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Urteil

3 Sa 180/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2012:0510.3SA180.10.0A
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Leitsätze
1. Auch das Fortsetzungsverlangen des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.(Rn.41) 2. Hier Zeitmoment von über zwei Jahren.(Rn.45) 3. Das Umstandsmoment einer Verwirkung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine behauptete Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hingenommen hat und - aus persönlichen Gründen - in einen anderen Ort verzogen und dort ein Arbeitsverhältnis mit einer Drittfirma begründet hat. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die Nichtausübung des Fortsetzungsverlangens zu rechtfertigen.(Rn.46) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 763/12)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 9. April 2010 - 11 Ca 2501/09 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch das Fortsetzungsverlangen des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein.(Rn.41) 2. Hier Zeitmoment von über zwei Jahren.(Rn.45) 3. Das Umstandsmoment einer Verwirkung ist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine behauptete Kündigung seines Arbeitsverhältnisses hingenommen hat und - aus persönlichen Gründen - in einen anderen Ort verzogen und dort ein Arbeitsverhältnis mit einer Drittfirma begründet hat. Dieses Verhalten ist geeignet, das Vertrauen in die Nichtausübung des Fortsetzungsverlangens zu rechtfertigen.(Rn.46) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 763/12) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 9. April 2010 - 11 Ca 2501/09 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c u. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch die erkennende Kammer des Berufungsgerichts ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage unbegründet ist, wenn auch zum Teil aus anderen Erwägungen. A. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist dem im ... angesiedeltem Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ nicht zuzuordnen. Die Klägerin war mit Unterbrechung seit 1997 und ununterbrochen seit September 2002 bei der ... beschäftigt. Sie behauptet, mit der ... GmbH keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben. Diese Behauptung steht allerdings zu der Tatsache im Widerspruch, dass die vier Kläger der beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt anhängig gewesenen Rechtsstreite 8 Sa 146/08, 8 Sa 225/08, 8 Sa 226/08 und 8 Sa 227/08 schriftliche Arbeitsverträge mit der ... abgeschlossen hatten. Der schriftliche Abschluss von Arbeitsverträgen war demnach bei der ... durchaus üblich. Zum Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses mit der ... und ihrer Tätigkeit nach dem 30. Juni 2008 hat die Klägerin zögerlich, bruchstückhaft und schließlich nur in Erfüllung der gerichtlichen Auflage bzw. auf Nachfrage der Vorsitzenden vorgetragen. So wird in der Klageschrift vom 10. Juli 2009 vorgetragen: „Das Arbeitsverhältnis untergliederte sich in zwei getrennte Tätigkeitsbereiche. Zum einen war die Klägerin mit Arbeiten im Büro der ... GmbH beschäftigt. Sie leistete dort Hilfe bei der Disposition des Personals und im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung. Zum anderen war die Klägerin in einem geringeren Umfang zu einem Verdienst von ca. 400,00 € monatlich in der Kleinpaketfertigung und als Anleger in der Weiterverarbeitung tätig.“ Im Schriftsatz der Klägerin vom 22. September 2009 wird Folgendes ausgeführt: „.... die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses als Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung und als Anlegerin beschäftigt war. Daneben war sie auch auf Weisung der ... anderen Tätigkeiten im ... befasst. Zuletzt war sie zusätzlich für die bei der ... beschäftigten Arbeitnehmer bei der Disposition dieses Personals und für deren Lohnabrechnung beschäftigt ... Mit Wirkung zum 01.04.2007 übernahm die Beklagte die gesamte Weiterverarbeitung wieder in Eigenregie. ... stellte die verbliebenen Mitarbeiter, so auch die Klägerin, von der Arbeit frei. ... Die Klägerin wurde nicht mehr eingesetzt.“ Im Widerspruch zur Klageschrift versucht die Klägerin im Schriftsatz vom 22. September 2009 den Anschein zu erwecken, dass ihr Arbeitsplatz bei der ... ... angesiedelt war. Die Verwaltung der ..., in deren Büroräumen die Klägerin Arbeiten wie die angeführte Planung von Personal und Lohnabrechnungshilfsarbeiten verrichtete, befindet sich jedoch in ... . Des Weiteren führt die Klägerin im Schriftsatz vom 22. September 2009 wahrheitswidrig aus, dass sie ab 1. April 2007 von der ... nicht mehr eingesetzt worden sei. Erst in Erfüllung der ihr durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2011 erteilten Auflage trägt sie im Schriftsatz vom 19. August 2011 vor, dass die ... ihr in den auf den 1. April 2007 folgenden vier Monaten einerseits Urlaub gewährt und sie andererseits beauftragt habe, vor dem ... zu beobachten, welche Arbeitnehmer, die zuvor bei der ... beschäftigt gewesen seien, zu den nunmehr von der Beklagten organisierten Schichten erschienen bzw. das Gebäude wieder verließen, und sie in reduziertem Umfang ab August 2007 in anderen Unternehmensteilen mit anderen Tätigkeiten eingesetzt habe. In der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2012 stellte sich im Ergebnis der Erörterung der Sachlage heraus, dass die Klägerin ab 1. August 2007 weiterhin Büroarbeiten in der Verwaltung ..., E... ausgeführt hatte und seit 1. Juli 2008 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber in ... steht, wohin sie verzogen ist. Dass ihre im Schriftsatz vom 19. August 2011 aufgestellte Behauptung, ihre Aufgaben seien zuletzt ca. hälftig auf die Dispositions- und Abrechnungsarbeiten einerseits und die körperlichen Einsätze im Weiterverarbeitungsprozess aufgeteilt gewesen, nicht zutrifft, musste die Klägerin einräumen, nachdem seitens der Beklagten die schriftlichen Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge der Klägerin, ausgestellt von der ... vorgelegt worden waren. Aus ihnen geht hervor, dass die Klägerin im Januar 2007 im Büro 86,5 Stunden und als Beipackerin 40 Stunden, im Februar 2007 im Büro 124,75 Stunden, als Beipackerin 50 Stunden und als Anlegerin 3,75 Stunden sowie im März 2007 im Büro 142 Stunden, als Beipackerin 40 Stunden und als Anlegerin 8,75 Stunden gearbeitet hatte. Hiernach waren etwa 2/3 der Arbeitszeit der Klägerin mit Büroarbeiten und etwa 1/3 ihrer Arbeitszeit mit Arbeiten im Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ ausgefüllt. Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin waren insoweit immer die in der Verwaltung der ... verrichteten „Bürotätigkeiten“. Die Klägerin bezeichnet diese Tätigkeiten pauschal als „Hilfe bei der Disposition des Personals und im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung“ bzw. als „Dispositions- und Abrechnungsarbeiten“ und behauptet, diese Arbeiten hätten bis zum 1. April 2007 ausschließlich dem Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ gedient. Letztere Behauptung ist zum einen deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass die ... ca. 200 Arbeitnehmer beschäftige, von denen 50 in dem im ... eingesetzt gewesen seien. Es ist nicht glaubhaft, dass „Dispositions- und Abrechnungsarbeiten“ für 50 Arbeitnehmer 2/3 der Arbeitszeit der Klägerin ausfüllen konnten. Zum anderen hat die Klägerin den substantiierten Vortrag der Beklagten, ihre Tätigkeit habe u. a. die Rekrutierung von studentischen Hilfskräften, die Planung und Terminierung des Einsatzes von Aushilfskräften, das Erstellen von An- und Abmeldungen von Aushilfskräften zur Krankenkasse, die Eingabe der Angaben aus Stundenzetteln in das System, beinhaltet, allen operativen Bereichen und Aufgaben der ... gedient und sie habe sie nach dem 31. März 2007 weiter ausgeführt, stets nur pauschal bestritten, indem sie die nach dem 1. August 2007 ausgeführten Arbeiten allgemein als „Bürotätigkeiten“ bezeichnet und behauptet hat, dass beide Bereiche (Dispositions- und Abrechnungsarbeiten und körperliche Arbeit als Einlegerin, Beipackerin) unmittelbar der Weiterverarbeitung gedient hätten. Letzteres ist allerdings auch der Fall, wenn die Tätigkeit in der Verwaltung der ... von der Klägerin für alle Bereiche der ... geleistet wurde. Die Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen ... H. war wegen des unzureichend substantiierten Vortrages der Klägerin nicht zulässig. Der Vortrag der Klägerin erlaubt nicht den Schluss, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in ... war. In Würdigung des Vorbringens der Parteien geht die erkennende Kammer davon aus, dass Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin immer die in der Verwaltung der ... verrichteten „Bürotätigkeiten“ waren, die die Klägerin bis zum 1. April 2007 auch mit für den Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ geleistet hat. Für die Zuordnung ihres Arbeitsverhältnisses zu dem im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB zum 1. April 2007 auf die Beklagte übergegangenen Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ reicht es nicht aus, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin einer nicht übertragenden Abteilung Tätigkeiten für den übergegangenen Betriebsteil verrichtet hat (BAG vom 13. November 1997 - 8 AZR 440/96 -, zitiert nach Juris, Rn 48). Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht dem ehemaligen Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ der ... zuzuordnen ist, ist es im Wege des Teilbetriebsübergangs auch nicht auf die Beklagte übergegangen. Zwischen den Parteien bestand folglich zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis, so dass die mit Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2009 (vorsorglich) ausgesprochene Kündigung ein solches auch nicht beenden konnte, sondern „ins Leere gelaufen“ ist. B. Zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB zum 1. April 2007 auf die Beklagte übergegangen war, ist das Fortsetzungsverlangen der Klägerin wegen Verwirkung ausgeschlossen. 1. Der zweite Teil des Antrages der Klägerin „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu den Bedingungen fortbesteht, die zum 30.03.2007 zwischen der Klägerin und der ... bestanden, ......“, ist unter Berücksichtigung der Antragbegründung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin von der Beklagten die Fortsetzung ihres am 1. April 2007 von der ... H auf die Beklagte übergegangen Arbeitsverhältnisses verlangt. Der im ... angesiedelte Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ der ... wurde zum 1. April 2007 von der Beklagten wieder in Eigenregie übernommen. Dieser Betriebsteil ging damit zum 1. April 2007 im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB von der ... GmbH auf die Beklagte im über. Wegen der Feststellung dieses Teilbetriebsübergangs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe zu B. I 1 u. 2 des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - (AP Nr. 402 zu § 613a BGB, zitiert nach Juris) verwiesen. 2. Die Klägerin hat das Recht, von der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, verwirkt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt für das Verlangen des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Widerspruchserklärung. Das Bundesarbeitsgericht hat für den Wiedereinstellungsanspruch wie das Fortsetzungsverlangen eine Erklärungsfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung von den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen festgelegt (BAG vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP Nr. 2 zu § 613a BGB Wiedereinstellung). Wird jedoch gegen die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB dergestalt verstoßen, dass über einen erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet wurde, beginnt für ein Fortsetzungsverlangen des betroffenen Arbeitnehmers keine Frist zu laufen (BAG vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - AP Nr. 402 zu § 613a BGB, zu II 1 a, b c der Gründe). Weder die Beklagte als die Betriebsteilerwerberin noch die ... als die Betriebsteilveräußerin hat die betroffenen Arbeitnehmer über den geplanten bzw. bereits erfolgten Teilbetriebsübergang unterrichtet. Demzufolge begann, immer unterstellt das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der ... GmbH ging im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB zum 1. April 2007 auf die Beklagte über, für das Fortsetzungsverlangen der Klägerin keine Frist zu laufen. b) Die Klägerin hat ihr Recht, von der Beklagten die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses zu verlangen, verwirkt. aa) Auch das Fortsetzungsverlangen des Arbeitnehmers kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein (BAG vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - aaO, Orientierungssatz Nr. 5). Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss der Vertrauensschutz auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist. Bei der Prüfung, ob das Fortsetzungsverlangen des Arbeitnehmers wegen Verwirkung ausgeschlossen ist, ist hinsichtlich des Zeitmoments auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Weiter ist die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (BAG vom 22. April 2010 - 8 AZR 871/0 -, Juris; BAG vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - aaO, zu II 2 a, b, c der Gründe). bb) Die Klägerin hat sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment verwirklicht. Mit ihrem mit Schreiben vom 4. Juni 2009 mehr als zwei Jahre nach dem Teilbetriebsübergang gestellten Fortsetzungsverlangen hat die Klägerin das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt, insbesondere auch deswegen, weil ihr bereits seit April 2007 bekannt war, dass die Beklagte den im Druckzentrum ... angesiedelten Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ übernommen und den Beschäftigten der ... den Zutritt zum Betriebsgelände in ... verweigert hatte. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie im April 2007 von der ... beauftragt worden war, vor dem Druckzentrum ... zu beobachten, welche Arbeitnehmer, die zuvor bei der ... beschäftigt waren, zu den nunmehr von der Beklagten organisierten Schichten erschienen bzw. das Gebäude wieder verließen, und sie durch ihren Aufenthalt vor dem Druckzentrum zugleich der Beklagten ihre Arbeitskraft angeboten hat. Da die Klägerin nach ihrem Vortrag ab August 2007 nicht mehr den Einsatz der in Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ beschäftigten Arbeitnehmer plante, deren Arbeitsleistungen und -zeiten nicht mehr erfasste sowie für diese Arbeitnehmer keine Lohnabrechnungen mehr erstellte, sondern andere Bürotätigkeiten für die ... ausführte, muss ihr auch bekannt gewesen sein, dass die ... die Arbeitsverhältnisse ihrer vormals im Druckzentrum ... beschäftigten Arbeitnehmer/innen gekündigt hatte. Die Klägerin hat auch das Umstandsmoment verwirklicht. Soweit sie nach dem 1. April 2007 ohne Widerspruch bei der ... weitergearbeitet hat, begründet das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Verwirkung des Fortsetzungsverlangens eines nicht ordnungsgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichteten Arbeitnehmers (BAG vom 20. März 2008 - 8 AZR 1016/06 -, NZA 2008, 1354). Die entscheidenden Umstände hat die Klägerin dadurch verwirklicht, dass sie die behauptete Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die ... zum 30. Juni 2008 hingenommen und in ..., wohin sie aus persönlichen Gründen verzogen ist, ab 1. Juli 2008 ein Arbeitsverhältnis mit einer Drittfirma begründet hat. Damit hat die Klägerin über ihr Arbeitsverhältnis selbst disponiert. Dieses Verhalten der Klägerin ist geeignet, das Vertrauen der Beklagten in die Nichtausübung des Fortsetzungsverlangens zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Juni 2009 bereits ein Jahr in ... wohnhaft war und dort in einem Arbeitsverhältnis stand. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass sie, hätte die Beklagte ihrem Fortsetzungsverlangen entsprochen, ... verlassen und die Arbeit im Betrieb der Beklagten aufgenommen hätte. Das Fortsetzungsverlangen der Klägerin war von vornherein allein auf das rein rechtliche und nicht auf das tatsächliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Die Fortsetzung eines auf Dauer „nur noch“ rechtlich bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ist der Beklagten nicht zuzumuten. Unter diesen Umständen rechtfertigt die Verhaltensweise der Klägerin es, die späte Geltendmachung ihres Rechts auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als mit Treu und Glauben unvereinbar und für die Beklagte als unzumutbar anzusehen. Im Übrigen musste die Beklagte auch nicht erwarten, dass ein Arbeitnehmer der ... von ihr nach mehr als zwei Jahren die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit ihr verlangen würde. Unterstellt, das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der ... war im Wege des Teilbetriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 BGB zum 1. April 2007 auf die Beklagte übergegangen, kommt es wegen der Verwirkung des Fortsetzungsverlangens der Klägerin nicht darauf an, ob die vorsorglich von der Beklagten mit Schreiben vom 19. Juni 2009 ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hätte. Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das durch ordentliche Kündigung der Beklagten beendet worden ist. Die in M... ansässige Beklagte ist ein Unternehmen des ... Konzerns. Sie ist Herausgeberin der Tageszeitung „V...“ sowie einiger Anzeigenblätter. Im Raum M... hat die Beklagte mit einer Vielzahl anderer Unternehmen Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Am Standort ... unterhält sie ein Druckzentrum, in dem die Erzeugnisse der „... hergestellt werden. Eigentümerin der Produktionsmittel am Standort ... ist die Beklagte. Die Weiterverarbeitung der gedruckten Medien für die Auslieferung hatte die Beklagte seit 1996/97 auf die ... GmbH und die ...) übertragen. Mit der ... GmbH hatte die Beklagte unter dem Datum des 29. März 1999 einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Danach war die ... von der Beklagten für die im Druckzentrum ... produzierten verlagseigenen Objekte und deren Vorprodukte mit folgenden Dienstleistungen beauftragt: Kleinpaketfertigung und Postbeutelfertigung, Anleger, Dispatcher/Aufsicht, Paketbildung aus dem Überlauf, Belegversand, Kommissionierung nach den Vorgaben des Auftraggebers sowie Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung. Die ... erbrachte außer für die Beklagte auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen auch für andere Unternehmen ... Leistungen. Im Januar 2007 kündigte die Beklagte den Dienstleistungsvertrag mit der ... zum 31. März 2007 und übernahm mit Wirkung vom 1. April 2007 die gesamte Weiterverarbeitung im Druckzentrum ... wieder in eigene Regie. Im Druckzentrum ... hatte die ... ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte setzte die Produktion nahtlos fort und bediente sich einer Vielzahl von Arbeitnehmern des zur ... gehörenden Zeitarbeitsunternehmens Personalservice ... GmbH. Von den Leiharbeitsnehmern waren zuvor dreißig Arbeitnehmer bei der ... GmbH beschäftigt gewesen Die übrigen, ehemals im Druckzentrum ... beschäftigten Arbeitnehmer, denen von der Beklagten der Zutritt auf das Betriebsgelände des Druckzentrums B verwehr wurde, stellte die ... GmbH von der Arbeit frei und kündigte deren Arbeitsverhältnisse schließlich mit Schreiben vom 30. Juli 2007. Die am 8. September ... Klägerin ist verheiratet. Sie hat keine Unterhaltsverpflichtung. Die Klägerin war zuletzt ununterbrochen vom September 2002 bis zum 30. Juni 2008 bei der ... beschäftigt. Bis zum März 2007 beinhaltete die Arbeitsaufgabe der Klägerin zu 2/3 Tätigkeiten im Büro der ... in der .... Zu 1/3 verrichtete die Klägerin Arbeiten als Beipackerin und Anlegerin im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung im Druckzentrum. Ab 1. April 2007 bis 31. Juli 2007 stellte die ... die Klägerin von der Arbeit frei bzw. gewährte ihr Urlaub. Ab 1. August 2007 beschäftigte sie die Klägerin wieder mit Bürotätigkeiten. Das monatliche Arbeitsentgelt der Klägerin belief sich auf durchschnittlich 1.300,00 € brutto. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der ... H wurde zum 30. Juni 2008 durch die ordentliche Kündigung der ... vom 28. April 2008 beendet. Die Klägerin verzog nach ... und steht seit dem 1. Juli 2008 dort in einem Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der ... auf die Beklagte geltend. Damals waren die zwischen der Beklagten und einigen ehemaligen Arbeitnehmern der ... beschäftigt gewesen waren, beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt anhängig gewesenen Berufungsverfahren (8 Sa 146/08, 8 Sa 225/08, 8 Sa 226/08, 8 Sa 227/08) abgeschlossen und gegen die Urteile beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt (8 AZR 326/09, 8 AZR 327/09, 8 AZR 328/09, 8 AZR 329/09). Nachdem sie den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 11. Juni 2009 angehört hatte, hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2009 „vorsorglich für den Fall, dass ein Betriebsübergang auf die ... GmbH vorgelegen hat“, eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin, damals unter dem Familiennamen ... 10. Juli 2009 beim Arbeitsgericht Magdeburg Klage erhoben. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 9. April 2010 - 11 Ca 2501/09 - (S. 2 bis 5 d. Urteils = Bl. 82 bis 85 d. A.) in der Fassung des Beschlusses vom 8. Juni 2010 (Bl. 90a, 90 b d. A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob Kündigungsgründe vorlägen und die Beklagte überhaupt Arbeitgeberin der Klägerin geworden sei. Unstreitig habe die Klägerin in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der ... gestanden. Selbst einen Betriebsübergang unterstellt, könne sich die Klägerin nunmehr auf diesen nicht mehr berufen. Diese Möglichkeit habe sie verwirkt, denn nach eigenem Sachvortrag habe sie bereits 2007 Kenntnis von den Tatsachen gehabt, aus denen sie nun 2009 ableite, dass ihr Arbeitsverhältnis von der ... auf die Beklagte übergegangen sei. Es sei ihr unbenommen gewesen, bereits im Jahr 2007 den von ihr behaupteten Betriebsübergang geltend zu machen und sich auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu berufen. Nach fast zwei Jahren habe die Beklagte davon ausgehen können, dass die Klägerin das nicht mehr tun werde. Zeit- und Umstandsmoment für die Verwirkung lägen vor. Unterstellt die Beklagte sei Arbeitgeberin der Klägerin geworden, scheitere die Kündigung auch nicht an einer unvollständigen Anhörung des Betriebsrates. Der Vortrag der Beklagten, sie habe den Betriebsrat mit Schreiben vom 11. Juni 2009 über die beabsichtigte Kündigung unterrichtet und dieser habe keine Stellungnahme abgegeben, gelte gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Das Schreiben vom 11. Juni 2009, das die Beklagte zur Akte gereicht habe und das somit Gegenstand ihres Vorbringens geworden sei, genüge inhaltlich den an einen Vortrag über die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gestellten Anforderungen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 9 des Urteils (Bl. 85 bis 89 d. A.) verwiesen. Gegen das ihr am 15. April 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12. Mai 2010 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und hat diese am 14. Juni 2010 begründet. Die Klägerin meint, die Auffassung des Arbeitsgerichts, sie habe ihr Recht verwirkt, gehe fehl. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts bezögen sich allein auf den Zeitablauf, so dass davon auszugehen sei, dass das Arbeitsgericht damit eine Subsumtion zum Vorliegen des Zeitmoments vorgenommen habe. Das Arbeitsgericht benenne keine Tatsache, die sich unter den Rechtsbegriff des Umstandsmoments subsumieren lasse. Sie habe wie viele andere von der Beklagten nicht übernommene Arbeitnehmer der Beklagten ihre Arbeitskraft durch Anwesenheit vor dem Betriebsgelände des Druckzentrums ... nach dem 30. März 2007 ausdrücklich angeboten. Sie habe damit keine Umstände offenbar werden lassen, aus denen die Beklagte hätte darauf schließen können, dass sie ihr Recht zur Geltendmachung des Betriebsübergangs aufgegeben habe. Bei dem Umstand, den die Beklagte suche, gehe es gerade um ein Verhalten, aus dem die Beklagten schließen könne, sie werde ihr Recht nicht mehr wahrnehmen. Diese Zielrichtung habe auch ihre Freistellung durch die ... nicht ... gehabt. Vor Juni 2009 sei sie nicht darüber aufgeklärt worden, dass es einen Betriebsübergang gegeben habe. Da sie zum 1. April 2007 nicht über den Betriebsübergang informiert gewesen sei, habe sie sich von ihrer ursprünglichen Arbeitgeberin selbstverständlich an anderer Stelle in deren Unternehmen einsetzen lassen. Es sei keine Disposition über das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber kündige. Mit der ... habe sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen gehabt. Sie sie bei ihr eingestellt worden, um den Einsatz der in der Weiterverarbeitung beschäftigten Arbeitnehmer zu planen, deren Arbeitsleistungen und -zeiten zu erfassen sowie Lohnabrechnungen zu erstellen. Sie habe auch für sich selbst teilweise körperliche Arbeiten (Anleger, Beipacker in der Kleinpaketabfertigung) mit eingeplant. Die Aufgaben seien zuletzt ca. hälftig auf die Dispositions- und Abrechnungsarbeiten und die körperlichen Einsätze im Weiterverarbeitungsprozess aufgeteilt gewesen. Ihre Vergütung habe sich zuletzt auf ca. 1.300,00 € brutto belaufen. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 326 bis 329/09 - festgestellt, dass zum 1. April 2007 ein Betriebsübergang von der ... auf die Beklagte erfolgt sei und das Vorliegen eines betriebsmittelgeprägten Betriebsteils angenommen. Diesem Betriebsteil sei auch ihr Arbeitsverhältnis zuzuordnen, da sie bis zum Tag des Betriebsübergangs ausschließlich für diesen Betriebsteil gearbeitet habe. Dabei sei es ohne Belang, dass sie ihre Bürotätigkeit in der ... erbracht habe. Nach dem 1. April 2007 habe ihr die ... in den darauf folgenden vier Monaten einerseits Urlaub gewährt und sie andererseits beauftragt, vor dem Druckzentrum ... zu beobachten, welche Arbeitnehmer, die zuvor bei der ... GmbH beschäftigt gewesen seien, zu den nunmehr von der Beklagten organisierten Schichten erschienen seien bzw. das Gebäude wieder verlassen hätten. In reduziertem Umfang habe die ... GmbH sie ab August 2007 in anderen Unternehmensteilen beschäftigt. Sie habe ab 1. August 2007 Bürotätigkeiten verrichtet. Die ... GmbH habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.04.2008 zum 30. Juni 2008 gekündigt. Sie sei nach ... verzogen und stehe dort seit 1. Juli 2008 in einem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 09.04.2010 abzuändern und festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 19.06.2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, sondern dieses zu den Bedingungen fortbesteht, die zum 30.03.2007 zwischen der Klägerin und der ... GmbH bestanden, konkret eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 bis 40 Stunden, ein durchschnittlicher monatlicher Bruttoverdienst von 1.300,00 € und eine Tätigkeit, die zu 2/3 im Büro und zu 1/3 im Bereich Weiterverarbeitung auszuführen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und macht sich dessen Entscheidungsgründe zu Eigen. Sie trägt vor, Zeit- und Umstandsmoment ständen in Wechselwirkung. Je mehr Zeit vergehe, desto geringere Anforderungen seien an das Umstandsmoment zu stellen und umgekehrt. Soweit eine Unterrichtung über den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 5 BGB als Voraussetzung für eine Verwirkung angesehen werde, müsse ein Betriebsübergang auch tatsächlich vorliegen. Sie sei davon ausgegangen, dass ein Betriebsübergang nicht vorliege, so dass sie auch keine Unterrichtungspflicht habe erfüllen können. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch das nach der Information über einen Betriebsübergang einsetzende Widerspruchsrecht verwirkt werden. Vorliegend seien keine hohen Anforderungen an das Umstandsmoment zu stellen, weil die Klägerin nach eigenem Vortrag seit 2007 Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, aus denen sie nach mehr als zwei Jahren im Jahr 2009 ableite, dass ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergangen sei. Sie hätte den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses bereits im April 2007 geltend machen können. Aber darauf komme es nicht an. Denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der ... sei nicht von einem etwaigen Übergang des Betriebsteils „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ von der ... auf die Beklagte betroffen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der ... GmbH sei diesem Bereich nicht zuzuordnen. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin als Mitarbeiterin einer nicht übertragenen Abteilung für den übertragenen Betriebsteil Tätigkeiten verrichtet habe. Die Klägerin sei überwiegend in der Verwaltung und Lohnbuchhaltung der ... tätig gewesen. Zu 70 % bis 80 % bzw. zu 2/3 habe sie im Büro der ... und ... nicht im Druckzentrum in ... gearbeitet. Ihre Tätigkeiten (u. a. Rekrutierung von studentischen Hilfskräften, Planung und Terminierung des Einsatzes von Aushilfskräften, Erstellen von An- und Abmeldungen von Aushilfskräften zur Krankenkasse, Eingabe der Angaben aus Stundenzetteln in das System) hätte allen operativen Bereichen und Aufgaben der ... GmbH gedient. Diese Tätigkeiten für die ... habe die Klägerin nach dem 31. März 2007 fortgeführt. Dass dies in reduziertem Umfang geschehen sei, sei für die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses unerheblich. Die ... habe die Klägerin im Einverständnis mit ihr, zumindest mit ihrer Duldung, nach dem 31. März 2007 freigestellt. Diese Verhaltensweise der Klägerin rechtfertige es, die späte Geltendmachung des Betriebsübergangs als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Außerdem habe die Klägerin über ihr Arbeitsverhältnis mit der ... GmbH disponiert, indem sie die Kündigung vom 28. April 2008 hingenommen und nicht angegriffen habe. Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin nach dem 30. März 2007 ihre Arbeitskraft angeboten habe und rügt diesen neuen Vortrag als verspätet. Gemäß dem Vortrag der Beklagten waren sämtliche im Bereich „Weiterverarbeitung“ eingesetzten Logistiker, Dispatcher, Einleger und Kleinpaketfertiger bis zum 31. Oktober 2007 bei der Personalservice ... beschäftigt und von dieser an die Beklagte verliehen worden, beendeten diese Arbeitnehmer ihre Arbeitsverhältnisse mit der Personalservice ... zum 1. November 2007 und schlossen mit der ... GmbH Arbeitsverträge ab, beendeten die Kleinpaketfertiger ihre Arbeitsverhältnisse mit der ... zum 31. Dezember 2007 und haben zum 1. Januar 2008 in Arbeitsverhältnisse mit der ... GmbH begründet. Die Klägerin hat mit anwaltlichem Schreiben vom 24.02.2011 dem von der Beklagten zum 1. November 2007 behaupteten Betriebsübergang widersprochen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 10.06.2010 und die Schriftsätze der Klägerin vom 12.10.2010, 04.07.2011, 19.08.2011, 07.02.2012 und 09.05.2012, auf die Berufungsbeantwortung vom 13.07.2010 und die Schriftsätze der Beklagten vom 05.08.2011 und 27.04.2012 sowie auf die Protokolle vom 21.07.2011 und 10.05.2012 Bezug genommen.