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Urteil

3 Sa 116/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2012:0112.3SA116.10.0A
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Leitsätze
1. Zur Auslegung eines Änderungsarbeitsvertrages hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 (TV Ang-O aöS).(Rn.63) 2. Zur Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 (TV-Fleischuntersuchung) im Wege der Tarifsukzession(Rn.97) und ergänzender Vertragsauslegung.(Rn.99) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 320/12)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.01.2010 - 5 Ca 1853/09 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung eines Änderungsarbeitsvertrages hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 (TV Ang-O aöS).(Rn.63) 2. Zur Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 (TV-Fleischuntersuchung) im Wege der Tarifsukzession(Rn.97) und ergänzender Vertragsauslegung.(Rn.99) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 320/12) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.01.2010 - 5 Ca 1853/09 E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden und damit zulässig. II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf erkannt, dass die Klägerin nicht Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus verlangen kann. Die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 folgt zwar nicht aus §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Tarifvertragsgesetz, weil die Klägerin nicht tarifgebunden ist. Sie folgt aber aus dem Änderungsvertrag der Parteien vom 09.11.2000. Dies ergibt eine Auslegung des Vertrages. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen macht sich das Berufungsgericht die diesbezüglich zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Halle unter 2. in dem Urteil vom 21.01.2010 - 5 Ca 1853/09 E - auf dessen Seiten 6 bis 12 zu Eigen und stellt diese ausdrücklich fest. Lediglich wegen des Berufungsvorbringens sind folgende Ergänzungen veranlasst: 1. Soweit die Berufung meint, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen, dass der TV Ang-O aöS nur hinsichtlich der Vergütung und Arbeitszeitregelung und damit nicht in Gänze zur Anwendung käme, kann dem nicht gefolgt werden. Die Bezugnahme in § 1 auf § 4 des Arbeitsvertrages durch den Änderungsvertrag vom 09.11.2000, in welchem zunächst die Vergütung und Arbeitszeit geregelt wird, steht der Anwendung des TV-Ang-O aöS im Ganzen nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Bestimmung daraus ergibt, dass einerseits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 1997 die in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendete Verweisungsklausel nach Maßgabe des vom Bund der TDL und VKA mit 1981 herausgegebenen Musterarbeitsvertrag Verwendung gefunden hat, demzufolge sich das Arbeitsverhältnis „nach dem BAT (gemeint war der BAT-O) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen ...“ richtet, anderseits im Rahmen der Tarifumstellung 2000/2001 hinsichtlich des Änderungsvertrages nur auf bestimmte Regelungen des TV Ang-O aöS eine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt ist (Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort). Das Arbeitsgericht hat eine zutreffende Vertragsauslegung gemäß §§ 157 BGB, 133 BGB vorgenommen. Dazu führt es aus, der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis W. habe 2000/2001 die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure in seinem Bereich vom BAT-O auf den TV Ang-O aöS überführen wollen. Letzterer habe für alle Fleischkontrolleure in Gänze abgekoppelt vom BAT-O gelten sollen. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag der Klägerin vom 08.12.1997 ist in § 2 vereinbart worden, dass außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden. Diese Vereinbarung ist durch die nachfolgenden Änderungsverträge nicht abgeändert worden. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages 2000 als auch zum Zeitpunkt der Tarifumstellung auf den TV Ang-O aöS 2000/2001 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Vorliegend hat der Rechtsvorgänger des Beklagten 2000/2001 mit dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 beabsichtigt, die tarifliche Situation einheitlich zu bereinigen (Umstellung auf den TV Ang-O aöS) und die entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung vorzunehmen. Hierfür spricht zum einen der Gleichstellungsgedanke unter Berücksichtigung der Tarifbindung des ehemaligen Landkreises W., als auch zum Anderen die Bezugnahme auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen - wie Vergütung und Arbeitszeit - im Änderungsvertrag vom 09.11.2000. Dieses Auslegungsergebnis wird auch gestützt durch die Formulierung in der Überschrift im Änderungsarbeitsvertrag vom 09.11.2000 „mit Arbeitnehmern für die der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost (TV Ang-O aöS) gilt.“ Diese Formulierung spricht dafür, dass nicht nur hinsichtlich der Vergütung und Arbeitszeit, sondern auch im Übrigen die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses nach dem TV Ang-O aöS erfolgen soll. Die Parteien haben ab dem 01.07.2001 den TV-Ang-O aöS auf das Arbeitsverhältnis zunächst ohne Einschränkungen zur Anwendung gebracht und letztlich belegt diese Feststellung des Arbeitsgerichts auch der zwischen den Parteien am 21.01.2010 geschlossene Teilvergleich, wonach auch hinsichtlich der Urlaubsvergütung, Entgeltfortzahlung etc. auf die §§ 12,13 und 17 des TV Ang-O aöS Bezug genommen wird. In der Gesamtschau der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist daher von der Anwendbarkeit des TV-Ang-O aöS in seiner Gesamtheit auszugehen. 2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass der Änderungsvertrag vom 09.11.2000 eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden TV-Ang-O aöS enthält. Zwar befindet sich weder im Arbeitsvertrag noch im Änderungsvertrag ausdrücklich die Vereinbarung einer „Jeweiligkeitsklausel“, allerdings spricht gegen eine rein statische Verweisung der mutmaßliche Wille der Arbeitsvertragsparteien. Dazu im Einzelnen: Die Vereinbarung im Änderungsarbeitsvertrag vom 09.11.2000 als dynamische Bezugnahme stellt eine „Gleichstellungsabrede“ im Sinne der für vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtreform zum 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverträge zur Anwendung kommenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 23.01.2008, AP Nr. 63 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) dar. Diese Auslegungsregel hält der Senat nicht mehr aufrecht. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind (Senat 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326; 18. April 2007- 4 AZR 652/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 53 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 35). Jedoch steht die Gleichstellungsabrede der vorgenommenen Auslegung als dynamische Bezugnahme nicht entgegen. Der Eintritt des Beklagten in das Arbeitsverhältnis hat weder an den ursprünglichen Regelungen im Änderungsarbeitsvertrag vom 09.11.2000 etwas geändert, noch an den rechtlichen Auswirkungen. Letzteres insbesondere deshalb nicht, weil eine Ausnahme von diesem Regelfall, dergestalt, dass der neue Arbeitgeber also der Beklagte an den vertraglich vereinbarten Tarifvertrag nicht gebunden ist, nicht vorliegt. Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 24.02.2010 - 4 AZR 691/08, zitiert nach juris, greift auf den vorliegenden Sachverhalt nicht, da vorliegend kein Betriebsübergang stattgefunden hat. Es ist vorliegend nicht darüber zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin nach einem Betriebsübergang einem tarifgebundenen Arbeitnehmer gleichsteht, dessen Arbeitsverhältnis ebenfalls übergegangen ist und ob die in Bezug genommenen Tarifverträge statisch oder dynamisch weitergelten. Vielmehr ist der Beklagte Burgenlandkreis ebenso wie der alte Arbeitgeber, der Landkreis W., tarifgebunden. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. (KAV) und der Beklagte ist Mitglied des KAV. Der Rechtsnachfolge lag eine Kreisgebietsreform zu Grunde. Damit verbleibt es bei der Auslegung als dynamische Bezugnahme. Unter Hinweis auf die Entscheidung des LAG Nürnberg vom 29.10.2009 5 SA 403/08- zitiert nach juris -, meint die Berufung, dass die Bezugnahme im Änderungsarbeitsvertrag auf den Tarifvertrag als Ganzes erforderlich sei. Im streitgegenständlichen Fall steht nach vorgenommener Auslegung fest, dass eine Bezugnahme im Ganzen auf den Tarifvertrag vorliegt. Im Gegensatz dazu hat das LAG Nürnberg über einen Sachverhalt entschieden, bei dem in der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag von dieser einzelne Anhänge des Tarifvertrages, betreffend das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, nicht erfasst gewesen sind. Insofern ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Auch die weitere Argumentation des Arbeitsgerichts, der durch das Berufungsgericht gefolgt wird, spricht für eine volldynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS. Würde nämlich in einem Arbeitsvertrag auf einen im Übrigen genau bezeichneten Tarifvertrag in Gänze verwiesen, ist im Zweifel anzunehmen, dieser Tarifvertrag soll in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Ein solcher Wille der Parteien ergibt sich aus der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses. Zum Anderen daraus, dass die Parteien mit einer solchen Vereinbarung den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersichtlich haben einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichstellen wollen. Demgegenüber ergibt sich aus dem Vertragswortlaut kein Anhaltspunkt dafür, nur der bei Abschluss des Änderungsvertrages geltende TV Ang-O aöS solle Vertragsbestandteil sein. Der TV Ang-O aöS ist vom 09.11.1994 und wurde zuletzt geändert durch den 6. Änderungs-TV vom 14.09.2000. Laut Änderungsvertrag vom 09.11.2000 fand der TV Ang-O aöS auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.07.2001 Anwendung Bei vereinbarter Anwendung des TV-Ang-O aöS ab dem 01.07.2001 lag bereits die letzte geänderte Fassung dieses Tarifvertrages vom 14.09.2000 vor. Dieser Tarifvertrag ist im Jahr 2003 durch die Gewerkschaft gekündigt worden. Damit gab es seit der Tarifrunde 2000 für die Angestellten die unter den Geltungsbereich der Tarifverträge für Angestellte innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe fallen keine Entgelterhöhung mehr. Da im Arbeits- bzw. Änderungsvertrag der TV-Ang-O aöS nicht in einer bestimmten Fassung genannt wird, muss davon ausgegangen werden, dass es zunächst der grundsätzliche Wille der Arbeitsvertragsparteien war, an einer tariflichen Änderung des Entgeltes, zumeist ist dies eine Erhöhung, an der Neufassung bzw. Änderung des Tarifvertrages teilzunehmen. Dass es letztlich über Jahre hinweg bis ins Jahr 2008 keine solche gab, nachdem der Tarifvertrag durch die Gewerkschaft bereits im 2003 gekündigt worden ist, steht der Auslegung als dynamische Bezugnahme im Arbeits- bzw. Änderungsvertrag nicht entgegen. Damit ist vorliegend die Verweisung im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 als voll dynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Dieses gefundene Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Vertragsauslegung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (vergleiche Urteil das BAG vom 20.03.1991, Aktenzeichen 4 AZR 455/90, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 28.05.1997, Aktenzeichen 4 AZR 663/95, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 26.09.2001, Aktenzeichen 4 AZR 544/00, veröffentlicht in Juris; BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 14, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 150). 3. Allerdings trägt der Wortlaut der Bezugnahmeklausel im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 keine Erstreckung auf den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008. Dieser Tarifvertrag wird nicht von der vertraglichen Verweisung auf den TV Ang-O aöS erfasst, denn § 1 des Änderungsarbeitsvertrages ist zeit- und nicht inhaltsdynamisch ausgestattet (vgl. dazu BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR 194/08 Rn. 38, AP BB § 157 Nr. 38). Dass sich die Vergütung der Klägerin dennoch nach dem TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 richtet, ergibt eine ergänzende Auslegung des Änderungsarbeitsvertrages. Die durch den Änderungsvertrag vom 09.11.2000 vereinbarten Tarifregelungen sind zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden. Es ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Am 15.09.2008 wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft ver. di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft andererseits, mit Wirkung vom 01.09.2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung, TV-Fleischuntersuchung, abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft dbb Tarifunion abgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages traten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages außer Kraft: a) Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS) vom 01.04.1969, b) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969, c) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 09.11.1994, d) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994. Die Tarifverträge TV Ang iöS, TV Ang aöS, TV Ang-O iöS und der TV Ang-O aöS sind mit Inkrafttreten des Tarifvertrages TV-Fleischuntersuchung gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 des TV-Fleischuntersuchung außer Kraft getreten. Bei dieser Ablösung der vier Tarifverträge durch den TV-Fleischuntersuchung handelt es sich um eine so genannte Tarifsukzession: Gewerkschaften und Arbeitgeberseite ersetzen übereinstimmend ein Tarifwerk durch ein anderes Tarifwerk. Das BAG hat zu der im öffentlichen Dienst erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L dazu wie folgt ausgeführt: „ Damit ist die zeitdynamisch ausgestaltete Bezugnahme auf den BAT im Arbeitsvertrag zur statischen geworden, weil das Objekt der Bezugnahme von den Tarifvertragsparteien nicht mehr weiterentwickelt wird“ (BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 9, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TV § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 17, ZTR 2011, 150). Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Ablösung des BAT durch den TVöD und TV-L ist auf die vorliegende Ablösung der vier Tarifverträge jeweils für die Bereiche innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und Differenzierung nach Geltungsbereich Ost und West durch den TV-Fleischuntersuchung heranzuziehen. Die mit der Tarifsukzession entstandene nachträgliche Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa BAG 19. Mai 2010-4 AZR 796/08 - Rn. 31, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 22, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44; 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - Rn. 26, BAGE 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen (BGH 7. März 1989 - KZR 15/87 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 107, 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - aaO; BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B IV 1 b der Gründe, BGHZ 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BGH 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu II 4 a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden (BGH 20. September 1993 - II ZR 104/92 - zu 2 der Gründe, BGHZ 123, 281). Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das tarifliche Regelungswerk des TV-Ang-O aöS ergibt sich zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung des TV Ang-O aöS auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicher Weise für den Fall einer Tarifsukzession das dem im Arbeitsvertrag - Änderungsarbeitsvertrag - benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk vereinbart, weil ein „Einfrieren“ der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 Rn. 23 aaO, 19. Mai 2010-4 AZR 796/08 Rn. 32, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. November 2010 - 5 AZR 633/09 Rn. 20 aaO). Bei einer vereinbarten dynamischen Anwendung des TV-Ang-O aöS hätten die Tarifvertragsparteien auch im TV-Ang-O aöS selbst eine verschlechternde finanzielle Regelung durch eine grundsätzliche Umstellung von der Stückvergütung auf eine ausschließliche Vergütung nach Stunden treffen können, woran die Klägerin gebunden gewesen wäre. Es ist ausschließlich darauf abzustellen, was die Parteien redlicherweise für den Fall vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die vier Tarifverträge für die Angestellten mit den Differenzierungen innerhalb und außerhalb öffentlicher Schlachthöfe und nach Ost und West durch einen neu zu fassenden Tarifvertrag außer Kraft treten sollen. Die Parteien haben sich mit der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme hinsichtlich der Vergütung auf das tarifliche Regelungswerk für die Zukunft der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf den Arbeitsvertrag/Änderungsarbeitsvertrag als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des im Arbeitsvertrag benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien den TV Ang-O aöS reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten (vgl. dazu BAG vom 18.05.2011 - 5 AZR 213/09 Rn. 20 - zitiert nach Juris). 4. Die Klägerin fällt auch unter den Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung. Nach dessen § 1 Absatz 1 gilt dieser für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte)... Mit der Klägerin ist arbeitsvertraglich - so im Änderungsarbeitsvertrag vom 09.11.2000 - vereinbart, dass die Arbeitszeit gemäß TV-Ang-O aöS sich nach dem Arbeitsanfall richtet. Dies ist so auch in § 5 des TV-Fleischuntersuchung geregelt. Danach richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Das Arbeitsgericht hat dazu richtig ausgeführt: An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändert auch eine mögliche Disposition der Klägerin durch den Beklagten - auch wie ein Vollzeitbeschäftigter - nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages ist allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig - verwirklicht werden könnte. In den Arbeits- bzw. Änderungsverträgen vordem 09.11.2000 ist vereinbart, dass die Klägerin als nicht vollbeschäftigte Angestellte tätig wird und nunmehr nach Arbeitsanfall. Mithin ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin nach der arbeitsvertraglichen Regelung im Sinne einer vollzeittätigen Angestellten zu werten ist. 5. Das Günstigkeitsprinzip ist nicht tangiert. Aus dem Änderungsvertrag, der lautet: „gegen Stück- oder Stundenvergütung gemäß TV-Ang-O aöS“ ergibt sich keine günstigere einzelvertragliche Regelung, die der Anwendung des TV-Fleischuntersuchung entgegenstehen würde. Die gewählte Formulierung im Änderungsarbeitsvertrag findet sich im vorstehenden Tarifvertrag wieder, der für einzelne Tätigkeiten unterscheidet nach einer Bezahlung nach Stück- bzw. Stundenvergütung. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.03.1992 - 6 AZR 392/91- (EzBAT.TV Fleischbeschaupersonal außerhalb öffentl. Schlachthöfe Nr. 5) zu einer Klägerin, die als Fleischkontrolleurin in einem Großschlachtbetrieb, die in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung - nach der Digestionsmethode - eingesetzt war, ausgeführt: „ „...dass ihr (der Klägerin) aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage 2 zum Tarifvertrag für Tätigkeiten, für die in den Anlagen 1 und 2 des Tarifvertrages Stückvergütungen vorgesehen sind, ein Anspruch auf Stückvergütung zusteht. “ Nach der Auffassung des BAG ist die Art der Vergütung allein von der Tätigkeit, die der Angestellte ausübt abhängig. Diese Auslegung ergebe sich aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang. In diesem Sinne ist die streitgegenständliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Stück- und Stundenvergütung nach dem TV-Ang-O aöS zu sehen und damit ist dies keinesfalls als individuelle Regelung im Sinne einer ausschließlichen Vergütung nach Stückzahl zu verstehen Mithin kann das Günstigkeitsprinzip nicht greifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind gegeben. Die Parteien streiten über die Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 (TV-Fleischuntersuchung) auf das Arbeitsverhältnis kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme. Die am ... geborene Klägerin trat am 15.12.1997 in die Dienste des Rechtsvorgängers des Beklagten als Fleischkontrolleurin ein. Die Klägerin ist nicht tarifgebunden. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. (KAV) und der Beklagte ist Mitglied des KAV (vgl. vom Beklagten überreichte Unterlagen Bl. 96 - 99 d. A.). In dem Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom 08.12.1997 heißt es im § 2: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung“. Die Parteien schlossen in der Folgezeit verschiedene Änderungsverträge ab. Der Rechtsvorgänger des Beklagten beabsichtigte schließlich ab dem 01.07.2001 für die Arbeitsverhältnisse der Fleischkontrolleure die Geltung des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 09.11.1994 (TV Ang-O aöS) arbeitsvertraglich zu vereinbaren. Hierzu schloss der Rechtsvorgänger des Beklagten mit der Klägerin am 09.11.2000 einen Änderungsvertrag mit folgendem Inhalt ab: „Änderungsvertrag mit Arbeitnehmern für die der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost (TV Ang-O aöS) gilt Arbeitgeber Zwischen Landkreis vertreten durch den Arbeitnehmer/in geboren am und Herrn/Frau wohnhaft in X wird in Abänderung des Änderungsvertrages vom 07.06.99 mit Wirkung vom 15.06.99 i.d.F. des Änderungsvertrages folgender Änderungsvertrag geschlossen: § 1 in § 4 des Änderungsvertrages werden die Worte „Vergütungsgruppe: VIII“ durch die Worte „gegen Stück- oder Stundenvergütung gemäß TV Ang-O aöS“ ersetzt. Die Arbeitszeitvereinbarung in § 1 des Arbeitsvertrages wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: „Die Arbeitszeit richtet sich gemäß TV Ang-O aöS nach dem Arbeitsanfall“. § 2 Der/Die Arbeitnehmer/in wird als Fleischkontrolleur/in, Angestellte/r in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode, Trichinenentnehmer/in und Warenkennzeichner/in im Schlachthof W... GmbH beschäftigt. § 3 Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.2001 in Kraft. W..., 09.11.2000 Für den Arbeitgeber Arbeitnehmer/in Ab dem 01.07.2001 fand der TV Ang-O aöS auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst ohne Einschränkungen Anwendung. Zur Erledigung bisher nicht rechtshängiger Ansprüche der Klägerin schlossen die Prozessparteien am 21.01.2010 nachfolgenden gerichtlichen „Teilvergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Stückvergütung, Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschläge, das Urlaubsentgelt und die Entgeltfortzahlungen der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.08.2008 mit einer Kürzung von 31,11 % gemäß § 12 Absatz 2 a 1 Buchstabe b TV-Ang-O aöS unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2006, Aktenzeichen: 2 Sa 819/05 neu abzurechnen und den sich ergebenden Differenzbetrag bis 30.04.2010 auszuzahlen. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte die Kürzung gemäß § 12 Absatz 2 a Satz 1 Buchstabe b TV-Ang-O aöS für die Fleischkontrolleure, die nach dem TV-Ang-O aöS oder sonstigen Tarifverträgen nach Stundenvergütung mit den gleichen Aufgaben - wie die Klägerin - tätig waren, für den in Ziffer 1 genannten Zeitraum in der Weise vornimmt, dass er die Anzahl der täglichen Stückvergütungen durch die jeweils tätigen Fleischkontrolleure dividiert. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, die Urlaubsvergütung nach § 17 Absatz 2 TV-Ang-O aöS für den in Ziffer 1. genannten Zeitraum unter Berücksichtigung eines jährlichen Urlaubs von 33 Werkstagen und des in § 17 Absatz 2 TV-Ang-O aöS geregelten Urlaubsentgeltes neu zu berechnen und an die Klägerin bis spätestens 30.04.2010 auszuzahlen. 4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 13 Absatz 3 TV-Ang-O aöS für jeden Werktag der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist, ungeachtet dessen, wie sich die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin gestaltet. Der Beklagte verpflichtet sich, für den in Ziffer 1 genannten Zeitraum die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Berücksichtigung des in § 13 Absatz 3 TV-Ang-O aöS geregelten Tagessatzes neu abzurechnen und bis zum 30.04.2010 an die Klägerin auszuzahlen. 5. Unter Berücksichtigung der Ziffern 1. bis 4. dieses gerichtlichen Teilvergleiches verpflichtet sich die Beklagte, eine Neuberechnung des Gehaltes ab dem 01.09.2008 vorzunehmen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettobetrag bis zum 30.04.2010 an die Klägerin zu zahlen. Mit Schreiben vom 19.02.2009 teilte der Beklagte seinen Mitarbeitern im Bereich Fleischhygiene mit, dass er nunmehr beabsichtigt, den im Dezember Unterzeichneten TV-Fleischuntersuchung rückwirkend ab dem 01.09.2008 auf die Arbeitsverhältnisse der Fleischkontrolleure anzuwenden (vgl. Bl. 108 d. A.). Der Beklagte vergütete die Klägerin ab dem 01.09.2008 nach dem TV-Fleischuntersuchung. Mit ihrer Klage vom 20.05.2009, eingegangen beim Arbeitsgericht Halle am 25.05.2009, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Gewährung der Vergütung nach dem TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe arbeitsvertraglich weiterhin einen Anspruch auf Vergütung nach dem TV Ang-O aöS. Der TV-Fleischuntersuchung finde mangels arbeitsvertraglicher Bezugnahme schon keine Anwendung. Zudem falle das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht in den tariflichen Geltungsbereich des TV-Fleischuntersuchung, da sie in der Vergangenheit wie eine vollbeschäftigte Arbeiternehmerin behandelt worden sei. Die Klägerin beantragt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin die Entlohnung nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe-Ost ab 01.09.2008 weiter zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, der TV Ang-O aöS sei zum 01.09.2008 durch den TV-Fleischuntersuchung im Bereich der Fleischkontrolleure abgelöst worden. Die Vereinbarungen in dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 seien als dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden einschlägigen Tarifvertrag für die Fleischkontrolle zu verstehen. Im Übrigen wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Prozessparteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen der 1. Instanz vom 23.07.2009 und vom 21.01.2010 verwiesen. Durch das am 21.01.2010 verkündete Urteil hat das Arbeitsgericht Halle die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin könne nicht Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Anwendung des TV Ang-O aöS über den 31.08.2008 hinaus verlangen. Am 15.09.2008 wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft ver. di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, diese zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt und Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft andererseits, mit Wirkung vom 01.09.2008 der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung, TV-Fleischuntersuchung, abgeschlossen. Ein gleichlautender Tarifvertrag wurde zwischen der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) einerseits und der Gewerkschaft dbb Tarifunion abgeschlossen. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 dieses Tarifvertrages traten mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages außer Kraft: a) Der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungssteilen (TV Ang iöS) vom 01.04.1969, b) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969, c) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nichtvollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS) vom 09.11.1994, d) der Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang-O aöS) vom 09.11.1994. Das Arbeitsgericht meint, dass die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 zwar nicht aus § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz folge, weil die Klägerin nicht tarifgebunden ist. Sie folge aber aus dem Änderungsvertrag der Parteien vom 09.11.2000. Dies ergebe die Auslegung des Änderungsvertrages. Die Auslegungsbedürftigkeit der vertraglichen Bestimmung ergebe sich daraus, dass einerseits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2000 die in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes verwendete Verweisungsklausel nach Maßgabe des vom Bund der TDL und VKA mit 1981 herausgegebenen Musterarbeitsvertrag Verwendung gefunden hat, demzufolge sich das Arbeitsverhältnis „nach dem BAT (gemeint war der BAT-O) und den diesen ergänzenden ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen ...“ richtet, anderseits im Rahmen der Tarifumstellung 2000/2001 hinsichtlich des Änderungsvertrages nur auf bestimmte Regelungen des TV Ang-O aöS eine ausdrückliche Bezugnahme erfolgt ist (Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsaufgabe und Arbeitsort). Das Arbeitsgericht hat eine Vertragsauslegung gemäß §§ 157 BGB, 133 BGB vorgenommen. Dazu führt es aus, der Rechtsvorgänger des Beklagten, der ehemalige Landkreis Weißenfels habe 2000/2001 die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure in seinem Bereich vom BAT-O auf den TV Ang-O aöS überführen wollen. Letzterer habe für alle Fleischkontrolleure in Gänze abgekoppelt vom BAT-O gelten sollen. Nach der ursprünglichen Bezugnahmeklause zu Beginn des Arbeitsverhältnisses sollten „außerdem die für den Arbeitgeber jeweils sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden“. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages 2000 als auch zum Zeitpunkt der Tarifumstellung auf den TV Ang-O aöS 2000/2001 Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e. V. Vorliegend habe der Rechtsvorgänger des Beklagten 2000/2001 mit dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 beabsichtigt, die tarifliche Situation einheitlich zu bereinigen (Umstellung auf den TV Ang-O aöS) und die entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung vorzunehmen. Hierfür spreche zum einen der Gleichstellungsgedanke unter Berücksichtigung der Tarifbindung des ehemaligen Landkreises Weißenfels, als auch zum Anderen die Bezugnahme auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen - wie Vergütung und Arbeitszeit - im Änderungsvertrag vom 09.11.2000. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch die spätere Tarifanwendung des TV Ang-O aöS im Ganzen auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin gestützt und berücksichtige die einschlägige Rechtsprechung des BAG bei der Teilverweisung tariflicher Regelungen im Arbeitsvertrag (vergleiche Urteil des BAG vom 19.01.1999, Aktenzeichen: 1 AZR 606/98, veröffentlicht in Juris; Wiedemann u.a. Tarifvertragsgesetzkommentar, München 2007, Rn. 297 zu § 3 Tarifvertragsgesetz mit weiteren Nachweisen; Kempen/Zachert/Tarifvertragsgesetzkommentar, Frankfurt am Main 2006, Rn. 171 zu § 3 Tarifvertragsgesetz). Obwohl im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 ausdrücklich die Arbeitsvertragsparteien keine „Jeweiligkeitsklausel“ vereinbart haben, habe durch die Bezugnahme auf die Regelungen im TV Ang-O aöS auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen dieses Tarifvertrages in Gänze verwiesen werden sollen. Würde nämlich in einem Arbeitsvertrag auf einen im Übrigen genau bezeichneten Tarifvertrag in Gänze verwiesen, sei im Zweifel anzunehmen, dieser Tarifvertrag solle in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Ein solcher Wille der Parteien ergebe sich aus der beabsichtigten Zukunftswirkung des Arbeitsverhältnisses. Zum Anderen daraus, dass die Parteien mit einer solchen Vereinbarung den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ersichtlich haben einem tarifgebunden Arbeitnehmer gleichstellen wollen. Demgegenüber ergebe sich aus dem Vertragswortlaut kein Anhaltspunkt dafür, nur der bei Abschluss des Änderungsvertrages geltende TV Ang-O aöS solle Vertragsbestandteil sein. Vielmehr haben der Beklagte und sein Rechtsvorgänger den TV Ang-O aöS seit Vertragsänderung jeweils in der aktuellen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse aller Fleischkontrolleure angewendet. Damit sei vorliegend die Verweisung im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 als voll dynamische Bezugnahme auf den TV Ang-O aöS in seiner jeweils gültigen Fassung auszulegen. Dieses gefundene Auslegungsergebnis stehe im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des BAG zur Vertragsauslegung bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber (vergleiche Urteil das BAG vom 20.03.1991, Aktenzeichen 4 AZR 455/90, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 28.05.1997, Aktenzeichen 4 AZR 663/95, veröffentlicht in Juris; Urteil des BAG vom 26.09.2001, Aktenzeichen 4 AZR 544/00, veröffentlicht in Juris). Der Änderungsvertrag vom 09.11.2000 enthalte eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahme auf den jeweils geltenden TV Ang-O aöS. Dieser Annahme stehe auch nicht die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB entgegen. Die Bezugnahme sei zeitlich dynamisch und nenne einen bestimmten Tarifvertrag, den TV Ang-O aöS. Nach der Rechtsprechung des BAG seien Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel als dynamisch zu verstehen. Die Regelung im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 verhalte sich nicht eindeutig zu der Problematik, wie sich die Ablösung des TV Ang-O aöS durch den TV-Fleischuntersuchung zum 01.09.2008 auswirke. Die Anwendung des TV-Fleischuntersuchung ab dem 01.09.2008 entspreche, aber der Interessenlage der Parteien - wie sie insbesondere in dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 und der darauf folgenden Handhabung des Arbeitsverhältnisses - ihren Niederschlag gefunden habe. Es sei nicht nur eine statische Verweisung auf einen bestimmten Tarifvertrag gewollt, vielmehr wollten die Parteien mit der Vereinbarung auch die Teilhabe an allen Tarifänderungen. Zwar würden Anhaltspunkte fehlen, aus denen sich ableiten ließe, dass auch der Tarifwechsel von der Bezugnahme im Änderungsvertrag vom 09.11.2000 umfasst sein solle. Ein Tarifwechsel könne aber nur angenommen werden, wenn z. B. Änderungen der Tarifvertragsparteien ein Wechsel der Verbandszugehörigkeit, eine Änderung des Betriebszweckes, ein Betriebsübergang oder der Abschluss eines Firmentarifvertrages stattgefunden hat (vergleiche Berenice Möller, Horst Welkoborski, Bezugnahmeklauseln unter Berücksichtigung des Wechsel vom BAT zum TVöD, NZA 2006, Seite 1382 ff.). Es müsse sich also insgesamt um Veränderungen handeln, die sich beim Arbeitgeber vollzogen haben. Vorliegend habe es keinen Tarifwechsel gegeben. Vielmehr haben dieselben Tarifvertragsparteien bzw. ihre Rechtsnachfolger - wie zuvor vereinbart - das innerhalb des selben Anwendungsbereiches neue Regelungen gelten sollten. Es handele sich um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung. Die Differenzierung in den bisherigen vier Tarifverträgen danach, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb öffentlicher Schlachthöfe erbracht werden und unterteilt nach den Tarifgebieten Ost und West, sei aufgegeben worden. Die bisherigen vier Tarifverträge sind in einem neuen Tarifvertrag zusammengefasst worden. Dies zeige auch der Abschluss von Überleitungsregelungen im TV-Fleischuntersuchung (z. B. § 25), die dem sozialverträglichen Abschmelzen von Besitzständen dienen. Die Tarifzuständigkeit sei jedoch in räumlicher und fachlicher Hinsicht gleich geblieben. Es handele sich um eine grundlegende Tarifreform. Die durch den Änderungsvertrag vom 09.11.2000 vereinbarten Tarifregelungen seien zum 01.09.2008 durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen TV-Fleischuntersuchung abgelöst worden. Die negative Koalitionsfreiheit der Klägerin sei schon deshalb nicht berührt, weil ihr nicht zugemutet werde, nunmehr den Tarifvertrag einer anderen Branche oder eines anderen Arbeitgeberverbandes anzuwenden, als zuvor. Vor allem aus dem vorstehend genannten Hindergrund würden sich auch keine Zweifel an der Wirksamkeit der von Seiten des Rechtsvorgängers des Beklagten formularmäßig verwendeten Bezugnahmeklauseln in Anwendung der §§ 305 ff. BGB ergeben. Nach der Auslegung des Änderungsvertrages vom 09.11.2000 blieben keine Zweifel, welchen sinnvollen Deutungsinhalt diese vertragliche Regelung habe und nach dem Willen der Parteien haben sollte. Ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB sei daher nicht feststellbar. An der Geltung des TV-Fleischuntersuchungen ab dem 01.09.2008 ändere auch eine mögliche Disposition der Klägerin durch den Beklagten - auch wie ein Vollzeitbeschäftigter - nichts. Entscheidend für das Eingreifen dieses Tarifvertrages sei allerdings, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richtet (§ 5). Der Arbeitgeber müsse vorliegend nämlich die Möglichkeit haben, auf unterschiedliche Schlachtmengen, gerade in Großbetrieben, flexibel zu reagieren. Nach § 5 TV-Fleischuntersuchung richtet sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall und wird vom Arbeitgeber geregelt. Auf den Arbeitsanfall hat der Arbeitgeber aber hier keinen Einfluss. Der nach dem Gesetz für die Überwachung zuständige öffentliche Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die beim Schlachthof durch Dritte verursachte und von diesem allein bestimmte Arbeitsmenge jederzeit und praktisch sofort bewältigt wird. Die bei TVöD Beschäftigen gegebene Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden genüge dem Flexibilisierungsbedürfnis nicht. Dies ergebe sich schon daraus, dass die ebenso mögliche Notwendigkeit zur Anordnung von Kurzarbeit rechtlich und praktisch nicht - oder jedenfalls nicht rechtzeitig - verwirklicht werden könnte. Die Fleischkontrolleure würden durch den TV-Fleischuntersuchung im Vergleich zum TV Ang-O aöS auch in der Regel nicht unbillig benachteiligt. Die Arbeitszeit habe sich bei der Geltung des TV Ang-O aöS auch nach dem Arbeitsanfall gerichtet. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien den bisherigen Umständen Rechnung getragen. Soweit nunmehr eine Umstellung von Stückvergütung in das tarifliche Stundenentgelt vorgesehen ist, haben die Tarifvertragsparteien im § 25 TV-Fleischuntersuchung im Rahmen einer Überleitungsregelung einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage festgeschrieben. Einwände gegen die tarifliche Umstellung des Vergütungssystems seien nicht in substantiierter Form erhoben worden und auch ansonsten nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang gelte vorrangig der Grundsatz der Tarifautonomie. Im Übrigen wird auf die weiteren Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung des ArbG Halle vom 21.01.2010 Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 21.01.2010, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. März 2010 zugestellt, hat dieser am 06. April 2010 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10.06.2010, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 14.06.2010, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.06.2010, begründet. Die Klägerin greift das Urteil an und meint, das Arbeitsgericht habe in nicht ausreichender Weise gewürdigt, dass die maßgeblichen Änderungsverträge, der letzte datiert vom 09.11.2000, vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform geschlossen wurden. Vor der Schuldrechtsreform seien die getroffenen Regelungen zur Geltung des jeweiligen Tarifvertrages als Gleichstellungsabrede zu verstehen und nicht als dynamische Bezugnahme. Nach der Entscheidung des BAG vom 24.02.2010 - 4 AZR 691/08 sei auf Verträge vor dem 01.01.2002, die als Altverträge zu werten seien, ein Vertrauensschutz zu begründen. Lediglich für Neuverträge nach dem 01.01.2002 werde eine unbedingte zeitdynamische Verweisung angenommen. Bei der nicht tarifgebundenen Klägerin sei der bisherige alte Tarifvertrag außerhalb öffentlicher Schlachthöfe, da er zum 31.08.2008 seine Gültigkeit verloren habe, weiter statisch in dieser Fassung anzuwenden. Außerdem sei zu beachten, dass der Tarifvertrag über die Reglung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe Ost mit dem Änderungsvertrag vom 09.11.2000 nicht als Ganzes vereinbart sei, sondern nur hinsichtlich der Stundenvergütung und der Arbeitszeit. Selbst wenn ansonsten die Tarifsukzession greifen würde, könnte dies nicht in diesen beiden extra abweichend benannten Regelungen gelten. Es wird auf das Urteil des LAG Nürnberg vom 29.10.2009 - 5 Sa 403/08- verwiesen. Im Übrigen wird auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10.06.2010 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle zu Aktenzeichen 5 Ca 1853/09 E wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Entlohnung nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe/Ost ab 01.09.2008 weiter zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. In der Folge der Ablösung des BAT durch den TVöD sei auch der TV Ang-O aöS vom 09.11.1994 durch den TV-Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 abgelöst worden. Bei der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 09.11.2000 sei auf den Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierarzt und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe Bezug genommen worden. Dies sei keine statische Verweisung, vielmehr würden die Parteien eine dynamische Bezugnahmeklausel gewählt haben, die sich dadurch auszeichne, dass sie nicht auf einen konkreten Tarifvertrag Bezug nehme, sondern auf die jeweils aktuelle Fassung des Tarifvertrages. Der Umfang der Inbezugnahme sei nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. Gemäß § 29 des TV-Fleischuntersuchung trat mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unter anderem der TV Ang-O aöS außer Kraft. Sinngemäß würden für die hier streitgegenständliche Problematik die Ausführungen zur Anwendung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes durch nicht tarifgebundene Arbeitnehmer im Urteil des BAG vom 16.12.2009 - 5 AZR 888/08 (NZA 7/10, 401 ff.) gelten. Die Ausführungen zur Gleichstellungsabrede seien unschlüssig. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf den Berufungsbeantwortungsschriftsatz des Beklagten vom 07. Juli 2010 Bezug genommen sowie auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 12.01.2012 des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt.