldig geblieben. Der Beklagte erwirkte gegen die (spätere) Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage eines mit ihr vereinbarten gerichtlichen Vergleiches einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der bei der Kreissparkasse W am 9. August 2005 zwecks Einziehung der Forderung vom Konto der Arbeitgeberin einging. Die Kreissparkasse Weißenfels teilte der (späteren) Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 24.08.2005 mit, dass "das separierte Guthaben nach Ablauf der ... 14-Tage-Frist an den Gläubiger überwiesen wurde". Mit Schreiben vom 12.09.2006 (Bl. 22/23 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Anfechtung der Zahlung und verlangte die Überweisung des erhaltenen Betrages bis zum 4. Oktober 2006 auf das angegebene Konto. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 3. September 2008 erhob der Kläger beim Amtsgericht Merseburg Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.619,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2005 zu zahlen. Das Amtsgericht Merseburg erklärte sich durch Beschluss vom 21. Januar 2009 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Halle. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 29. Juli 2009 – 6 Ca 209/09 – (S. 2 bis 5 des Urteils = Bl. 117 bis 120 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Halle hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.619,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2005 zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Kläger als Insolvenzverwalter habe gegen den Beklagten nach den §§ 129 ff, 123 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Rückgewähr der erlangten 2.619,69 €. Die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO seien gegeben, denn der Beklagte habe ausweislich des Schreibens der Kreissparkasse W vom 24.08.2005 am 23. August 2005 aus dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine erfolgreiche Pfändung in Höhe von 2.619,69 € durchgeführt und die ... Ersatzkasse habe am 20. September 2005 mit Schreiben vom 19.09.2005 beim Amtsgericht Halle-Saalkreis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z. L. GmbH beantragt. Eine Zwangsvollstreckung innerhalb der Dreimonatsfrist und nicht nur wie bei § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO innerhalb der Monatsfrist stelle immer eine inkongruente Handlung dar. Durch die vom Beklagten veranlasste Zwangsvollstreckung seien andere Insolvenzgläubiger nach § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt worden, da ohne die Zwangsvollstreckung die Insolvenzmasse bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens um 2.619,69 € größer gewesen wäre und sich dadurch die Befriedigungsmöglichkeit aller Insolvenzgläubiger günstiger gestaltet hätte. Der Beklagte könne sich weder auf Entreicherung noch auf die Regelung des § 187 Satz 3 SGB III berufen. Der Anspruch nach § 143 Abs. 1 InsO sei kein Bereicherungsanspruch und somit § 818 Abs. 1 bis 3 BGB schon dem Grunde nach nicht anwendbar. Ein Übergang des Anspruchs vom Beklagten auf die Bundesagentur für Arbeit nach § 187 SGB III sei im Zeitpunkt der Kammerverhandlung nicht erfolgt gewesen, denn die Bundesagentur für Arbeit habe den Anspruch des Beklagten auf Insolvenzgeld zurückgewiesen und der Beklagte habe seine dagegen beim Sozialgericht erhobene Klage zurückgenommen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 des vorbezeichneten Urteils (Bl. 120 bis 123 d. A.) verwiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 29. Juli 2009 wurde dem Beklagten am 7. Oktober 2009 zugestellt. Er hat am Montag, den 9. November 2009, beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Berufung beantragt und diesem Antrag den Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift sowie eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2010 wurde dem Beklagten für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwältin K. beigeordnet. Der Beschluss vom 10. Februar 2010 wurde dem Beklagten am 15. Februar 2010 zugestellt. Am 26. Februar 2010 hat der Beklagte beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gestellt, Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 29. Juli 2009 eingelegt und diese begründet. Der Beklagte trägt vor, er sei ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen, da er aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen. Erst die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt habe die Berufung für ihn ermöglicht. Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Er vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe ihn zu Unrecht zur Rückgewähr des durch Pfändung erlangten Arbeitslohnes und Auslagenersatzes verurteilt. Denn zum einen seien die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nicht erfüllt. Insbesondere liege kein Fall des § 131 InsO vor, da er unstreitig einen Anspruch auf die gepfändeten Beträge habe. Zum anderen führe die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des vollstreckenden Gläubigers gegenüber dem Gläubiger, der eine Zahlung vom Insolvenzschuldner erhalte, und stehe im Widerspruch zu § 141 InsO, der eine Gleichbehandlung der Rechtshandlungen, die ohne und derjenigen, die mit Zwangsvollstreckung erfolgten, normiere. Darin sei zugleich ein Verstoß gegen die Art. 3 und 20 Abs. 3 GG zu sehen. Folglich könne vorliegend nur ein Anfechtungsgrund gemäß § 130 InsO geprüft werden. Ein solcher scheitere daran, dass er keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt habe. Die Zwangsvollstreckung sei bereits beim ersten Versuch erfolgreich gewesen. Zuvor habe der Geschäftsführer der späteren Insolvenzschuldnerin vor dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches noch Zahlungsfähigkeit erklärt gehabt. Gerade aus diesem Grund hätten für ihn auch keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit seiner früheren Arbeitgeberin bestanden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Halle vom 29.07.2009, Aktenzeichen: 6 Ca 209/09, abzuändern und die Klage abzuweisen, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 29. Juli 2009 zu Aktenzeichen 6 Ca 209/09 aufrecht zu erhalten und die Berufung zurückzuweisen, 2. der Beklagte/Berufungskläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger nimmt auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Er ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass ihm nach wirksamer Insolvenzanfechtung ein Rückzahlungsanspruch gemäß den §§ 143 Abs. 1, 129, 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO in Höhe von 2.619,29 € zustehe. Denn die erfolgreiche Zwangsvollstreckung des Beklagten mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stelle eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO dar, die dem Beklagten eine Befriedigung unter Benachteiligung der anderen Gläubiger gebracht habe. Die Rechtshandlung des Beklagten habe die Insolvenzmasse um den gepfändeten Betrag vermindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stelle die Durchsetzung einer titulierten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung innerhalb der Frist des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO eine Befriedigung dar, die der Gläubiger "nicht oder nicht in der Art" erlangt habe. Die Pfändung vom 23. August 2005 sei innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO erfolgt und deshalb als inkongruent zu qualifizieren. Den Einwand der Entreicherung schließe § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO aus. Die vom Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung angestellten Erwägungen seien konträr zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 25.02.2010, auf die Berufungsbeantwortung vom 06.04.2010 und das Protokoll vom 14.10.2010 Bezug genommen.