Urteil
3 Sa 141/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:0915.3SA141.10.0A
4mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Tarifvertragsparteien können das gesetzliche Lohnausfallprinzip durch das Referenzprinzip ersetzen sowie Umfang und Bestandteile des zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts regeln (hier: als zulässig angesehen, auch bei Möglichkeit einer für Teilzeitbeschäftigte nachteiligen Berechnung in bestimmten Konstellationen). Dies folgt aus § 4 Abs 4 S 1 EntgFG. § 8 Abs 2 des zwischen der Walter TeleMedien Service GmbH & Co.KG und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Rahmentarifvertrags vom 15. August 2003 (RTV) verstößt daher nicht gegen das gesetzliche Gebot der Entgeltfortzahlung.(Rn.97)
2. Zu den Bemessungsgrundlagen iSv § 4 Abs 4 S 1 EntgFG gehört auch die Arbeitszeit. Damit ist allerdings die Arbeitszeit gemeint, für die der Arbeitnehmer in dem Zeitraum des § 3 Abs 1 EntgFG Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte.(Rn.99)
3. Nach § 2 Abs 1 EntgFG muss zwischen dem Arbeitsausfall und dem Feiertag ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Beruht der Arbeitsausfall auch auf anderen Gründen (hier: kein regulärer Arbeitstag aufgrund Teilzeitbeschäftigung) und ist der Feiertag nicht alleinige Ursache, so scheidet ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts nach dieser Vorschrift aus (monokausaler Zusammenhang).(Rn.115)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 977/11)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 02.03.2010 - 4 Ca 1542/09 - wird, ebenso wie die mit Schriftsatz vom 20.05.2010 erfolgte Klageerweiterung über eine Zeitgutschrift in Höhe von 172 Stunden für den Zeitraum März 2008 bis Dezember 2009, auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tarifvertragsparteien können das gesetzliche Lohnausfallprinzip durch das Referenzprinzip ersetzen sowie Umfang und Bestandteile des zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts regeln (hier: als zulässig angesehen, auch bei Möglichkeit einer für Teilzeitbeschäftigte nachteiligen Berechnung in bestimmten Konstellationen). Dies folgt aus § 4 Abs 4 S 1 EntgFG. § 8 Abs 2 des zwischen der Walter TeleMedien Service GmbH & Co.KG und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Rahmentarifvertrags vom 15. August 2003 (RTV) verstößt daher nicht gegen das gesetzliche Gebot der Entgeltfortzahlung.(Rn.97) 2. Zu den Bemessungsgrundlagen iSv § 4 Abs 4 S 1 EntgFG gehört auch die Arbeitszeit. Damit ist allerdings die Arbeitszeit gemeint, für die der Arbeitnehmer in dem Zeitraum des § 3 Abs 1 EntgFG Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte.(Rn.99) 3. Nach § 2 Abs 1 EntgFG muss zwischen dem Arbeitsausfall und dem Feiertag ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Beruht der Arbeitsausfall auch auf anderen Gründen (hier: kein regulärer Arbeitstag aufgrund Teilzeitbeschäftigung) und ist der Feiertag nicht alleinige Ursache, so scheidet ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts nach dieser Vorschrift aus (monokausaler Zusammenhang).(Rn.115) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 977/11) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 02.03.2010 - 4 Ca 1542/09 - wird, ebenso wie die mit Schriftsatz vom 20.05.2010 erfolgte Klageerweiterung über eine Zeitgutschrift in Höhe von 172 Stunden für den Zeitraum März 2008 bis Dezember 2009, auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die von ihr begehrten Zeitgutschriften nicht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder für gesetzliche Wochenfeiertage von der Beklagten nach den tariflichen Vorschriften verlangen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unstreitig der Rahmentarifvertrag (RTV) vom 15. August 2003 sowie der Änderungsvertrag des RTV gemäß § 11 RTV vom Dezember 2004 Anwendung. Zunächst hat die Beklagte die individuelle Arbeitszeit der Klägerin pro Werktag korrekt mit vier Stunden pro Tag gemäß § 4 Abs. 2 RTV berechnet. § 4 Absatz 2 RTV lautet: (2) Die Berechnung der durchschnittlichen individuellen Arbeitszeit pro Werktag erfolgt nach folgender Formel: Jahresarbeitszeit (gemäß Arbeitsvertrag) 313 Tage. In Schaltjahren wird die Jahresarbeitszeit durch 314 Tage dividiert, sofern der 29. Februar kein Sonntag ist. Die Jahresarbeitszeit der Klägerin beträgt 1248 Stunden (52 Wochen x 24 Stunden). Dividiert durch den Faktor „313 Tage“ ergibt dies den Stundenwert von 3,9872, welchen die Beklagte in ihrer Arbeitszeiterfassung mit vier Stunden pro Werktag eingestellt hat. Dabei ist gemäß § 4 Abs. 3 RTV die betriebliche Regelarbeitszeit der Montag bis Samstag. Gemäß § 5 Abs. 1 RTV wird für alle Beschäftigten ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt, wobei die individuelle Sollarbeitszeit pro Werktag gemäß § 4 Absatz 2 RTV auf Montag bis Samstag verteilt wird. Das Arbeitszeitkonto wird über jeweils 12 Monate (Verteilzeitraum) geführt. Die Beklagte hat das Arbeitszeitkonto der Klägerin entsprechend den Vorgaben des RTV geführt. Zunächst hat die Beklagte im individuellen Arbeitszeitkonto der Klägerin für die Wochentage Montag bis Samstag deren durchschnittliche individuelle Arbeitszeit (berechnet gemäß § 4 Abs. 2 RTV) pro Werktag mit vier Stunden ins Soll gestellt. Mithin ergibt sich aufgrund dieser Aufteilung die individuelle Jahresarbeitszeit der Klägerin von 1.248 Stunden, die am Ende des Arbeitsjahres, wie bei einer Bilanz, durch die Erbringung der von der Klägerin geschuldeten Arbeitsleistung bzw. Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bis zum Jahresablauf auf Null im Idealfall ausgeglichen sein wird. Bei den aufgelisteten Sollarbeitszeiten pro Werktag im individuellen Arbeitszeitkonto der Klägerin handelt es sich zunächst nicht um sogenannte Minusstunden pro Tag. Unter der Spalte „Buch“ ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit der Klägerin für den jeweiligen Tag ausgewiesen. Mithin ist dem Arbeitszeitkonto am Jahresende zu entnehmen, wenn mehr geleistet wurde als geschuldet, so ist der Saldo positiv, ist weniger geleistet worden, entsteht ein negativer Saldo. Dies entspricht der Regelung in §§ 4 ff. RTV. Gemäß § 4 Abs. 6 RTV sind bei der zeitlichen Lage der individuellen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Im Fall dieses flexiblen Arbeitszeitmodells hat die Klägerin ihre geschuldete Arbeitsleistung im Wesentlichen an drei Werktagen erbracht. Dazu befragt, hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt am 15.09.2011 erklärt, dass sie in den Jahren 2008 und 2009 im Wesentlichen montags, dienstags und donnerstags gearbeitet hat. Dem zu Folge erhält die Klägerin in Anwendung von § 5 Absatz 3 RTV an Tagen, an denen sie nicht gearbeitet hat, eine saldierte Zeit von Minus vier Stunden. Das heißt, dass die auf diesen Wochentag verteilte anteilige Jahresarbeitszeit von 4 Stunden „stehen bleibt“. Für die von der Klägerin geltend gemachten Tage waren nicht gemäß § 6 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Ziffer 1 oder gemäß § 6 Absatz 5 RTV Stunden gutzuschreiben. Die Klägerin erfüllt an diesen Tagen nicht die Voraussetzungen für die dort geregelten Zeitgutschriften. Die in § 6 Abs. 3 RTV getroffene Regelung bestimmt, wie im Fall von Feiertagen und Arbeitsunfähigkeit, also bei Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, eine Berechnung erfolgt. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit berechnet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer RTV (Arbeitsunfähigkeit, Feiertage) nach der dort geregelten Berechnungsformel. Die tarifliche Norm bestimmt, das so genannten Referenzprinzip, weiches der Berechnung von Entgeltfortzahlungsansprüchen bei flexibler Arbeitszeit dient. Das Referenzprinzip gestattet eine Zeitgutschrift bei Krankheit bzw. an Feiertagen nur an solchen Werktagen, an denen der Arbeitnehmer „in der Regel“ auch gearbeitet hat. In Anwendung von § 3 Abs. 3 KTV (3) Für Tage, an denen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Absatz 2 Ziffer 1 RTV besteht (Arbeitsunfähigkeit, Feiertage), wird die durchschnittliche Stundenzahl für den jeweiligen Krankentag/Feiertag pro Wochentag wie folgt ermittelt: Summe der Stunden der Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wurde bzw. an denen Entgeltfortzahlung geleistet wurde, der dem Kranken- bzw. Feiertag vorausgegangenen 52 Kalenderwochen, dividiert durch die Anzahl der in den vorausgegangenen 52 Kalenderwochen tatsächlich gearbeiteten Tage bzw. Tage an denen Entgeltfortzahlung geleistet wurde. Die Differenz der durchschnittlichen Stundenzahl zur individuellen Sollstundenzahl pro Werktag gemäß § 4 Abs. 2 RTV wird dem Arbeitszeitkonto an diesem Tag gutgeschrieben bzw. abgezogen. ist daher zunächst zu prüfen, ob im Fall von Arbeitsunfähigkeitszeiten für den entsprechenden Krankheitstag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, weil der Arbeitnehmer an einem solchen Tag seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen hatte und in einem zweiten Schritt ist die Höhe der Gutschrift festzulegen. Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung haben die Tarifparteien eine Regelung in § 8 Abs. 2 RTV (2) Die Zahlung der variablen Entgeltbestandteile bei Arbeitsunfähigkeit, an Feiertagen und bei Urlaub erfolgt nach folgenden Verfahren. 2.1. Prüfung des Anspruches bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen a) Es ist zu prüfen, ob der/die Beschäftigte in den 52 Kalenderwochen vor dem Krankentag/Feiertag an mindestens 51 Prozent der dem Krankentag/Feiertag entsprechender Wochentag gearbeitet hat oder Entgeltfortzahlung erhalten hat oder Urlaubsentgelt erhalten hat oder Leistungen der Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen, zur Pflege eines erkrankten Kindes oder wegen Kur erhalten hat oder gem. § 11 RTV freigestellt war. Bei weniger als 51 Prozent besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. b) Bei neueingestellten Beschäftigten und bei Beschäftigten, die nach Elternzeit Wehrdienst, Zivildienst oder nach einer Arbeitsunfähigkeit von länger als 12 Monaten ins Unternehmen eintreten oder zurückkehren, ist in den ersten 12 Monaten der tatsächliche Beschäftigungszeitraum zu prüfen. c) Bei Beschäftigten, die während des Verteilzeitraumes ihre vertragliche Jahresarbeitszeit ändern, werden im ersten Monat nach Vertragsänderung die vergangenen 52 Kalenderwochen zur Anspruchsprüfung zu Grunde gelegt. Danach erfolgt die Prüfung analog der Prüfung bei neueingestellten gem. § 8 Absatz 2 Ziffer 1, (b). 2.2. Höhe der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Ziffer 1 festgestellt, so wird die Höhe der variablen Vergütung für den entsprechenden Tag wie folgt errechnet. Die durchschnittliche variable Vergütung pro Tag ergibt sich aus dem Wert der durchschnittlichen variablen Vergütung pro Stunde multipliziert mit dem wochentagsspezifischen durchschnittlichen Stunden der Tage, an denen gearbeitet oder Entgeltzahlung geleistet wurde, aus den dem Kranken-, Feiertag vorausgegangenen 52 Kalenderwochen.“ getroffen. Der Anspruch besteht dann, wenn der Arbeitnehmer in den 52 Kalenderwochen vor dem betreffenden Tag an mindestens 51 % der dem Tag entsprechenden Wochentage gearbeitet oder Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt oder Leistungen der Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit von länger als sechs Wochen erhalten hat. Bei weniger als 51 % besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Diese tarifvertragliche Regelung im RTV verstößt nicht gegen das gesetzliche Gebot der Entgeltfortzahlung aus §§ 2, 3 und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz kann durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Zur „Bemessungsgrundlage“ i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz gehören sowohl die Berechnungsmethode als auch die Berechnungsgrundlage. Die Tarifvertragsparteien können daher das gesetzliche Lohnausfallprinzip durch das Referenzprinzip ersetzen sowie Umfang und Bestandteile des zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts regeln (BAG vom 26. August 1998 - 5 AZR 740/97 - BAGE 89, 330; BAG vom 26.09.2001 - 5 AZR 539/00 - zitiert nach Juris - Rn. 26). Die Anwendung des Referenzprinzips stellt sicher, dass ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle hat, wenn er infolge der Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist und ansonsten gearbeitet hätte. Zu den Bemessungsgrundlagen i. S. v. § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz gehört auch die Arbeitszeit. Damit ist allerdings die Arbeitszeit gemeint, für die der Arbeitnehmer in dem Zeitraum des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte (BAG 5 AZR 539/00 a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). Das von der Beklagten tarifvertraglich vereinbarte und von ihr in Anwendung gebrachte Referenzprinzip kann im konkreten Fall der Klägerin, welche als Teilzeitbeschäftigte eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden zu erbringen hat, dann zu einer nachteiligen Berechnung führen, wenn diese an nicht üblicher Weise zu arbeitenden Werktagen ihre Arbeitsleistung erbringt und damit die hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass sie im Fall einer Arbeitsunfähigkeit an einem solchen Tag unter die 51 %-Regelung fällt. Spiegelbildlich dazu gibt es auch denkbare Konstellationen für die Klägerin, in denen sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung und der Lage ihrer planmäßigen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der 51 %-Regelung erhebliche Vorteile haben kann. Fällt eine Arbeitsunfähigkeit z. B. auf einen Donnerstag, also einen ihrer „regulären Arbeitstage“, bekommt sie z. B. am 04.09.2008 7,30 Stunden in der Spalte „Buch“ geschrieben bei einem „Soll“ von 4 Stunden und damit einen „Saldo“ von plus 3,3 Stunden. Insofern erscheint die tarifvertragliche Regelung auch nicht unbillig. Die durch §§ 12, 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz beschränkte Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen zu Ungunsten der Arbeitnehmer ist verfassungsgemäß. Diese Bestimmungen verstoßen nicht gegen Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz. Der durch Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gewährleistete Schutz der Tarifautonomie erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere auch das Aushandeln von Tarifverträgen (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 = AP HRG § 57 a Nr. 2). Der Staat enthält sich in diesem Betätigungsfeld grundsätzlich einer Einflussnahme und überlässt die erforderlichen Regelungen der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zum großen Teil den Koalitionen, die sie autonom durch Vereinbarungen treffen. Zu den der Regelungsbefugnis der Koalitionen überlassenen Materien wird insbesondere das Arbeitsentgelt und die anderen materiellen Arbeitsbedingungen (vgl. BVerfG 94, 268, 286; BVerfG 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93 und 1 BvR 897/95 - BVerfGE 100, 271 = NZA 1999, 992; BVerfG 03. April 2001 - 1 BvL 32/97 -; so zitiert vom BAG vom 26.09.2001 - 5 AZR 539/00 - zitiert nach Juris Rn. 32). Die in dem Rahmentarifvertrag sich aus dem Referenzprinzip ergebenden möglichen Unbilligkeiten für Teilzeitbeschäftigte bei gewissen Konstellationen und dem ebenfalls sich ergebenden Vorteil, haben die Tarifvertragsparteien des streitgegenständlichen RTV offensichtlich nicht für unbillig erachtet, denn diese haben an dem Referenzprinzip festgehalten, in dem die Beklagte mit der Gewerkschaft ver. di den Rahmentarifvertrag (RTV) am 26.06.2009 einvernehmlich bis zum 31.12.2010 verlängert hat. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, dass an Tagen der Arbeitsunfähigkeit, bei denen sie unter die 51 %-Regelung fällt, vier Minusstunden geschrieben wurden. In Anwendung von §§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 3 RTV führt eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin an einem Wochentag, an welchem sie eingeteilt war, sie jedoch weniger als 51 % der entsprechenden Wochentage gearbeitet hat, dazu, dass das im Arbeitszeitkonto geführte Soll von vier Stunden „stehengelassen“ wird. Beispiel: Feiertag/AU Soll 4 gearbeitete Stunden 0 51 % Regel 0 - 50 Saldo -4 Andererseits führt die Arbeitsunfähigkeit an einem Wochentag, an dem die 51 %-Regel überschritten wird, dazu, dass die an diesem Tag gearbeitete Stundenzahl, also der ermittelte prozentuale Wert gebucht wird, mithin ein positiver Saldo entsteht. Beispiel: Feiertag/AU Soll 4 gearbeitete Stunden 0 51 % Regel 51 - 100% Saldo 2 Mithin besteht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 8 Abs. 2 RTV grundsätzlich die Möglichkeit einer Benachteiligung von Teilzeitkräften, welche jedoch aufgrund des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates in Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte bei der jeweiligen Einsatzplanung der Arbeitskräfte in der Praxis relativiert werden dürfte. Ungeachtet dessen verbleibt der Klägerin immer gemäß § 4 Abs. 7 i. v. m. § 3 Abs. 1 RTV die monatliche Grundvergütung. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Gutschrift von 36 Stunden für die von ihr in Anspruch gestellten Feiertage. Nach den Regelungen des Rahmentarifvertrages waren auch für die streitgegenständlichen Wochenfeiertage jeweils, aufgrund der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 24 Stunden gemäß § 4 Abs. 2 RTV vier Stunden pro Tag ins Soll zu stellen. Der Klägerin waren nicht gemäß § 6 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Ziffer 1 RTV bzw. gemäß § 6 Abs. 5 RTV die von der Klägerin begehrten Stunden gut zu schreiben. Die Klägerin erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen für die dort geregelten Zeitgutschriften. Eine Arbeitszeitgutschrift gemäß § 6 Abs. 5 RTV kommt nur in Betracht, wenn die Klägerin an den streitgegenständlichen Feiertagen tatsächlich eine Arbeitsleistung laut Dienstplan zu erbringen gehabt hätte. Jedoch hatte die Klägerin an den streitgegenständlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung zu erbringen. Bei den von der Klägerin aufgelisteten Feiertagen für das Jahr 2009 handelt es sich nur um Freitage bzw. Samstage. Die Feiertage des Jahres 2008, wie von der Klägerin benannt, Karfreitag, Tag der Deutschen Einheit, Reformationstag lagen alle auf einem Freitag. Nach ihren Ausführungen im Termin am 15.09.2011 vor der Kammer des Landesarbeitsgerichts hat sie in den Jahren 2008 und 2009 im Wesentlichen montags, dienstags und donnerstags gearbeitet. Auch der Anlage K 19 (Bl. 253 d. A.), dort hat die Klägerin für das Jahr 2009 die Feiertage aufgelistet, ergibt sich, dass sie an diesen Tagen nicht gearbeitet hat. Eine Arbeitszeitgutschrift ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 RTV. § 8 Abs. 1 RTV regelt, nur dass die monatliche Grundvergütung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen und bei Urlaubstagen unverändert bleibt. § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz kommt als Anspruchsgrundlage für eine Entgeltforderung nur in Betracht, wenn die Arbeit an dem gesetzlichen Feiertag auch ausgefallen ist. Hat der Arbeitnehmer an diesem Tag gearbeitet, so hat er einen Anspruch auf Bezahlung seiner geleisteten Arbeit, regelmäßig inklusive des vertraglichen oder tarifvertraglichen Zuschlags (ErfK zum Arbeitsrecht/Dörner 11. Auflage § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz Rn. 7). Zwischen dem Arbeitsausfall und dem Feiertag muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Beruht der Arbeitsausfall auch auf anderen Gründen und ist der Feiertag nicht alleinige Ursache, so scheidet § 2 Abs. 1 als Anspruchsgrundlage aus (monokausaler Zusammenhang) (ErfK/Dörner a. a. O. Rn. 8 m. w. N.) Die tariflichen Regelungen zum Einstellen der Sollarbeitszeit an Feiertagen verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Gesetzgeber hat in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz Ansprüche zugunsten des Arbeitnehmers geregelt, wenn dessen Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt. Im vorliegenden Fall ist die Arbeit der Klägerin nicht aufgrund des Feiertages ausgefallen, sondern die Klägerin ist regulär freitags in den Jahren 2008 und 2009 nicht tätig geworden. Mithin greift die normale Zursollstellung (§ 4 Abs. 2 RTV) von vier Stunden an den Werktagen Montag bis Samstag mit der Folge, dass die vier ins Soll gestellten Stunden als Minusbetrag bilanziert werden, da an diesem Tag keine Arbeitsleistung erbracht worden ist. Dies betrifft allerdings nur die Bilanzierung hinsichtlich der zu erbringenden Gesamtjahresarbeitszeit. Durch die tarifvertragliche Regelung, auch an ohnehin nicht dienstplanmäßig vorgesehenen freien Wochenfeiertagen die individuelle Arbeitszeit im Arbeitszeitkonto ins Soll zu stellen, wird die Klägerin nicht benachteiligt. Im Rahmentarifvertrag ist geregelt, dass die monatliche Grundvergütung auch an den Feiertagen fortgezahlt wird (§§ 4 Abs. 7, 8 Abs. 1 RTV). Würde die von der Klägerin für die genannten Feiertage begehrte Arbeitszeitgutschrift erfolgen, würde der Klägerin ein Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, für welches sie keine Gegenleistung erbracht hätte. In Konsequenz dessen würde die Klägerin für solche Wochenfeiertage ein Arbeitsentgelt erhalten, an denen sie ohnehin laut Einsatzplan frei gehabt hätte. Bereits aus den vorgenannten Gründen ist der Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. An den Tagen, an denen bei der Klägerin der 51 %-Regel zur Anwendung kam, ist kein Raum für einen Ausgleich nach § 6 Abs. 3 RTV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben. Die Parteien streiten über Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen. Die Klägerin ist seit dem 10. 07. 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Call Center Agentin beschäftigt. Ihr vorangehender Arbeitgeber war die ... Aufgrund eines Vertrages zwischen der ... der v ... und der Klägerin wurde ihre Übernahme zum 01. 10. 2005 in die v ... vereinbart. Mit Wirkung vom 01. 12. 2006 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß § 613 a BGB auf die jetzige Beklagte über. Aufgrund eines Arbeitsrechtsstreites wurde mit Vergleich des Arbeitsgerichts Halle vom 23. 05. 2008 u.a. vereinbart, dass die Klägerin eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden über den 31. 12. 2006 hinaus hat. Die Klägerin ist am Standort Halle beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Rahmentarifvertrag (RTV) vom 15. 08. 2003 sowie der Änderungsvertrag des RTV gemäß § 11 RTV vom Dezember 2004 Anwendung. Zwischen den Parteien besteht erstinstanzlich Streit über die Verfahrensweise und die Berechnung der Entgeltfortzahlung und der Feiertage. Der im Streit stehende § 8 des RTV hat folgende Formulierung: „§ 8 Entgeltfortzahlung / Variables Urlaubsentgelt (1) Die monatliche Grundvergütung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 RTV bleibt bei Arbeitsunfähigkeit gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz, an Feiertagen und bei Urlaub unverändert. Der nachfolgende Begriff „vorangegangene zwölf Kalendermonate“ wird als „revolvierende Größe“ vor dem jeweils eintretenden Ereignis verstanden. (2) Die Zahlung der variablen Entgeltbestandteile bei Arbeitsunfähigkeit, an Feiertagen und bei Urlaub erfolgt nach folgenden Verfahren. 2.1. Prüfung des Anspruches bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen a) Es ist zu prüfen, ob der/die Beschäftigte in den 52 Kalenderwochen vor dem Krankentag/Feiertag an mindestens 51 Prozent der dem Krankentag/Feiertag entsprechender Wochentag gearbeitet hat oder Entgeltfortzahlung erhalten hat oder Urlaubsentgelt erhalten hat oder Leistungen der Krankenkasse bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen, zur Pflege eines erkrankten Kindes oder wegen Kur erhalten hat oder gem. § 11 RTV freigestellt war. Bei weniger als 51 Prozent besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. b) Bei neueingestellten Beschäftigten und bei Beschäftigten, die nach Elternzeit Wehrdienst, Zivildienst oder nach einer Arbeitsunfähigkeit von länger als 12 Monaten ins Unternehmen eintreten oder zurückkehren, ist in den ersten 12 Monaten der tatsächliche Beschäftigungszeitraum zu prüfen. c) Bei Beschäftigten, die während des Verteilzeitraumes ihre vertragliche Jahresarbeitszeit ändern, werden im ersten Monat nach Vertragsänderung die vergangenen 52 Kalenderwochen zur Anspruchsprüfung zu Grunde gelegt. Danach erfolgt die Prüfung analog der Prüfung bei neueingestellten gem. § 8 Absatz 2 Ziffer 1, (b). 2.2. Höhe der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen ist ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Ziffer 1 festgestellt, so wird die Höhe der variablen Vergütung für den entsprechenden Tag wie folgt errechnet. Die durchschnittliche variable Vergütung pro Tag ergibt sich aus dem Wert der durchschnittlichen variablen Vergütung pro Stunde multipliziert mit dem wochentagsspezifischen durchschnittlichen Stunden der Tage, an denen gearbeitet oder Entgeltzahlung geleistet wurde, aus den dem Kranken- Feiertag vorausgegangenen 52 Kalenderwochen.“ Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagte zwar in vollem Umfang den RTV zu § 8 einhält, dieses jedoch zu einer unangemessenen Beeinträchtigung ihrer persönlichen Rechte führe. Nach ihrer Überzeugung würden gerade Teilzeitbeschäftigte bei der Regelung des RTV bezüglich der Entgeltfortzahlung benachteiligt. In der Konstellation der Klägerin bei regelmäßiger Arbeitszeit an 3 Tagen in der Woche erhöhe sich die Gefahr, dass auch Wochenfeiertage auf einen solchen Tag fallen und sie damit unter die 51%-Regelung falle. Im Besonderen wirken sich die Sonntagsarbeiten negativ aus, da diese nicht mit der Wochenarbeitszeit verrechnet, sondern getrennt vergütet bzw. durch Freizeitgewährung abgegolten werden. Damit reduziere sich die wöchentliche wahrscheinliche Arbeitszeit erheblich, so dass sie immer wieder unter die 51%-Regelung rutsche. Richtig sei, dass der Tarifvertrag neu abgeschlossen worden ist. Obwohl die Problematik bekannt sei, sei die Neuverhandlung aus urlaubsrechtlichen Gründen erfolgt und man habe sicherlich keine Notwendigkeit gesehen, aus der Sicht der Arbeitnehmervertretung weitere Änderungen vorzunehmen. Auch im Zeitraum seit März 2008 - 31. 12. 2009 habe es eine Benachteiligung der Klägerin von 8 Stunden und 37 Minuten gegeben. Das Diskriminierungsverbot für Teilzeit gemäß § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz sei berührt, da die 51%-Regelung zumindest für bestimmte Teilzeitbeschäftigte unzulässig sei. Gemeint seien Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit sich nicht täglich verkürze, sondern die variabel an einigen Tagen in der Woche arbeiten. In diesen Fällen käme es immer wieder zu Benachteiligungen im Entgeltfortzahlungsbereich und damit verstoße diese 51%-Regelung, da sie zu Ungunsten der Arbeitnehmer ausgestaltet sei, gegen die Grundsätze des Entgeltfortzahlungsgesetzes und sei somit unwirksam. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum März 2008 - November 2008 eine Zeitgutschrift in Höhe von 96,42 Stunden zu gewähren. 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 01. 01. 2009 - 31. 12. 2009 eine Zeitgutschrift in Höhe von 8,37 Stunden zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klageabweisung. Die Klägerin habe ausdrücklich eingeräumt, dass die Beklagte den RTV entsprechend des Wortlautes anwende. Der Vortrag der Klägerin beschränke sich im Wesentlichen darauf, das Tarifwerk als nicht interessengerecht darzustellen. Die seitens der Klägerin vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen bezüglich der Häufigkeit der Arbeitsleistungen an einzelnen Kalendertagen seien unrichtig. Entgegen deren Auffassung seien durch die 51%-Regelung keine Arbeitstage für sie entfallen. Das vorgenannte Verhältnis zwischen möglichen Einsatztagen und tatsächlich vergüteten Tagen entspreche dem Verhältnis zwischen Vollzeitbeschäftigung und der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin. Das angewandte Zeitkontensystem sei sachgerecht. Die persönlichen Kalenderaufzeichnungen der Klägerin, aus denen gut erkennbar sein solle, dass sie benachteiligt werde, sei wenig überzeugend und stütze nicht ihre Vermutung. Bei Nichterfüllung der 51%-Regelung erfolge keine Verbuchung von Minusstunden, sondern lediglich keine entsprechende Gutschrift. Das Ergebnis der Jahresarbeitszeitkontenführung sei nämlich nicht ein Betrag, sondern die Null-Stellung. Es werde ausdrücklich auf die Berechnungen unter II. aus dem Schriftsatz vom 23. Februar 2010 verwiesen. Danach sei ersichtlich, dass seitens der Beklagten in vollem Umfange die Festlegungen aus dem RTV eingehalten worden seien. Da die Klägerin ausdrücklich die fehlerfreie Anwendung des Rahmentarifvertrages unterstelle, gehe es ihr lediglich um die mögliche Unbilligkeit dieser tariflichen Regelung. Beim Abschluss von Tarifverträgen würden wohl nicht alle Sonderfälle berücksichtigt werden können. Dieses sei eigentlich in einer Regelung, die für viele anzuwendende Fälle vorgesehen sei üblich und könne nicht ausgeschlossen werden. Dieses müsse im Einzelfalle hingenommen werden. Durch Urteil vom 02. März 2010 hat das Arbeitsgericht Halle die zulässige Klage als unbegründet abgewiesen. Unstreitig zwischen den Parteien sei, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Rahmentarifvertrag (RTV) vom 15. August 2003 sowie der Änderungsvertrag des RTV gemäß § 11 RTV vom Dezember 2004 zur Anwendung kommen. Die Parteien seien sich im Wesentlichen darüber einig, dass seitens der Beklagten eine richtige Anwendung des § 8 RTV erfolge, wie sie nach dem Wortlaut des Rahmentarifvertrages zu gestalten sei. Auch unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 RTV würden die Gutschriften ordnungsgemäß berechnet. Auch die Grundvergütung werde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 RTV ordnungsgemäß errechnet und ausgezahlt. Die Klägerin gehe lediglich davon aus, dass § 8 Abs. 2 RTV nicht mit § 12 des Entgeltfortzahlungsgesetzes korrespondiere. Gestützt auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2001 - Az: 5 AZR 539/00 - hat das Arbeitsgericht Halle festgestellt, dass die Tarifparteien des RTV die in § 4 Abs. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz enthaltene Tariföffnungsklausel für eine so genannte „51 %-Regelung“ genutzt haben. Nach den Erläuterungen der Beklagten mit den dazugehörigen Rechenbeispielen sei für das Arbeitsgericht Halle ersichtlich, dass die tarifvertragliche Regelung unter „normalen“ Bedingungen nicht zu Benachteiligungen der Arbeitnehmer führe. Insoweit könne nicht von einer unbilligen oder gesetzeswidrigen Regelung, die gegen § 12 des Entgeltfortzahlungsgesetzes spreche, die Rede sein. Es sei zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der Tarifvertrag nach den Grundsätzen richtig angewendet werde. Die Klägerin habe mit ihrer Wochenarbeitszeit von 24 Stunden, welche im Wesentlichen an drei Werktagen erbracht werde, eine besondere Konstellation. Da die Arbeitszeit jedoch flexibilisiert sei, komme es im Wesentlichen auch vor, dass die Klägerin an den beiden anderen Wochentagen oder an Sonnabenden eingesetzt werde. Sie übernehme auch Tätigkeiten an Sonntagen, diese würden besonders vergütet werden. Mit dieser Regelung könne sie tatsächlich benachteiligt werden, indem ihr im Falle der Arbeitsunfähigkeit für Tage, an denen die 51 %-Regelung gelte, keine Lohnfortzahlung zustünde. Andererseits habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass es Konstellationen für die Klägerin gebe, bei denen sie aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung und der Lage ihrer planmäßigen Arbeitszeit unter Berücksichtigung der 51 %-Regelung erhebliche Vorteile haben könne. Deshalb gehe die Beklagte davon aus, dass die Tarifparteien bei der Konstruktion dieser recht komplizierten Regelung von bestimmten Fallbeispielen ausgegangen seien und diese in die Betrachtungsweise und Berechnung einbezogen haben. Das selbst bei der sorgsamsten Betrachtung eines solchen Abrechnungssystems einzelne Konstellationen übrig blieben, in denen geringfügige Nachteile oder Vorteile entstünden, lasse sich durch einen global wirkenden Tarifvertrag nicht ausgleichen und sei auch sicher nicht vermeidbar. Im Übrigen wird auf die weiteren Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 02. März 2010 auf dessen Seiten 6-9 (Bl. 297 - 300 d. A) Bezug genommen. Gegen diese den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08. April 2010 zugestellte Entscheidung haben jene am 16.04.2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010, am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen, begründet. Die Klägerin greift das Urteil an und meint, dass die erste Instanz verkannt habe, dass die Beklagte tatsächlich ihr Arbeitszeitkonto an den im Streit stehenden Tagen mit jeweils vier Minusstunden belastet habe und hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Mit der Berufung und den die Klage erweiternden Anträgen begehrt die Klägerin eine Zeitgutschrift in der Höhe, in welcher das Arbeitszeitkonto zu Unrecht belastet worden sei. Sie habe eine individuelle vertragliche Arbeitszeit von 24 Stunden und sei somit Teilzeitbeschäftigte i. S. v. § 2 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz. Im anwendbaren RTV ist die Führung eines Arbeitskontos vereinbart. In welcher Weise dies im Betrieb der Beklagten umgesetzt werde, sei zwischen den Parteien streitig. Sie habe vorgetragen, dass ihr Arbeitszeitkonto zu Unrecht mit Minusstunden, die auf Krankheit, Teilnahme an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge bzw. Rehabilitation i. S. v. § 9 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (Kur) sowie gesetzliche Wochenfeiertage beruhen, belastet würde. Das erstinstanzliche Gericht habe sich weder im Tatbestand noch in der Berufungsbegründung (wohl gemeint: in den Entscheidungsgründen) mit den Regelungen zur Führung des Arbeitszeitkontos und den daraus folgenden Ansprüche auseinandergesetzt. Die Klägerin verweist hinsichtlich des Systems des Arbeitszeitkontos auf die Regelung in § 5 RTV. § 5 RTV lautet: § 5 Arbeitszeitkonten (1) Für alle Beschäftigten wird ein individuelles Arbeitszeitkonto geführt, wobei die individuelle Sollarbeitszeit pro Werktag gem. § 4 Absatz 2 auf Montag bis Samstag verteilt wird. Das Arbeitszeitkonto wird über jeweils zwölf Kalendermonate (Verteilzeitraum) geführt. Für Beschäftigte, die während des Verteilzeitraumes eingestellt werden, ist ein entsprechendes anteiliges Arbeitszeitkonto zu führen. Beginn und Ende des Verteilzeitraumes können vom Kalenderjahr abweichen und werden betrieblich geregelt. (2) Änderungen in der Höhe der individuellen Jahresarbeitszeit während des Verteilzeitraumes sind nur in begründeten Ausnahmefällen zum ersten eines Kalendermonats möglich. Dabei gelten die Bestimmungen des § 7 Absätze 1 a), b) sowie Absätze 2, 3 und 4. Der zuständige Betriebsrat ist vor Änderungen der individuellen Jahresarbeitszeit während des Verteilerzeitraumes zu informieren. (3) Im Arbeitszeitkonto werden individuelle tägliche Sollzeiten, Istzeiten und saldierte Zeiten erfasst.. (4) Der Abbau von Plusstunden innerhalb des Verteilzeitraumes kann mit Vorankündigung und in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorgesetzten auch in ganzen freien Tagen erfolgen. (5) Die maximale Anzahl von Plus- und Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto darf während des Verteilzeitraumes die durchschnittliche individuelle Monatsstundenzahl nicht überschreiten. (6) Um einem im Verhältnis zur individuellen Jahresarbeitszeit überproportionalen Wachsens von Plus- und Minusstunden während des Verteilzeitraumes vorzubeugen bzw. rechtzeitig gegenzusteuern, erhalten Beschäftigte, Fachvorgesetzte und der jeweilige Betriebsrat am Monatsende einen aktuellen Auszug aus dem Arbeitszeitkonto. In Absprache mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin sind durch den Fachvorgesetzten rechtzeitig geeignete, ausgleichende Maßnahmen einzuleiten, bzw. eine entsprechende Einsatzplanung vorzunehmen. (7) Für Studenten, für geringfügige Beschäftigte und Aushilfen kann vom § 5 abgewichen Die individuelle Verteilung der Sollarbeitszeit ergebe im Fall der Klägerin mit wöchentlichen 24 Stunden Arbeitszeit eine tägliche individuelle Sollarbeitszeit von 4 Stunden. Dies sei von der Beklagten, entgegen ihrem Vortrag in der Klageerwiderung vom 26. Juni 2009, auch tatsächlich entsprechend umgesetzt worden, wie den beigefügten Zeitnachweislisten für den streitgegenständlichen Zeitraum April 2008 bis Dezember 2009 entnommen werden könne. Mit der „Soll“ überschriebenen Spalte werde die tatsächlich die von der Klägerin nach den Regeln des RTV ermittelte individuelle tägliche Arbeitszeit mit jeweils vier Stunden angegeben. Den Zeitnachweislisten sei auch zu entnehmen, dass die tagesbezogenen Salden in der Form von Plus- bzw. Minusstunden gebildet und fortgeschrieben würden. Die der Spalte „Soll“ vorhergehende Spalte ist mit „Buch“ überschrieben. Dort würde die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit und gegebenenfalls die sonstigen als Arbeitszeit zu wertenden Zeiten zusammengefasst. Die der Spalte „Soll“ folgende Spalte ist mit „Saldo“ überschrieben und gebe die negative bzw. positive Differenz wieder, die sich aus dem Abzug des in der jeweiligen Zeile in der Spalte „Soll“ genannten Betrages von dem in der Spalte „Buch“ genannten Betrag ergebe. Da an den streitigen Tagen kein Betrag in der Spalte „Buch“ aufgeführt wurde, ist in der Spalte „Saldo“ für diese Tage ein Minusbetrag aufgeführt. Es erfolge also keine Subtraktion der jeweiligen Arbeitsleistung vom Jahresarbeitszeitsoll, sondern es werde wie in einem Kontokorrentkonto das Saldo nur um die Differenz zwischen der Sollarbeitszeit und der Istarbeitszeit, um die jeweiligen Plus- bzw. Minusstunden fortgeschrieben. Dies entspreche auch der Regelung des RTV in § 5 Abs. 3. Hinsichtlich der Bewertung von Abwesenheitszeiten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit und gesetzlichen Feiertagen finden sich im § 6 RTV einige Sonderregelungen, § 6 RTV lautet: § 6 Sonderregelungen zum Arbeitszeitkonto (1) Bei Arbeit an Sonntagen werden im Arbeitszeitkonto die tatsächlich gearbeiteten Stunden gutgeschrieben. (2) An Urlaubstagen, bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, bei sonstigen Freistellung gemäß § 11 RTV sowie bei Pflege erkrankter Kinder gem. SGB V § 45 werden auf dem individuellen Arbeitszeitkonto weder Plus- noch Minusstunden eingetragen. (3) Für Tage, an denen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 8 Absatz 2 Ziffer 1 RTV besteht (Arbeitsunfähigkeit, Feiertage), wird die durchschnittliche Stundenzahl für den jeweiligen Krankentag/Feiertag pro Wochentag wie folgt ermittelt: Summe der Stunden der Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wurde bzw. an denen Entgeltfortzahlung geleistet wurde, der dem Kranken- bzw. Feiertag vorausgegangenen 52 Kalenderwochen, dividiert durch die Anzahl der in den vorausgegangenen 52 Kalenderwochen tatsächlich gearbeiteten Tage bzw. Tage an denen Entgeltfortzahlung geleistet wurde. Die Differenz der durchschnittlichen Stundenzahl zur individuellen Sollstundenzahl pro Werktag gemäß § 4 Abs. 2 RTV wird dem Arbeitszeitkonto an diesem Tag gutgeschrieben bzw. abgezogen. (4) Für die Dauer von Elternzeit, Zivildienst oder Wehrdienst wird kein Arbeitszeitkonto geführt. (5) Bei Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird ohne Anspruchsprüfung die durchschnittliche Stundenzahl der Tage, an denen gearbeitet bzw. an denen Entgeltfortzahlung geleistet wurde, der dem Feiertag vorangegangenen 52 Kalenderwochen in das Arbeitszeitkonto verbucht, es sei denn, die tatsächliche Arbeitszeit am Feiertag ist größer als die durchschnittliche Stundenzahl, dann wird diese verbucht. (6) Bei neueingestellten Beschäftigten und bei Beschäftigten, die nach Elternzeit, Wehrdienst, Zivildienst oder für Beschäftigte, die nach einer Arbeitsunfähigkeit von länger als zwölf Monaten ins Unternehmen eintreten oder zurückkehren, ist in den ersten 52 Kalenderwochen der tatsächliche Beschäftigungszeitraum nach Eintritt oder Rückkehr in den Betrieb zu Grunde zu legen. (7) Bei Beschäftigten, die ihre vertragliche Jahresarbeitszeit ändern, werden im ersten Kalendermonat nach Vertragsänderung die vorangegangenen 52 Kalenderwochen zu Grunde gelegt. Danach wird analog wie bei neueingestellten Beschäftigten verfahren. (8) Für Studenten, für geringfügige Beschäftigte und Aushilfen kann von § 6 abgewichen werden. Hinsichtlich der Führung des Arbeitszeitkontos in den hier streitigen Fällen, in denen an Tagen der Arbeitsunfähigkeit und den gesetzlichen Feiertagen kein Anspruch auf Zahlung variabler Entgeltbestandteile nach § 8 Abs. 2 Ziffer 1 RTV bestünde, enthalte der RTV keine ausdrücklichen Regelungen. An den nach den nachstehenden Tagen sei die Klägerin arbeitsunfähig bzw. in einer Kur gewesen. 09., 26., 30. April 2008 02., 03., 07., 09. Mai 2008 02., 04., 05., 09., 11., 12., 16., 18., 19., 23., 25., 26., 30. Juli 2008 06., 08., August 2008 03., 05., 19., 20., 24., 26. September 2008 22., 24. 25. Oktober 2008 12., 14., 15. November 2008. Hierbei handele es sich um insgesamt 34 Arbeitstage. An jedem dieser Tage sei der Saldo des Arbeitszeitkontos um vier Minusstunden verändert worden, was den beigefügten Zeitnachweislisten entnommen werden könne. Zu Lasten der Klägerin sei an den oben genannten Tagen eine Veränderung des Saldos zu ihren Lasten um insgesamt 136 Minusstunden erfolgt. Bei den nachstehenden Wochenfeiertagen sei der Saldo des Arbeitszeitkontos um weitere vier Minusstunden jeweils zu Lasten der Klägerin verändert worden, mithin um insgesamt 36 Minusstunden. 21. 03.2008 Karfreitag 03.10.2008 Tag der Deutschen Einheit 31.10.2008 Reformationstag 10.04.2009 Karfreitag 01.05.2009 1. Mai (Tag der Arbeit) 03.10.2009 Tag der Deutschen Einheit 31.10.2009 Reformationstag 25.12.2009 1. Weihnachtsfeiertag 26.12.2009 2. Weihnachtsfeiertag Da die Klägerin an diesen Tagen der Beklagten keine Arbeit geschuldet habe, durfte diese auch grundsätzlich den Saldo der Klägerin nicht um vier Minusstunden erhöhen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der §§ 3 und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch an den Feiertagen würde die Klägerin der Beklagten keine Arbeit schulden und diese dürfe das Konto der Klägerin auch grundsätzlich nicht im Saldo um vier Minusstunden erhöhen. Mit den Hilfsanträgen werde zumindest eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 RTV begehrt. Da das Arbeitszeitkonto der Klägerin für diese Tage bereits um den Saldo von vier Minusstunden belastet wurde, sei zum Ausgleich der volle Betrag der nach § 6 Abs. 3 RTV zu ermittelnden durchschnittlichen Stundenzahl für die streitigen Tage dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung würde einen Gesetzesverstoß darstellen. Es widerspreche der mit den §§ 2, 3 Abs. 1 und 9 Entgeltfortzahlungsgesetz vorgesehenen Lastenverteilung. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz vor. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 02.03.2010, Az: 4 Ca 1542/09, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum März 2008 bis Dezember 2009 eine Zeitgutschrift in Höhe von 172 Stunden zu gewähren. Hilfsweise 1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum März 2008 bis November 2008 eine Zeitgutschrift in Höhe von 93,42 Stunden zu gewähren, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 01,01.2009 bis 31.12.2009 eine Zeitgutschrift in Höhe von 8,37 Stunden zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es verwundere, dass die Klägerin nunmehr auch die Führung des Arbeitszeitkontensystems durch die Beklagte in Abrede stelle. Erstinstanzlich seien die Parteien noch darüber einig gewesen, dass das Arbeitszeitkontensystem ordnungsgemäß geführt werde. Streitig sei gewesen, ob der RTV nicht mit den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu vereinbaren und insofern unwirksam sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die gestellten Anträge, auf die Berufungsbegründungsschrift vom 20. Mai 2010, auf die Berufungserwiderung vom 16. August 2010, auf die Schriftsätze der Beklagten vom 20. Dezember 2010, 29. Dezember 2010 und 09. Juni 2011, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03. Mai 2011 sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 15.09.2011 sowie auf die Protokollierung der Anhörung der Klägerin, Bezug genommen. Antragsgemäß ist wegen eines erfolgten Betriebsüberganges am 15.09.2011 das Passivrubrum berichtigt worden. Beklagte ist die ... GmbH.