Urteil
3 Sa 95/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:0609.3SA95.10.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung:
Wird die Kündigung mit dem Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht indessen zur Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit tatsächlich fest, lässt dies die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung unberührt. Maßgeblich ist allein der objektive Sachverhalt, wie er sich dem Gericht nach Parteivorbringen und ggf. Beweisaufnahme darstellt.(Rn.28)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.01.2010 – 6 Ca 75/09 – wird zurückgewiesen.
II Die Kosten der Berufung trägt der Kläger und Widerbeklagte
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung: Wird die Kündigung mit dem Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht indessen zur Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit tatsächlich fest, lässt dies die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung unberührt. Maßgeblich ist allein der objektive Sachverhalt, wie er sich dem Gericht nach Parteivorbringen und ggf. Beweisaufnahme darstellt.(Rn.28) I. Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.01.2010 – 6 Ca 75/09 – wird zurückgewiesen. II Die Kosten der Berufung trägt der Kläger und Widerbeklagte III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist statthaft, da sie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft, § 64 Abs. 2 c ArbGG und darüber hinaus hinsichtlich der Widerklage den Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 € übersteigt (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) ist. Die Berufung ist auch zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. 1. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat im Ergebnis zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Der Kündigung vom 18. Februar 2009, beim Kläger zwei Tage später zugegangen, lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zugrunde, welcher die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Beklagte unzumutbar gemacht hat. Als ein an sich für eine außerordentliche fristlose Kündigung geeigneter Grund kommt ein Eigentums- oder Vermögensdelikt in Frage (BAG, Urteil vom 10.02.1999, AIP 1999, 710). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer sein. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderlich Vertrauen zerstört (vgl. nur BAGE 16, 72 = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG vom 03.04.1986 – 2 AZR 324/85 – AP Nr. 18, aaO; 26.03.1992 – 2 AZR 519/91 – AP Nr. 23, aaO.). Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluss maßgeblich, dass der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (BAG vom 26.03.1992, aaO, zu B II 1 der Gründe). Aus dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 18.02.2009 (Bl. 6 der Akte) ergibt sich aus dem verwendeten Wortlaut kein Anhaltspunkt dafür, ob die Beklagte eine Tat- oder Verdachtskündigung ausgesprochen hat. Jedoch trägt die Beklagte mit der Klageerwiderung im Schriftsatz vom 07.04.2009 zunächst chronologisch zum Sachverhalt vor, zu den Einnahmen, zu der Überweisung von 22.000 €, zu den einzelnen Bareinnahmen aus fünf Verkäufen in einer Gesamthöhe von 12.248,17 €, zu den diesbezüglichen Erkenntnissen der Nichteinzahlung auf das Konto der Beklagten durch die Geschäftsführerin Ende Januar 2009 und zum Besprechungstermin mit dem Kläger am 17.02.2009. Im Ergebnis der Einsichtnahme in die Unterlagen der Geschäftsstelle und dem Besprechungstermin würden in der Barkasse der Geschäftsstelle 13.004,76 € fehlen und der Verbleib von weiteren 12.243,17 € aus fünf Baustellenverkäufen seien ungeklärt. Im Einzelnen schildert die Beklagte die durch die Geschäftsführerin an den Kläger gestellten Fragen zum Sachverhalt der Fehlbeträge. Die Beklagte behauptet sodann, der Kläger habe sich in mehrfacher Hinsicht eindeutig gegen die Anweisungen verhalten. Dadurch sei in den Jahren 2007 und 2008 ein Schaden von mehr als 48.000 € entstanden. Es bestehe ferner der dringende Verdacht, dass der Kläger diese Geldbeträge unterschlagen bzw. veruntreut habe. Die Kriminalpolizei führe diesbezügliche Ermittlungen, die aber im Moment noch nicht abgeschlossen seien. Angesicht dieser eindeutigen Angaben der Beklagten zum Kündigungsgrund ist festzustellen, dass der Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte wegen des „dringenden„ Verdachts einer vom Kläger begangenen Straftat erfolgt ist. Bei der Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber alles ihm zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan haben. Darüber hinaus muss er dem verdächtigen Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geben (BAG 23.03.1972, EzA § 626 BGB nF Nr.11). Die Anhörung des Arbeitnehmers ist bei der ordentlichen, wie der außerordentlichen Verdachtskündigung Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG 26.09.2002 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlungen Nr. 2, zu B II 1 a aa). Das zwischen der Geschäftsführerin und dem Kläger geführte Gespräch am 17.02.2009 und dessen Inhalt steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Mithin ist eine Anhörung des Klägers vor dem Ausspruch der streitgegenständlichen Verdachtskündung erfolgt. Das erstinstanzliche Gericht hat unter Würdigung der Parteivorträge und der durchgeführten Beweisaufnahme bezüglich der vom Kläger vereinnahmten Gelder der Auslieferungsfahrer in Höhe von 12.248,17 € einen durch den Kläger begangenen Diebstahl gesehen. Der vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau festgestellte Sachverhalt des Diebstahls von vereinnahmten Geldern sei „an sich“ als wichtiger Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB geeignet. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Kündigung zwar nur auf einen entsprechenden Verdacht berufen. Obwohl der Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens gegenüber dem Tatvorwurf einen eigenständigen Kündigungsgrund darstellt (ständige Rspr. des BAG: Urteile vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09- Rn. 23, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32; 23.06.2009 – 2 AZR 474/07 – Rn. 55 mwN, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 47 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8), stehen beide Gründe aber nicht beziehungslos nebeneinander. Wird die Kündigung mit dem Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht indessen zur Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit tatsächlich fest, lässt dies die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung unberührt. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt, wie er sich dem Gericht nach Parteivorbringen und ggf. Beweisaufnahme darstellt (BAG Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09- Rn. 23, aaO). Ergibt sich nach tatrichterlicher Würdigung das tatsächliche Vorliegen einer Pflichtwidrigkeit, ist das Gericht nicht gehindert, dies seiner Entscheidung zu Grunde zu legen; es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber sich während des Prozesses darauf berufen hat, er stütze die Kündigung auch auf die erwiesene Tat (BAG Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 23, aaO; 23.06.2009 – 2 AZR 474/07 – mwN, aaO). Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, es liegt eine strafbare Handlung des Klägers vor. Entgegen der rechtlichen Einordnung des strafbaren Handelns durch das Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau ist kein Diebstahl gegeben, sondern der Kläger hat eine fünffache veruntreuende Unterschlagung zum Nachteil der Beklagten gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB begangen. Das in den fünf Briefumschlägen jeweils enthaltene Bargeld in Höhe von 2.779,77 €, 2.949,20 €, 1.086,01 €, 4.223,65 € und 1.209,54 € stellt sich rechtlich als jeweils fremde bewegliche Sache dar. Der Kläger hat durch die unstreitig erfolgten Übergaben der jeweiligen Bargeldbeträge durch die jeweiligen Fahrer an ihn kein Eigentum erworben, da dies keine Übereignung an den Kläger im Sinne von § 929 BGB darstellt. Der Kläger war aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Beziehung zur Beklagten zunächst als Lagerist und letztlich als Büroangestellter in der Niederlassung der Beklagten in G. tätig. Aufgrund seiner weisungsgebundenen Tätigkeit war er nicht zur eigenen und freiverantwortlichen Entscheidung über die Geldbeträge befugt, mithin konnte er nicht wie ein Eigentümer hinsichtlich der erhaltenen fünf Bargeldbeträge verfügen und sich nicht dementsprechend verhalten. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass sowohl dem Kläger als auch den das Bargeld übergebenen Fahrern bewusst gewesen war, dass der Kläger lediglich im Rahmen der arbeitsvertraglich erfolgten Anweisungen der Beklagten mit den Bargeldern zu verfahren haben werde. Dieser ist damit als Bote zu qualifizieren. In Ermangelung einer Eigentümerstellung an den übergebenen Bargeldmitteln ist das Bargeld für den Kläger eine fremde bewegliche Sache geblieben. Dem Kläger waren die übergebenen Bargelder im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB anvertraut. Letztendlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich die fünf Bargeldbeträge zunächst in seinem Gewahrsam befunden haben und diese Bargelder einer zeitnahen Überweisung zuzuführen waren. Ungeachtet der strafrechtlichen Einordnung des Verhaltens des Klägers, ob nun als Diebstahl oder als veruntreuende Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 und 2 StGB, sind die dem zugrundeliegenden Feststellungen des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat die getroffenen Feststellungen in Würdigung der Parteivorträge und der durchgeführten Beweisaufnahme vorgenommen. Nach der Gesamtwürdigung aller Umstände würde dies eindeutig für eine Täterschaft des Klägers sprechen. Für die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit eines Sachverhaltes sei eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, aber auch ausreichend. Der Kläger sei hinsichtlich der von ihm vereinnahmten Beträge nur Besitzdiener gemäß § 855 BGB gewesen, da die Beklagte auf diese Summen jederzeit, insbesondere durch den Niederlassungsleiter R. habe zugreifen können. Der Schreibtisch des Klägers sei ständig unverschlossen gewesen und es sei eine Zugriffsmöglichkeit für jenen jederzeit gegeben gewesen. Seine Feststellungen stützt das Arbeitsgericht auf die Zeugenaussagen des Herrn R. und der Frau F. Der Zeuge R. hat bekundet, der Kläger habe ihm gegenüber auf seine Nachfragen mitgeteilt, nach den Anrufen des Prokuristen der Beklagten T., wonach diesem die Überweisungsträger und Einzahlungsbelege für Überweisungen und Einzahlungen aus dem Dezember fehlten, dass er – der Kläger- die Überweisungsträger nicht mehr habe finden können. Dass das Geld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dagewesen sei, habe der Kläger nicht erklärt. Zwar habe die Zeugin F. diese Variante nicht bestätigt. Es sei jedoch kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge hier die Unwahrheit gesagt haben solle, zumal der Kläger während des gesamten Monats Dezember die Kasse geführt und er Mitte Januar 2009 weder eine Aussage getroffen habe, wann er diesen Betrag von 12.248,17 € eingezahlt haben will, noch dass dieser Betrag nicht mehr vorhanden sei. Für das Arbeitsgericht sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger diesen Betrag nicht am 30. Dezember 2008 eingezahlt hat, was er nach der Aussage der Zeugin F. ihr gegenüber jedoch behauptet habe und er bis zu diesem Zeitpunkt das Fehlen des Geldes nicht festgestellt haben will. Vollends unglaubhaft seien die Einlassungen des Klägers, wenn man berücksichtige, dass er noch am 14. Januar 2009 ein Fax an Frau F. geschickt hat, wonach er 22.000,00 € eingezahlt hat und darunter die Auflistung der fünf durch die Fahrer einkassierten Beträge setzt und er erst danach das Fehlen des Geldes in den noch vorhandenen Umschlägen bemerkt haben will. Für das Arbeitsgericht sei es auch in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Kläger in der Zeit von 15. Dezember bis 22. Dezember 2008 vereinnahmte Beträge wochenlang in seinem Schreibtisch in einzelnen Kuverts aufbewahrt haben wolle. Der Kläger habe auch nicht erklären können, weshalb er den angeblich so plötzlich nach dem 14. Januar 2009 festgestellten Verlust der Beklagten nicht gemeldet, sondern bis zur Überprüfung des Bargeldbestandes am 17. Februar 2009 nichts unternommen habe. Entgegen der Berufungsrüge ist die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, Widersprüche gibt es darin nicht. Der Verweis des Klägers mit der Berufung darauf, dass der Zeuge R. bekundet habe, dass auch er zu jeder Zeit Zugang zu dem Geld gehabt habe, wusste wo dieses lag und das Büro nicht ständig durch ihn oder den Kläger quasi bewacht bzw. besetzt gewesen sei und jener zu jeder Zeit hätte auf die vereinnahmten Kassenbeträge zugreifen können, führt nicht dazu, dass die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau widersprüchlich ist. Die vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau vorgenommene Beweiswürdigung ist in sich nachvollziehbar und verstößt nicht gegen die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze. Mit der Berufung setzt der Kläger lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle der des Arbeitsgerichts, ohne tatsächlich bestehende Widersprüche in der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts darzulegen. Sehr wohl hat sich das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau auch mit den nicht übereinstimmenden Aussagen des Zeugen R. und der Zeugin F. hinsichtlich der vom Zeugen R. geschilderten Variante „… dass der Kläger, nachdem ihm auf Anrufe des Prokuristen der Beklagten Treu, wonach diesem Überweisungsträger und Einzahlungen und aus dem Dezember fehlen, erklärt hat, dass er die Überweisungsträger nicht mehr finden könne. Dass das Geld zu diesem Zeitpunkt nicht mehr dagewesen sei, hat der Kläger nicht erklärt.“ auseinandergesetzt. Das Arbeitsgericht hat es in seine Wertung einbezogen, dass die Zeugin F. diese Behauptung gerade nicht bestätigt hat. Das Arbeitsgericht führt in Kenntnis der Möglichkeit eines Zugriffs auf das Geld durch den Mitarbeiter R. aus, warum kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Zeuge R. die Unwahrheit gesagt haben soll. Diese Überzeugung hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau daraus erlangt, dass der Kläger während des gesamten Monats Dezember die Kasse geführt und er bis Mitte Januar 2009 weder eine Aussage getroffen hat, wann er diesen Betrag eingezahlt haben will, noch dass dieser Betrag auf einmal nicht mehr vorhanden gewesen sei. Im Weiteren hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau seine Überzeugung aus den nicht nachvollziehbaren Einlassungen des Klägers getroffen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ein wichtiges Indiz zu Lasten des Klägers gewertet. Dieser will das Fehlen der fünf durch die Fahrer einkassierten Beträge in den noch vorhandenen fünf Umschlägen nicht bemerkt haben, wenn er doch noch am 14. Januar 2009 ein Fax an Frau F. geschickt, wonach er einen Betrag von 22.000,00 € eingezahlt hat und darunter die fünf durch die Fahrer einkassierten Beträge auflistet. Die Urheberschaft des Klägers bezüglich des Faxes vom 14. Januar 2009 steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Würdigung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau hinsichtlich des Verhaltens des Klägers am 14.01.2009 bezüglich des Faxes, ist uneingeschränkt zutreffend. Zum Erstaunen des Berufungsgerichts hat der Kläger bei seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor der Berufungskammer erklärt, dass er bei der Fertigung des Faxes (Bl. 66 d. A.) an diesem Tag nicht kontrolliert und festgestellt hat, ob das Geld fehlt. Dieses Verhalten des Klägers ist insofern nicht nachvollziehbar, als dass bei einer Monierung durch die Hauptstelle, konkret durch Frau F., mit dem Hinweis auf fünf fehlende Belege, der Kläger eine Auflistung der einzelnen eingegangen Beträge vornimmt, aber in diesem Moment keine Veranlassung gesehen hat, seine Schublade im Schreibtisch zu öffnen und hineinzuschauen, ob das Geld tatsächlich noch in der Schublade drin liegt. Auch auf Nachfrage der Vorsitzenden des Berufungsgerichts konnte der Kläger nicht erklären, warum er nicht sofort bei diesen hohen Beträgen eine Kontrolle durchgeführt hat. Wenn die fünf Einzelbeträge und die dazu gehörigen Einzelüberweisungsträger durch die Mitarbeiter in der Hauptstelle gesucht werden, würde doch jeder Arbeitnehmer sofort in die Schreibtischschublade nachschauen, ob diese noch darin liegen. Ganz bestimmt würde jeder so handeln, bevor er dem Arbeitgeber auf die Anfrage hin per Fax antwortet. Ebenfalls nicht nachvollziehbar, so zutreffend vom Arbeitsgericht Dessau-Roßlau festgestellt, ist der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vom 15. Dezember bis zum 22. Dezember 2008 die vereinnahmten Beträge lange Zeit in seinem Schreibtisch in einzelnen Kuverts aufbewahrt haben will. Und er schließlich nicht erklären konnte, weshalb er den angeblich so plötzlich nach dem 14. Januar 2009 festgestellten Verlust des Geldes der Beklagten nicht sofort gemeldet hat, sondern bis zur Überprüfung des Bargeldbestandes am 17. Februar 2009 nichts unternommen hat. Ergänzend stellt das Berufungsgericht fest, dass der Kläger sich an seiner Einlassung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07. Mai 2009 festhalten lassen muss. Dort hat er vorgetragen: „Hier war es dann wie bereits beschrieben so, dass die jeweiligen Fahrer eine Inkassovollmacht hatte, die eingenommenen Gelder ohne diese vorzuzählen in einem Kuvert einfach dem Kläger oder dem Zeugen R. übergaben oder wenn diese nach Feierabend hereinkamen in der Küche oder anderswo deponierten. Die Einnahmen aus der Lieferung wurden nie in das Kassenbuch eingetragen. Sie wurden punktgenau jeweils auf die Bank gebracht. Deshalb wurden auch nie glatte oder runde Beträge auf die Bank gebracht sondern unrunde Beträge. Die Internetlieferungen mussten auch auf dem oben genannten Zahlschein stets ausdrücklich benannt werden, damit sie zugeordnet werden konnten.“ Insofern ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Klägers der gänzlich unerklärliche Umstand, dass er offensichtlich entgegen der jahrelangen Handhabung, wie zuvor geschildert, er weder am 15.12.2008 als er den ersten Betrag in Höhe von 1086,01 € erhalten hat, noch in der Folge am 16.12. als ein weiterer Betrag über 4.223,65 € abgegeben wurde, noch zwei Tage später am 18.12. als zwei weitere Beträge einmal über 2.949,20 € und ein weiterer Betrag von 1.209,54 € abgegeben wurden und schließlich auch nicht am 22.12.2008 als 2.774,77 € abgegeben wurden, eine entsprechende Überweisung veranlasst hat. Dies würde entgegen seiner eigenen Angaben bedeuten, dass er in fünf aufeinander folgenden Fällen gegen diese betriebsübliche Vorgehensweise verstoßen hat, ohne dass ihm der Umstand aufgefallen wäre, dass bei jeweiligem Zugang eines weiteren Bargeldbetrages in einem jeweils gesonderten Kuvert, bereits Geld fehlte oder die zuvor hineingelegten Kuverts noch vorhanden waren. Ein Fehlen des Geldes hat er offensichtlich auch nicht bemerkt, als er die 22.000 € zur Einzahlung bei der Bank aus der Kasse entnommen hat. Wenn er am 30. Dezember 2008 einen Betrag von 22.000,00 € auf das Konto der Beklagten eingezahlt und diesen Betrag zuvor über die Weihnachtsfeiertage zu Hause aufbewahrt hat, ist es nicht nachvollziehbar, warum er bei Entnahme von 22.000,00 € aus der Bargeldkasse kurz vor Weihnachten nicht gleichzeitig im Rahmen dieser Entnahme die in den fünf Kuverts befindlichen Beträge mitgenommen haben soll. Gerade wenn doch eine Anweisung bestanden haben soll und es eine langjährige Vorgehensweise war, zumindest die Bareinnahmen aus den Onlineverkäufen zeitnah – punktgenau - zu überweisen. Wohl am 30.12.2008, als die Überweisung des Bargeldbetrages von 22.000,00 € erfolgt ist, hätte es ihm doch zu diesem Zeitpunkt auffallen müssen, dass die eigentlich von ihm auszufüllenden fünf gesonderten Überweisungsträger nicht von ihm mitgeführt worden sind. Auch aus dem vom Kläger verfassten Faxschreiben vom 14.01.2009 wird letztendlich deutlich, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis davon gehabt haben musste, dass er entgegen seinen Pflichten zu diesem Zeitpunkt fünf Einzelbeträge nicht überwiesen hatte. Wenn der Kläger gegenüber Frau F. mitgeteilt hat, dass die 12.248,17 € in den 22.000,00 € dabei gewesen seien sollen, dann entbehrt diese an die Buchhaltung in der Hauptstelle erteilte Auskunft jeglicher Wahrscheinlichkeit. Selbst der Kläger hat geschildert, dass das Kassenbuch nie parallel zu den Einnahmen bzw. Geldeingängen geführt wird, sondern erst regelmäßig nach Abschluss eines Monats, im Laufe des nächsten Monats, meist Mitte des Monats geschrieben wird und die Einnahmen aus Lieferungen hinsichtlich der Onlineverkäufe nie in das Kassenbuch eingetragen werden. Mithin ist es auszuschließen, dass die Bargeldentnahme in Höhe von 22.000,00 €, welche am 30.12.2008 durch den Kläger überwiesen worden ist, sich auch aus den fünf Einzelzahlungseingängen aus den Onlineverkäufen zusammengesetzt hat. Betrachtet man die zeitliche Abfolge, wonach die Hauptstelle Mitte / Ende Januar mehrmals telefonisch durch Herrn T. nach fehlenden Überweisungsträgern und Einzahlungsbelegen für Überweisungen und Einzahlungen aus dem Dezember nachgefragt hat und es darüber hinaus im Januar zwischen dem Kläger sowohl telefonischen als auch per Fax Kontakt mit Frau F. gab und dieser trotz der zahlreichen und eindeutigen Hinweise auf seine nicht sachgerechte Umgehensweise mit den fünf Barbeträgen keinerlei Anstalten gemacht hat, die Fehlbeträge gegenüber der Hauptstelle anzuzeigen, zu erläutern oder zumindest sich vermutend zum Verbleib zu äußern, wird deutlich, dass der Kläger sich um Verzögerung und um Verschleierung statt um Offenlegung und Aufklärung bemüht hat und hiermit sein tatsächliches Verhalten die getroffenen Feststellungen des Arbeitsgerichts untermauert. Soweit der Kläger mit der Berufung darauf hinweist, dass der Zeuge R. einen möglichen Zugriff auf die Beträge gehabt haben könne und seine Aussage getragen gewesen sei vom Willen sich selbst zu schützen, verfängt dies angesichts der vorstehend geschilderten Zusammenhänge nicht. Die rein theoretisch denkbare Möglichkeit des Zugriffs durch Herrn R. oder durch einen unbekannt gebliebenen Dritten auf die Inhalte der fünf Kuverts erscheint aufgrund der vorstehenden Feststellungen als lebensfremd und fernliegend. Mithin bestehen keine Widersprüche in der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts. Die darauf basierenden Feststellungen unterliegen keinen Bedenken. Der die Berufung führende Kläger meint, strafrechtlich sei er bereits aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge R. auch Zugriff auf die vereinnahmten Beträge gehabt und diese selbst an sich genommen haben könnte, zumindest „in dubio pro reo“ freizusprechen sei. Dieser klägerische strafrechtliche Bewertungsmaßstab ist im Zivilgerichtsverfahren nicht zugrunde zu legen. Gemäß § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten sei. Damit wird mehr als eine subjektive Überzeugung nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage § 86 Rz. 19; Prütting, Gegenwartsprobleme der Beweislast Seite 59 ff, insbesondere Seite 65). Rechtsfehlerhaft ist es daher, einen Beweis allein deswegen nicht als erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte. Der Richter muss sich vielmehr mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256; BGHZ 61, 165, 169). Zutreffend ist das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau von diesem Prüfungsmaßstab ausgegangen. Es hat ausgeführt, dass die gesamten Umstände eindeutig für eine Täterschaft des Klägers sprechen. Für die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit eines Sachverhalts sei eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, welche aber auch ausreichend ist. Eine erneute Vernehmung der Zeugen durch das Berufungsgericht war nicht veranlasst. Die erneute Beweisaufnahme ist eröffnet, wenn sie sich Zweifel bereits aus dem Protokoll ergeben, also die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war oder die protokollierte Aussage im Widerspruch zu den Urteilsgründen steht. Deckt aus der Sicht des Berufungsgerichts die Zeugenaussage die Urteilsgründe nicht, ergeben sich Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage (vgl. dazu Zöller/Heßler, 28. Auflage § 529 Rn. 7 m. w. N.). Widersprüche im Sinne zuvor stehender Grundsätze sind nicht festzustellen, die Urteilsgründe spiegeln den Inhalt der protokollierten Zeugenaussagen wieder und werden von diesen getragen. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass eine Abmahnung vorliegend nicht für nicht erforderlich gehalten wird. Der Kläger kann keinesfalls davon ausgehen, dass die Beklagte ein solches strafbares Verhalten dulden werde. Angesichts der Schwere des berechtigten Vorwurfs bzw. zunächst des Verdachts gegen den Kläger kann auch unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit und der Tatsache, dass dieser auf sein Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis angewiesen ist, das Interesse der Beklagten, sich mit sofortiger Wirkung vom Kläger zu trennen, nicht überwiegen. 2. Hinsichtlich des mit der Widerklage geltend gemachten Betrages in Höhe von 12.248,17 € hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung der Beklagten diesen Anspruch gegen den Kläger zugestanden. Der Schaden ist bei der Beklagten unbestritten entstanden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Kündigungsgrund ergibt sich eine zugrundeliegende kausale Pflichtverletzung des Klägers. Der Kläger hat vorsätzlich hinsichtlich der Pflichtverletzung als auch hinsichtlich des Schadens gehandelt. 3. Ebenfalls mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht den Kläger zur Zahlung von 13.004,76 € nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt die Kammer gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG, auf den diesbezüglich begründeten Teils des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer weiteren Darstellung ab. Lediglich wegen der Angriffe der Berufung sind folgende Ergänzungen veranlasst: Entgegen der Berufungsrüge hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau sich nicht widersprüchlich geäußert, wenn es hinsichtlich des vorgenannten Betrages keine vorsätzliche Vertragsverletzung und auch keine deliktische Haftung des Klägers, welche sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen lasse, gesehen hat. Nur einen Diebstahl hinsichtlich des Gesamtbetrages von 12.248,17 € hat das Arbeitsgericht festgestellt, nicht aber hinsichtlich des mit der Widerklage weiterhin geltend gemachten Schadens resultierend aus einer Kassendifferenz in Höhe von 13.004,76 €. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebe sich eine Pflichtverletzung des Klägers daraus, dass es eine Anweisung gegeben habe, keine Barbeträge über 1.000,00 bzw. 1.500,00 bzw. 2.000,00 € im Büro der Beklagten in G. aufzubewahren und er diese missachtet habe. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau darauf erkannt, dass es unerheblich ist, ob Barbeträge über 1.000,00, über 1.500,00 oder über 2.000,00 € abzuschöpfen sind und zur Bank verbracht werden. Angesichts der aufgelaufenen Summe von 33.757,87 €, welche am 22. Dezember 2008 laut Kassenbestand vorlag (dieser Kassenstand ist erst im Monat danach festgestellt worden), wäre selbst dann, wenn eine Abschöpfung über 2.000,00 € hätte erfolgen sollen, zumindest 31.757,87 € auf das Konto einzuzahlen gewesen. Auch wenn zum Zeitpunkt der Entnahme der 22.000,00 € der tatsächliche Kassenbestand der Höhe nach nicht festgestanden hat, da zu diesem Zeitpunkt das Kassenbuch noch nicht in der nunmehr vorliegenden Form geschrieben war, da dieses erst meistens Mitte des Folgemonats nachgeschrieben wird, so hätte sich doch ein weiterer Bargeldbetrag, der letztendlich bei der Überprüfung der Barkasse der Geschäftsstelle G. am 17. Februar 2009 mit einem Fehlbestand von insgesamt 13.004,76 € festgestellt wurde, auch für den Kläger ergeben müssen, wenn er sich täglich an die Weisung gehalten hätte, alle Einnahmen jeweils bei Überschreiten der Grenze von 2.000 € auf das Konto der Beklagten einzuzahlen. Der eingetretene Schaden hinsichtlich der vereinnahmten Gelder, der nach der Überprüfung der Geschäftsunterlagen einen Fehlbetrag von 13.004,76 € ausgemacht hat, ist letztendlich kausal auf den Pflichtverstoß des Klägers zurückzuführen. Nach der arbeitgeberseitigen Anweisung musste dem Kläger klar sein, dass die jeweiligen Tageseinnahmen, sofern diese zumindest 2.000,00 € überschreiten, zeitnah, möglichst am selben oder am nächsten Tag, auf der Bank einzuzahlen sind. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts, insbesondere nach der Aussage des Zeugen R., wäre es dem Kläger ohne weiteres nachvollziehbar auch während der Arbeitszeit möglich gewesen. Es habe ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestanden und der Kläger hätte bei Anwesenheit des Niederlassungsleiters das Geld während Arbeitszeit zu der nur wenige Kilometer entfernten Filiale der Volksbank nach S. oder nach Zörbig verbringen können. Im Weiteren zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Kläger, der nur 22.000,00 € am 30. Dezember 2008 in bar eingezahlt hat, bei einem Kassenfehlbestand von 33.757,87 €, welcher im Ergebnis unstreitig ist, einen weitaus höheren Betrag hätte entnehmen und zur Einzahlung bringen können. Auch hinsichtlich dieses Kassenfehlbestandes habe der Kläger es vorgezogen bis zu dessen Feststellung durch die Geschäftsführerin der Beklagten im Februar 2009 nichts zu unternehmen. Da der Kläger somit keinerlei Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt hat, hat er grob fahrlässig gehandelt. Dieser Feststellung des Arbeitsgerichts wird durch das Berufungsgericht beigetreten. Die Berufungsrüge des Klägers, dass bei der vermeintlichen Arbeitsanweisung größere Geldbeträge über 1.000,00, 1.500,00 oder aber 2.000,00 € abzuschöpfen, hierdurch der Schaden nicht hätte verhindert werden können, ist geradezu absurd. Bei einer zeitnahen täglichen Abschöpfung der Beträge von über 2.000,00 € hätte der Schaden zumindest in der Höhe verhindert werden können. Dieser wäre dann auf maximal 2.000,00 € begrenzt gewesen bzw. er wäre auf die aktuellen Tageseinnahmen beschränkt gewesen für den Fall, dass diese durch einen Dritten entwendet worden wären. Die Auffassung des Klägers, der Schaden habe nur dadurch verhindert werden können, dass die Geldbeträge ordentlich verschlossen werden, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht tragbar. Lediglich ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass ein Schaden hinsichtlich eines möglichen Verlustes von 2.000,00 €, welche in der Kasse haben verbleiben dürfen, und eventuell zuzüglich der aktuellen Tageseinnahmen, nur dadurch hätte ausgeschlossen werden können, wenn dieser Geldbetrag in einem Tresor bzw. in anderer geeigneter Art und Weise für Dritte vollkommen unzugänglich verschlossen worden wäre. Das Arbeitsgericht hat die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zutreffend auf den vorliegenden Fall angewendet. Diese gelten auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung oder Verwaltung eines ihm überlassenen Kassenbestandes begangenen positiven Vertragsverletzung in Anspruch genommen wird (BAG, Urteil vom 17.09.1998 – 8 AZR 175/97, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mankohaftung). Bei grober Fahrlässigkeit ist die alleinige Schadenstragung durch den Arbeitnehmer der Regelfall, der indes Ausnahmen zulässt. Die Schlechterfüllung einer Hauptpflicht und die Verletzung einer Nebenpflicht durch den Arbeitnehmer stellt eine Pflichtverletzung dar, die ihn nach § 288 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Arbeitgeber hat die schuldhafte Pflichtverletzung nach § 619 a BGB zu beweisen (BAG 22.05.1997 AP BGB § 611 Mankohaftung Nr. 1). Ein Mitverschulden des Arbeitgebers (z. B. fehlerhafte Anweisung, Organisationsmängel, Überforderung des Arbeitnehmers) ist unabhängig der Abdingbarkeit der Haftungsgrundsätze nach § 254 BGB zu berücksichtigen (Erfurter Kommentar/Preis § 619 a BGB Rn. 811 m. w. N.). Soweit das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, dass die Pflichtverletzung des Klägers grob fahrlässig erfolgt ist, hat es dennoch den Kläger nicht voll haften lassen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht unter Würdigung der Gesamtumstände eine hälftige Haftung des Klägers hinsichtlich des Kassenfehlbestandes von 13.004,76 € mithin in Höhe von 6.502,38 € für angemessen erachtet. Diese Mithaftung der Beklagten als Arbeitgeberin basiert auf dem Umstand, dass es zum einen unstreitig keine Anweisung der Beklagten an den Kläger gegeben hat, bei einem Verlassen des Büros die Bargeldbeträge stets zu verschließen und den Schlüssel mitzunehmen und weiterhin, dass die Beklagte ihre arbeitgeberseitige Anweisung, nur geringe Bargeldbeträge im Büro vorzuhalten und darüber hinaus gehende Bestände täglich auf das Konto der Beklagten einzuzahlen, nicht kontrolliert hat. Mit der Berufung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm ein Mankogeld nicht gezahlt wurde. Dieser Umstand steht der Verpflichtung des Klägers, im Falle eines Kassenmankos den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu ersetzen, nicht entgegen. Der Kläger ist zum Ersatz des fehlenden Geldbetrages verpflichtet. Die Mankohaftung des Arbeitnehmers wird in der betrieblichen Praxis – mitunter auch in Tarifverträgen – oftmals zum Gegenstand besonderer vertraglicher Absprachen gemacht. Mit dem Abschluss solcher Mankovereinbarungen will der Arbeitgeber regelmäßig die Nachteile beseitigen, die ihm die allgemeine Mankohaftung, insbesondere in beweisrechtlicher Hinsicht, bringt. Häufig werden derartige Haftungsregelungen mit der Zusage eines besonderen Mankogeldes verknüpft (Erfurter Kommentar/Preis § 619 a Rn. 34, 35). Offensichtlich haben die Parteien des hiesigen Arbeitsvertragsverhältnisses davon Abstand genommen, die Zusage eines Mankogeldes zu vereinbaren. Nicht ersichtlich ist, warum das Fehlen einer derartigen Vereinbarung zu einem Haftungsausschluss auf Seiten des Klägers führen sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben (§ 72 Absatz 2 ArbGG). Die Parteien streiten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochenen außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Die Kündigung datiert vom 18. Februar 2009 und ist dem Kläger am 20. Februar 2009 zugegangen. Die Beklagte hat in Höhe von 25.247,93 € gegen den Kläger Widerklage erhoben und macht damit Schadensersatzansprüche in Höhe von 12.248,17 € bezüglich Bareinnahmen aus fünf Verkäufen in der Zeit vom 15.12.2008 bis 22.12.2008 und des Weiteren 13.004,76 € als Kassendifferenz geltend. Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nebst den dort gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Januar 2010 – 6 Ca 75/09 – auf dessen Seiten 2 – 6 (Bl. 128 – 132 d. A.) gemäß § 69 Absatz 2 ArbGG Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und den Kläger und Widerbeklagten zur Zahlung von 18.750,55 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht hält die außerordentliche Kündigung vom 18.02.2009 für wirksam. Der Kündigung habe ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB zu Grunde gelegen. Der Kläger habe unter Würdigung des Parteienvortrages und der durchgeführten Beweisaufnahme bezüglich der von ihm vereinnahmten Gelder der Auslieferungsfahrer in Höhe von 12.248,17 € einen Diebstahl begangen. Die gesamten Umstände – diese werden näher ausgeführt - würden eindeutig für eine Täterschaft des Klägers sprechen. Zur Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit eines Sachverhaltes sei eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, aber auch ausreichend. Eine vorherige Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger keinesfalls habe davon ausgehen können, dass die Beklagte ein solches Verhalten dulden werde. Bei der Widerklage ergebe sich der Zahlungsanspruch der Beklagten und Widerklägerin in Höhe von 12.248,17 € aus positiver Vertragsverletzung und § 823 Absatz 1 BGB i. V. m. §§ 242, 246 StGB. Dem würde eine kausale Pflichtverletzung des Klägers zu Grunde liegen. Dieser habe vorsätzlich hinsichtlich der Pflichtverletzung und des Schadens gehandelt. Hinsichtlich der weiteren fehlenden 13.004,76 € sei der Beklagten und Widerklägerin nur der hälftige Betrag zuzusprechen. Eine deliktische Haftung nach § 823 Absatz 1 BGB i. V. m. § 242 StGB lasse sich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen. Des Weiteren würden die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung greifen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme würde eine Pflichtverletzung des Klägers vorliegen, dieser sei ausdrücklich im April 2008 darauf hingewiesen worden, keine größeren Barbeträge (von 1.000 € oder 1.500 € bzw. 2.000 €) im Büro auflaufen zu lassen. Es habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden das Geld zur Volksbank zu bringen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt, da er bis zur Feststellung des Kassenfehlbestandes im Februar 2009 durch die Geschäftsführerin der Beklagten nichts unternommen habe. Er habe keinerlei Kontrollen oder Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Der Kläger hafte jedoch nicht voll, da er nicht die alleinige Kontrolle über den Kassenbestand gehabt habe. Es habe keine Weisung gegeben die Bargeldbeträge stets zu verschließen und den Schlüssel mitzunehmen. Ihre Anweisung zur Einzahlung und zu einem geringen Bargeldbestand habe die Beklagte nicht kontrolliert, so dass eine nur hälftige Haftung des Klägers angemessen sei. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Januar 2010, auf dessen Seiten 7 – 11 (Bl. 133 – 137 d. A.), Bezug genommen. Die vollständig abgefasste und mit der Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Entscheidung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 26. Januar 2010 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15. Februar 2010 zugestellt. Dessen Berufungsschrift ist am 10. März 2010 und dessen Berufungsbegründung, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.04.2010, am 27. April 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Der Kläger und Widerbeklagte (im Folgenden nur noch Kläger) meint, der Kündigungsschutzantrag sei zu Unrecht abgewiesen worden. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Arbeitsgericht dazu gelang sei, dass er einen Diebstahl von 12.248,17 € begangen habe. Dafür würde es weder im Sachvortrag noch in der Beweisaufnahme Ansatzpunkte gegeben haben. Der Sachvortrag der Beklagten und Widerklägerin (im Folgenden nur noch Beklagte) habe sich in Mutmaßungen erschöpft. Er habe bestritten, den Geldbetrag an sich genommen oder unterschlagen zu haben, was ihm auch durch die Beweisaufnahme nicht habe nachgewiesen werden können. Keiner der Zeugen habe gesehen, wie er das Geld an sich genommen bzw. aus dem Büro oder ähnliches verbracht habe. Unstreitig sei, dass die Schublade, in welcher sich das Geld befunden habe, unverschlossen gewesen sei und damit für jedermann zugänglich. Das Arbeitsgericht führe in den Entscheidungsgründen aus, dass der Zeuge R. zu jeder Zeit habe auf die vereinnahmten Kassenbeträge etc. zugreifen können. Im strafrechtlichen Sinn wäre er bereits aufgrund dieser Tatsache zumindest in dubio pro reo frei zu sprechen. Die Aussage der Zeugin F. sei unergiebig gewesen. Er habe nie bestritten die Gelder erhalten oder nicht vereinnahmt zu haben. Er habe lediglich bestritten, dass er sie nicht – (wohl doppelte Verneinung) - für sich selbst vereinnahmt habe, sondern dass diese von einem Dritten, hierunter sei auch der Zeuge R. zu zählen, gestohlen worden seien Der Grund, warum der Zeuge R. die Unwahrheit gesagt haben könnte, sei darin begründet, dass er sich selbst schützen wolle. Aufgrund dessen sei auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, wonach die Beklagte ihm gegenüber einen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.248,17 € habe. Hinsichtlich des weiteren Betrages von 13.004,76 € würde er auch nicht nur anteilig haften. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau sei in dieser Hinsicht widersprüchlich, wenn es ausführt, dass im Rahmen des Kündigungsschutzantrages der Kläger einen Diebstahl begangen habe und die Täterschaft erwiesen sei, hinsichtlich des vorgenannten Betrages aber feststellt, dass eine deliktische Haftung nicht festgestellt werden könne nach § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 242 StGB. Das Gericht könne nicht bei einem Antrag davon ausgehen, dass die Täterschaft erwiesen sei und dieses im Übrigen anschließend wieder verneinen. Richtig sei, dass es ihm oblegen habe, die Kasse zu führen und den Kassenbestand zu überwachen. Dies habe allerdings auch dem Zeugen R. oblegen. Eine auch nur anteilige Haftung würde bereits deshalb ausscheiden, da die Beklagte ein hundertprozentiges Mitverschulden treffe. Er habe kein Mankogeld erhalten, seine Vergütung sei nicht exorbitant hoch gewesen, so dass man nicht davon ausgehen könne, dass er im Schadensfall für Kassenfehldifferenzen hafte. Dem Zeugen R. sei bekannt gewesen, dass die Gelder in der nicht verschlossenen Schublade gelegen haben. Dieser hätte als sein Vorgesetzter dafür Sorge tragen müssen, dass er den Schrank verschlossen halte. Wäre der Aufbewahrungsschrank verschließbar und stets verschlossen gewesen, wäre ein Diebstahl nie passiert. Die vermeintliche Arbeitsanweisung, größere Geldbeträge abzuschöpfen und in der Kasse lediglich nur 1.000,00 bis 1.500,00 € oder aber 2.000,00 € zu verwahren, spiele keine Rolle. Hierdurch hätte der Schaden nicht verhindert werden können. Im Übrigen verbleibe er dabei, dass es diese Arbeitsanweisung nie gegeben habe. Dies zeige sich schon daran, dass die vernommenen Zeugen unterschiedliche Beträge angegeben haben. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seinen Berufungsbegründungsschriftsatz vom 27.04.2010 (Bl. 175 – 179 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des 26.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Dessau, Aktenzeichen 6 Ca 75/09, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18.02.2009, zugegangen am 20.02.2009, weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst worden ist, 2. unter Abänderung des am 26.01.2010 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Dessau, 6 Ca 75/09, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Der Kläger habe auch mit der Berufungsbegründung keinen plausiblen Grund dafür dargelegt, warum er die der Beklagten zustehenden Geldbeträge trotz gegenteiliger Weisungen über Wochen hinweg nicht auf eines ihrer Konten überführt habe. Die langatmigen Ausführungen auf Seite 3 der Berufungsbegründung würden Beleg dafür sein, warum der Kläger gegenüber der Zeugin F. zunächst erklärt habe, die von den Fahrern im Dezember vereinnahmten Beträge seien in dem Überweisungsbetrag von 22.000,00 € enthalten gewesen. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau habe mit zutreffender Begründung auch einen Großteil des im Wege der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruches der Beklagten zugesprochen. Im Übrigen wird auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.05.2010 (Bl. 185 und 186 d. A.) Bezug genommen, auf sämtliche vorgelegten Unterlagen sowie auf die Feststellungen und den Inhalt der Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 09.06.2011 (Blatt 220 – 223 d. A.) In der Berufungsinstanz wurde die Akte 395 JS 630/09 der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau beigezogen. Diese wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.