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Urteil

5 Sa 9/16

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit sind die tarifvertraglichen Vorschriften hier § 6 TVöD bis § 11 TVÖD i. V. m. dem Anhang zu § 9 B TVÖD. Die Dienstvereinbarung können nur die zeitliche Lage nicht den Umfang der Arbeitszeit verbindlich regeln.(Rn.94) 2. Der darlegungs- und beweislastpflichtige Arbeitgeber muss hinreichend darlegen, dass regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten nach Anhang zu § 9 B Abs 1 S 1 TVÖD angefallen sind.(Rn.106) 3. Im Gegensatz zu den Rettungssanitätern bzw. Rettungsassistenten ergibt sich bei der Tätigkeit der Beschäftigten in den Leitstellen nicht, dass davon ausgegangen werden kann, dass in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.(Rn.108) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 16/19)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 23.10.2015 (Az.: 2 Ca 1339/14) teilweise abgeändert: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 18.756,11 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 2/10 und der Beklagte zu 2) 8/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die Revision für den Beklagten zu 2) wird zugelassen. Die Revision für den Kläger wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit sind die tarifvertraglichen Vorschriften hier § 6 TVöD bis § 11 TVÖD i. V. m. dem Anhang zu § 9 B TVÖD. Die Dienstvereinbarung können nur die zeitliche Lage nicht den Umfang der Arbeitszeit verbindlich regeln.(Rn.94) 2. Der darlegungs- und beweislastpflichtige Arbeitgeber muss hinreichend darlegen, dass regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten nach Anhang zu § 9 B Abs 1 S 1 TVÖD angefallen sind.(Rn.106) 3. Im Gegensatz zu den Rettungssanitätern bzw. Rettungsassistenten ergibt sich bei der Tätigkeit der Beschäftigten in den Leitstellen nicht, dass davon ausgegangen werden kann, dass in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.(Rn.108) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 16/19) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 23.10.2015 (Az.: 2 Ca 1339/14) teilweise abgeändert: Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 18.756,11 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Von den Kosten der Berufung trägt der Kläger 2/10 und der Beklagte zu 2) 8/10. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die Revision für den Beklagten zu 2) wird zugelassen. Die Revision für den Kläger wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist gegen den Beklagten zu 1 unbegründet; gegen den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütung begründet und hinsichtlich der Urlaubsabgeltung und der Feststellungsklage aufgrund der einseitigen Erledigterklärung unbegründet. I. Die statthafte (§§ 8, 64 Abs. 1 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG; §§ 519 Abs. 2, 520 ZPO). II. Die Berufung gegen den Beklagten zu 1 ist unbegründet. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte zu 1 ist nicht passivlegitimiert. Auch bei Annahme einer wirksamen Personalgestellung (offengelassen BAG, 18.07.2017, 1 ABR 15/16, juris, Rdnr. 29) ist der Beklagte zu 1 nicht Vertragspartner des Klägers geworden. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 TVÖD. Auch der Personalgestellungsvertrag vom 19.11.2013 zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 stellt klar, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 durch die Bildung der gemeinsamen Leitstelle Altmark nicht auf den Beklagten zu 1 übergegangen ist. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass durch die Übertragung bestimmter arbeitgeberseitigen Weisungsrechte an den Beklagten zu 1 diese nicht Arbeitsvertragspartner des Klägers geworden ist. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts unter 1. wird verwiesen. 2. Auch die zulässige Feststellungsklage hinsichtlich der einseitigen Teilerledigterklärung ist gegen den Beklagten zu 1 unbegründet. Im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten zu 2 am 31.12.2016) war die Klage gegen den Beklagten zu 1 jedenfalls unbegründet. Der Beklagte zu 1 war nicht passivlegitimiert. II. Die Berufung gegen den Beklagten zu 2 wegen Urlaubsabgeltung ist unbegründet. 1. Die mit der Berufung vorgenommene Umstellung der ursprünglichen Feststellungsanträge in den Leistungsantrag ist zulässig, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 ZPO. Die Klageänderung ist sachdienlich und wird auf Tatsachen gestützt, die das Gericht bei der Entscheidung zu Grunde zu legen hat. 2. Der Kläger hat keinen Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 26 Abs. 2 TVÖD i. V. m. § 7 Abs. 3 BUrlG. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass nach § 26 Abs. 1 TVÖD ein Jahresurlaubsanspruch des Klägers von 24 Arbeitstagen besteht. Auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils unter 2.2 wird Bezug genommen. Auch in der Berufung konnte der Kläger nicht darlegen, dass eine 5-Arbeitstage-Woche bestand. Dem Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2017 lässt sich bei der Aufstellung der Arbeitstage mit den Urlaubstagen für die Jahre 2014 bis 2016 vielmehr entnehmen, dass eine 4-Arbeitstage-Woche bestand (Seite 6 – 38 des Schriftsatzes vom 19.10.2017). III. Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich der nunmehr auf Zahlung der Vergütung für die erbrachten Leistungen gerichteten Klage begründet. 1. Die in dem Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2017 vorgenommene Klageänderung ist zulässig nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 533 ZPO. Die streitentscheidende Frage, welche Arbeitszeiten – regelmäßig Arbeitszeit oder Bereitschaftszeiten – in den Jahren 2014 bis 2016 für den Kläger galten, blieb in den Instanzen unverändert. Die Höhe der umgestellten bezifferten Leistungsklage ist zwischen den Parteien unstreitig. 2. Maßgeblich für die Bestimmung des Umfangs der Arbeitszeit sind die tarifvertraglichen Vorschriften, hier § 6 – 11 TVÖD i. V. m. dem Anhang zu § 9 B TVÖD. Die Dienstvereinbarung, die in zulässiger Weise der Beklagte zu 1 mit dem bei dem Beklagten zu 1 bestehenden Personalrat abschloss (zur Mitbestimmung bei der Arbeitszeit: BAG, 18.07.2017, 1 ABR 15/16, juris, Rdnr. 29 ff.) können nur die zeitliche Lage nicht den Umfang der Arbeitszeit verbindlich regeln. Hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit besteht der zwingend einzuhaltende Vorrang von Tarifverträgen, § 70 Abs. 1 Satz 1 PersVG-LSA. 3. In die Tätigkeiten des Klägers fielen in den Jahren 2014 – 2016 nicht "in nicht unerheblichem Umfang" Bereitschaftszeiten i. S. d. Anhangs zu § 9 B TVÖD. Eine Faktorisierung von Bereitschaftszeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 a TVÖD scheidet aus. Die unstreitig vom Kläger erbrachten Arbeitsstunden sind demnach in vollem Umfang zu vergüten. 3.1. Für die Ermittlung des "nicht unerheblichen Umfangs" nach Anhang zu § 9 B Abs. 1 Satz 1 TVÖD kommt es darauf an, ob regelmäßig wenigstens 16 Stunden Bereitschaftsdienst in der Woche anfielen. Dies ergibt sich aus folgender Gegenüberstellung: "Vollarbeitszeit: 32 Wochenstunden Bereitschaftszeit: 16 Wochenstunden ohne Faktorisierung Anwesenheitspflicht: 48 Wochenstunden Nach Faktorisierung: Vollarbeitszeit: 32 Wochenstunden Bereitschaftszeit: 8 Wochenstunden nach Faktorisierung Arbeitszeit, § 6 TVöD: 40 Wochenstunden" 3.2. Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder in einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anforderung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, § 9 Abs. 1 Satz 1 TVÖD. Der darlegungs- und beweislastpflichtige Beklagte zu 2 konnte nicht hinreichend darlegen, dass regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfielen. a) Bei der Tätigkeit des Klägers als Disponent in der Leitstelle fallen – im Gegensatz zu Hausmeistern und bei Beschäftigten im Rettungsdienst – nicht erfahrungsgemäß regelmäßig und im erheblichen Umfang Bereitschaftszeiten an. Demnach liegt keine Ausnahme vom typischen Regelfall vor, die von dem Kläger darzulegen und zu beweisen wäre. In seiner Entscheidung vom 17.12.2009 (6 AZR 729/08) hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass bei Hausmeistern erfahrungsgemäß regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Gleiches gelte für die Berufsgruppe der im Rettungsdienst Tätigen (BAG, 17.12.2009, 6 AZR 729/08; juris, Rdnr. 32, 37). Das Bundesarbeitsgericht erwähnt in dieser Entscheidung gerade nicht die Beschäftigten in den Leitstellen. Im Gegensatz zu den Rettungssanitätern bzw. Rettungsassistenten (vgl. LAG Köln vom 15.10.2015 – 8 Sa 45/15 –: hier ging es um die Vergütung von Bereitschaftszeiten eines Rettungsassistenten) ergibt sich bei der Tätigkeit der Beschäftigten in den Leitstellen nicht, dass davon ausgegangen werden kann, dass in erheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Dies zeigt der vorliegende Fall deutlich auf. Bei den Mitarbeitern der gemeinsamen Leitstelle überwiegen nicht die Zeiten ohne Arbeitsleistung. Die Mitarbeiter sind in jeder Schicht in einem Raum mit vier Monitoren tätig. Selbst wenn kein eigener Anruf "abgearbeitet" werden muss, sind andere Aufgaben der Disponenten zu erledigen. Dies betrifft auch die Koordination der von den Kollegen angenommenen Einsätze. Die an ihren Arbeitsplätzen anwesenden Disponenten können nicht "abschalten". Es muss alles vorbereitet sein, damit der nächste Einsatz innerhalb der zeitlich ganz eng bemessenen Vorgaben "abgearbeitet" werden kann. b) Der Beklagte zu 2 berücksichtigt bei seinem Vortrag hinsichtlich der anfallenden Bereitschaftszeiten ausschließlich die Zeiten für ausgehende und eingehende Anrufe sowie pro Schicht einen pauschalen Zeitanteil von 3 Stunden für übrige Tätigkeiten. Der Kläger weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass dabei weitere anfallende Arbeitsvorgänge nur unvollständig berücksichtigt werden. Der eingehende Anruf stellt lediglich den Beginn des Einsatzes dar. Im Weiteren ist die Einsatztätigkeit auch dadurch gekennzeichnet, dass Dokumentationstätigkeiten im EDV-System erfolgen müssen. Im Weiteren erfolgt Funkverkehr mit den Rettungskräften, welcher zeitlich nicht über Telefonverbindung erfasst wird. Der Disponent hat zudem den Standort der Einsatzfahrzeuge zu überwachen und kann im Bedarfsfall die Einsatzkräfte örtlich zum Einsatzort führen. Zudem hat jeder Disponent ständig die vier Monitore zu überwachen. Diese bestehen aus dem Kartenmonitor, dem Notrufmonitor, dem Ressourcenmonitor und dem Ereignisbearbeitungsmonitor. Aus diesen Daten kann der Disponent ablesen, was sein jeweiliger Kollege macht und welche Ressourcen und Möglichkeiten ihm für einen nächsten Einsatz zur Verfügung stehen. IV. Die zulässige Feststellungsklage hinsichtlich der einseitigen Teilerledigterklärung ist unbegründet. Die ursprüngliche Feststellungsklage war im Zeitpunkt des zu erledigenden Ereignisses unzulässig. Es fehlt an dem notwendigen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Auch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wäre eine Klage auf Leistung (Vergütungsklage) möglich und zumutbar gewesen. Darüber hinaus hat der Kläger betreffend der Feststellungsklage das festzustellende Rechtsverhältnis nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger hätte darlegen müssen, welches Rechtsverhältnis – mit dem Beklagten zu 1 oder mit dem Beklagten zu 2 – festgestellt werden sollte. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 100 ZPO. VI. Die Revision war für den Beklagten zu 2 nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Soweit das BAG in seinem Urteil vom 17.12.2009 hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast diese auch den Beschäftigten der Leitstelle auferlegt hat, weicht vorliegende Entscheidung von dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 17.12.2009 ab. Soweit – davon geht die Kammer aus – das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Arbeitszeiten der Beschäftigten in Leitstellen eine Entscheidung getroffen hat, ist die entscheidungserhebliche Rechtsfrage klärungsfähig und klärungsbedürftig. Die Revision war für den Kläger nicht zuzulassen, da insofern die Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der am … geborene Kläger war seit November 1991 bei dem Beklagten zu 2 bzw. dessen Rechtsvorgänger als vollbeschäftigter Angestellter tätig. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 28.12.1995 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundesmanteltarifvertrag (BAT-BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung (Bl. 11 d. A.). Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 endete wegen des Renteneintritts des Klägers mit Ablauf des 31.12.2016. Der Kläger war Mitarbeiter (Disponent) in der damaligen Einsatzleitstelle des Beklagten zu 2. Die Stellenbeschreibung vom 19.08.2007 lautet auszugsweise: "… 32.35 – Leitstelle 1. 32.35.A Entgegennahme und unverzügliche Bearbeitung aller Notrufe und Hilfeersuchen 50,00 % 2. 32.35.B Alarmierung der Feuerwehren zu Brand- und Hilfeleistungseinsätzen sowie deren fernmeldemäßige Führung 10,00 % 3. 32.35.C Leitung, Lenkung und Überwachung aller Einsätze der Notfallrettung im Zuständigkeitsbereich 30,00 % 4. 32.35.D Anforderung und funkmäßige Führung des Rettungshubschraubers gemäß den hierfür gesondert getroffenen Regelungen 2,00 % 5. 32.35.E Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Ärzten und dem Bereitschaftsdienst der Notärzte 3,00 % 6. 32.35.F Alarmierung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes gemäß des Katastrophenschutzplanes des Landkreises/der kreisfreien Stadt und deren Führung bis zum Erreichen der Arbeitsfähigkeit des Katastrophenschutzstabes 1,00 % 7. 32.35.G Koordinierung der Einsätze aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen und Institutionen bis zu ihrem Eintreffen am Einsatzort sowie die Sicherung eines reibungslosen Informationsflusses zwischen der technischen Einsatzleitung und dem Katastrophenschutzstab 1,00 % 8. 32.35.H Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Polizeidienststellen im Zuständigkeitsbereich und mit den benachbarten ELST zwecks überkreislicher Hilfe 3,00 % …" (Wegen des weiteren Inhalts der Stellenbeschreibung vom 19.08.2007 wird auf Blatt 35 – 37 der Akte Bezug genommen). Am 27.08.2012 schlossen die Beklagten eine Zweckvereinbarung zur Errichtung und Unterhaltung einer integrierten Einsatzleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst der Altmark. Wegen des Inhalts dieser Zweckvereinbarung wird auf Blatt 109 – 110 der Akte Bezug genommen. Am 19.11.2013 unterzeichneten die Beklagten einen Personalgestellungsvertrag, wegen dessen Inhalts auf Blatt 111, 112 der Akte Bezug genommen wird. Im Dezember 2013 nahmen neben dem Kläger weitere 6 Mitarbeiter die Tätigkeit im Wege der Personalgestellung bei dem Beklagten zu 1 in Stendal auf. Die Rettungsleitstelle ist 24 Stunden jeden Tag in der Woche mit in der Regel drei Disponenten in jeder Schicht besetzt. Die Disponenten arbeiten in einem Raum, dessen Größe mit dem Sitzungssaal des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, Raum 4.038 (ca. 62 Quadratmeter) vergleichbar ist. Bei den Monitoren handelt es sich um einen Kartenmonitor, einen Notrufmonitor, einen Ressourcenmonitor und einen Ereignisbearbeitungsmonitor. Ein bei der Leitstelle eingehender Notfall soll in 12 Minuten "abgearbeitet" werden. Die Dispositionszeit in der Einsatzleitstelle beträgt dabei ca. eine Minute. In dem Raum sind vier Arbeitsplätze mit vier Monitoren eingerichtet. Der bei der Beklagten zu 1 bestehende Personalrat und der Beklagte zu 1 schlossen am 20.11.2013 und am 21.05.2014 eine im Wesentlichen gleich lautende Dienstvereinbarungen „zur Regelung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen der Beschäftigten in der Integrierten Leitstelle Altmark - ILS Altmark". Die Dienstvereinbarung lautet auszugsweise: „§ 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen 1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt einschließlich der Pausen und der Bereitschaftszeiten 48 Stunden. Es gilt § 9 TVöD, Anhang zu § 9 Teil B. Arbeitstage sind Montag bis Sonntag einschließlich Feiertage. 2. Zur Sicherstellung des Rettungsdienstes und des Brand- und Katastrophenschutzes wird für die Beschäftigten in der ILS Altmark durchgängiger 12-h-Schichtdienst in Form von Tag- und Nachtschichten wie folgt vereinbart: Tagschicht: 06:00 - 18:00 Uhr Nachtschicht: 18:00 - 06:00 Uhr 3. Bei 12-Stunden-Diensten sind Pausen im Schichtdienst enthalten. Es sind mindestens 45 Minuten pro Schicht zu nehmen, wobei die Pausen auch in mehrere Abschnitte geteilt werden können, jedoch sind dienstliche Belange vorrangig zu berücksichtigen. Die Pausen können innerhalb des Dienstgebäudes bzw. auf dem Gelände des Hufelandhauses in Anspruch genommen werden, so dass im Bedarfsfall eine sofortige Arbeitsaufnahme möglich ist. … § 4 Urlaubsplanung/Schulungsveranstaltungen 1. Bei der Urlaubstageberechnung ist von einer 4-Tage-Arbeitswoche im Jahresdurchschnitt auszugehen. Das gilt auch für Krankentage (insbesondere bei Langzeiterkrankungen u.a.). Die Urlaubstage- und die Krankentageberechnung ist auf der Grundlage des verbindlichen Dienstplanes durchzuführen.“ …“(Wegen des weiteren Inhalts der Dienstvereinbarungen wird auf Blatt 17, 18 der Akte Bezug genommen). Am 30.11.2016 schlossen der Personalrat bei dem Beklagten zu 1 und der Beklagte zu 1 eine neue Dienstvereinbarung "zur Regelung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen der Disponenten in der "Integrierten Leitstelle Altmark - ILS Altmark." Diese Dienstvereinbarung lautet auszugsweise: "§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich der Dienstvereinbarung Gegenstand der Dienstvereinbarung ist die Regelung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen der Disponenten der "Integrierten Leitstelle Altmark – ILS Altmark". „§ 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen 1. Die Disponenten der "ILS Altmark" arbeiten von Montag bis Freitag in einem durchgängigen Dreischichtsystem (Früh-, Spät- und Nachtschicht). Die tägliche Schichtdauer beträgt 8 Stunden einschließlich 30 Minuten Pausen. Frühschicht: 06:00 - 14:00 Uhr Spätschicht: 14:00 - 22:00 Uhr Nachtschicht: 22:00 – 06:00 Uhr 2. Die Disponenten der "ILS Altmark" arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in einem durchgängigen Zweischichtsystem (Tag- und Nachtschicht), um dadurch zusätzlich freie Schichten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu erreichen. Die tägliche Schichtdauer beträgt 12 Stunden einschließlich 45 Minuten Pausen. Frühschicht: 06:00 - 18:00 Uhr Nachtschicht: 18:00 – 06:00 Uhr 3. Die Arbeitsfähigkeit der "ILS Altmark" ist an jedem Tag des Kalenderjahres an 24 Stunden zu gewährleisten. Die Besetzung der "ILS Altmark" erfolgt von Montag bis Freitag 06:00 – 14:00 Uhr 3 Disponenten 14:00 – 22:00 Uhr 3 Disponenten 22:00 – 06:00 Uhr 2 Disponenten + 1 Reserveschicht und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen 06:00 – 18:00 Uhr 3 Disponenten 18:00 – 06:00 Uhr 2 Disponenten + 1 Reserveschicht." (Wegen des Inhalts dieser Dienstvereinbarung wird auf Blatt 151 – 155 der beigezogenen Verfahrensakte 5 Sa 48/18 verwiesen). Mit seiner am 30.12.2014 beim Arbeitsgericht Stendal eingereichten Klage hat sich der Kläger insbesondere gegen die Arbeitszeitregelung – ausgehend von einer Sollarbeitszeit von 48 Stunden/Woche – gewandt und weitergehende Urlaubsansprüche (Erholungsurlaub i. H. v. 30 Arbeitstagen im Jahr) geltend gemacht. Die Klage ist gegen beide Beklagten gerichtet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Regelungen zur Arbeitszeit in den damaligen Dienstvereinbarungen seien für ihn nicht verbindlich. Die tarifvertraglichen Regelungen zu Bereitschaftszeiten seien nicht einschlägig. Es seien keine, jedenfalls nicht in erheblichem Umfang, Bereitschaftszeiten angefallen. Daher gelte eine regelmäßige Sollarbeitszeit von 40 Stunden/Woche. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, seinen Urlaubsanspruch i. H. v. 30 Arbeitstagen im Jahr zu kürzen. Der Kläger hat beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Führung eines Arbeitszeitkontos im Arbeitsvertragsverhältnis der Parteien unzulässig ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Anordnung einer 48-Stunden-Wochenarbeitszeit, rückwirkend zum 10.12.2013, im Arbeitsverhältnis der Parteien unzulässig und unwirksam ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, einen verbindlichen Jahresdienstplan als Grundlage für die Stundenberechnung und Urlaubsbeantragung für das Arbeitsverhältnis der Parteien zu erstellen. 4. Es wird festgestellt, dass die Berechnung der Sollarbeit in der elektronischen Zeitarbeit der Beklagten mit 48 Stunden pro Woche unzulässig ist. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die elektronische Zeiterfassung zur Berechnung der Sollarbeitsstunden auf 40 Stunden pro Woche durchzuführen. 6. Es wird festgestellt, dass dem Kläger 30 Arbeitstage jährlich Jahresurlaub zustehen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, nach den tariflichen Regelungen zum Umfang und zur Berechnung der Arbeitszeit sei von einer Arbeitszeit von 48 Stunden/Woche auszugehen. In dieser Zeit würden mindestens 16 Bereitschaftszeiten anfallen. Der Urlaubsanspruch des Klägers berechne sich anhand der 4- Arbeitstagewoche. Mit Urteil vom 23.10.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 sei im Verhältnis zum Kläger nicht Arbeitgeber geworden. Die Klage sei auch gegen den Beklagten zu 2 unbegründet. Der Antrag zu 3 habe sich erledigt. Die Feststellungsanträge betreffend der Arbeitszeit seien unbegründet. Die Arbeitszeit des Klägers betrage unter Berücksichtigung seiner Bereitschaftszeiten 48 Wochenstunden im Durchschnitt. Die tariflichen besonderen Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen seien einschlägig. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass weniger als 16 Stunden Bereitschaftszeiten pro Woche angefallen sind. Dem Kläger stünden – ausgehend von der 4-Arbeitstagewoche – Erholungsurlaub in Höhe von nur 24 Arbeitstagen/Jahr zu. Gegen das dem Kläger am 08.12.2015 zugestellte Urteil richtet sich seine am 07.01.2016 bei dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.03.2016 – am 08.03.2016 begründete Berufung. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, aufgrund einer 5-Arbeitstage-Woche habe er einen Urlaubsanspruch auf 30 Arbeitstage im Jahr. Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 seien daher noch 18 Tage abzugelten. Die Beklagten hätten bei der Berechnung der Arbeitszeit zu Unrecht Bereitschaftszeiten angenommen. Es gab überhaupt keine Zeiten ohne Arbeitsleistung. Seine Tätigkeit in der Rettungsleitstelle bestünde gerade darin, dass er, gerade an seinem Arbeitsplatz angekommen, sofort die ständig eingehenden Telefonate entgegennehmen müsse und auch den aktuellen Einsatz als auch laufende, von Kollegen bereits angenommene Einsätze, fortlaufend zu übernehmen und zu koordinieren habe. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nunmehr die bezifferte Leistungsklage möglich und zulässig. Hinsichtlich der übrigen Anträge hat der Kläger die Klage für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Teilerledigterklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich: 1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 18.756,11 € brutto für geleistete Mehrarbeit im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 2.417,76 € brutto Urlaubsabgeltung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hilfsweise beantragt der Kläger zweitinstanzlich, festzustellen, dass sich die Klage im Übrigen erledigt hat. Die Beklagten beantragen zweitinstanzlich, die Berufung vom 07.01.2016 kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil. Der Beklagte zu 1 könne schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden, da er nicht Arbeitgeber des Klägers geworden ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 2 sei unbegründet. Der Kläger sei darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass weniger als 16 Stunden Bereitschaft pro Woche anfielen. Von daher gelte die Arbeitszeitregelung des § 9 TVÖD. Die Vergütung für die Jahre 2014 – 2016 sei zutreffend berechnet worden. Aber selbst wenn eine umgekehrte Darlegungs- und Beweislast angenommen werden sollte, könne die Beklagte aufgrund einer personalisierten Ausarbeitung für den Zeitraum März 2016 – Dezember 2016 darlegen, dass Bereitschaftszeiten in nicht unerheblichem Umfang anfielen (Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 20.07.2018 nebst Anlagen verwiesen, Blatt 733 – 736 der Akte). Wegen den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf ihre in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.