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Beschluss

4 Ta 130/11

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:1102.4TA130.11.0A
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Leitsätze
Keine Aussetzung des Verfahrens bei einer Zahlungsklage wegen Gehaltsdifferenzen (Mai - Dezember 2009) im Anschluss an die BAG-Entscheidung vom 14. 12. 2010 - 1 ABR 19/10 - zur Klärung der Frage, ob auch die zuvor von der Gewerkschaft CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind.(Rn.13)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom 30.08.2011 – beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen am 30.08.2011 – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.08.2011 - 6 Ca 1310/11 HBS - aufgehoben. Die Sache wird an die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg zurückgegeben. 2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Aussetzung des Verfahrens bei einer Zahlungsklage wegen Gehaltsdifferenzen (Mai - Dezember 2009) im Anschluss an die BAG-Entscheidung vom 14. 12. 2010 - 1 ABR 19/10 - zur Klärung der Frage, ob auch die zuvor von der Gewerkschaft CGZP abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind.(Rn.13) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom 30.08.2011 – beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen am 30.08.2011 – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.08.2011 - 6 Ca 1310/11 HBS - aufgehoben. Die Sache wird an die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg zurückgegeben. 2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen. 1. Die vorliegende sofortige Verfahrensbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers ist ohne weiteres zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der vorgenannte Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.08.2011 ist dem Kläger am 16.08.2011 zugestellt worden. Dessen sofortige Beschwerde ist am 30.08.2011 (vgl. Bl. 47 d. A.) und damit binnen der hier maßgeblichen Notfrist von zwei Wochen beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. 2. Die sofortige Verfahrensbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers ist auch begründet. Demgemäß war der vorgenannte Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.08.2011 aufzuheben und diese Sache an die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg zurückzugeben. Die Aussetzung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Arbeitsgericht Berlin eingeleiteten Verfahrens 29 BV 13947/10 ist weder gerechtfertigt noch vernünftig. Der v. g. Beschluss vom 10.08.2011 hält deshalb der Überprüfung durch die Beschwerdekammer im Rahmen dieses Einzelfalls nicht stand. Dabei wird zunächst auch zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt dieses Beschlusses vom 10.08.2011 (Bl. 42 – Bl. 44 d. A.) Bezug genommen. Im Einzelnen : a. In § 1 des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien vom 28.04.2009 heißt es unter “Bezugnahme auf Tarifvertrag“: “Die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge, derzeit bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter nicht Mitglied einer Mitgliedsgewerkschaft der in Satz 1 genannten CGZP ist. Ergänzend gelten die Regelungen gemäß § 21 dieses Arbeitsvertrages“. b. Der Kläger und Beschwerdeführer verlangt Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2009 und nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (kurz: BAG) vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 - = NZA 2011, 289. Dort hat das BAG festgestellt, dass die CGZP keine tariffähige Organisation und deshalb keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG sei, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hätten. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgestellte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Der Kläger und Beschwerdeführer meint, über die Frage der Tariffähigkeit der CGZP sei bereits rechtskräftig durch den vorgenannten Beschluss des BAG vom 14.12.2010 entschieden worden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem für diese Entscheidung des BAG maßgeblichen § 1 Abs.1 der CGZP – Satzung. Diese Vorschrift bestehe nämlich in dieser Form bereits seit dem 05.12.2005. Lediglich der Antrag in dem Verfahren 1 ABR 19/10, über den das BAG durch Beschluss vom 14.12.2010 entschieden habe, sei allein deshalb “gegenwartbezogen“, weil er bis in die Gegenwart reiche. c. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt gestellt, die Entscheidung über die hier streitigen Zahlungsansprüche hänge davon ab, ob die Gewerkschaft CGZP beim Abschluss der im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag vom 29.11.2004 und Entgelttarifvertrag vom 09.07.2008) tariffähig gewesen sei. Über die Tariffähigkeit der CGZP zu diesem Zeitpunkt werde in dem vor dem Arbeitsgericht Berlin eingeleiteten Beschlussverfahren eine auch für den vorliegenden Rechtsstreit verbindliche Entscheidung getroffen. d. Das Arbeitsgericht Magdeburg hat in seinem vorgenannten Beschluss vom 10.08.2011 – 6 Ca 1310/11 HBS – in den Gründen unter anderem ausgeführt: “Danach hat das BAG entschieden, dass die Gewerkschaft CGZP im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Die sich aus der Entscheidung des BAG ergebenden Rechtsfolgen sind umstritten, insbesondere, ob mit dieser Entscheidung bereits feststeht, dass die zuvor abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Vor dem Arbeitsgericht Berlin ist daher ein Beschlussverfahren eingeleitet worden, um zu klären, ob die CGZP auch schon zum Zeitpunkt früherer Tarifabschlüsse (2004, 2006, 2008) tariffähig war.“ e. Aus alledem ergibt sich nach Auffassung der Beschwerdekammer folgender Befund: Hier geht es um Vergütung von Mai 2009 bis Dezember 2009. Die Vergütung wird gemäß § 5 (5) des Arbeitsvertrages erst ab dem 15. Kalendertag des jeweiligen Folgemonats fällig, also im Zeitraum vom 15.06. 2009 bis zum 15.02.2010. Die im vorgenannten Arbeitsvertrag vom 28.04.2009 im dortigen § 1 erfolgte “Bezugnahme auf Tarifvertrag“ zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) ist als Verweisung auf die zwischen AMP und CGZP geschlossenen Tarifverträge auszulegen. Bei Wirksamkeit dieser tariflichen Regelungen könnten diese den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüchen des Klägers entgegenstehen. Die Beschwerdekammer geht zwar ebenfalls davon aus, dass die o. g. Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 eine rechtskräftige Entscheidung über die fehlende Tariffähigkeit der Gewerkschaft CGZP getroffen hat, die zunächst als gegenwartsbezogene Entscheidung erscheint. Die tragenden Gründe der Entscheidung, denen die Beschwerdekammer zustimmt, beruhen jedoch auf der spezifischen Satzungskonstruktion der CGZP, die diese nicht erst am 14.12.2010, sondern auf jeden Fall seit dem 08.10. 2009 verfolgt. Deshalb wird davon ausgegangen, dass die Rechtskraft der Entscheidung vom 14.12.2010 zumindest den Zeitraum seit der letzten Satzungsänderung am 08.10.2009 erfasst (so Koch, Festschrift für Düwell, 2011, S. 274, 282), denn die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft bestimmen sich nach dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt. Daher kann für die Entgeltdifferenzen, die nach dem 08.10.2009 fällig wurden, keine Aussetzung mehr erfolgen. Bereits dies führt schon zur Aufhebung des hier streitgegenständlichen Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.8.2011. Es besteht jedoch auch keine Notwendigkeit, diesen Rechtsstreit im übrigen bis zur Rechtskraft der im Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 16.08.2011 genannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin auszusetzen. Vielmehr folgt aus den Gründen der BAG - Entscheidung vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – zunächst einmal, dass die fehlende Tariffähigkeit der CGZP – Gewerkschaft auf entsprechenden Satzungsmängeln beruht. Die Beschwerdekammer folgt ausdrücklich dieser Rechtsansicht des BAG. Das wiederum hat zur Folge, dass sämtliche im zeitlichen Geltungsbereich der für unwirksam erachteten Verbandssatzung abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Der Beschwerdeführer hat weiter vorgetragen, dass die maßgebliche Bestimmung der CGZP-Satzung bereits im Jahr 2005 beschlossen worden war. Die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegentreten, und zwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass diesbezüglich zwischen den Parteien Streit besteht. Ein nicht näher konkretisierter Klageabweisungsantrag reicht dazu nicht aus. Daher kann nach ständiger Rechtsprechung in einem solchen Fall eine Aussetzung nicht erfolgen (ErfK/Koch ArbGG 11. Aufl. 2011 § 97 Rz. 5 m.w.N.). Außerdem folgt hieraus, dass keinerlei Unsicherheit besteht, welche Anlass zur Durchführung eines eigenständigen Verfahrens gemäß § 97 ArbGG für jeden einzelnen Tarifvertrag bietet. Die im Tatbestand der in Bezug genommenen Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – wiedergegebene Satzung der Gewerkschaft CGZP vom 05.12.2005 ist durch alle nachfolgenden Satzungsänderungen unberührt geblieben. Demgemäß beziehen sich die tragenden Erwägungen des BAG im Rahmen der angezogenen Entscheidung vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 -, die die fehlende Gewerkschaftseigenschaft der CGZP und ihre mangelnde Tariffähigkeit begründet hat, sowohl in innerlicher als auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres auf die Satzungslage, wie sie bereits seit dem 05.12.2005 bestanden hat. Damit steht aber zugleich fest, dass die Bezugnahme auf “Tarifvertrag“ im Arbeitsvertrag der Parteien vom 28.04.2009 auf die zwischen AMP und CGZP geschlossenen Tarifverträge, bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt und Beschäftigungssicherungstarifvertrag, allesamt unwirksam sind. Auch der angefochtene Beschluss räumt ein, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem Verfahren beim ArbG Berlin ein anderes Ergebnis erzielt wird. Nachdem die Beklagte weder tatsächliche noch rechtliche Argumente zur Tariffähigkeit zwischen 2005 und 2009 vorgetragen hat, wäre die von ihr angestrebte Aussetzung auch mit § 9 ArbGG nicht zu vereinbaren. Deshalb bedarf es im vorliegenden Falle keiner Aussetzung des Verfahrens (so bereits zutreffend LAG Hamm vom 30.06.2011 – 8 Sa 387/11 -). Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aussetzung dieses Verfahrens gemessen an den Voraussetzungen des § 97 ArbGG oder des § 148 ZPO geboten ist (so auch zutreffend ArbG Dortmund vom 15.7.2011 – 1 Ca 2397/11 - ). Folglich war der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.08.2011 aufzuheben und die Sache an die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Magdeburg zurückzugeben. 3. Im Rahmen dieser sofortigen Verfahrensbeschwerde war keine Kostenentscheidung zu treffen. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht kam hier nicht in Betracht, weil die dazu erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 72 Abs.2 ArbGG im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben sind. Gegen diese Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es keine Nichtzulassungsbeschwerde. Sie ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht statthaft (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Auflage, § 78 Rz. 43 m.w.N.). Somit ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.