Beschluss
4 TaBV 43/19
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2021:1123.4TABV43.19.00
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Leitsätze
Es liegt keine Spaltung eines Unternehmens vor, wenn eine Tochtergesellschaft der Krankenhausbetriebsgesellschaft Teile des Servicebereiches von einem Fremdunternehmen übernimmt, welches mit keiner der beteiligten Gesellschaften in Beziehung steht.(Rn.35)
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.10.2019 – 9 BV 57/19 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es liegt keine Spaltung eines Unternehmens vor, wenn eine Tochtergesellschaft der Krankenhausbetriebsgesellschaft Teile des Servicebereiches von einem Fremdunternehmen übernimmt, welches mit keiner der beteiligten Gesellschaften in Beziehung steht.(Rn.35) 1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.10.2019 – 9 BV 57/19 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der antragstellende Betriebsrat begehrt die Feststellung eines gemeinsamen Betriebes der Beteiligten zu 2, 3 und 4., die jeweils mit Gesellschaftsvertrag vom 13.11.2007 gegründet wurden. Die Beteiligte zu 2, zukünftig genannt, übernahm dann zum 01.01.2008 den Betrieb des Städtischen Klinikums Magdeburg, damals ein Eigenbetrieb der Landeshauptstadt mit rund 1.800 Arbeitnehmern. Einhundert-Prozent-Gesellschafterin des Klinikums ist die Landeshauptstadt Magdeburg. Nach einem Auszug des Handelsregisters vom 04.11.2021 (Amtsgericht Stendal, HRB 7096) ist deren Geschäftsführerin Frau. Zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebes des Städtischen Klinikums Magdeburg durch die Beteiligte zu 2 waren die Bereiche Wachschutz und Reinigungstätigkeiten fremdvergeben. Wegen des Auslaufens der Fremdvergabe zum 30.06.2009 versuchte das Klinikum, welches wiederum Einhundert-Prozent-Gesellschafterin der Beteiligten zu 3, zukünftig Servicegesellschaft genannt, ist, die Leistungen neu auszuschreiben. Später nahm das Klinikum diese Ausschreibung zurück und entschied, dass die Servicegesellschaft dieses Leistungsverzeichnis übernehmen und hierzu für die Zeit ab dem 01.07.2009 Personal akquirieren soll. Derzeit sind bei der Servicegesellschaft ungefähr 80 Mitarbeiter beschäftigt. Die Beteiligte zu 4, zukünftig MVZ genannt, betreibt ein medizinisches Versorgungszentrum mit mehreren Betriebsstätten im Stadtgebiet und beschäftigt seit dem Jahr 2011 Mitarbeiter, derzeit 48. Dabei handelt es sich nur um pflegerisches Personal und Ärzte, bis auf eine Reinigungskraft, bei der es sich um eine schon bei dem MVZ angestellte Arzthelferin handelt, welche einem 30-Stunden-Vertrag als Arzthelferin besitzt und nebenher noch in der betroffenen gynäkologischen Praxis Reinigungsleistungen in einem geringen Umfang von ca. 2 Stunden pro Woche erbringt. Zwischen dem Klinikum und der Servicegesellschaft besteht u. a. ein Dienstleistungsvertrag mit dem Datum 31.08.2017 (Bl. 383 ff d. A.). Nach der dortigen Präambel hat das Klinikum sich entschlossen, die Leistungen der Unterhalts- und Glasreinigungs- sowie des Wachdienstes und Teile der Hausmeisterdienste zur Servicegesellschaft zu verlagern und übernimmt nach § 1 des Dienstleistungsvertrages im Gegenzug das externe und interne Rechnungswesen der Servicegesellschaft, die Lohnbuchhaltung und die Personalbewirtschaftung hinsichtlich der Beschäftigten der Servicegesellschaft sowie weiterer Aufgaben. Nach einem Handelsregisterauszug vom 03.11.2021 (Amtsgericht Stendal, HRB 7882) ist Geschäftsführerin der Servicegesellschaft Frau. Bei den Beteiligten wird zwischen den Bereichen Hausservice und dem Bereich Reinigung differenziert. Der Bereich Hausservice umfasst die sog. patientennahen Dienstleistungen wie Bettenaufbereitung, Reinigung der Nachtschränke der Patienten, Reinigung und Desinfektion der Oberflächen der Tische und Stühle, Reinigung und Aufbereitung der Stationsküche. Dem Bereich Reinigung, dessen gesamtes Personal ausschließlich mit der Servicegesellschaft in arbeitsvertraglichen Beziehungen steht, gehört die Reinigung der Nasszellen, die Fußbodenreinigung und die Müllentsorgung. Den Bereich Hausservice hat die Servicegesellschaft zum 01.01.2019 von dem Klinikum übernommen und hierüber mit dem Klinikum einen Personalgestellungsvertrag abgeschlossen, der das Datum 14.12.2018 trägt (Anlage BE 1, Bl. 365 ff d. A.). Das Klinikum stellt dabei ursprünglich 25 Mitarbeiter, derzeit 22 Mitarbeiter, während die Servicegesellschaft im Bereich Hausservice 18 eigene Mitarbeiter beschäftigt und dort als Teamleiterin die Zeugin einsetzt. Die Servicegesellschaft beschäftigt als Prokuristen den Zeugen, welcher außerdem bei dem Klinikum als Abteilungsleiter technisches Management/Bau beschäftigt ist. Für seine Tätigkeit als Prokurist bei der Servicegesellschaft besitzt er eine Nebentätigkeitserlaubnis des Klinikums. Auch das MVZ hat mit dem Klinikum unter dem Datum 14.08.2019 einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen. Auf der Grundlage der Dienstleistungsverträge findet für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2, 3 und 4 mindestens eine gemeinsame Lohnabrechnung in der Personalabteilung des Klinikums statt. Nach einem Handelsregisterauszug vom 04.11.2021 (Amtsgericht Stendal, HRB 7880) ist Geschäftsführerin des MVZ Frau. Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Beteiligten zu 2,3 und 4 würden einen gemeinsamen Betrieb führen. Sie hätten zunehmend im Klinikum vorzuhaltende Aufgaben und Funktionen auf die Servicegesellschaft verlagert. So sei die Mitarbeiterin mit leitender Funktion im Reinigungsbereich zum 01.03.2019 von dem Klinikum zu der Servicegesellschaft gewechselt. Bei anderen Mitarbeitern sei das ähnlich der Fall gewesen. Sämtliche der Servicegesellschaft vertraglich zugeordneten Arbeitnehmer würden ihre Arbeitsleistungen in dem gemeinsamen Klinikum in denselben Räumlichkeiten und mit demselben Inventar erbringen. Auch das MVZ nutze die Infrastruktur des Klinikums, insbesondere Labore und die Apotheke. Die Beteiligten zu 2 bis 4 würden sämtliche Sachmittel des Klinikums nutzen. Außerdem würden die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2 bis 4 zentral in der Personalabteilung des Klinikums verwaltet. Diese übe auch ein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Servicegesellschaft und des MVZ aus. Es würde eine gemeinsame betriebsärztliche Betreuung bestehen. Außerdem existiere ein einheitlicher Leitungsapparat, sämtliche Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten würden im Wesentlichen dort getroffen. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligten zu 2, 3 und 4 einen gemeinsamen Betrieb führen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2,3 und haben vorgetragen, es bestehe kein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Es existiere kein gemeinsamer Leitungsapparat, die wesentlichen Funktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten würden nicht einheitlich ausgeübt. Eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genüge nicht. Ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz finde nicht statt. Aus der Tatsache, dass das Klinikum und die Servicegesellschaft dieselbe Geschäftsführerin hätten, könne nicht auf eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten geschlossen werden. Die Behauptung des Betriebsrates, die Personalabteilung des Klinikums sei gegenüber den Mitarbeitern der Servicegesellschaft und des MVZ weisungsbefugt, sei ebenso unsubstantiiert wie unzutreffend. Die Dienstleistungsverträge würden die Lohnbuchhaltung und Personalbewirtschaftung betreffen. Es handele sich nicht um Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten. Das MVZ hat sich den Ausführungen des Klinikums und der Servicegesellschaft angeschlossen. Das MVZ hat außerdem vorgetragen, dass es alle Betriebsmittel selbst angeschafft habe und diese auch ausschließlich allein nutze. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.10.2019 (9 BV 57/19) den Antrag zurückgewiesen. Zusammengefasst hat es die Auffassung vertreten, dass ein gemeinsamer Betrieb schon deshalb nicht bestehe, weil die Mitarbeiter der Servicegesellschaft und des MVZ nicht in den Betrieb des Klinikums eingegliedert seien. Die drei Unternehmen würden unterschiedliche arbeitstechnische Zwecke verfolgen. Ein gemeinsamer Einsatz der Mitarbeiter könne nicht erkannt werden. Die gemeinsame Nutzung von Kantine, Labor oder Apotheke reiche hierfür nicht aus. Ferner möge es sein, dass für den Einsatz der Reinigungskräfte im Klinikum eine gewisse Abstimmung mit dem Pflegepersonal und den Ärzten erfolgen müsse. Dies bedeute aber weder einen arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz noch eine Weisungsbefugnis des Klinikums gegenüber Mitarbeitern der Servicegesellschaft. Jedenfalls würde dies nicht den Kernbereich der Mitbestimmung betreffen. Gegen den am 18.11.2019 dem Betriebsrat zugestellten Beschluss hat dieser am 18.12.2019 Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift ist neben dem Betriebsrat nur das Klinikum als Beteiligte zu 2 aufgeführt, der Beschwerdeschrift war der Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.10.2019 in Abschrift beigefügt. Mit am 20.01.2020, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, in dem nunmehr sämtliche Beteiligten des Ausgangsverfahrens aufgeführt worden sind, hat der Betriebsrat seine Beschwerde begründet. Der Betriebsrat trägt vor, das Klinikum habe Aufgaben und Funktionen auf die Servicegesellschaft verlagert, u. a. den nicht patientennahen Reinigungsdienst, bei dem die dort eingesetzten Mitarbeiter u. a. Fußböden, Fenster und Sanitäranlagen im Klinikum reinigen würden, darüber hinaus den Wachdienst und Mitarbeiter mit Hausmeisterfunktionen. Die Aufgaben der Mitarbeiter der Servicegesellschaft würden sich ausschließlich auf das Klinikum beziehen. Dort würden sie mit dem Personal des Klinikums zusammenarbeiten. Die ursprünglich bei dem Klinikum und jetzt bei der Servicegesellschaft beschäftigte Mitarbeiter/in würde als bei der Servicegesellschaft verantwortliche Mitarbeiterin den Hausservice leiten. Hierzu habe sie mit dem Klinikum am 11.02.2019 einen Auflösungsvertrag und mit der Servicegesellschaft ab dem 01.03.2019 einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Auch andere ursprünglich im Hausservice des Klinikums beschäftigte Mitarbeiter wären zur Beklagten zu 3 gewechselt, um dort dieselben Tätigkeiten im Hausservice auszuführen, so die Mitarbeiter und . Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 und 3 würden dieselben Sozialräume nutzen, die würde keine eigenen betrieblichen Strukturen unterhalten. Die als Geschäftsführerin des tätige sei gleichzeitig als Leiterin der Abteilung zentrales in einem Arbeitsverhältnis mit dem in Vollzeit tätig. Darüber hinaus sei sie als Notärztin im Rettungsdienst für das Klinikum tätig. Das MVZ nutze die Infrastruktur des Klinikums, außerdem bestelle es benötigtes Material über das Klinikum. Für die Arbeitnehmer der drei beteiligten Arbeitgeber finde eine gemeinsame Lohnabrechnung durch Personal des Klinikums statt. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter der drei Gesellschaften würden im selben digitalen System (on Duty) geplant und erfasst. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG würde ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von dem Unternehmen gemeinsam eingesetzt würden oder wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge habe, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten Unternehmen zugeordnet würden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich geändert habe. Würden die Vermutungstatbestände nicht eingreifen, würde dennoch ein gemeinsamer Betrieb bestehen, wenn sich mehrere Unternehmen - ausdrücklich oder konkludent - zur Führung eines gemeinsamen Betriebes rechtlich verbunden hätten. Der Betriebsrat beantragt, festzustellen, dass die Beteiligten zu 2, 3 und 4 einen gemeinsamen Betrieb führen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 tragen vor, die Beschwerde sei bereits unzulässig, in jedem Fall aber unbegründet. Dadurch, dass der Betriebsrat nur gegen das Klinikum Beschwerde eingelegt habe, sei die Entscheidung gegenüber der Servicegesellschaft und dem MVZ in Rechtskraft erwachsen. Zwischen dem Klinikum und der Servicegesellschaft würde allenfalls eine unternehmerische Zusammenarbeit bestehen, eine gemeinsame Führungsvereinbarung existiere nicht. Auch mangele es an einem arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatz. Richtig sei, dass die Zeugin bei der Servicegesellschaft als Teamleiterin Hausservice fungiere und dabei auch für jene 25 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Klinikum stehen würden, aufgrund des besagten Personalgestellungsvertrages der Servicegesellschaft überlassen worden seien und entsprechend dort tätig seien, zuständig sei. Dies würde sich dergestalt vollziehen, dass sie den konkreten Arbeitseinsatz vor Ort im Hinblick auf die Arbeitszeit und Arbeitsort, d. h., auf welcher Station sie ihre Arbeitsleistung zu verrichten hätten, koordiniere. Damit habe es aber dann auch sein Bewenden. Vertragsarbeitgeberin jener 25 Personen bleibe das Klinikum. Ihm allein obliege die Disziplinarbefugnis, es sei für statusrechtliche Fragen (Anwendung oder Änderung des Vergütungssystems, Ein- und Umgruppierung, Arbeitszeit, Beurlaubungen etc.) singulär zuständig. Ferner würden auch die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der einzelnen mit dem Klinikum geschlossenen Arbeitsverhältnisse auch während der Personalgestellung unverändert fortgelten. Das MVZ trägt vor, ein gemeinsamer Leitungsapparat zwischen dem Klinikum und dem MVZ würde nicht bestehen, ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz finde nicht statt. An dieser Anordnung ändere sich auch nichts deshalb, weil die Geschäftsführerin des MVZ auch Leiterin der Abteilung zentrales Patientenmanagement sei. Diese Tätigkeit als Geschäftsführerin sei ihr im Rahmen des AT-Vertrages mit dem Klinikum genehmigt. Im Übrigen ergebe sich bereits aus dem weiteren Vortrag des Betriebsrates auf Seite 8 der Beschwerde, dass eine strikte Trennung zwischen den Unternehmen erfolge. Auch eine Personenidentität in der Geschäftsführung würde offensichtlich nicht bestehen. Der pauschale Vortrag des Betriebsrates, das MVZ nutze die Infrastruktur des Klinikums, sei unzutreffend. Weder erstinstanzlich noch jetzt mit der Beschwerdebegründung werde der substantiierte Gegenvortrag des MVZ, dass die organisatorisch, wirtschaftlich und personell allein für das Unternehmen MVZ verantwortlich sei, von der Personaleinstellung über die Durchführung der Personalgespräche, der Erstellung von Arbeitsverträgen und der Stellenbeschreibung sowie den nachfolgenden Einsatz aller Mitarbeiter bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse, von dem Betriebsrat nicht berücksichtigt. Auf die Hauptpersonalakte werde bei dem MVZ geführt, bei dem Klinikum würden sich lediglich die zur Lohnabrechnung notwendigen Daten der Arbeitnehmer befinden. Für alle in Anspruch genommenen Dienstleistungen würde das MVZ das Klinikum bezahlen. Es erfolge auch keine zentrale oder gemeinsame Lohnabrechnung, sondern die Lohn- und Finanzbuchhaltung würde lediglich aufgrund eines Dienstleistungsvertrages entgeltlich durch das Klinikum erstellt. Die Entscheidungshoheit und Weisungsbefugnis liege entgegen der Behauptung des Betriebsrates nicht bei der Personalabteilung des Klinikums, sondern bei der Geschäftsführerin des MVZ. Der Betriebsrat habe nach wie vor auch nicht substantiiert, worin die gemeinschaftliche (unentgeltliche?) Nutzung der Infrastruktur, der Labore, der Apotheke liegen solle. Gleiches gelte für die behauptete „Anbindung an das IT-System“. Insofern sei der Betriebsrat darlegungs- und beweispflichtig. Die Beteiligten zu 2 und 4 hätten auch keine gemeinsame betriebsärztliche Betreuung, insbesondere sei die Betriebsärztin Dr. Flohr nicht die Betriebsärztin des MVZ. Dieses habe vielmehr mit als Betriebsärztin eine vertragliche Bindung. Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG), insbesondere enthält die Beschwerde die Erklärung, gegen welchen Beschluss sie sich richtet und erfüllt auch die gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG nach § 519 Abs. 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen. a) Nach § 519 Abs. 2 ZPO, der im Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden ist, muss die Berufungsschrift das Urteil bezeichnen, gegen das die Berufung gerichtet ist und die Erklärung enthalten, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt werde. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört dabei nach ständiger Rechtsprechung ebenso wie bei der Revision und der Rechtsbeschwerde auch die eindeutige Erklärung, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt ist. Die Person des Berufungsklägers ebenso wie die des Berufungsbeklagten muss im Interesse der Rechtssicherheit eindeutig bestimmt sein, ohne dabei rein formalistische Anforderungen aufzustellen. Deshalb ist die erforderliche Rechtssicherheit gegeben, wenn bei einer verständigen Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person ausgeschlossen ist. Dabei sind alle dem Gericht innerhalb der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen zu berücksichtigen (BAG 29.08.2007 – 4 AZR 571/06 – Rn. 15). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der Beschwerdegegner trotz der fehlenden Benennung sämtlicher Beschwerdegegner in der Beschwerdeschrift vom 18.12.2019, in der nur das Klinikum, nicht jedoch die Servicegesellschaft und das MVZ aufgeführt sind, keine vernünftigen Zweifel. Der Beschwerdeschrift war der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg in Abschrift beigefügt, aus der sich die weiteren Beteiligten ergeben. Da im vorliegenden Fall lediglich ein Antrag erstinstanzlich anhängig war, bei dem es um die Feststellung eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen geht, kann sich die Beschwerde des Betriebsrates nicht lediglich gegen ein Unternehmen, das Klinikum, richten, sondern offensichtlich auch gegen die erstinstanzlich weiteren Beteiligten, die Servicegesellschaft und das MVZ, da vom Streitgegenstand her die Feststellung eines gemeinsamen Betriebes nur gegenüber mehreren Unternehmen und nicht lediglich gegenüber einem Unternehmen festgestellt werden kann. 2. Ein gemeinsamer Betrieb ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 2 BetrVG greift. a) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wird ein gemeinsamer Betrieb vermutet, wenn zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden. aa) Nachvollziehbarer substantiierter Vortrag des Betriebsrates zum gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel zwischen dem Klinikum und dem MVZ liegt nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht vor. So ergibt sich aus dem Dienstleistungsvertrag zwischen dem Klinikum und dem MVZ vom 16.08.2019 (Bl. 152 d. A.) lediglich eine unternehmerische Zusammenarbeit, nach der Verwaltungstätigkeiten im weiteren Sinne, insbesondere die laufende Finanzbuchhaltung, die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die Materialbewirtschaftung hinsichtlich des medizinischen Bedarfs, des Bürobedarfs, des Reinigungsbedarfs, die laufende Hard- und Softwarebetreuung, die Kontrolle des Arbeitsschutzes und der Hygiene gegen eine Vergütung von damals 23.335,00 Euro p. a. durch das Klinikum erbracht werden. Die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebes sind jedoch nicht bereits dann erfüllt, wenn eine enge unternehmerische Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen besteht (BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09 – Rn. 43). Auch die Arbeitnehmer werden offensichtlich nicht gemeinsam eingesetzt. Das Klinikum und das MVZ verfügen über unterschiedliche Geschäftsführer. Auch wenn das MVZ etwa Hilfsdienste des Klinikums bei der Personalakquise in Anspruch nimmt, liegt offensichtlich keine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten vor, da das MVZ diese Angelegenheiten durch ihre Geschäftsführerin selbständig regelt. Dass diese auch im Klinikum angestellt ist, ändert an dieser Einschätzung nichts, da ihre Tätigkeiten im Klinikum als Leiterin der Abteilung zentrales Patientenmanagement und als Notärztin gegenüber ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin des MVZ vollständig abgrenzbar sind. Ein substantiierter Vortrag zum gemeinsamen Einsatz der Arbeitnehmer des MVZ und des Klinikums ist nicht erkennbar. bb) Auch zwischen dem Klinikum und der Servicegesellschaft liegt kein gemeinsamer Einsatz der Betriebsmittel bzw. der Arbeitnehmer vor. So werden die Tätigkeiten der Servicegesellschaft, im Wachdienst oder bei der Unterhaltsreinigung offensichtlich nicht gemeinsam mit dem Klinikum erbracht, sondern durch Arbeitnehmer der Servicegesellschaft. Auch die Mitarbeiter im Hausservice werden nicht arbeitsteilig gemeinsam eingesetzt, sondern von der bei der Servicegesellschaft angestellten, was die Beweisaufnahme vom 22.07.2021 eindeutig ergeben hat. Hierbei ist zunächst zu betonen, dass es für die Feststellung, ob das Klinikum und die Servicegesellschaft einen gemeinsamen Betrieb führen, unerheblich ist, wie die Sachlage in der Vergangenheit gewesen ist. Vielmehr ist die gegenwärtige und künftige betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeit von Bedeutung, weshalb auf die Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist (siehe BAG 13.02.2013 – 7 ABR 36/11 – Rn. 33). b) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG wird außerdem ein Gemeinschaftsbetrieb vermutet, wenn die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebes wesentlich ändert. aa) Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes liegen im Verhältnis zwischen Klinikum und Servicegesellschaft schon deshalb nicht vor, weil hier nicht von einem Betrieb ein oder mehrerer Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet wurden. Vielmehr ist das Klinikum zum 01.01.2008 Rechtsnachfolgerin des als Eigenbetrieb der geführten geworden und hat zu diesem Zeitpunkt den Betrieb vollständig übernommen. Erst 18 Monate nach Übernahme des durch das Klinikum hat die Servicegesellschaft ab dem 01.07.2009 zunächst die Bereiche Wachschutz und Reinigung übernommen, diese Leistungen waren zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme am 01.01.2008 fremdvergeben und nicht bei dem Klinikum angesiedelt. Die Übernahme dieser Bereiche zum 01.07.2009 durch die Servicegesellschaft, unabhängig von der Frage, ob es sich hier um Betriebsteile i. S. d. § 1 Abs. 2 BetrVG handelt, stellt daher keine Spaltung dar, da die Servicegesellschaft diese Bereiche nicht von dem Klinikum, sondern von den Fremdunternehmen, die diese Bereiche vorher betrieben haben, übernommen hat. bb) Auch im Verhältnis zwischen dem Klinikum und dem MVZ liegt kein Fall des § 1 Abs.2 Nr. 2 BetrVG vor. Auch hier handelt es sich offensichtlich nicht um eine Spaltung i. S. d. § 123 Umwandlungsgesetz. Außerdem hat sich die Organisation wesentlich geändert, da keine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht. Diese werden bei dem MVZ von dessen wahrgenommen. 3. Auch außerhalb der Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG besteht kein gemeinsamer Betrieb der Beteiligten zu 2 bis 4. a) In § 1 Abs. 2 BetrVG hat der Gesetzgeber den Begriff des gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen nicht eigenständig definiert, sondern unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten Begriffes geregelt, dass unter den genannten Voraussetzungen ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen – widerlegbar – vermutet wird. Die Vermutungstatbestände dienen dem Zweck, Betriebsräten und Wahlvorständen den in der Praxis oft schwer zu erbringenden Nachweis einer Führungsvereinbarung zu ersparen. Die von der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsbetrieb entwickelten Grundsätze gelten daher auch nach Inkrafttreten des Betriebsverfassungsreformgesetzes weiter, wobei das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparates unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet wird. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn sich mehrere Unternehmen – ausdrücklich oder konkludent – zur Führung eines gemeinsamen Betriebes rechtlich verbunden haben. Dabei kann auf die Existenz einer Führungsvereinbarung aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden (BAG 11.02.2004 – 7 ABR 27/03 – Rn. 16). b) Da es um die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates geht, ist maßgebliches Merkmal für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten (siehe BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09 – Rn. 42). aa) Im Verhältnis zwischen dem Klinikum und dem MVZ fehlt es schon offensichtlich an einer einheitlichen Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Diese werden bei dem Klinikum von der und dem Prokuristen wahrgenommen, bei dem MVZ von dessen. Im Übrigen sind dem Vortrag des Betriebsrates keine substantiierten Ausführungen zum Weisungsrecht in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten, wie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Urlaubserteilung, Einstellung oder Kündigung, zu entnehmen. Dass sich das MVZ gegen Zahlung einer Vergütung nach dem Dienstleistungsvertrag vom 16.08.2019 der Dienste des Klinikums bezüglich der laufenden Finanzbuchhaltung, der Stellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Berechnungen und der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungen, der An-/Ab- und Jahresmeldung bei den Sozialversicherungen bedient, ändert an dieser Einordnung nichts. Zwar stellt das Vorhandensein einer gemeinsamen Personalabteilung regelmäßig ein Indiz für einen gemeinsamen Leitungsapparat dar, eine solche Indizwirkung besteht aber nicht, wenn es sich bei der gemeinsamen Personalabteilung, wie im Streitfall, um eine Einheit handelt, die selbst keine Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten trifft, sondern sich im Wesentlichen auf Beratungs- und Unterstützungsleistungen beschränkt (BAG 13.08.2008 – 7 ABR 21/07 – Rn. 37). So liegt es im Verhältnis zwischen Klinikum und MVZ. Dass die Personalabteilung des Klinikums Entscheidungen in mitbestimmungsrechtlich relevanten Angelegenheiten der Mitarbeiter des MVZ triff, wird nicht substantiiert behauptet. bb) Die vorgenannten Ausführungen gelten auch im Verhältnis zwischen Klinikum und Servicegesellschaft. Zwar haben beide Unternehmen mit dieselbe Geschäftsführerin, jedoch haben die beiden Gesellschaften unterschiedliche Prokuristen. Wie die Ausführungen des Prokuristen der Servicegesellschaft Mertens im Termin zur Kammerverhandlung am 20.07.2021 ergeben haben, nimmt dieser bzw. die Teamleiterin für den Bereich des Hausservice, die Personalangelegenheiten in den mitbestimmungsrelevanten personellen und sozialen Angelegenheiten wahr. So teilt Frau die Dienste der eigenen Mitarbeiter im Bereich Hausservice ein (§ 87 Abs. 1 Ziffer 2 BetrVG) und nimmt auch die Urlaubserteilung für die eigenen Mitarbeiter vor (§ 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG). Dabei erstellt sie zwei Listen. Die Listen der von dem Klinikum gestellten Mitarbeiter geht an die Muttergesellschaft. Für die Urlaube der Mitarbeiter der Servicegesellschaft ist dann der Prokurist der Servicegesellschaft Mertens zuständig, dem diese zugeleitet werden, für die gestellten Mitarbeiter des Klinikums die Pflegedienstleiterin des Klinikums. Wie die Teamleiterin in der Beweisaufnahme am 20.07.2021 glaubhaft ausgesagt hat, war es in einem Konfliktfall auch so, dass sie sich bei der Urlaubsplanung letztlich nach dem Willen des Klinikums bezüglich eines gestellten Mitarbeiters richten musste und entsprechend ihren Urlaubsplan erstellen musste. Auch bei der Einstellung entscheidet offensichtlich die Servicegesellschaft allein über ihre Mitarbeiter und der Prokurist erstellt entsprechend die Arbeitsverträge. Auch wenn er diesbezüglich eine Vorlage seitens des Klinikums erhalten hat, so hat er diese Vorlage dann für seine Zwecke angepasst, etwa hinsichtlich des anzuwendenden Tarifvertrages. Zusammengefasst hat sich aus der Beweisaufnahme ergeben, dass die Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten hinsichtlich der Mitarbeiter der Servicegesellschaft, etwa im Bereich Hausservice, von der Teamleiterin und dem Prokuristen wahrgenommen werden und hinsichtlich der gestellten Mitarbeiter das entleihende Unternehmen, die Servicegesellschaft, über den konkreten Personaleinsatz vor Ort entscheidet. Die unternehmerische Zusammenarbeit beschränkt sich daher auf das zur – Verfügung – stellen seiner Arbeitnehmer seitens des Klinikums an die Servicegesellschaft und die Erbringung von Personalverwaltungsdienstleistungen nach dem Dienstleistungsvertrag vom 31.08.2017 (Bl. 383 ff d. A.). Sie erstreckt sich daher nicht auf eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten, weshalb kein gemeinsamer Betrieb vorliegt (BAG 23.09.2010 – 8 AZR 567/09 – Rn. 42). III. Aufgrund der Kostenfreiheit des Beschlussverfahrens (§ 2 Abs. 2 GKG) ist auch für das Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.