OffeneUrteileSuche
Urteil

5 Sa 379/09 E

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2010:1013.5SA379.09E.0A
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Eingruppierung eines als Bauaufseher zeitweilig eingesetzten Straßenwärters nach TV-L.(Rn.54)
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 20.08.2009 – 1 Ca 236/09 E – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines als Bauaufseher zeitweilig eingesetzten Straßenwärters nach TV-L.(Rn.54) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 20.08.2009 – 1 Ca 236/09 E – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Das beklagte Land hat in seiner Berufungsbegründung Bezug auf das angefochtene Urteil genommen und dargelegt, es habe zu Unrecht angenommen, der Kläger sei in die Lohngruppe 7 eingruppiert, woraus der geltend gemachte Anspruch folge. Mit dieser Begründung ist die Berufung jedenfalls zulässig. Die gegenteilige Ansicht des Klägers ist vorliegend erkennbar unzutreffend. II. Die Berufung ist aber unbegründet. 1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger während der Zeit seiner Tätigkeit als Bauaufseher originär in Lohngruppe 7 eingruppiert ist, oder ob er einen Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 Abs. 3 S. 2 TVÜ-L hat. Unter beiden Blickwinkeln hat der Kläger Anspruch auf den geltend gemachten Betrag. 2. Der Kläger hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulage, die er im Oktober 2006 bezogen hat, nach § 10 S. 1 TVÜ-L Besitz geschützt ist, solange er die Anspruchs begründende Tätigkeit weiterhin ausübt, und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Der Kläger hat die Tätigkeit des Bauaufsehers unstreitig über den 31. 12. 2006 hinaus jedenfalls auch in der Zeit von Januar bis einschließlich Oktober 2008, dem hier streitigen Zeitraum, ununterbrochen jedenfalls in dem vorliegend streitigen Zeitraum ausgeübt. Unerheblich ist, dass der Kläger diese Tätigkeit aufgrund jährlich neuer Zuweisung ausgeführt hat. Nach der tariflichen Regelung kommt es auf die Ausübung der (Anspruchs begründenden) Tätigkeit an, nicht darauf, auf welcher Grundlage dies geschehen ist. 3. Nach § 14 Abs. 3 TVÜ-L bemisst sich die persönliche Zulage für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9 bis 15 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für den Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 S. a und 2 TVÜ-L ergeben hätte. Zwar ist der Kläger nicht „Beschäftigter in den Entgeltgruppen 9 bis 15“, sondern in der Lohngruppe 5. Nach Satz 2, 2. Halbs. gilt die aber auch für Beschäftigte, denen eine höherwertige Tätigkeit „ über mehr als eine Entgeltgruppe “ vorübergehend übertragen worden ist. Diese Voraussetzung liegt beim Kläger vor. 3. Die vom Kläger geltend gemachte Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrags zu dem Tabellenentgelt, das sich für ihn bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit als Bauaufseher nach § 17 Abs. 4 S. a und 2 TVÜ-L ergeben hätte, hat das beklagte Land der Höhe nach nicht bestritten. Die Berechnung der Anspruchshöhe im erstinstanzlichen Urteil hat das beklagte Land nicht angegriffen. Die Parteien streiten nach Teilklagrücknahme einer mit dem Ziel der Bezahlung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L erhobenen Eingruppierungsfeststellungsklage zuletzt noch um die Zahlung einer Vergütungsdifferenz für den Zeitraum vom 1. 1. 2008 bis zum 31. 10. 2008. Der Kläger ist bei dem beklagten Land jedenfalls seit dem 1. 7. 1991 als Straßenwärter tätig. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages vom 30. 7. 1991 ist er dabei in die Lohngruppe 4 MTArb-O eingereiht. Tatsächlich wurde der Kläger als Straßenwärter nach der Lohngruppe 5/Lohngruppe 5a MTArb-O bezahlt. Der Kläger ist Mitglied der zuständigen Gewerkschaft, das beklagte Land Mitglied der TdL. In der Zeit vom 1. 1. 2002 bis einschließlich dem 31. 12. 2008 wurde der Kläger durchgehend für verschiedene Baumaßnahmen jeweils per Berufungsschreiben als zeitweiliger Bauaufseher eingesetzt. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger, soweit er als Bauaufseher verwendet wird, Tätigkeiten nach der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O verrichtet. Diese hat den folgenden Wortlaut: „Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher.“ Nach der Lohngruppe 7a Fallgruppe 5 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb sind Arbeiter der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe in die Lohngruppe 7a einzureihen, von hier erfolgt kein weiterer Aufstieg. Bis zum Inkrafttreten des TV-L am 1. 11. 2006 erhielt der Kläger für die Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz der Eingruppierung als Straßenwärter in die Lohngruppe 5/Lohngruppe 5a MTArb-O und der Lohngruppe 7/Lohngruppe 7a MTArb-O. Nach Inkrafttreten des TV-L zahlte das beklagte Land für den Zeitraum vom 1. 11. bis zum 31. 12. 2006 unter Hinweis auf die Besitzstandsklausel in § 10 TVÜ-L die bisherige Zulage weiter, da in dieser Zeit noch die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit als Bauaufseher gemäß Berufungsverfügung vom 14. 12. 2005, also aus einem Zeitraum vor Inkrafttreten des TVÜ-L, andauerte. Für die mit Berufungsverfügung vom 29. 3. 2007 dem Kläger nahtlos ab dem 1. 1. 2007 bis zum 31. 12. 2007 und für die mit Berufungsverfügung vom 12. 12. 2007 dem Kläger wiederum nahtlos ab dem 1. 1. 2008 bis zum 31. 12. 2008 erneut zugewiesenen Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher zahlte das beklagte Land dann lediglich noch eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und dem Entgelt der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4. Unter Berücksichtigung der stufenweise erhöhten Monatsentgelte betrug das Monatsentgelt des Klägers nach der Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost, gültig in der Zeit vom 1. 1. 2008 bis 30. 4. 2008, unter Berücksichtigung der Arbeitszeitabsenkung auf 95 % (38 Stunden) in der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 2.075,75 € brutto, in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 2.118,50 € brutto und in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 2.256,25 € brutto. Das beklagte Land zahlte in den ersten vier Monaten des Jahres 2008 an den Kläger monatlich eine Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 in Höhe von 42,75 € brutto, während in dieser Zeit die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 monatlich 180,50 € brutto betrug. Im weiter noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. 5 bis zum 31. 10. 2008 betrug das Monatsentgelt nach der Tabelle TV-Länder Tarifgebiet Ost, gültig ab dem 01.05.2008, wiederum unter Berücksichtigung der Entgeltabsenkung auf 95 % in der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 2.137,50 € brutto, in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 2.180,25 € brutto und in der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 2.322,75 € brutto. Das beklagte Land zahlte in diesen 6 Monaten von Mai bis Oktober 2008 an den Kläger eine monatliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 und der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 42,75 € brutto. In dieser Zeit betrug die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 monatlich 185,25 € brutto. Mit Schreiben vom 29. 7. 2008 machte der Kläger für die Zeit vom 1. 1. bis zum 30. 4. 2008 die Zahlung einer monatlichen Vergütungsdifferenz in Höhe von 190,08 € und für die Zeit ab dem 1. 5. 2008 in Höhe von 195,59 € monatlich geltend. Der Kläger hat vorgetragen, da er mindestens seit dem 1. 1. 2008 als nicht ständiger Bauaufseher eingesetzt sei, stehe ihm für die Zeit vom 1. 1. 2008 bis zum 31. 10. 2008 Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 zu. Für den Zeitraum vom 1. 1. bis zum 30. 4. 2008 habe das beklagte Land jedoch lediglich eine Zulage zwischen der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 und der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 in Höhe von monatlich 42,75 € brutto gezahlt, so dass für diesen Zeitraum monatlich eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 137,75 € brutto bestehe, für 4 Monate mithin 551,- € brutto. Unter Berücksichtigung der Entgelterhöhung stehe ihm außerdem für den Zeitraum vom 1. 5 bis zum 31. 10. 2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 und nicht nur nach der Entgeltgruppe 4 zu. Die monatliche Vergütungsdifferenz zur Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 betrage daher 185,25 € brutto. Unter Abzug der gezahlten Zulage in Höhe von 42,75 € brutto bestehe daher eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 142,50 € brutto, für 6 Monate mithin 855,- € brutto. Insgesamt stehe ihm daher für den Zeitraum vom 1. 1. bis zum 31. 10. 2008 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 1.406,- € brutto zu. Mit seiner am 2. 3. 2009 hat der Kläger unter anderem die Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom 1. 1. bis zum 31. 10. 2008 geltend gemacht. Nach teilweiser Klagerücknahme hat der Kläger zuletzt beantragt, das beklagte Land gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.406,- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat vorgetragen, nur für die Zeit des Andauerns der zum Inkrafttreten des TV-L am 1. 11. 2006 bis zum 31. 12. 2006 fortdauernden Berufung zum zeitweiligen Bauaufseher habe der Kläger gemäß § 10 TVÜ-L Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Zulage. Da dem Kläger ab dem 1. 1. 2007, also nach Inkrafttreten des TV-L, höherwertige Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher neu zugewiesen worden seien, richte sich die entsprechende Zulage gemäß § 18 Abs. 2 TVÜ-L ab dem 1. 1. 2007 nach dem TV-L, insbesondere nach § 14 Abs. 3 TV-L. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 betrage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-L die Zulage eigentlich 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz TV-L sei jedoch im Falle des Klägers, wo die höherwertige Tätigkeit mehr als eine Entgeltgruppe höher sei (statt Entgeltgruppe 5 die Entgeltgruppe 7), § 14 Abs. 3 Satz 1 TV-L zu beachten, der wiederum auf § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV-L verweise. Danach werde bei einer Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe der Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhalte, bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe werde die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Unter Beachtung des § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L sei daher bei der Berechnung der Zulage zu beachten, dass der Kläger von der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 zunächst in die Entgeltgruppe 6 Stufe 5 und danach in die Entgeltgruppe 7 Stufe 4 aufsteige. Dem Kläger stehe daher nur eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 4 und der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 zu. Der Kläger sei daher im Zeitraum vom 1. 1. bis zum 31. 10. 2008 richtig vergütet worden. Mit Urteil vom 20. 8. 2010 hat das Arbeitsgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 1.406,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. 3. 2009 zu zahlen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 4/5, dem beklagten Land zu 1/5 auferlegt mit der – kurz zusammengefassten – Begründung, dem Kläger stehe die zuletzt noch geltend gemachte Vergütungsdifferenz für die Zeit vom Januar bis Oktober 2008 zu. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis fänden aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes der Länder Anwendung. Für die Überleitung der Beschäftigten des MTArb-O in den TV-L sei nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L die Anlage 2 TVÜ-L heranzuziehen, für den Kläger die Anlage 2 Teil A. Für die Überleitung der Beschäftigten würden die Vergütungs- bzw. Lohngruppen einer Entgeltgruppe des TV-L zugeordnet. Grundsätzlich komme es auf die am 31. 10. 2006 maßgebliche Vergütungs- oder Lohngruppe an (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, TVÜ-Länder Randnr. 51). Am 31. 10. 2006 sei der Kläger nicht als Straßenwärter in die Lohngruppe 5/5 a der Anlage 1 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O eingereiht, sondern als zeitweiliger Bauaufseher in die Lohngruppe 7/7 a, da er zu diesem Zeitpunkt die Tätigkeiten eines zeitweiligen Bauaufsehers verrichtet habe. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Kläger, soweit er Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher verrichte, nach der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 einzugruppieren sei. Nach vierjähriger Tätigkeit in der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 erfolge eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 7a Fallgruppe 5. Da beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers am 31. 10. 2006 um die Tätigkeit eines Straßenwärters für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher gehandelt habe, genüge eine summarische Prüfung der Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3. Der Kläger sei nach der Berufungsverfügung vom 14. 12. 2005 am 31. 10. 2006 als zeitweiliger Bauaufseher von dem beklagten Land eingesetzt gewesen, so dass die Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 der Anlage 1 des Lohngruppenverzeichnisses MTArb ohne weiteres zutreffend sei. Entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes ergebe sich jedoch aus der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher nicht, dass der Kläger in der Lohngruppe 5/5 a als Straßenwärter eingereiht bleibe und für die Zeiten der Verrichtung der höherwertigen Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher gemäß § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb lediglich eine Zulage erhalte, welche für die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 TVÜ-L nicht heranzuziehen sei. Vielmehr sei in der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 mit der Formulierung „Straßenwärter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Nr. 1 oder Arbeiter mit einer entsprechenden Prüfung nach Lohngruppe 4 Nr. 2 f ü r d i e D a u e r d e r V e r w e n d u n g a l s B a u a u f s e h e r“ eine tarifliche Sonderregelung getroffen worden, die entgegen den sonstigen Regelungen, so in § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb, für vorübergehende Tätigkeiten der Verwendung als Bauaufseher nicht nur eine Zulage, sondern ausdrücklich eine höhere Eingruppierung nach der Lohngruppe 7 vorsehe. Zu dieser Rechtsauffassung sei das Bundesarbeitsgericht bereits in der von beiden Parteien zitierten Entscheidung vom 18. 5. 1987 (4 AZR 237/86) gekommen und habe das Ergebnis wie folgt begründet: „… Damit ist für Straßenwärter für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher eine tarifliche Sonderregelung getroffen worden, die entgegen den sonstigen Regelungen in § 9 BMT-G II für vorübergehende Tätigkeiten der Verwendung als Bauaufseher nicht nur eine Zulage, sondern ausdrücklich eine höhere Vergütung nach der Lohngruppe Stra VIII BZTV vorsieht. Damit wird erreicht, dass…. eine Besserstellung des Arbeitnehmers bei seiner Verwendung als Bauaufseher für eine bestimmte Dauer eintritt. Auf der anderen Seite ist in dieser Sonderregelung für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher – ebenso wie bei einer entsprechenden Regelung für die Dauer der Verwendung als Kolonnenführer – dem Umstand Rechnung getragen, dass oft bei Straßenbauarbeiten eine Verwendung als Bauaufseher oder Kolonnenführer auf Dauer nicht erforderlich ist. …“ Da der Kläger nach der vorgenannten tariflichen Sonderregelung der Lohngruppe 7 Fallgruppe 26.6.3 des Lohngruppenverzeichnisses MtArb für die Dauer der Verwendung als Bauaufseher ausdrücklich einen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung nach der Lohngruppe 7/7 a des Lohngruppenverzeichnisses erworben habe, müsse die Kammer davon ausgehen, dass er am 31. 10. 2006 in eben diese Lohngruppe 7/7a des Lohngruppenverzeichnisses originär eingereiht gewesen sei und daher nach der Anlage 2 A TVÜ-L ab dem 1. 11. 2006 der Entgeltgruppe 7 des TV-L zuzuordnen gewesen sei. Bei der nach § 7 TVÜ-L vorzunehmenden Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter richte sich die dann noch vorzunehmende Zuordnung der Entwicklungsstufen bei den Arbeitern grundsätzlich nach der Beschäftigungszeit. Nach der von dem beklagten Land eingeräumten Beschäftigungszeit ab dem 1. 7. 1991 seien die Entwicklungsstufen 1 bis 5 von dem Kläger am 1. 7. 2006 durchlaufen, ab diesem Zeitpunkt wäre er – hätte der TV-L zu Beginn seiner Beschäftigungszeit am 1. 7. 1991 bereits gegolten – in die Entwicklungsstufe 6 aufgestiegen. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der Kläger, da er zum Zeitpunkt der Überleitung in die Lohngruppe 7/7a des Lohngruppenverzeichnisses zum MTArb-O eingereiht gewesen sei und ihm von dem beklagten Land mindestens eine Beschäftigungszeit seit dem 1. 7. 1991 eingeräumt worden sei, gemäß § 4 TVÜ-L i.V.m. § 7 TVÜ-L ab dem 1. 11. 2006 in die Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 eingereiht gewesen sei. Da der Kläger durch fortlaufende Berufungsverfügungen über dem 1. 11 .2006 hinaus ununterbrochen bis in die streitgegenständliche Zeit von Januar bis Oktober 2008 Tätigkeiten als Bauaufseher ausgeübt habe und daher durchgehend in die Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 einzureihen gewesen sei, habe er auch für den streitgegenständlichen Zeitraum von Januar bis Oktober 2008 einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung in der entsprechenden Höhe. Im Zeitraum Januar bis einschließlich April 2008 habe ihm daher aus seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung auf 95 % ein Monatsentgelt in Höhe von 2.256,25 € brutto zugestanden. Bezahlt habe das beklagte Land Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 2.075,75 € brutto und eine Zulage in Höhe von 42,75 € brutto, so dass dem Kläger ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 137,75 € brutto und damit für diese vier Monate ein Gesamtdifferenzbetrag in Höhe von 551,- € brutto zustehe. Für den dann anschließenden Zeitraum von Mai bis einschließlich Oktober 2008 stehe dem Kläger wegen der tariflichen Erhöhung der Monatsentgelte ab dem 1. 5.e2008 nach der Entgeltgruppe 7 Entwicklungsstufe 6 eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.322,75 € brutto zu. Bezahlt habe das beklagte Land Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 6 in Höhe von 2.137,50 € brutto und eine Zulage in Höhe von 42,75 € brutto, so dass eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von 142,50 € brutto und damit für sechs Monate eine Gesamtvergütungsdifferenz in Höhe von 855,- € brutto zugunsten des Klägers bestehe. Insgesamt müsse das beklagte Land daher an den Kläger für den Zeitraum Januar bis Oktober 2006 eine Vergütungsdifferenz in Höhe von 1.406,- € brutto nachzahlen. Antragsgemäß sei dieser Betrag gemäß §§ 288 Abs. 1, 291, 247 BGB seit dem 2. 3. 2009, dem Datum der Zustellung der Klage, zu verzinsen. Gegen dieses ihm am 10. 9. 2009 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 9. 10. 2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. 12. 2009 an diesem Tage begründet. Zur Begründung führt es aus, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten als zeitweiliger Bauaufseher habe für den Kläger eine höhere Eingruppierung mit sich gebracht. Der Kläger sei auch nicht ab dem 1. 11. 2006 gemäß § 4 TVÜ-L i. V. m. § 7 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 7, Entwicklungsstufe 6 eingereiht. Nach seiner, des beklagten Landes, Ansicht bleibe der Kläger während seiner Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher in der Lohngruppe 5/5a als Straßenwärter eingereiht. Nach § 2 Abs. 6 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O erhalte der Kläger für die Zeiten der Verrichtung der höherwertigen Tätigkeit als zeitweiliger Bauaufseher lediglich eine Zulage. Ein Anspruch auf höhere Eingruppierung nach Lohngruppe 7 sei damit nicht gegeben. die höhe der Zulage ergebe sich aus § 14 Abs. 3 TV-L. Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 1 bis 8 betrage die Zulage nach § 14 Abs. m3 S. 2 TV-L die Zulage eigentlich 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. TV-L seien jedoch im Fall des Klägers, bei dem die höherwertige Tätigkeit mehr als eine Entgeltgruppe höher sei, § 14 Abs. 2 S. 1 TV-L zu beachten, welcher wiederum auf § 17 Abs. 4 S. 1 und 2 TV-L verweise. Danach werde bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, bei Eingruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe werde die Zuordnung zu den stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte. Daher sei bei der Berechnung der Zulage zu beachten, dass der Kläger von der Entgeltgruppe 5, Stufe 6 zunächst in die Entgeltgruppe 6, Stufe 5 und danach in die Entgeltgruppe 7 Stufe 4 aufsteige. Dem Kläger stehe daher nur eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 7, Entwicklungsstufe 4 und 5, Entwicklungsstufe 6 zu. Das beklagte Land beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stendal vom 20.08.2009, Az. 1 Ca 236/09 E, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hält die Berufung zunächst für unzulässig, weil sich die Begründung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander setze und am Urteil vorbei argumentiere. In der Sache meint der Kläger, für seine Überleitung in den Geltungsbereich des § 1 TVÜ-L komme es auf die Verhältnisse im Oktober 2006 an. Zu dieser Zeit habe er – unstreitig – Anspruch auf Entgelt nach der Lohngruppe 7a, Fallgruppe 5 gehabt. Das habe das Land auch gezahlt, allerdings nicht durch Einreihung in diese Lohngruppe, sondern teilweise in Form einer persönlichen Zulage. Aus dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O folge kein Anspruch auf eine Zulage, sondern ein originärer Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 7. Falls ihm, dem Kläger, doch nur ein Anspruch auf eine Zulage zustehe, so habe er diesen Anspruch auch in dem streitbefangenen Zeitraum gehabt. Nach § 10 S. 1 TVÜ-L sei seine Zulage, die er im Oktober 2006 erhalten habe, besitzgeschützt. Zudem sei seine fortlaufend befristete Beschäftigung als Bauaufseher rechtsmissbräuchlich. Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.