Urteil
3 Sa 126/11
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:0609.3SA126.11.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung: 1. Keine Verwirkung tritt ein, soweit der Arbeitgeber Überstundenvergütungsansprüche des Arbeitnehmers zur Schadensabgeltung verrechnen will. Dies zeigt, dass der Arbeitnehmer für geleistete Überstunden eine Vergütung erwartet und auch erhält.(Rn.49)
2. Die vom Arbeitgeber behauptete Vereinbarung "Mit dem vereinbarten Gehalt sei die gesamte Tätigkeit des Klägers abgegolten" ist intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam nach § 306 Abs. 1 BGB.(Rn.66)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2010 – 6 Ca 224/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2010 – 6 Ca 224/09 – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung: 1. Keine Verwirkung tritt ein, soweit der Arbeitgeber Überstundenvergütungsansprüche des Arbeitnehmers zur Schadensabgeltung verrechnen will. Dies zeigt, dass der Arbeitnehmer für geleistete Überstunden eine Vergütung erwartet und auch erhält.(Rn.49) 2. Die vom Arbeitgeber behauptete Vereinbarung "Mit dem vereinbarten Gehalt sei die gesamte Tätigkeit des Klägers abgegolten" ist intransparent i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam nach § 306 Abs. 1 BGB.(Rn.66) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2010 – 6 Ca 224/09 – wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2010 – 6 Ca 224/09 – wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten sind jeweils gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Beide Berufungen sind gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. B. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten sind unbegründet. I. Zur Berufung der Beklagten: Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat die Beklagte zur Zahlung von 1.032,75 € brutto sowie 824,70 € brutto jeweils nebst Zinsen verurteilt. 1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau dem Kläger einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeitsstunden für die Zeit vom Februar 2006 bis Juli 2006 in Höhe von 918,75 € aus §§ 611, 614 BGB zugestanden. Dieser zugesprochene Betrag resultiert aus 150 Mehrarbeitsstunden für den Zeitraum Februar 2006 bis Juli 2006, wobei für den Juli 30 Stunden, welche einbehalten worden sein sollen, zugrunde gelegt worden sind. Die Beklagte rügt mit der Berufung, dass nur die Nichtzahlung von 120 Überstunden, gemeint sind die Monate Februar 2006 bis Juni 2006, unstreitig gestellt worden seien. Das gelte jedoch nicht für die vom Arbeitsgericht für den Monat Juli 2006 zugrunde gelegten 30 Stunden. Die Beklagte hat erstmalig mit der Berufung die Ableistung von 30 Überstunden im Monat Juli 2006 bestritten. Der diesbezügliche erstinstanzliche Vortrag im Schriftsatz vom 19.10.2009 (Bl. 33 d. A.) auf dessen Seite 1 beschränkt sich darauf, dass ein Teil der Überstunden nicht vergütetet werde, wie sie sich aus der Anlage K 3 (Bl. 6 d. A.) ergeben (für Februar´06 20 Stunden, März 20 Stunden, April 30 Stunden, Mai 30 Stunden und Juni 20 Stunden). Dies sei mit dem Einverständnis des Klägers erfolgt. Durch das Verhalten des Klägers über drei Jahre hinweg könne geschlossen werden, dass er keine diesbezüglichen Ansprüche mehr geltend machen werde. Der Anspruch sei verwirkt. Mitnichten hat die Beklagte erstinstanzlich zu den vom Kläger geltend gemachten 30 Überstunden für den Monat Juli 2006 vorgetragen. Deren Vortrag zu den Überstunden aus dem Jahr 2006 hat sich auf die Geltendmachung der Verwirkung beschränkt. Mit ihrem in der Berufungsinstanz erstmalig erfolgten Vortrag zum Bestreiten der geleisteten Überstunden für Juli 2006 ist die Beklagte gemäß § 67 Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen. Diese Ansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten erloschen. Für eine dahingehende getroffene - mündliche - Vereinbarung über einen Abzug von Mehrarbeitsstunden hinsichtlich des Unfalls vom 19.10.2005 zwischen den Parteien hat die Beklagte, nach dem Bestreiten durch den Kläger, weder erst- noch zweitinstanzlich einen Beweis angeboten. Auch aus dem Inhalt der eingereichten Anlage K 3 ergibt sich eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Parteien keinesfalls. Zwei dahingehende übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien liegen nicht vor. Die Anlage K 3 trägt nur eine Unterschrift. Offensichtlich handelt es sich dabei nicht um die Unterschrift des Klägers, wenn man diese mit seiner Unterschrift unter dem Änderungsvertrag vom 01.05.2008 (Bl. 4 d. A.) vergleicht. Eine solche Unterschriftsleistung durch den Kläger ist auch nicht durch die Beklagte behauptet worden. Auch mit der Berufung hat die Beklagte für eine von ihr behauptete – mündliche - Verrechnungsvereinbarung keine weiteren Darlegungen vorgebracht und dementsprechend auch keinen Beweis angeboten. Im Ergebnis ist die für ihre Behauptung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte beweisfällig geblieben. Die Beklagte meint hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche für den Zeitraum Februar bis Juli 2006, dass diese verwirkt seien. Erstinstanzlich hat sie vorgetragen, dass der Kläger mit der Vorgehensweise, gemeint ist die Stundenverrechnung, einverstanden gewesen sei und dieser sich erstmals mit der Klageerhebung dagegen gewendet habe. Daraus schlussfolgert die Beklagte, dass der Kläger ihr gegenüber ca. drei Jahre den Eindruck erweckt habe, dass er mit der Nichtbezahlung der Überstunden aus dem Jahr 2006 wegen der Unfallschäden einverstanden sei. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Vergütung für geleistete Mehrarbeitsstunden im Zeitraum Februar bis Juli 2006 nicht auf Verwirkung berufen. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Um den Tatbestand der Verwirkung zu erfüllen, muss der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht ausgeübt haben. Neben dieses Zeitmoment muss das Umstandsmoment treten. Es müssen besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch des Verpflichteten hinzukommen, die es rechtfertigen, die spätere Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG, AP BGB § 630 Nr. 17; BAG AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46). Der Berechtigte muss unter den Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Verwirkung wird die illoyale verspätete Geltendmachung von Rechten unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen (BAG ZinzO 2000, 411; BAG AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 46). Ein solcher Ausschluss ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer, der durch monatelange, widerspruchslose Hinnahme ausbleibender Vergütung für angefallene Mehrarbeit den Eindruck erweckt, diese werde ohne Vergütungserwartung geleistet und er erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klarstellt, er habe sich insoweit eine Nachforderung vorbehalten (LAG Köln Urteil vom 01.08.1997, NZA – RR 1998, 393, 394). Die vorgenannten Grundsätze des LAG Köln sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum einem hat der Kläger weder aus seiner Warte noch aus Sicht der Beklagten den Eindruck erweckt, dass er Mehrarbeit ohne Vergütungserwartung leisten werde. Ganz im Gegenteil, die Beklagte hat behauptet, dass die 120 Überstunden, die der Kläger getätigt hat im Zeitraum Februar 2006 bis Juni 2006, aufgrund einer Vereinbarung, wie dies in der Anlage K 3 im Einzelnen aufgelistet worden ist, als Schadensabgeltung für den Verkehrsunfall vom 19.10.2005 verrechnet worden seien. Mithin ist gerade durch die Beklagte belegt worden, dass der Kläger für die geleisteten Überstunden eine Vergütung erwartet und auch erhält. Ein weiteres entscheidendes Kriterium, worin sich der vorliegende Fall unterscheidet ist, dass nicht erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer klargestellt worden ist, dass er sich insoweit eine Nachforderung vorbehalte. Vorliegend hat der Kläger am 17. Juli 2009 die streitgegenständlichen Forderungen durch die Klageerhebung geltend gemacht. Erst in der Berufungsinstanz hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.06.2010 mitgeteilt, dass zwischenzeitlich vor dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau ein Kündigungsrechtsstreit zum Az. 6 Ca 94/10 rechtshängig sei. Anhand des Aktenzeichens des Kündigungsschutzverfahrens aus dem Jahr 2010 ist ersichtlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt hiesiger Klageerhebung im Sommer 2009 noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat zur Beklagten. Insofern kann der Argumentation des Arbeitsgerichts gefolgt werden, welches festgestellt hat, dass es am Umstandsmoment fehlt, da gerade während eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres davon ausgehen kann, dass Überstundenansprüche zeitnah geltend gemacht werden. Arbeitnehmer würden häufig davon absehen, um das Einvernehmen während des Arbeitsverhältnisses nicht zu belasten. Im Übrigen bleibe es dem Arbeitgeber unbenommen, innerhalb des von der Rechtsprechung gesetzten Rahmens Ausschlussfristen zu vereinbaren. Auch die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger seine diesbezüglichen Ansprüche ihr gegenüber nicht geltend gemacht habe, ist nicht unstreitig. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.12.2009 auf dessen Seite 1 im ersten Absatz vorgetragen: „Der Kläger hat auch nach Erhalt der betreffenden Lohnabrechnungen jeweils Widerspruch gegen den unberechtigten Abzug erhoben.“ Auf diesen Vortrag des Klägers ist die Beklagte, die für die Voraussetzungen der Verwirkung darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht weiter eingegangen. Insofern hätte die Beklagte nach streitigem diesbezüglichem Vortrag einen Beweis für ihre Behauptung anbieten müssen. Dies ist nicht erfolgt, so dass sie auch hier beweisfällig geblieben ist. Das Umstandsmoment scheitert insbesondere auch daran, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 01.05.2008 dort unter Ziffer 12 eine sogenannte „Ausschlussklausel“ vereinbart haben. Dort heißt es: „Durch die Veränderung des alten Arbeitsvertrages von Stundenlohn auf Gehalt bestehen keine Ansprüche mehr von beiden Seiten.“ Soweit die Beklagte mit der Berufung rügt, dass das Arbeitsgericht es unberücksichtigt gelassen habe, was die Parteien unter Ziffern 12 vereinbart haben und diese Vereinbarung dahingehend auszulegen sei, dass eventuelle Ansprüche aus der Vergangenheit nicht mehr bestehen, widerlegt dies, dass sich die Beklagte bereits im Frühjahr 2008 darauf eingestellt hat, vom Kläger nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, dass mit der Ziffer 12 des neuen Arbeitsvertrages auch Ansprüche aus der Vergangenheit, also auf Grundlage der alten arbeitsvertraglichen Vereinbarung damit ausgeschlossen sein sollen, zeigt dies, dass die Beklagte offensichtlich in Erwägung gezogen hat, dass noch Ansprüche aus der Vergangenheit bestehen könnten. Dass die im neuen Arbeitsvertrag vom 01.05.2008 vereinbarte Ziffer 12 wegen eines Verstoßes gegen das Transparentsgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau zutreffend festgestellt. Es ist durch diese Formulierung keinesfalls ersichtlich, welche Ansprüche hiervon erfasst werden. 2. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat dem Kläger den Anspruch auf Zahlung von 114,00 € als Prämien für den Monat Februar 2006 nebst Zinsen zugesprochen. Die Entstehung des Anspruches ist zwischen den Parteien unstreitig. Dies ergibt sich auch aus der Anlage K 3, wonach die Unfall- und Leistungsprämie für Februar 06 gestrichen sind. Dieser Anspruch des Klägers ist weder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien zum Ausgleich von Schadensersatzansprüchen bezüglich des Unfalls vom 19.10.2005 erloschen noch verwirkt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden vertraglichen Vereinbarung und zum fehlenden Umstandsmoment der Verwirkung Bezug genommen werden. 3. Mit ihrer Berufung greift die Beklagte auch die unter Ziffer 2 erfolgte Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 824,70 € brutto nebst Zinsen an den Kläger an unter Wiederholung ihrer Rechtsauffassung in erster Instanz. Mit der Unterzeichnung des Vertrages vom 01.05.2008 sei die gesamte Tätigkeit des Klägers mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten. Am 01.05.2008 sei zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger ein weiteres Gespräch geführt worden, währenddessen der Vertrag unterzeichnet worden sei. Während dieses Gespräches habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger nochmals ausdrücklich erklärt, dass nach der Regelung in diesem Änderungsvertrag die gesamte Tätigkeit des Klägers mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten sein soll und insbesondere Überstunden nicht mehr gesondert vergütet werden sollen. Die Ausführungen der Beklagten sind dahingehend zu verstehen, dass dem Kläger durch den Geschäftsführer der Beklagten nochmals der hinter dem Vertrag stehende Sinn der Umstellung von Stundenlohnvergütung auf Pauschallohnvergütung erläutert worden ist, dass mit der Gehaltszahlung alle geleisteten Überstunden abgegolten sein sollen. Keinesfalls ist darin der Abschluss einer weiteren vertraglichen, mündlichen Vereinbarung zu sehen. Denn wenn bei der Vertragsunterzeichnung durch den Kläger dies im Sinne einer weitergehenden, zusätzlich zum Vertrag geltenden Regelung gemeint gewesen sein sollte, wäre dies durch Ziffer 6 des Vertrages ausgeschlossen. Ziffer 6 lautet: „Es werden keinerlei Nebenabreden oder Vereinbarungen über die im Arbeitsvertrag festgelegten Leistungen hinaus getroffen. Es besteht nur Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten oder extern schriftlich getroffenen Vereinbarungen.“ Nach den Schilderungen des Sachverhaltes durch die Beklagte zur Vertragsunterzeichnung ist dies vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Geschäftsführer dem Kläger nochmals mündlich dessen Lesart und Verständnis der schriftlichen Vertragsgestaltung erläutert hat. Die rechtliche Auffassung der Beklagten, dass sich die Pauschalvergütung aus dem Vertrag ergebe, findet zunächst einmal seine Grundlage nicht im Text des Arbeitsvertrages. Es ist in keiner Ziffer des Arbeitsvertrages, insbesondere nicht in Ziffer 3 bei der monatlichen Vergütung mitgeregelt worden, wie viele Überstunden damit abgegolten sein sollen. Eine dahingehende Vereinbarung der Abgeltung aller geleisteten Überstunden mit dem Monatsgehalt ergibt sich auch nicht aus Ziffer 2 des Vertrages. Keinesfalls ergibt sich aus dieser Formulierung und auch nicht aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung die generelle pauschale Abgeltung aller geleisteten Überstunden. In seinen Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau dazu trefflich ausgeführt, dass es sich bei Ziffer 2 im Änderungsvertrag vom 01. Mai 2008 „Die Tätigkeit wird während der üblichen Geschäftszeit ausgeübt, kann jedoch im Bedarfsfall nach den Bedürfnissen des Kraftverkehrsgewerbes angepasst werden.“ - um eine unklare Regelung handelt, da hiermit auch lediglich die Verteilung der Arbeitszeit gemeint sein kann Sollten die Parteien jedoch, wie von der Beklagen behauptet, eine dahingehende Vereinbarung bei Vertragsunterzeichnung gemeint und abgeschlossen haben, wonach alle Überstunden mit der Zahlung des Monatsgehalts von 1.500 € abgegolten sind, so ist eine solche Vereinbarung intransparent im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB und damit unwirksam nach § 306 Absatz 1 BGB. Das BAG hat entschieden, dass die AGB-Klausel „erforderliche Überstunden sind mit dem Monatsgehalt abgegolten“ nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, wenn sich der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend deutlich aus dem Arbeitsvertrag ergibt (Urteil vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 – NZA 10/201 Seite 575). Bei den im Arbeitsvertrag vom 01.05.2008 getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um eine von der Beklagten aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Dazu ist die anwesende Prokuristin der Beklagten im Verhandlungstermin des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt am 09.06.2011 befragt worden. Diese hat erklärt, dass die Vertragsänderung auf Pauschallohnvereinbarung mit fast allen Fahrern getroffen worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in der zuvor zitierten Entscheidung vom 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 ausgeführt: (14) aa) „Wird davon ausgegangen, dass eine Regelung wie die Streitbefangene die Hauptleistungspflichten der Parteien betrifft (zum Meinungsstand vgl. ErfK/Preis, 10. Auflage §§ 305 – 310 BGB Rn. 91 f; HWK/Gotthardt, 4. Aufl. Anh. §§ 305 – 310 BGB Rn. 39), unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gleichwohl der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. … Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält.“ (15) bb) „ Eine die pauschale Vergütung von Mehrarbeit regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen von ihr erfasst werden sollen (vgl. ErfK/Preis, §§ 305 – 310 BGB Rn. 91; HWK/Gotthardt, Anh. §§ 305 – 310 BGB Rn. 39; Hromadka/Schmitt-Rolfes, NJW 2007, 1077 (1780); Bauer/Chwalisz, ZfA 2007, 339 (354)). Anderenfalls ließe sich nicht erkennen, ab wann ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht. Der Umfang der Leistungspflichten muss so bestimmt oder zumindest durch die konkrete Begrenzung der Anordnungsbefugnis hinsichtlich des Umfangs der zu leistenden Überstunden so bestimmt sein, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsabschluss erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinnahmte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. BAG, NZA 2009, 1105 = AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EZA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10 Rn. 14; BAG NZA 2007, 87 = NJW 2007, 536 = AP BGB § 308 Nr. 6 = EZA BGB 2002, § 308 Rn. 6, Rn. 28).“ Gemessen an diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen sind die streitgegenständlichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und die damit von der Beklagten gemeinte Regelung nicht klar und verständlich. Nach dem Willen der Beklagten sollen alle Arbeitsstunden von der Zahlung der Monatsvergütung erfasst sein, die der Arbeitnehmer – hier der Kläger - erbringt. Der Umfang sämtlicher Arbeitsstunden ist im Arbeitsvertrag nicht bestimmt. Weder der Klausel selbst noch den arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen im streitgegenständlichen Arbeitsvertrag ist eine Begrenzung auf die nach § 3 ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit zu entnehmen (vgl. zu dieser Auslegungsmöglichkeit BAGE 116,66 = NZA 2006, 149). Nach dem Vertragsverständnis der Beklagten sollen mit der Vergütung „alle“ Überstunden abgegolten sein, also ohne jegliche Beschränkung, so auch im Hinblick auf die zulässige gesetzliche Höchstarbeitszeit. Nach dem die Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingen feststeht, ergibt sich die Anwendbarkeit der dispositiven Gesetzesbestimmungen, § 306 Absatz 2 BGB. Die Vergütung des Klägers regelt sich nach § 612 BGB. Die Parteien haben einen Bruttomonatsverdienst von 1.500 € vereinbart. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau in Ermangelung einer diesbezüglichen Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 43,75 Stunden zugrunde gelegt. Dies wird von dem nicht von der Hand zu weisenden Indiz getragen, dass die wöchentliche Arbeitszeit von der Beklagten in Höhe von 43,75 Stunden auf sämtlichen von der Beklagten vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 eingetragen ist, obwohl keine konkrete Arbeitszeit im Vertrag geschrieben steht. Demgegenüber hat der Kläger seine Ansprüche sämtlich auf Basis von 43,75 Stunden errechnet. Dies ist zumindest ein tragendes Indiz dafür, dass die Parteien diese wöchentliche Arbeitszeit in der alltäglichen Praxis gelebt haben. Bei einer 43,75-Stunden-Woche und einer Bruttomonatsvergütung von 1.500,00 € ergibt sich ein Stundenlohn von 7,91 €. Hinsichtlich der Berechnung der geleisteten Überstunden hat das Arbeitsgericht die Auflistung der (unstreitigen) Stunden des Klägers im Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2009, dort Seite 4 (Bl. 36 d. A.), zugrunde gelegt. Die dort angegebenen Stunden der Beklagten abzüglich der zu leistenden 43,75 Wochenstunden ergeben die Differenz von 104,26 Stunden, die als Überstunden zu vergüten sind. Mithin ergibt sich für 104,26 geleistete Überstunden multipliziert mit einem Stundenlohn von 7,91 € brutto der Zahlungsbetrag von 824,70 € brutto. Insofern war die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet und zurückzuweisen. II. Zur Berufung des Klägers: Der Kläger hat seine Berufung darauf beschränkt, soweit das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau seinen erstinstanzlichen Klageantrag zu 2 über einen Betrag von 824,70 € brutto hinausgehend abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen weiteren Anspruch auf die darüber hinausgehend von ihm geltend gemachten Überstunden für den Zeitraum ab Mai 2008. Der Kläger hat die von ihm behaupteten Überstunden auch mit der Berufung nicht schlüssig dargelegt. Zur Begründung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung hat der Arbeitnehmer darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob die Arbeitsleistungen erbracht wurden, hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche (geschuldete) Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (BAG 29. Mai 2002 – 5 AZR 370/01 – EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10, zu V 1 der Gründe). Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 644/00 – AP BGB § 611 Mehrarbeitsvergütung Nr. 40 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 148, zu II 3 der Gründe; 29. Mai 2002 – 5 AZR 370/01 – aaO). Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat gemessen an diesen Grundsätzen zutreffend darauf erkannt, dass die Ansprüche nicht hinreichend vom Kläger dargelegt worden sind. Der Kläger hat im Einzelnen nicht zu den nur hinsichtlich der Anzahl nach angegebenen Überstunden vorgetragen, sondern als Beweis auf die Vorlage der von ihm erstellten Stundenabrechnungen durch die Beklagte angetragen. Soweit der Kläger sich auf von ihm erstellte monatliche Stundenabrechnungen bezieht, welche sich bei der Beklagten befinden, so führe dies nach der Auffassung der ersten Instanz nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast oder zumindest eine Beweiserleichterung für den Kläger. Richtig ist, dass es ihm – dem Kläger - unbenommen gewesen wäre, sich Kopien von seinen Stundenaufzeichnungen zu machen. Die damit verbundene rechtliche Frage, ob eine Vorlagepflicht der Beklagten nach § 422 ZPO i. V. m. 810 BGB oder gemäß §§ 421, 423 ZPO besteht, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat den behaupteten geleisteten Überstunden widersprochen und hat auf ihre Auswertung der digitalen Fahrtenschreiber Bezug genommen und unter Einschluss von Urlaubs- und Krankheitstagen für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 die Monatsstunden aufgelistet. Darauf basierend sind dem Kläger die über 43,75 wöchentliche Arbeitsstunden hinausgehenden Stunden (104,26 h) in Höhe von 824,70 € brutto unter Ziffer 2 des Tenors des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 23. Februar 2010 zugesprochen worden. Soweit der Kläger meint, dass die Beklagte gemäß § 421 ZPO verpflichtet wäre, die von ihm erstellten Stundenzettel an ihn herauszugeben, so dass er seinen bisherigen Vortrag, der sich lediglich auf die Angabe der Gesamtüberstunden für die einzelnen streitgegenständlichen Monate bezieht, substantiieren zu können, ist diese Rechtsansicht unzutreffend. Vorliegend geht es nicht um die Beweiserhebung, sondern zunächst um die erforderliche Substantiierung des klägerischen Vortrags. Der Kläger hat in seiner Klageschrift vom 17.07.2009 für die von ihm als Gesamtstunden für die jeweiligen Monate aufgelisteten Überstunden Beweis angeboten durch Vorlage der monatlichen Stundenabrechnungen des Klägers für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 durch die Beklagte. Im Kleide des Beweisantritts verlangt der Kläger im Grunde eine Auskunft durch die Beklagte, um so seiner Darlegungspflicht nachkommen zu können. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich keine Partei gehalten sei, dem Gegner Material für dessen Prozesssieg zu verschaffen. Die Darlegungs- und Beweissituation dürfe nicht durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden. Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben seien jedoch dann anzuerkennen, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich brächten, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben könne (BAG vom 01.12.2004 – 5 AZR 664/03 – NZA 2005, 289 zu II und 1 der Gründe; ähnlich LAG Berlin-Brandenburg vom 04.02.2010 – 2 Sa 498/09 und 2 Sa 889/09 – zitiert nach Juris Rn. 57 ff.; andere Ansicht Müller NZA 2008, 977, 980). Gemessen an diesen Grundsätzen besteht vorliegend weder ein Auskunfts- noch ein Herausgabeanspruch, weil der Kläger nicht in entschuldbarer Weise in Unkenntnis über die damals geleisteten Arbeitsstunden ist. Das Verhalten des Klägers, der es nach seinen Angaben unterlassen hat, von den bei der Beklagten abgegebenen von ihm ausgefüllten Stundennachweisen Kopien zu fertigen, sei es aus Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit, so stellt dies keine Ungewissheit in entschuldbarer Weise dar. Die Beweiskraft der privaten Urkunde, als solche können die Stundenaufzeichnungen des Klägers betrachtet werden, bietet nach § 416 ZPO nur den Beweis dafür, dass der Inhalt der ausgestellten Urkunde vom Aussteller stammt. Sie bietet keine Beweiskraft hinsichtlich des Inhaltes. Würde man demgegenüber von einer Vorlagepflicht der Beklagten gemäß §§ 421, 423 ZPO ausgehen und die Beklagte dieser Vorlagepflicht nicht nachkommen, so würden die behaupteten Tatsachen als bewiesen unterstellt werden. Der Kläger hat aber keine erforderlichen Tatsachen für die von ihm nur zahlenmäßig angegebenen Überstunden pro Monat dargelegt. Insofern kann offenbleiben, ob die Beklagte überhaupt noch im Besitz der entsprechenden Unterlagen ist und zu einem solchen Besitz aufgrund steuerrechtlicher oder arbeitszeitgesetzlicher Vorschriften (§ 16 Abs. 2 ArbeitsZG und § 21 a Abs. 7 ArbeitsZG) dazu verpflichtet wäre. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt des Weiteren voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren. Dies muss der Arbeitnehmer im Prozess eindeutig vortragen (vgl. BAG, AP Nr. 7 zu § 253 ZPO, AP Nr. 3 zu § 14 KSchG 1969, AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arbeiterwohlfahrt, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen scheitert es bereits an den erforderlichen Darlegungen des Klägers zu den von ihm erbrachten Überstunden, so dass die Prüfung, ob solche angeordnet, gebilligt oder durch die Beklagte geduldet worden sind, dahingestellt bleiben kann. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten unterlagen daher der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge nach jeweiliger Zurückweisung. Mithin waren die Kosten aufgrund der jeweiligen Berufungsbeschwer zu quoteln. Für die Zulassung der Revision der jeweiligen Berufungen bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Die Parteien streiten um Überstundenvergütung und um Prämienzahlungen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20. September 1999 als Kraftfahrer beschäftigt. Im ersten Arbeitsvertrag waren u.a. eine Arbeitszeit von 43,75 Stunden und ein Bruttostundenlohn von 4,90 € vereinbart. Mit Änderungsvertrag vom 01. Mai 2008 vereinbarten die Parteien ein Monatsgehalt von 1.500,00 € brutto sowie qualitätsabhängige Zusatzvergütung. Unter Ziffer 2 des Änderungsvertrages haben die Parteien vereinbart: „Die Tätigkeit wird während der üblichen Geschäftszeit ausgeübt, kann jedoch im Bedarfsfall nach den Bedürfnissen des Kraftverkehrsgewerbes angepasst werden.“ Ziffer 6 lautet: „Es werden keinerlei Nebenabreden oder Vereinbarungen über die im Arbeitsvertrag festgelegten Leistungen hinaus getroffen. Es besteht nur Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten oder extern schriftlich getroffenen Vereinbarungen.“ Ziffer 12 lautet: „Durch die Veränderung des alten Arbeitsvertrages von Stundenlohn auf Gehalt bestehen keine Ansprüche mehr von beiden Seiten.“ Der Kläger war am 19. Oktober und am 28. Oktober 2005 im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte in zwei Unfälle mit Sachschäden verwickelt. Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und den Anträgen wird auf den umfassenden Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2010 – 6 Ca 224/09 – auf dessen Seiten 2 bis 6 (Bl. 75 bis 79 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage nur zu einem geringen Teil als begründet erachtet. Für den Zeitraum Februar 2006 bis August 2006 stünde dem Kläger eine Vergütung von Mehrarbeitsstunden in Höhe von 918,75 € aus §§ 611, 614 BGB zu. Diese Mehrarbeitsstunden habe der Kläger unstreitig geleistet und diese seien von der Beklagten zumindest geduldet worden. Unstreitig habe zu dieser Zeit eine Vergütungspflicht für Überstunden zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlages von 25 % bestanden. Dieser Anspruch sei nicht verwirkt, da es am Umstandsmoment fehle. Gerade während eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses könne der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass Überstundenansprüche zeitnah geltend gemacht würden. Die Arbeitnehmer würden häufig hiervon absehen, um das Einvernehmen während des Arbeitsverhältnisses nicht zu belasten. Eine Vergütung für weitere 20 Mehrarbeitsstunden für August 2008 stünde dem Kläger nicht zu, da zuletzt unstreitig geblieben sei, dass für diesen Monat kein Abzug erfolgt sei. Schließlich habe die Beklagte die von ihr behauptete Vereinbarung über einen Abzug von Mehrarbeitsstunden nicht unter Beweis gestellt und sei damit beweisfällig geblieben. Der Prämienanspruch in Höhe von 114,00 € für den Monat Februar 2008 sei unstreitig entstanden. Dieser Anspruch sei nicht aufgrund einer Vereinbarung der Parteien erloschen. Auch diesbezüglich sei die Beklagte beweisfällig geblieben. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 habe der Kläger nur einen Anspruch auf Vergütung von 104,26 Mehrarbeitsstunden mit einem Bruttostundensatz von 7,91 €, was einen Gesamtbetrag von 824,70 € brutto ergebe. Dieser Anspruch folge aus § 612 Abs. 1 BGB. Zur Berechnung der genannten Anzahl der Überstunden sei weiterhin eine wöchentliche Arbeitszeit von 43,75 Stunden zugrunde zu legen. Diese Arbeitszeit sei in sämtlichen von der Beklagten vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 geführt worden. Dies sei zumindest ein Indiz dafür, dass die Beklagte selbst weiterhin von dieser wöchentlichen Arbeitszeit ausgegangen sei. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass seit dem 01. Mai 2008 keine konkrete Arbeitszeit mehr vereinbart gewesen sei und durch ein monatliches Gehalt von 1.500,00 € brutto angefallene Überstunden unabhängig von ihrer Anzahl abgegolten seien, finde sich für eine solche Vereinbarung kein Anhaltspunkt im schriftlichen Änderungsvertrag vom 01. Mai 2008. Bei der Regelung in Ziffer 2 handele es sich um eine unklare Regelung, da hiermit auch nur die Verteilung der Arbeitszeit gemeint sein könne. Im Übrigen wäre eine dahingehende Vereinbarung, welche von der Beklagten als mündliche Einigung behauptet worden ist, auch mangels Bestimmtheit wirksam (gemeint wohl: unwirksam). Der Inhalt der Regelung in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages spreche gegen die Version der Beklagten, wonach keinerlei Nebenabreden oder Vereinbarungen über die im Arbeitsvertrag festgelegten Leistungen hinaus getroffen worden sind. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hält die in Ziffer 12 des Änderungsvertrages vereinbarte Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam. Es sei nicht ersichtlich, welche Ansprüche hiervon erfasst werden sollen. Ein Anspruch des Klägers auf einen Mehrarbeitszuschlag ergebe sich nicht aus Ziffer 6 Satz 2 des Änderungsvertrages. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Vergütung von Überstunden habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Auf das Bestreiten der Beklagten und auf deren Auflistung der geleisteten Stunden hin, sei er verpflichtet gewesen im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden sei. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Das Arbeitsgericht sieht Beweisschwierigkeiten des Klägers, da er sich von den monatlichen Stundenabrechnungen, welche sich bei der Beklagten befinden, keine Kopien gemacht habe. Dies könne nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast oder zumindest zu einer Beweiserleichterung für den Kläger führen. Es wäre ihm unbenommen gewesen, sich Kopien von seinen Stundenaufzeichnungen zu machen. Dazu habe Veranlassung bestanden, da die Beklagte durch ihre Abrechnungen ab dem Monat Mai 2008 deutlich gemacht habe, dass sie nicht gewillt ist, die Überstunden zu vergüten. Eine Vorlegungspflicht nach § 422 ZPO i. V. m. § 810 BGB bestünde nicht. Ein solcher Anspruch bestünde nur, wenn Stundenzettel oder Wochenberichte vom Vorgesetzten verfasst worden wären. Hier seien jedoch die Aufzeichnungen durch den Kläger erfolgt. Soweit die Beklagte die Zeiten elektronisch über den digitalen Fahrtenschreiber erfasst hat, mag der Kläger diese Daten gerade nicht als maßgeblich anerkennen. Es würde sich also eine Vorlegung durch die Beklagte erübrigen. Die vom Gericht angeordnete Vorlage der Stundenabrechnungen nach § 142 Abs. 1 ZPO sei danach nicht zu erzwingen, sondern die Nichtbeachtung sei nur im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO beachtlich. Dazu hätte es aber zunächst detaillierterer Angaben des Klägers zur Zusammensetzung der von ihm errechneten monatlichen Überstundensumme bedurft. Die vom Kläger behaupteten Prämienansprüche für die Jahre 2008 und 2009 seien durch ihn nicht substantiiert dargelegt worden. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Februar 2010, dort auf dessen Seiten 6 bis 9 (Bl. 79 bis 82 d. A.) einschließlich sämtlicher vorgelegter Unterlagen, Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 15. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich deren am 13. April 2010 per Fax eingelegte und am 12. Mai 2010 zunächst per Fax begründete Berufung. Gegen das dem Kläger ebenfalls am 15. März 2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau richtet sich dessen am 14. April 2010 per Fax eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Juni 2010, am 07. Juni 2010 zunächst per Fax begründete Berufung. Mit der Berufungsbegründung führt die Beklagte und Berufungsklägerin aus, sie sei zu Unrecht zur Zahlung von insgesamt 1.857,45 € nebst Zinsen verurteilt worden. Für den Zeitraum Februar 2006 bis August 2006 habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeitsstunden. Es treffe nicht zu, dass diese Mehrarbeitsstunden unstreitig geleistet worden seien. Aus der Anlage K 3 ergebe sich, dass 20 Überstunden für Februar 2006, 20 Überstunden für März 2006, 30 Überstunden für April 2006, 30 Überstunden für Mai 2006 und 20 Überstunden für Juni 2006 nicht vergütet worden seien. Die Nichtzahlung dieser 120 Überstunden seien in der Klageschrift unstreitig gestellt worden. Dies gelte nicht für die durch das Arbeitsgericht zugrunde gelegten 30 Stunden für Juli 2006. Dass der Kläger im Monat Juli 2006 30 Überstunden geleistet habe, welche nicht vergütet worden seien, wird bestritten. Das Arbeitsgericht habe ohne diesbezüglichen Vortrag des Klägers unterstellt, dass die Überstunden zumindest geduldet worden seien. Im Übrigen seien die Ansprüche aus dem Jahr 2006 einschließlich der Prämie für den Monat Februar 2006 entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau verwirkt. Der Kläger habe sich gegen die Nichtauszahlung der Überstunden bis zur Erhebung der vorliegenden Klage nicht gewandt. Er habe gegenüber der Beklagten ca. drei Jahre den Eindruck erweckt, dass er mit der Nichtbezahlung der Überstunden aus dem Jahr 2006 wegen der Unfallschäden einverstanden gewesen sei. Unabhängig von der Frage, ob eine entsprechende Verrechnungsvereinbarung wirksam abgeschlossen worden sei, sei dieser Anspruch jedenfalls verwirkt. Das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Arbeitsvertragsparteien mit Änderungsvertrag vom 01.05.2008 unter Ziffer 12 vereinbart haben, dass durch die Veränderung des alten Arbeitsvertrages von Stundenlohn auf Gehalt keine Ansprüche von beiden Seiten mehr bestehen würden. Diese Vereinbarung sei dahin gehend auszulegen, dass eventuelle Ansprüche aus der Vergangenheit nicht mehr bestünden. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau bestünde auch auf Vergütung von Überstunden für den Zeitraum ab Mai 2008 kein Anspruch. Nach dem Willen der Parteien sollte mit Unterzeichnung des Vertrages vom 01.05.2008 die gesamte Tätigkeit des Klägers mit dem vereinbarten Gehalt abgegolten werden. Dieser Wille der Parteien könne nicht als Nebenabrede gewertet werden. Vielmehr würden die Parteien dies im Rahmen der Auslegung so vereinbart haben. Durch die Vereinbarung sei es auch zu einer deutlichen finanziellen Besserstellung des Klägers gekommen. Er sei jeden Monat bessergestellt gewesen als im Vergleich zu dem alten Vergütungssystem. Die Vereinbarung der Parteien sei auch nicht mangels Bestimmtheit unwirksam. Sofern es zur Unwirksamkeit dieser Abrede kommen sollte, so könne nicht, wie durch das Arbeitsgericht vorgenommen, ein Stundenlohn auf Basis eines Gehaltes in Höhe von 1.500,00 € ermittelt werden, sondern es müsse auf die alte ursprüngliche vereinbarte Lohnregel von 4,90 € pro Stunde zurückgegriffen werden. Aus den Urteilsgründen ergebe sich nicht, wie das Arbeitsgericht auf angeblich abgeleistete 104,26 Mehrarbeitsstunden komme, was auch für den in Ansatz gebrachten Stundensatz von 7,91 € gelte. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2010, 6 Ca 224/09, dahingehend abzuändern, dass die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2010, 6 Ca 224/09, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 5.311,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.05.2009 zu zahlen. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2010 kostenfällig zurückzuweisen. Die Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Berufungskläger meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seinen Klageantrag zu 2. überwiegend abgewiesen, welchen er mit seiner Berufung weiterverfolgt. Das Arbeitsgericht habe ihm diesbezüglich nur einen Teilbetrag von 824,70 € von ursprünglich eingeklagten 5.374,54 € brutto sowie nicht gezahlter Prämien in Höhe von 761,69 € brutto zugestanden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau, dass er zu den von ihm geleisteten Stunden nicht hinreichend dargelegt habe, wann, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden sei, sei rechtsfehlerhaft und für ihn völlig überraschend gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Beschluss vom 10.09.2009 (Protokoll der Güteverhandlung) verpflichtet, auf die vom Kläger behaupteten Mehrstunden sowohl für den Zeitraum 2006 als auch für die Zeiträume in den Jahren 2008 und 2009 substantiiert einzugehen und die vom Kläger eingereichten Stundenaufstellungen und ihre eigenen Berechnungen dreifach in Kopie zur Akte zu reichen. Aus diesen Unterlagen sollten sich die taggenaue Anzahl der von ihm behaupteten Stunden und der geleisteten Stunden nach der Darstellung der Beklagten ergeben. Der Vorlagepflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, so dass das Gericht den Kläger hätte vor Erlass der angefochtenen Entscheidung darauf hinweisen müssen, dass dieser nunmehr verpflichtet sei, im Einzelnen darzulegen, an welchen Tagen zu welchen Tagszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus im streitgegenständlichen Zeitraum tätig geworden sei. Die von ihm in Bezug genommenen monatlichen Stundenabrechnungen für den Zeitraum Mai 2008 bis April 2009 würden an jedem Arbeitstag genau die Tätigkeit/Fahrtstrecke, die jeweilige konkrete Arbeitszeit und die Auflistung von Normal-, Über-, Nacht-, Sonntags- sowie Feiertagsstunden auflisten und seien zur Vorlage geeignet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts würde die diesbezügliche Vorlagepflicht der Beklagten nicht nach § 422 ZPO, sondern entsprechend § 421 i. V. m. § 423 ZPO bestehen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der monatlichen Stundenabrechnungen habe es seitens der Beklagten nie gegeben. Die Beklagte wäre wegen der Nichtvorlage in Bezug auf die monatlichen Stundenabrechnungen gemäß § 427 ZPO so zu behandeln, als wäre der angetretene Beweis durch die Urkunde erbracht. Soweit die Beklagte Berufung eingelegt hat, verteidigt der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung. Die Ansprüche aus dem Jahr 2006 seien keinesfalls verwirkt. Dass regelmäßig von der Beklagten Überstunden nicht nur geduldet, sondern auch angeordnet worden seien, ergebe sich bereits aus den als Anlagen K 5 bis K 12 vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, welche einen monatlich geleisteten Stundendurchschnitt von über 250 ausweisen würden. Diese würden aus den regelmäßigen Fahraufträgen der Beklagten resultieren. Zutreffend sei, dass er durch die Umstellung des Vergütungssystems bessergestellt werden sollte. Daraus ergebe sich keineswegs die Schlussfolgerung, dass er nach wie vor jeden Monat eine erhebliche Anzahl von Mehrstunden zu leisten habe, ohne diese vergütet zu erhalten. Die vom Arbeitsgericht ermittelte Anzahl von geleisteten 104,26 Mehrarbeitsstunden ergebe sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten in ihrer Klagerwiderung vom 19.10.2009, dort Seite 4. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit damit die Ansprüche des Klägers abgewiesen wurden. Der Kläger habe bereits seiner Darlegungslast hinsichtlich der geltend gemachten Mehrarbeitsstunden nicht entsprochen. Es sei nicht im Geringsten erkennbar, wie der Kläger die Höhe der angeblich geleisteten Mehrarbeitsstunden ermittelt habe. Die Beklagte hätte sich dabei auf ein einfaches Bestreiten beschränken können, habe sich aber darüber erklärt, welche Arbeitsstunden der Kläger in den Monaten Mai 2008 bis April 2009 unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankheitstagen nach dem digitalen Fahrtenschreiber erbracht habe, welcher die Arbeitszeitminuten genau erfasse. Die sogenannten „Stundenabrechnungen“ des Klägers, deren Vorlage er begehrt, beinhalten allein dessen handschriftliche Aufzeichnungen zu seiner täglichen Arbeitszeit. Der Kläger verkenne, dass diesen Aufzeichnungen keinerlei Beweiswert zukomme. Diese Aufzeichnungen seien für die Beklagte notwendig gewesen, um Spesenansprüche des Klägers ermitteln zu können. Keinesfalls habe sie durch die Entgegennahme die Richtigkeit der darin erfassten Arbeitszeit anerkannt. Diese Unterlagen seien keine Urkunden im Sinne des § 421 ZPO. Im Übrigen habe sie diese Stundenaufzeichnungen nicht mehr in ihrem Besitz. Selbst wenn der Kläger seiner Darlegungslast in der Klage oder nunmehr in der Berufung nachgekommen wäre, würde es an jeglichem Beweisantritt zur tatsächlichen Erbringung der durch ihn behaupteten Stunden fehlen. Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 12.05.2010 (Bl. 141 – 144 d. A.), hinsichtlich der Berufungsbegründung und Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 07.06.2010 (Bl. 159 bis 163 d. A.) sowie auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz der Beklagten vom 30.06.2010 (Bl. 168 – 169 d. A.) und auf deren Schriftsatz vom 18.02.2011 nebst sämtlicher vorgelegter Unterlagen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 09.06.2011 (Bl. 203 – 205 d. A.), Bezug genommen.