Beschluss
3 TaBV 16/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2010:1125.3TABV16.10.0A
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Leitsätze
1. Infolge eines Betriebsübergangs verlieren die Mitglieder des Betriebsrats bei dem alten Arbeitgeber nicht dadurch ihr Restmandat, dass ihre Arbeitsverhältnisse im Wege des § 613a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind. Sie sind zwar beim bisherigen Arbeitgeber ausgeschieden, üben aber trotzdem nachwirkend ihr bisheriges Betriebsratsamt als Restmandat aus. Das Restmandat ist funktionalbezogen und besteht solange wie im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung oder Zusammenlegung noch Verhandlungsgegenstände offen sind.(Rn.43)
2. Wenn im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang Aufgaben des Betriebsrats wahrzunehmen sind, kann § 21b BetrVG analog Anwendung finden (hier bejaht). Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs für die beim alten Arbeitgeber verbliebenen Arbeitnehmer sind mit den Rechtsfolgen, die für Arbeitnehmer eine Betriebsstilllegung, Betriebsspaltung oder Betriebszusammenlegung mit sich bringt, vergleichbar.(Rn.44)
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 22/11)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 11. Februar 2010 – 4 BV 46/09 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Infolge eines Betriebsübergangs verlieren die Mitglieder des Betriebsrats bei dem alten Arbeitgeber nicht dadurch ihr Restmandat, dass ihre Arbeitsverhältnisse im Wege des § 613a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind. Sie sind zwar beim bisherigen Arbeitgeber ausgeschieden, üben aber trotzdem nachwirkend ihr bisheriges Betriebsratsamt als Restmandat aus. Das Restmandat ist funktionalbezogen und besteht solange wie im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung oder Zusammenlegung noch Verhandlungsgegenstände offen sind.(Rn.43) 2. Wenn im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang Aufgaben des Betriebsrats wahrzunehmen sind, kann § 21b BetrVG analog Anwendung finden (hier bejaht). Die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs für die beim alten Arbeitgeber verbliebenen Arbeitnehmer sind mit den Rechtsfolgen, die für Arbeitnehmer eine Betriebsstilllegung, Betriebsspaltung oder Betriebszusammenlegung mit sich bringt, vergleichbar.(Rn.44) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 22/11) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 11. Februar 2010 – 4 BV 46/09 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beteiligten streiten darüber, ob für den im ehemaligen Betrieb K. der Beteiligten zu 2) gewählten Betriebsrat ein Restmandat besteht, das der Beteiligte zu 1) durch sein Mitglied A. K. ohne Störung bzw. Behinderung durch die Beteiligte zu 2) weiter ausüben kann. Die Arbeitgeberin, die Beteiligte zu 2) ist ein bundesweit tätiges Unternehmen im Bereich der Telekommunikation. Sie hat bis einschließlich 31. August 2007 den Betrieb K unterhalten, dessen Leitung ihren Sitz in H. hatte und der an 38 Standorten Außenstellen unterhielt. Die Außenstellen waren gemäß § 3 Abs. 1 des Zuordnungstarifvertrages für die AG in der damals gültigen Fassung vom 22.03.2006 als Betriebsteile anzusehen. In der K waren Arbeitnehmer und auf der Grundlage des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) Beamte tätig. Für den Betrieb K war ein Betriebsrat gewählt. Herr A. K., der zu den bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Beamter gehört, ist (freigestelltes) Mitglied des für den Betrieb K gewählten Betriebsrates gewesen. Die Aufgaben der K. der Beteiligten zu 2) wurden zum 1. September 2007 auf die V GmbH ..., einer Beteiligungsgesellschaft der Beteiligten zu 2), übertragen. Nicht wenige der in der K tätigen Beamten stellten weder einen Antrag auf Beurlaubung noch erklärten sie sich mit der Zuweisung einer Tätigkeit in der V einverstanden. In den auf die Übertragung der Aufgaben der K auf die V GmbH folgenden zwei Jahren beteiligte die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) in der Person des Betriebsratsmitglieds A. K. in den Angelegenheiten der Beamten. So wurde im Zusammenhang mit der Zuweisung von in der K. tätig gewesenen Beamten an die V GmbH mehrfach die Einigungsstelle angerufen. An deren Sitzungen nahm A K. als einer der betriebsratsseitigen Beisitzer teil. Die letzten Sitzungen der Einigungsstelle fanden am 10. März und 11. Mai 2009 statt. Mit an A. K. gerichteter E-Mail vom 28.05.2009 teilte die Beteiligte zu 2) diesem mit, dass für weitere betriebsrätliche Aktivitäten durch ihn keine rechtliche Grundlage mehr besteht, da die K mit Maßnahme 11862 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 organisatorisch und nach Beendigung der Tätigkeit der Einigungsstelle nunmehr mit Wirkung vom 12. Mai 2009 auch rechtlich aufgelöst ist und sämtliche dort geführte Beamtinnen und Beamte dienstrechtlich von der PBM NL B. (OCS) betreut werden. Mit Schreiben vom 18.06.2009 teilte die Beteiligte zu 2) Herrn K. mit, dass mit Ablauf seines betriebsrätlichen Restmandates aus der ehemaligen K als Betriebsrat automatisch die monatliche Zahlung der Aufwandsentschädigung in Höhe von 103,00 € endet und die Zahlung ab sofort eingestellt wird. Am 3. August 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass zum 7. August 2009 die IV-Ausstattung insgesamt gekündigt worden ist und entsprechend eingestellt wird. Die beiden E-Mail Accounts wurden am 12. August 2009 abgeschaltet. Als Betriebsrat K forderte Herr K. die Beteiligte zu 2) auf, seinen E-Mail Account bis zum 18. August 2009 wieder zu aktivieren. Mit der von der Beteiligten zu 2) angestrebten Zuweisung einer Tätigkeit als S. C. Agent in F. bei der V GmbH zum 24. August 2009 war er nicht einverstanden. Nachdem der E-Mail Account nicht aktiviert worden war, hat der Beteiligte zu 1), durch sein Mitglied A. K. handelnd, am 20. August 2009 beim Arbeitsgericht Mannheim ein Beschlussverfahren gegen die Beteiligte zu 2) eingeleitet und beantragt, 1. der Antragsgegnerin zu untersagen, die Arbeit des Antragstellers dergestalt zu stören oder zu behindern, dass 1.1. dem Betriebsratsmitglied A. K. erforderliche Reisekosten aus Anlass und im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit nicht mehr erstattet werden, 1.2. dem Betriebsratsmitglied A. K. sämtliche Kontaktmöglichkeiten mit den Beschäftigten des Betriebes durch Abschalten des bisherigen IV-Anschlusses im Rahmen der bisherigen Amtstätigkeit beseitigt werden, 1.3. der Antragsteller im Rahmen seiner Zuständigkeit im Restmandat nach § 21 b BetrVG von der Antragsgegnerin bei beteiligungspflichtigen Personalmaßnahmen der Beamten und Arbeitnehmer ausgeschlossen wird, 1.4. das Betriebsratsmitglied A. K. ohne Beachtung von § 103 Abs. 3 BetrVG aus dem Betrieb der Antragstellerin unter Verlust seines Betriebsratsmandates wegversetzt werden soll, 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus dem Antrag zu Ziff. 1 der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 10.000,00 je Einzelfall anzudrohen. Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dem Beteiligten zu 1) stehe kein Mandat mehr zu, da die K am 1. September 2007 im Wege des Betriebsübergangs auf die V GmbH übergegangen sei und ab diesem Zeitpunkt als Betrieb nicht mehr existiere. Die der K ursprünglich zugeordneten Beamten würden in der Niederlassung PBM geführt. Nach dem Zuordnungstarifvertrag für die Deutsche Telekom AG nehme der Betriebsrat des C. H. R. M. (CC HRM) die Beteiligungsrechte in den personellen Angelegenheiten der bei der Niederlassung PBM geführten Beschäftigten wahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der zwischen ihnen im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze und auf die Protokolle des Arbeitsgerichts Halle verwiesen. Das Arbeitsgericht Mannheim erklärte sich durch Beschluss vom 22. September 2009 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Halle. Das Arbeitsgericht Halle hat den Antrag des Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 11. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, weil der Betrieb der K im Ganzen zum 1. September 2007 auf die V übergegangen sei, stehe dem Beteiligten zu 1) in der Person des A. K. weder ein Übergangsmandat nach § 21 a BetrVG noch ein Restmandat nach § 21 b BetrVG zu. Es lägen weder die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsspaltung, einer Betriebsstilllegung oder einer Betriebszusammenlegung vor. Im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB finde § 21 b BetrVG keine Anwendung. Die bei der ehemaligen K noch buchhalterisch zugeordneten Beamten würden durch die Niederlassung PBM betreut. Damit seien die Beteiligungsrechte in ihren personellen Angelegenheiten entsprechend den Regelungen des PostPersRG auf den beim ... CC HRM gebildeten Betriebsrat übergegangen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf dessen Entscheidungsgründe (Bl. 190 bis 191 d. A.) verwiesen. Gegen den ihm am 12. April 2010 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 12. April 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde am 31. Mai 2010 begründet. Der Beteiligte zu 1) meint unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug, die Beschwerde stütze sich darauf, dass das Arbeitsgericht in materiell rechtlich fehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass dem Antragsteller kein Restmandat nach § 21 b BetrVG, auch nicht in analoger Anwendung, zustehen solle, und deshalb den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen habe. Ihm stehe ein Restmandat nach § 21 b BetrVG zu. Das Argument der Beteiligten zu 2), der Betrieb der K. sei schon 2007 stillgelegt worden, stehe im Widerspruch zu ihrem Verhalten, den Antragsteller noch bis Mai 2009 als den für die in der K. vorhandenen ca. 800 Beamten rechtlich zuständigen Betriebsrat anzuerkennen. Der Betrieb der K sei nicht nach § 613 a BGB untergegangen. Da § 613 a BGB für Beamte nicht einschlägig sei, seien die Beamten nicht auf die V GmbH übergegangen, sondern in der K verblieben. Solange sich der Status der K. dienstlich zugeordneten Beamten nicht ändere, bleibe der Antragsteller der für diese Beamten zuständige Betriebsrat mit Restmandat gemäß § 21 b BetrVG. Die Beteiligte zu 2) entscheide nicht darüber, welcher Betriebsrat für welche Betriebe und Beschäftigte zuständig sei. Die Beamten könnten nicht aufgrund einseitiger Entscheidung der Beteiligten zu 2) einem anderen Betrieb und damit einem anderen Betriebsrat zugeordnet werden. Hierfür liefere auch § 28 Abs. 2 PostPersRG keine rechtliche Grundlage. Das Arbeitsgericht sei von der fehlerhaften Vorstellung ausgegangen, dass lediglich der Betriebsrat des Betriebes CC HRM „der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat“ im Sinne des § 28 Abs. 2 PostPersRG sei. Aufgrund des bestehenden Restmandats habe der Antragsteller Anspruch darauf, dass seitens der Beteiligten zu 2) jegliche Behinderung oder Störung der Betriebsratsarbeit unterlassen werde. Für den im Wege der Antragserweiterung gestellten Feststellungsantrag sei das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da es vorliegend um die Klärung eines streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses, nämlich das Bestehen eines Restmandats, gehe und dadurch der zwischen den Beteiligten bestehende Streitstoff auch für die Zukunft endgültig ausgeräumt werden könne. Der Beteiligte zu 1) beantragt, 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 11.02.2010, 4 BV 46/09, abzuändern, 2. der Antragsgegnerin zu untersagen, die Arbeit des Antragstellers dergestalt zu stören oder zu behindern, dass 2.1. dem Betriebsratsmitglied A. K. erforderliche Reisekosten aus Anlass und im Zusammenhang mit seiner Amtstätigkeit nicht mehr erstattet werden, 2.2. dem Betriebsratsmitglied A. K. sämtliche Kontaktmöglichkeiten mit den Beschäftigten des Betriebes durch Abschalten des bisherigen IV-Anschlusses im Rahmen der bisherigen Amtstätigkeit beseitigt werden, 2.3. der Antragsteller im Rahmen seiner Zuständigkeit im Restmandat nach § 21 b BetrVG von der Antragsgegnerin bei beteiligungspflichtigen Personalmaßnahmen der Beamten und Arbeitnehmer ausgeschlossen wird, 2.4. dem Betriebsratsmitglied A. K. die ihm aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit zustehende Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 103,00 € nicht mehr bezahlt wird, 3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen aus dem Antrag zu Ziff. 1 der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 10.000,00 je Einzelfall anzudrohen, Antrags erweiternd 4. festzustellen, dass der Antragsteller ein Restmandat gemäß § 21 b BetrVG (analog) besitzt, solange sich der beamtenrechtliche Status der dem Betrieb K. dienstrechtlich zugeordneten Beamten nicht ändert, 5. hilfsweise festzustellen, dass der Antragsteller ein Restmandat gemäß § 21 b BetrVG (analog) besitzt, solange Beamte dem Betrieb Kundeniederlassung Spezial dienstrechtlich zugeordnet sind. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Sie hält an ihrer Darstellung fest, dass die K ab 1. September 2007 als Betrieb in ihrem Unternehmen nicht mehr existiere, die diesem Betrieb ursprünglich buchhalterisch zugeordneten Beamten durch die PBM Niederlassung betreut würden und der Betriebsrat des CC HRM die Beteiligungsrechte für die Beamten wahrnehme. Der Antragsteller könne aus § 21 b BetrVG kein Restmandat herleiten, weil diese Bestimmung bei einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB keine Anwendung finde. Die Beamten blieben nach der Auflösung der K solange der Beteiligten zu 2) dienstlich zugeordnet, bis sie in einen anderen Betrieb versetzt oder abgeordnet würden. Solange würden sie auch durch den Betriebsrat für das CC HRM kollektivrechtlich vertreten. Auf diesen Betriebsrat seien die Beteiligungsrechte nach den Regelungen des PostPersRG übergegangen. Eine doppelte kollektivrechtliche Vertretung der Beamten der ehemaligen K bedürfe es nicht. § 21 b BetrVG sei vorliegend auch nicht analog anzuwenden, da weder eine vergleichbare Interessenlage wie bei einem Betriebsübergang noch eine planwidrige Regelungslücke gegeben sei. Reisekosten, die dem Antragsteller aus Anlass seiner Amtstätigkeit entständen, hätte er nach der Abschaltung des IV-Anschlusses manuell bei der Leiterin OCS abrechnen können. Jedenfalls sei ihm das angeboten worden. Seit dem 1. Oktober 2009 stehe dem Antragsteller auch wieder ein IV-Anschluss (Rechner, Monitor, Tastatur, Maus) auf einem Arbeitsplatz zur Verfügung, den er nur annehmen müsse. Er habe auch die Möglichkeit Drucker und Fax zu nutzen. Der IV-Anschluss auf dem bisherigen Arbeitsplatz des Antragstellers könne ihm nicht angeboten werden, weil dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiere. Die Versetzung des Betriebsratsmitglieds A. K. würde im Übrigen, wenn es ein solches gebe, nicht zum Verlust eines Mandats führen, da das Restmandat gerade dann entstehe, wenn der Betrieb untergehe und die dort tätig gewesenen Arbeitnehmer auch nicht mehr in diesem Betrieb beschäftigt würden. Der Wechsel zu einem anderen Betrieb beende nicht die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Beschwerdebegründung vom 26.05.2010 und den Schriftsatz des Beteiligten zu 1) vom 01.09.2010 nebst Anlagen, auf die Beschwerdebeantwortung vom 06.07.2010 und auf das Protokoll vom 25.11.2010 Bezug genommen. II. A. Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i. V. m. § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde ist zulässig. B. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1) zu Recht zurückgewiesen. 1. Nach § 21 b BetrVG bleibt der Betriebsrat, dessen Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Die Vorschrift des § 21 b BetrVG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Amt des Betriebsrats endet, wenn die betriebliche Organisation, für die der Betriebsrat gebildet ist, wegfällt, und stellt sicher, dass die noch bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, die sich daraus ergeben, dass trotz des Wegfalls der betrieblichen Organisation noch nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet sind oder einzelne Arbeitnehmer noch mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt sind, wahrgenommen werden können (vgl. BAG vom 14. August 2001 – 1 ABR 52/00 – AP Nr. 1 zu § 21 b BetrVG 1972, zu B II b u. c der Gründe). Die betriebliche Organisation entfällt bereits dann, wenn die betriebliche Tätigkeit vollständig eingestellt wird. Zu dem Zeitpunkt des Wegfalls der betrieblichen Organisation, d. h. zu dem Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung des Betriebes oder der endgültigen Zusammenlegung des Betriebes mit einem anderen Betrieb wandelt sich das originäre Vollmandat des Betriebsrats in ein Restmandat nach § 21 b BetrVG um. Das Restmandat ist von dem Betriebsrat auszuüben, der im Zeitpunkt des Wegfalls der betrieblichen Organisation und der damit verbundenen Beendigung des Vollmandats im Amt war. Ist zu diesem Zeitpunkt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder aufgrund des früheren Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern bereits unter die in § 9 BetrVG vorgeschriebene Mitgliederzahl gesunken, führen die verbliebenen Betriebsratsmitglieder die Geschäfte gemäß den §§ 22, 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG aus (BAG vom 6. Dezember 2006 – 7 ABR 62/05 – AP Nr. 5 zu § 21 b BetrVG 1972, zu II 3 b aa der Gründe). Die Mitglieder des Betriebsrats beim alten Arbeitgeber verlieren nicht dadurch ihr Restmandat, dass ihre Arbeitsverhältnisse im Wege des § 613 a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind. Sie sind zwar beim bisherigen Arbeitgeber ausgeschieden, üben aber trotzdem nachwirkend ihr bisheriges Betriebsratsamt als Restmandat dort aus. Das Restmandat ist funktionalbezogen und besteht solange im Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung oder Zusammenlegung noch Verhandlungsgegenstände offen sind. Soweit sich der Beteiligte zu 1) auf § 21 b BetrVG beruft, liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht unmittelbar vor, da die K der Beteiligten zu 2) weder stillgelegt, gespalten oder mit einem anderen Betrieb zusammengelegt, sondern im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die V übertragen wurde. Trotzdem findet vorliegend die Bestimmung des § 21 b BetrVG analog Anwendung, wenn im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang Aufgaben des Betriebsrates wahrzunehmen sind. Immerhin sind die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs für die beim alten Arbeitgeber verbliebenen Arbeitnehmer den Rechtsfolgen, die für Arbeitnehmer eine Betriebsstilllegung, Betriebsspaltung oder Betriebszusammenlegung mit sich bringt, vergleichbar. 2. Die Zulässigkeit der für den Beteiligten zu 1) gestellten Anträge zu dessen Gunsten unterstellt, besteht für den Beteiligten zu 1) kein Restmandat nach § 21 b BetrVG mehr. a) Die K der Beteiligten zu 2) stellte als selbständige Organisationseinheit mit ihren als Betriebsteile anzusehenden Außenstellen nach der Anlage 2 Teil A zum ZuordnungTV für die AG vom 22.03.2006 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 dieses Tarifvertrages einen betriebsverfassungsrechtlichen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG dar, bei dem ein Betriebsrat zu bilden war. Die K stellte ihre betriebliche Tätigkeit mit der Übertragung ihrer Aufgaben auf die V zum 1. September 2007 ein. Mit der vollständigen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der K zum 1. September 2007 entfiel die betriebliche Organisation dieser Kundenniederlassung. Die Arbeitsverhältnisse der in der K beschäftigten Arbeitnehmer gingen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB auf die V GmbH über. b) Für die bei der Beteiligten zu 2) beschäftigten Beamten findet § 613 a BGB keine Anwendung. Ihre Beschäftigung bei einer Beteiligungsgesellschaft setzt voraus, dass die Beamten entweder nach § 13 Abs. 2 Sonderurlaubsverordnung einen Antrag auf Beurlaubung stellen oder ihnen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen zugewiesen wird. Eine Vielzahl von in der K tätigen Beamtinnen und Beamte waren nicht bereit, einen Antrag auf Beurlaubung zu stellen. Bis zur Zuweisung einer anderen Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen verblieben sie zunächst formell in der K. Es entstand insoweit zugunsten des am 1. September 2007 in der K bestehenden Betriebsrates in seiner damaligen Zusammensetzung das Restmandat nach § 21 b BetrVG. Die Zuständigkeit des bei der Aktiengesellschaft (hier: AG) gebildeten Betriebsrats für Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG bestimmt § 28 PostPersRG. § 28 PostPersRG trägt dem Umstand Rechnung, dass die bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten zwar nach § 2 Abs. 3 PostPersRG als unmittelbare Bundesbeamte im Dienste des Bundes stehen, die Aktiengesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG aber ermächtigt ist, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Da die Aktiengesellschaft in den in § 76 ... Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG genannten beamtenspezifischen Angelegenheiten die dem Dienstherrn obliegenden Entscheidungen zu treffen hat, soll hierbei der im Betrieb der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat beteiligt werden. § 28 Abs. 2 PostPersRG trifft eine Sonderregelung zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in den in § 28 Abs. 1 PostPersRG genannten Angelegenheiten für Beamte, denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen wird. Nach den §§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 PostPersRG hat der bei der Aktiengesellschaft gebildete Betriebsrat, dessen Betrieb der Beamte dienstrechtlich zugeordnet ist, bei der Zuweisung einer Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 PostPersRG ein Mitbestimmungsrecht. Gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebes, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, über die Angelegenheit zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Beteiligung des bei der K gebildeten Betriebsrates (Beteiligten zu 1), durch die Beteiligte zu 2) bei der Zuweisung von Tätigkeiten in der V GmbH an in der K tätig gewesene Beamte über zwei Jahre zeigt, dass die Beamten dem Betrieb K dienstrechtlich zugeordnet waren. Andernfalls wäre das Verhalten der Beteiligten zu 2) unverständlich. c) Das Restmandat nach § 21 b BetrVG ist funktionalbezogen. Folglich hat das Restmandat des Beteiligten zu 1) bestanden, solange sich im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben der K auf die V GmbH betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmungsrechte ergeben haben. Das geschah vorliegend offensichtlich bis zur letzten Sitzung der Einigungsstelle am 11. Mai 2009. Nachdem die K mit der Maßnahme 11862 der Beteiligten zu 2) mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 organisatorisch aufgelöst worden war, wurde sie nach Beendigung der Tätigkeit der Einigungsstelle mit Wirkung vom 12. Mai 2009 auch rechtlich aufgelöst. Betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkungs- bzw. Beteiligungsrechte können sich für den Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben der K auf die V nun nicht mehr ergeben. Soweit sich der Beteiligte zu 1) darauf berufen hat, dass ihm die Beteiligte zu 2) am 4. Mai 2009 per E-Mail noch mitgeteilt hat, dass im Bestand der K noch 742 Beamte seien (Bl. 25 d. A.), verkennt er, dass es dem Vorstand der Beteiligten zu 2) unbenommen ist (§ 1 PostPersRG), die gegenüber den bei der Aktiengesellschaft beschäftigten Beamten innehabenden Befugnisse im Rahmen der allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften auf Organisationseinheiten zu übertragen. Dienstrechtlich wurden die bei der ehemaligen K im Mai 2009 noch geführten Beamten der PBM NL B. (OCS) zugewiesen, einer Außenstelle der Organisationseinheit CC HRM, die ihren Hauptstandort in B. hat. Das hat zur Folge, dass für die Belange der ehemals der K dienstrechtlich zugeordneten Beamten nunmehr der beim CC HRM bestehende Betriebsrat zuständig ist (§§ 3 Abs. 1 ZuordnungsTV). Unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht damit keine Erfordernis, mehr, dass der Beteiligte zu 1) in der Person seines – immer noch freigestellten – Mitglieds K. weiter ein Restmandat ausübt. 3. Im Übrigen bestehen wegen möglicher fehlerhafter Beschlussfassung des Betriebsrates zur Einleitung des vorliegenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten Zweifel an der Zulässigkeit der für den Beteiligten zu 1) gestellten Anträge. a) Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates erforderlich. Ist die Beschlussfassung unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der Betriebsrat in dem Beschlussverfahren nicht wirksam vertreten und ein Prozessverhältnis kommt nicht zustande. Als Folge davon ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen (vgl. u. a. BAG vom 18. Februar 2003 – 1 ABR 17/02 – AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung). b) Wie oben zu Ziffer II. B. 1 ausgeführt, ist das Restmandat nach § 21 b BetrVG von dem Betriebsrat auszuüben, der im Zeitpunkt des Wegfalls der betrieblichen Organisation und der damit verbundenen Beendigung des Vollmandats im Amt war, verlieren die Mitglieder des Betriebsrats beim alten Arbeitgeber nicht dadurch ihr Restmandat, dass ihre Arbeitsverhältnisse im Wege des § 613 a BGB auf einen anderen Arbeitgeber übergegangen sind, üben sie trotz ihres Ausscheidens beim bisherigen Arbeitgeber nachwirkend ihr bisheriges Betriebsratsamt als Restmandat dort aus. Hieraus folgt, dass der zur Einleitung des vorliegenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und zur Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderliche Beschluss durch die Mitglieder des in der K gewählten Betriebsrates hätte gefasst werden müssen, die am 1. September 2007 im Amt waren. Diese haben, soweit es Arbeitnehmer waren, trotz des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse auf die V bzw., soweit es Beamte waren, trotz Beurlaubung oder Zuweisung einer Tätigkeit in einer anderen Beteiligungsgesellschaft ihr Restmandat nicht verloren. Der Beschluss wurde hingegen allein durch das Betriebsratsmitglied K. gefasst (Bl. 276 d. A.) Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Betriebsratsmitglieder zur Sitzung am 22. Juni 2009 eingeladen wurden oder Betriebsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt haben, gibt es nicht. Nach alldem war die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Beschwerde umfasst die Zurückweisung der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Beteiligten zu 1) zu den Ziffern 4 und 5.