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Urteil

3 Sa 313/11

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2012:0315.3SA313.11.0A
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Leitsätze
1. Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 638 Abs 1 RVO. Ein solcher Arbeitsunfall, vorliegend in Form des möglichen Eintritts einer anerkannten Berufskrankheit, ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis). Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.(Rn.60) 2. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls, mag er ihn auch nicht wünschen, billigend in Kauf genommen hat. Billigung ist in der Regel bei Durchführung eines Vorhabens in Kenntnis starker Gefährdung eines Rechtsgutes gegeben, deren Verwirklichung zwar dem Zufall überlassen wird, aber naheliegt.(Rn.61) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 471/12)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Juli 2008 - 6 Ca 236/07 - abgeändert, soweit der Feststellungsantrag des Klägers betroffen ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welcher er aufgrund der auf Weisung der Beklagten im Zeitraum vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim in D..., ... ausgeführten Arbeiten erleidet, unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten indiziert keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 638 Abs 1 RVO. Ein solcher Arbeitsunfall, vorliegend in Form des möglichen Eintritts einer anerkannten Berufskrankheit, ist nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis). Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen.(Rn.60) 2. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls, mag er ihn auch nicht wünschen, billigend in Kauf genommen hat. Billigung ist in der Regel bei Durchführung eines Vorhabens in Kenntnis starker Gefährdung eines Rechtsgutes gegeben, deren Verwirklichung zwar dem Zufall überlassen wird, aber naheliegt.(Rn.61) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 471/12) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Juli 2008 - 6 Ca 236/07 - abgeändert, soweit der Feststellungsantrag des Klägers betroffen ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welcher er aufgrund der auf Weisung der Beklagten im Zeitraum vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim in D..., ... ausgeführten Arbeiten erleidet, unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Die statthafte Berufung des Klägers ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. II. Die Berufung ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Unrecht abgewiesen. Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger für alle zukünftigen immateriellen Schäden (Gesundheitsschäden) und materiellen Schäden, die er als Folge der auf ihre Weisung im Zeitraum vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim der Beklagten in D..., ...ausgeführten Arbeiten erleidet, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. 1. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse. 1.1. Bei der Verletzung eines absoluten Rechtsguts (hier u. a. Körper, Gesundheit) ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden grundsätzlich ein besonderes Feststellungsinteresse gegeben, wenn die Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, wobei allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen muss (BAG vom 19. August 2004 - 8 AZR 249/03 - mwN, AP Nr. 4 zu § 104 SGB VII). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 256 ZPO wegen eines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schaden angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - mwN, NJW 1993, 648-654; BGH vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 -, NJW 2001, 1432). Das Feststellungsinteresse besteht stets zum Zwecke der Verjährung, da die unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung wegen des ganzen Anspruchs hemmt (Zöller, ZPO, 29. Aufl., - Greger -, § 256 Rn 9). 1.2. Danach besteht für den Kläger ein Feststellungsinteresse. Denn es erscheint möglich, dass er als Folge des Einatmens asbesthaltiger Raumluft über einen Zeitraum mehrerer Arbeitswochen gesundheitliche Spätfolgen erleiden könnte. Das Einatmen asbestfaserhaltiger Raumluft während einer Dauer von ca. 100 Stunden kann nach derzeitigem Kenntnisstand für den Betroffenen zur Ablagerung der Asbestfasern im Lungengewebe führen und für ihn so das Risiko einer chronischen Entzündung in der Lunge und der Ausbildung von Krebszellen erhöhen. Auch wenn beim Kläger bisher keine Gesundheitsschädigung eingetreten ist, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse, das heißt hinreichende Wahrscheinlichkeit für den künftigen Eintritt einer solchen nicht ausgeschlossen werden. 2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger für alle künftigen immateriellen Schäden (Gesundheitsschäden) und materiellen Schäden, die für den Kläger infolge der von ihm in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 auf Weisung der Beklagten unter Asbeststaubbelastung geleisteten Arbeiten eintreten. 2.1. Da das schädigende Geschehen vor dem 1. Januar 1997 liegt, kommt vorliegend die Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung, wie sie bis zum 31. Dezember 1996 galt, zur Anwendung. Gemäß § 636 Abs. 1 RVO ist der Unternehmer den in seinem Unternehmen tätigen Versicherten nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des durch einen Arbeitsunfall verursachten Personenschadens nur dann verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Der Schadenersatzanspruch des Versicherten vermindert sich jedoch um die Leistung, die er nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls von Trägern der Sozialversicherung erhält. Gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO gelten Berufskrankheiten als Arbeitsunfälle. Berufskrankheiten sind solche Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet hat. Gemäß § 1 i. V. m. Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung vom 31.10.1997 sind u. a. als Berufskrankheiten anerkannt: Nr. 4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankung der Pleura, Nr. 4104 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose), - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren (25 x 10 (Fasern/m3) x Jahre), Nr. 4105 durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfels und des Bauchfells oder des Perikards 2.2. Die beklagte Stadt ist Unternehmerin (vgl. BGH vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 -, VersR 1990, 404) und der Kläger ein in ihrem Unternehmen tätiger Versicherter im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. a) Als juristische Person des öffentlichen Rechts kann die Beklagte Arbeitsunfälle nicht selbst verursachen. Das können nur für sie handelnde Personen tun. Als solche kommen für eine juristische Person deren Organe, gesetzliche Vertreter sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen in Betracht. Der Unternehmer, hier die Beklagte, hat nach § 278 Satz 1 BGB das Verschulden der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Arbeitnehmer bedient (Erfüllungsgehilfen), in gleichem Umfang zu vertreten wie sein eigenes. b) Gegenüber dem Kläger bediente sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen u. a. des Abteilungsleiters S.... Diesem oblag die Dienstaufsicht und der konkrete Einsatz der Mitarbeiter des Sozialamtes. Er war der Vorgesetzte des Klägers. Auf Weisung des Abteilungseiters S... des Sozialamtes der Beklagten führte der Kläger der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 arbeitstäglich zusammen mit drei weiteren Arbeitnehmern der Beklagten, zwei Zivildienstleistenden und 12 bis 15 Asylbewerbern in der oberen Etage des damals als Asylbewerberheim genutzten Gebäudes der Beklagten in D..., ... Sanierungsarbeiten durch (Demontage der Rippenheizkörper, Abspachteln der aufgeblühten Wandoberflächen, Entfernen vorhandener Tapetenreste, Aufbringen einer Klebemasse, Anbringen von Gipskartonplatten auf den Wänden, Verspachteln der Fugen zum Aufbringen eines Farbanstrichs. Es wurden von Sokalitplatten (schwachgebundener Asbest) Farb- und Tapetenreste entfernt, ohne dass die Beklagte dafür gesorgt hatte, dass für die mit diesen Arbeiten Beschäftigten Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und von diesen getragen worden waren. Das Abkratzen und Abschaben der Sokalitplatten führte zum Austreten von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband und zur Kontaminierung der Luft in den Räumen mit diesen Fasern. Demzufolge atmete der Kläger diese kontaminierte Luft über eine Dauer von mehr als 100 Stunden ein, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei ihm zur Ablagerung von Asbestfasern im Lungengewebe gekommen ist und insoweit für ihn ein erhöhtes Risiko für (künftige) asbeststaubbedingte Erkrankungen besteht, die den Erkrankungen der Nummern 4103 bis 4105 der Anlage 1 zu § 1 der Berufskrankheitenverordnung entsprechen. Der Einritt einer Gesundheitsschädigung beim Kläger in Form der Verhakung von Asbestfasern im Lungengewebe, was künftig zum Ausbruch eine Berufskrankheit im Sinne von § 551 Abs. 1 RVO führen könnte, kann also nicht ausgeschlossen werden. Diese Tatsache genügt nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 30. April 1991 - VI ZR 178/90 - entspr., NJW 1991, 1948-1951), um das Vorliegen eines Gesundheitsschadens im Sinne des § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO als Voraussetzung für eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Kläger gegenüber anzuerkennen. 2.3. Die Klage auf Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen arbeitsvertragliche Schutzpflichten ist nicht wegen des Haftungsausschlusses nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO unbegründet. Denn der damals für die Beklagte handelnde Abteilungsleiters ihres Sozialamtes hat den Eintritt der Schädigung der Gesundheit des Klägers billigend in Kauf genommen. Die Beklagte hat dieses Verschulden wie eigenes zu vertreten. a) § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO privilegiert den Unternehmen, indem nach dieser gesetzlichen Bestimmung der Ausschluss der Haftung lediglich im Falle einer vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfalls durch den Unternehmer entfällt. Dass der Haftungsausschluss Schadenersatzansprüche aus vorsätzlicher Verletzung des Arbeitnehmers nicht erfasst, rechtfertigt sich aus der Rücksicht auf den Unrechtsgehalt der Tat (u. a. BVerfG vom 7. November 1972 - 1 BvL 4/71 -, AP Nr. 6 zu § 636 RVO). Dem geschädigten Arbeitnehmer ist der Ausschluss des Unternehmers von den Schadenersatzansprüchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er durch vorsätzliches Verhalten des Unternehmers, also durch ein besonders zu missbilligenden Verhaltens geschädigt worden ist. b) Verursacht ist die mögliche künftige Gesundheitsschädigung beim Kläger durch den Verstoß der Beklagten gegen zugunsten der Arbeitnehmer bestehende Schutzpflichten (§§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 618 Abs. 1 BGB). Der für die Beklagte handelnde Abteilungsleiter des Sozialamtes und auch der für die Beklagte handelnde Heimleiter S... hatten es u. a. pflichtwidrig unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass gemäß Ziffer 5.4.2 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) durch die Arbeitnehmer, Zivildienstleistende und Asylbewerber, die sie angewiesen hatten, Sanierungsarbeiten an asbestfaserhaltigen Bauteilen (mit Sokalitplatten verkleidete Wände) durchzuführen, persönliche Schutzausrüstungen trugen bzw. Atemschutzausrüstungen anlegten, dass gemäß Ziffer 7.2 TRGS 519 freigesetzte Asbestfasern an den Austritts- und Entstehungsstellen erfasst und gefahrlos entsorgt wurden, dass gemäß Ziffer 7.3. TRGS 519 abgesaugte Luft so geführt oder gereinigt wurde, dass es nicht möglich geworden wäre, dass Asbestfasern in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangten. c) Allerdings indiziert allein der Verstoß gegen zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzpflichten keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 636 Abs. 1 RVO. Ein solcher Arbeitsunfall, vorliegend in Form des möglichen Eintritts einer anerkannten Berufskrankheit, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 31. Oktober 1991 - 8 AZR 637/90 -, EzB RVO §§ 636, 637 Nr. 5) nur dann vorsätzlich herbeigeführt, wenn dieser gewollt war (dolus directus) oder sein Eintritt billigend in Kauf genommen wurde (dolus eventualis). Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Der Nachweis bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) lässt sich oft nur durch den Beweis erbringen, der Schädiger habe so leichtfertig gehandelt, dass er eine Schädigung des anderen in Kauf genommen haben muss. Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadeneintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls, mag er ihn auch nicht wünschen, billigend in Kauf genommen hat. Nicht erforderlich ist, dass der Schädiger Einzelheiten des Schadensverlaufes bzw. Umfang und Höhe des Schadens vorausgesehen hat. Billigung ist in der Regel bei Durchführung eines Vorhabens in Kenntnis starker Gefährdung eines Rechtsgutes gegeben, deren Verwirklichung zwar dem Zufall überlassen wird, aber naheliegt (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 826 BGB Rn 10, 11). d) Vorliegend zwingen folgende Tatsachen und Umstände zu dem Schluss, dass der Abteilungsleiter S... des Sozialamtes der Beklagten es billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger sowie die übrigen Betroffenen infolge der für sie in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 angewiesenen Sanierungsarbeiten an mit Sokalitplatten verkleideten Wänden in der oberen Etage des Asylbewerberheims D..., eine durch Asbest bewirkte Gesundheitsschädigung erfahren: Die von der Beklagten im Gebäude in D..., betriebene kombinierte Kindereinrichtung war zum 1. Februar 1990 geschlossen worden war, weil sowohl die Außen- als auch die Innenwände des Gebäudes mit asbesthaltigem Material (Sokalitplatten = schwach gebundene Asbestzementprodukte) verkleidet waren und vom Asbest eine Gesundheitsgefährdung für die sich im Gebäude aufhaltenden Kinder sowie Erwachsene ausging (vgl. Bl. 10, 12 d. A.). Im November 1991, eben zu dem Zeitpunkt, zu dem das Hochbauamt der Beklagten den Bürgermeister der Beklagten mit Schreiben vom 12.11.1991 auf die Dringlichkeit einer Sanierung des Gebäudes wegen der bei seiner Errichtung verbauten asbesthaltigen Bauelemente hinwies (Bl. 12 d, A.), wurde das Gebäude bereits als Unterkunft für Asylbewerber genutzt. Bis zum 31. Januar 1995 waren keine Sanierungsarbeiten zur Beseitigung der von der Sokalitwandverkleidung ausgehenden Gefahr für Gesundheit und Leben durchgeführt worden. Dieser Zustand und diese Gefahrensituation waren auf der Leitungsebene der Beklagten bekannt, u. a. auch dem Abteilungsleiter des Sozialamtes, Herrn S... Dass der Abteilungsleiter S... über dieses Wissen verfügte, folgt aus seiner Antwort, die er dem Kläger gab, nachdem dieser ihn telefonisch darüber informiert hatte, dass ihn ein Mitarbeiter der Firma ... GmbH darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Wände, die sie durch Abspachteln und Abschleifen bearbeiteten, aus Sokalit, einem asbesthaltigen Baustoff bestünden, dass bei der Bearbeitung asbesthaltige Stäube freigesetzt würden und derartige Sanierungsarbeiten nur mit einer besonderen Schutzausrüstung durch einen spezialisierten Fachbetrieb ausgeführt werden dürften. Der Abteilungsleiter antwortete, dass das Vorhandensein asbesthaltigen Materials doch allgemein bekannt sei, und drängte auf die weitere Fortsetzung der Arbeiten. Der Kläger, die drei weiteren Arbeitnehmer der Beklagten, die drei Zivildienstleistenden und die Asylbewerber wurden mithin in Kenntnis davon, dass von den sanierungsbedürftigen Innenwänden des Gebäudes wegen verbauten Asbests eine Gesundheitsgefährdung für die sich im Gebäude aufhaltenden Personen ausging, mit der Sanierung der Räume in der oberen Etage des Gebäudes beauftragt, ohne dass zuvor erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen worden waren. Diese Tatsache und die Reaktion des Abteilungsleiters S... auf die telefonische Mitteilung des Klägers Anfang Mai 1995, insbesondere sein Drängen auf das Fortsetzen der Sanierungsarbeiten sprechen dafür, dass der Abteilungsleiter des Sozialamtes S... den Eintritt einer möglichen Gesundheitsschädigung bei den mit der Durchführung der Sanierungsarbeiten beauftragten Arbeitnehmern und Asylbewerbern durch das Einatmen asbesthaltiger Raumluft billigend in Kauf genommen hat. Andernfalls hätte er die Arbeiten sofort abbrechen und erst fortsetzen lassen, nachdem die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren. Der Abteilungsleiter des Sozialamtes hat so leichtfertig gehandelt, dass er eine mögliche Schädigung der mit den Sanierungsarbeiten Beschäftigten, darunter des Klägers, in Kauf genommen haben muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten brauchte es, um die von dem im Gebäude in D..., ... verbauten asbesthaltigen Bauelementen für die Gesundheit der mit den Sanierungsarbeiten beauftragten Arbeitnehmer ausgehende Gefahr zu erkennen, keine fundierten wissenschaftlichen Kenntnisse. Allein das Wissen, dass die ehemals in diesem Gebäude betriebene Kindereinrichtung wegen dieser konkreten Gefahr geschlossen werden musste und derartige Sanierungsarbeiten allein von spezialisierten Fachfirmen durchgeführt werden sollen, genügt, um auf die besonders große Leichtfertigkeit des Handelns des verantwortlichen Abteilungsleiters zu schließen. Nach alldem war auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern, soweit von der Klageabweisung die Zurückweisung des Feststellungsantrages umfasst ist, und der Klage in diesem Umfang stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 64 Abs. 6 ZPO. Heinecke Klingspohn Schaefer Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftige Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund der auf Weisung der Beklagten in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen durchgeführten Arbeiten erleidet. Der ... 1952 geborene Kläger ist seit 1. Februar 1992 bei der Beklagten als Angestellter tätig. Von 1994 bis Mai 1995 war er im Sozialamt der Beklagten in der Abteilung Obdachlosenhilfe beschäftigt und als Betreuer für Asylbewerber, Asylanten und Flüchtlinge im Asylbewerberheim in D..., ... eingesetzt. Das Gebäude in D..., .... war bis Januar 1990 als Kindereinrichtung genutzt worden. Zum 1. Februar 1990 war diese Nutzung wegen der möglichen Freisetzung von Asbestfasern in einer die Gesundheit gefährdenden Konzentration aufgegeben worden. Die Asbestkontamination der Innenwände des Gebäudes infolge der Verwendung des Baustoffes Sokalit war dem Bürgermeister der Beklagten aus dem Schreiben des Amtsleiters des Hochbauamtes vom 11. November 1991 bekannt. Die Stellungnahme des Hochbauamtes war im Zusammenhang mit der geplanten Nutzung des Gebäudes in D..., ... als Asylbewerberheim abgegeben worden. Die Beklagte beabsichtigte, Anfang des Jahres 1995 das Gebäude des Asylbewerberheims grundlegend zu sanieren. Der Kläger führte zusammen mit drei weiteren Angestellten der Beklagten, drei Zivildienstleistenden und 12 bis 15 Asylbewerbern auf Weisung des Abteilungsleiters des Sozialamtes J... S... sowie des Heimleiters H... S... in Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 in dem Gebäude folgende Sanierungsarbeiten aus: Demontage der Rippenheizkörper, Abspachteln der aufgeblühten Wandoberflächen, Entfernen vorhandener Tapetenreste, Aufbringen einer Klebemasse, Anbringen von Gipskartonplatten auf den Wänden, Verspachteln der Fugen zum Aufbringen eines Farbanstrichs Insgesamt leisteten die eingesetzten Personen etwa 800 Arbeitsstunden. Ein Hinweis auf die Asbestkontamination der Innenwände sowie die Weisung, Schutzkleidung und Atemschutzgeräten zu tragen, erfolgte nicht. Anfang Mai 1995 wies ein Mitarbeiter der Firma ... GmbH, der die Folgearbeiten vor Ort abstimmen wollte, den Kläger darauf hin, dass bei den Sanierungsarbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt werde und derartige Arbeiten nur von spezialisierten Firmen ausgeführt werden dürften. Der Kläger leitete diese Information an den Abteilungsleiter S... weiter. Dieser erklärte, das Vorhandensein asbesthaltigen Materials sei allgemein bekannt, und drängte auf die Fortsetzung der Arbeiten. Einer der beteiligten Zivildienstleistenden schaltete daraufhin das Staatliche Gewerbeaufsichts-amt D... ein. Dieses stellte fest, dass durch das Abkratzen und Abschaben der verbauten Sokalitplatten eine extreme Exposition von Asbestfasern aus dem lockeren Faserverband bewirkt worden war. Materialproben der Sokalitplatten ergaben einen Fasergehalt von bis zu 40 % Chrysotilasbest. Das Gewerbeaufsichtsamt verfügte am 5. Mai. 1995 die Einstellung der Arbeiten und die Versiegelung des Gebäudes. Anlässlich einer Erkrankung des Klägers im Jahr 2006 vermutete der behandelnde Arzt das Vorhandensein von Krebserregern als Auslöser. Dieser Verdacht, der sich nicht bestätigte, veranlasste den Kläger, sich näher mit der Problematik auseinanderzusetzen, ob die damaligen Sanierungsarbeiten, während der er Asbestfasern eingeatmet hatte, für ihn das Risiko einer Krebserkrankung erhöht haben oder in Zukunft zum Ausbruch einer Krebserkrankung führen könnten. Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September 2006 auffordern, ihre uneingeschränkte Schadenersatzpflicht dem Grunde nach für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aufgrund der in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 geleisteten Sanierungsarbeiten im Asylbewerberheim D..., ... entstanden sind und noch entstehen werden, anzuerkennen. Die Beklagte lehnte eine Haftung unter Hinweis auf den Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 SGB VII mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 ab. Am 20. Juli 2007 hat der Kläger gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Dessau-Rosslau wegen Schmerzensgeld, Schadenersatz und der Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten Klage erhoben. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 1. Juli 2008 - 6 Ca 236/07 - (S. 2 bis 6 des Urteils = Bl. 120 bis 124 d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, der Feststellungsantrag sei nicht begründet. Die Beklagte müsse sich das objektiv pflichtwidrige Verhalten des damaligen Abteilungsleiters S... sowie des Heimleiters S..., den Kläger und andere Arbeitnehmer bzw. Zivildienstleistende und Asylbewerber anzuweisen, ohne Schutzkleidung und Einweisung Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Wänden durchzuführen, über § 831 BGB zurechnen lassen. Der Abteilungsleiter und der Heimleiter hätten gegen § 15a der damals geltenden Verordnung zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung zur Aufhebung der Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung und zur Änderung der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 26. Oktober 1993 verstoßen. Es liege jedoch keine Gesundheitsschädigung gemäß § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB i. V. m. § 223 StGB vor. Es bestehe zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger eine nicht unerhebliche Menge von Asbestfasern eingeatmet habe. Anders als der Kläger meine, liege aber im Vorhandensein von Asbestfasern im Körper noch keine Gesundheitsverletzung. Es gebe kein medizinisches Untersuchungsergebnis, aus dem auf eine physische oder psychische Krankheit des Klägers geschlossen werden könne. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 9 des vorbezeichneten Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 125 bis 127 d. A.) verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 24. Juli 2008 zugestellte Urteil am 20. August 2008 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese am 23. September 2008 begründet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht sei fehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB nicht erfüllt seien und durch das Einatmen asbestfaserhaltiger Luft keine Gesundheitsschädigung vorliege. Denn eine Gesundheitsschädigung liege nicht erst beim Ausbruch einer auf das Einatmen von Asbestfasern zurückzuführenden Krankheit vor. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen bewirke das Verhaken der Asbestfasern im Lungengewebe bereits einen vom normalen gesunden Organzustand abweichenden Zustand, welcher das Risiko des Ausbruches einer Krebserkrankung mit einer sehr langen Inkubationszeit von 10 bis 40 Jahren erhöhe. Die Beeinträchtigung / Veränderung der Lungenfunktion ergebe sich daraus, dass die im Lungengewebe für die Entfernung von Fremdkörpern zuständigen Fresszellen beim Versuch des Körpers, die im Lungengewebe hängen gebliebenen Asbestfasern zu entfernen, faktisch überstrapaziert würden. Das Arbeitsgericht hätte im Zweifelsfalle zur Klärung der wissenschaftlichen Fragestellungen die von ihm angebotenen Beweise erheben müssen. Aufgrund der langen Karenzzeit bis zum Ausbruch einer durch asbestfaserhaltige Atemluft bedingten Krebserkrankung wäre es unbillig, das Feststellungsinteresse von einem konkreten Mengennachweis der in seinem Körper vorhandenen Asbestfasern abhängig zu machen, was zudem einen schweren körperlichen Eingriff mit Gesundheitsrisiken zur Folge hätte. Selbst, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen einer Gesundheitsschädigung nicht vorliegen sollten, lägen zumindest die Voraussetzungen einer körperlichen Misshandlung im Sinne von § 223 StGB vor. Durch eine grob fahrlässige Unterlassung der Bereitstellung von Arbeitsschutzmitteln sei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit angesichts der Erhöhung des Risikos des Ausbruches einer Krebserkrankung verursacht worden. Der Kläger hatte am 10. Juli 2009 beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.07.2008, Az. 6 Ca 236/07, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und immaterielle Schäden, welche er aufgrund der nach Weisung der Beklagten im Zeitraum vom 01.02. bis 05.05.1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim in D..., ... ausgeführten Arbeiten erleidet, unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte hatte am 10. Juli 2009 beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. der Kläger und Berufungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Beklagte hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verteidigt und darauf hingewiesen, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass beim Kläger als Folge der Tatsache, dass er in der Zeit vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 asbesthaltiger Luft ausgesetzt gewesen sei, ein Gesundheitsschaden eingetreten sei. Insbesondere mangele es an einem medizinischen Befund. Der Kläger lasse lediglich einen so genannten spekulativen Gesundheitsschaden vortragen. Das Berufungsverfahren wurde beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen - 9 Sa 348/08 - geführt. Durch Urteil vom 10. Juli 2009 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurück. Die Revision wurde zugelassen. Wagen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 262 bis 269 d. A.) verwiesen. Mit der gegen das ihm am 20. August 2009 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht eingelegten Revision verfolgte der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Juli 2009 - 9 Sa 348/08 - und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. April 2011 - 8 AZR 769/09). Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 290 bis 297 d. A.) verwiesen. Der an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesene Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 313/11 - geführt. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens gegeben. Der Kläger korrigiert seine Darlegungen zum Umfang der Nutzung des Gebäudes in D.... Er führt aus, dass während der vom 1. Februar bis 5. Mai 1995 durchgeführten Arbeiten an asbestfaserhaltigen Bauteilen in dem Gebäude lediglich das Obergeschoss beräumt gewesen sei. Im Erdgeschoss seien die Räume mit Asylbewerbern belegt gewesen. Dort sei auch die Essenausgabe erfolgt. Die Arbeiten in den Räumen des Obergeschosses seien bei geöffneten Türen erfolgt. Der Asbeststaub habe sich so im Gebäude ungehindert ausbreiten können. Die Sanierungsarbeiten seien u. a. auf Weisung des Abteilungsleiters S... durchgeführt worden. Bei der Frage, ob die Beklagte bei ihm durch den Verstoß gegen zwingende Schutzvorschriften einen Verletzungserfolg zumindest billigend in Kauf genommen habe, sei der subjektive Wille anhand der objektiven Umstände/Tatsachen zu ermitteln. Dabei sei nicht allein auf das Wissen des Abteilungsleiters S..., dem die Asbestkontaminierung der Innenwände bekannt gewesen sei, abzustellen, sondern auch auf die Kenntnis seiner Vorgesetzten und der Mitarbeiter der jeweiligen Fachämter der Beklagten. Die Kenntnis der Beklagten über die gesundheitsschädigende Wirkung des asbestfaserhaltigen Materials gehe zum einen aus dem Schreiben des Hochbauamtes vom 11. November 1991 und zum anderen aus den vom Ausschuss für Gefahrstoffe bereits 1994 beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) hervor. Daraus sei ersichtlich, dass insbesondere bei Sanierungsarbeiten freigesetzte Asbestfasern krebserzeugende Wirkung entfalten würden, deshalb der Aufsichtsführende bei derartigen Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein und dafür Sorge tragen müsse, dass die Arbeitnehmer persönliche Schutzausrüstung trügen. Die Beklagte habe nichts dergleichen veranlasst Der Abteilungsleiter S... habe sogar, nachdem er ihn über die Aussage des Mitarbeiters der Baufirma ... informiert gehabt habe, erklärt, dass das Vorhandensein asbesthaltigem Materials allgemein bekannt sei, und auf die Fortführung der Arbeiten gedrängt. Aus diesem Zusammenhang folge, dass hinsichtlich der Gesundheitsschädigung bei der Beklagten eindeutig bedingter Vorsatz Vorgelegen habe. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.07.2008 - 6 Ca 236/07 -, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche er aufgrund der nach Weisung der Beklagten im Zeitraum vom 01.02. bis 05.05.1995 an asbestfaserhaltigen Bauteilen im damaligen Asylbewerberheim in D..., ausgeführten Arbeiten erleidet, unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte meint, der Kläger mache es sich mit seinen Ausführungen zum bedingten Vorsatz zu einfach. Das Haftungsprivileg des Arbeitgebers nach § 104 SGB VII entfalle nur dann, wenn der Unternehmer den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht habe. Die Subsumtion des Lebenssachverhaltes unter die Voraussetzung dieser Vorsatzform durch den Kläger sei unzutreffend. Denn damit dieser qualifizierte Schuldvorwurf den Unternehmer treffe, sei erforderlich, dass sich Wissen und Wollen des Schädigers nicht nur auf dessen Handlung und deren Erfolg erstreckten, sondern auch auf den konkreten Schadensumfang. So liege der Fall hier gerade nicht. Wie aus seinem Vortrag folge, stelle sich die Begründung einer etwaigen Gesundheitsgefährdung des Klägers äußerst schwierig dar. Der Kläger tue sich schwer, überhaupt gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesbezüglich zu behaupten, darzulegen und unter Beweis zu stellen. Dann könne man aber im Umkehrschluss den für sie tätigen Mitarbeitern nicht unterstellen, sie hätten diese - streitige - Gesundheitsbeeinträchtigung bewusst, vor allem aber gewollt in Kauf genommen. Über derartiges wissenschaftliches Wissen hätten und würden ihre Mitarbeiter nicht verfügen. Selbst, wenn man vorsätzliches Handeln ihrer Mitarbeiter annehmen wolle und davon ausgehen würde, dass dieses Verhalten ihr zurechenbar sei, komme der Kläger nicht über die Kausalitätshürde hinweg. Der Kläger werde den Nachweis, dass ihr Verhalten oder das ihrer Mitarbeiter für die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung ursächlich sei, nicht führen können, da auch die Luft und die Atmosphäre mit Asbestfasern belastet seien. Es sei zudem lebensfremd, ihren Mitarbeitern zu unterstellen, wenn sie gewusst hätten, dass Asbestfasern grundsätzlich gesundheitsgefährdend sein könnten, es sei ihnen zumindest gleichgültig gewesen, ob der Kläger durch die Arbeiten tatsächlich erkranken werde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie darauf vertraut hätten, dass es schon gutgehen werde. Deswegen könne allenfalls bewusste Fahrlässigkeit der Mitarbeiter angenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 23.09.2008 und die Schriftsätze des Klägers vom 14.05.2009 und 01.03.2012, auf die Berufungsbeantwortung vom 29.10.2008 und den Schriftsatz der Beklagten vom 08.03.2012 sowie auf die Protokolle vom 10.07.2009 und 15.03.2012 Bezug genommen.