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Urteil

6 Sa 439/09 E

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2010:1102.6SA439.09E.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Bewährungsaufstieg zur korr. Rückgruppierung.(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.09.2009 – 1 Ca 129/09 E – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Bewährungsaufstieg zur korr. Rückgruppierung.(Rn.28) Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.09.2009 – 1 Ca 129/09 E – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des beklagten Landes ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 13Ü TV-L, die sich nach der Zwischen- bzw. Endstufe bestimmt, welche sich bei einer Höhergruppierung in die Vg I b BAT-O ergeben hätte, weder auf tarifrechtlicher Grundlage noch aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung zu. Das arbeitsgerichtliche Urteil war daher entsprechend abzuändern und die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen. I. Der Anspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 TVÜ-L i.V.m. § 22 BAT-O Anlage 1 a, Vergütungsordnung Bund/Länder, Teil I Vg II a, Fg 1 a; Vg I b, Fg 2. § 8 Abs. 2 TVÜ-L lautet wie folgt: (2) Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden und - die am 01. November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, - in der Zeit zwischen dem 01. Dezember 2006 und dem 31. Oktober 2008 höhergruppiert wären, - bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, und - bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. … Ein Anspruch auf dieser Grundlage muss daran scheitern, dass der Kläger nicht die im zweiten Spiegelstrich definierten Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 TVÜ-L – Höhergruppierung bis spätestens 31.10.2008 – erfüllt. Bei Fortgeltung des BAT-O wäre er bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Wege des Bewährungsaufstieges von der Vg II a BAT-O in die Vg I b BAT-O höhergruppiert worden, weil er die in der Vg I b Fg 2 verlangte 15-jährige Bewährungszeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückgelegt hatte. 1. Das beklagte Land geht zu Recht davon aus, dass der Bewährungszeitraum nicht bereits mit Aufnahme der Tätigkeit des Klägers am 01.01.2003, sondern erst am 01.01.2006 begonnen hat. a) Der Kläger hat bei Beginn seiner Tätigkeit nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vg II a Fg 1 a BAT-O verfügt. Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe lauten: Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihre Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. aa) Der Kläger verfügt über keine wissenschaftliche Hochschulbildung. Das ist zwischen den Parteien unstreitig. Der von ihm erworbene Abschluss eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung „Mechanisierung der Tierproduktion“ ist nach der Entscheidung der Kultusministerkonferenz „nur“ als Fachhochschulabschluss eingestuft worden. Eine hiervon abweichende Bewertung des konkret von dem Kläger erworbenen Abschlusses ist unstreitig nicht erfolgt. Dies hat der Kläger im Termin am 02.11.2010 noch einmal persönlich bestätigt. bb) Er erfüllt auch nicht vor dem 01.01.2006 die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Fg 1 a als sog. „sonstiger Angestellter“. Das beklagte Land hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger vor Aufnahme seiner Tätigkeit im Landesdienst keine mit dieser sodann ausgeübten Tätigkeit vergleichbare Tätigkeiten verrichtet hat, sondern vielmehr als kaufmännischer Angestellter tätig war. Der Annahme des beklagten Landes, der Kläger habe erst nach drei Jahren in seiner Tätigkeit gleichwertige Fähigkeiten und insbesondere Erfahrungen erworben, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, der Kläger habe bereits vor dem von dem beklagten Land in Ansatz gebrachten Regelzeitraum von drei Jahren insbesondere über die notwendigen Erfahrungen verfügt, sind von ihm nicht dargelegt worden. b) Dem beklagten Land ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die objektiv fehlerhafte Eingruppierung bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Hierin liegt kein widersprüchliches Verhalten. Es widerspricht in aller Regel nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber aus Anlass der möglichen Teilnahme eines Angestellten am Bewährungsaufstieg darauf beruft, die bisherige Bewertung der Tätigkeit des Angestellten sei unzutreffend, er erfülle die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Arbeitnehmer mehrfach bestätigt wird, er sei zutreffend originär in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert und dies erst im Wege der Einführung eines Bewährungsaufstieges geleugnet wird (BAG 08.10.1997 – 4 AZR 167/96). Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts begründet das Verhalten des beklagten Landes bei Abschluss und im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand bei dem Kläger, der es dem beklagten Land verwehrt, anlässlich des Bewährungsaufstieges die Eingruppierung zu überprüfen und aufgrund fehlender fachlicher Anforderungen zu korrigieren. aa) Ein solcher Vertrauenstatbestand folgt nicht aus dem am 14.12.1992 geschlossenen Arbeitsvertrag. Dieser enthält vielmehr in § 3 die für den öffentlichen Dienst typische Formulierung, wonach sich die Eingruppierung nach der Vergütungsordnung des BAT-O bestimmt. Zwar benennt der Arbeitsvertrag in § 3 Abs. 2 explizit die Vg II a BAT-O. Durch die Formulierung „bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen“ ist von dem beklagten Land jedoch hinreichend deutlich gemacht worden, dass die Angabe der Vergütungsgruppe lediglich als Wissensmitteilung anzusehen ist. Ein darüber hinausgehender Charakter als „Bestätigung“ ist nicht erkennbar. bb) Ein Vertrauenstatbestand ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 11.11.1997. Zwar bestätigt die personalführende Dienststelle des beklagten Landes dem Kläger darin, dass seine Tätigkeit der Vg II a Fg 1 a zuzuordnen ist und „stellt fest“, dass der Kläger seit 01.01.1993 tarifgerecht in die Vg II a BAT-O eingruppiert ist. Diese Erklärung hindert das beklagte Land nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch nicht daran, eine Höhergruppierung im Wege des Bewährungsaufstieges zum 01.01.2008 mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe erst seit 01.01.1996 die fachlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die vorgenannte Vergütungsgruppe erfüllt. Ein Vertrauensschutz könnte hieraus allenfalls bezogen auf die Bewertung der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit hergeleitet werden, weil sich das Schreiben vom 11.11.1997 nur hierauf bezieht. Angaben zu den fachlichen Voraussetzungen enthält das Schreiben jedoch nicht. Aus der Formulierung im zweiten Absatz „… stelle somit fest…“ folgt nichts anderes. Diese Passage bezieht sich, wie aus der Verwendung des Begriffs „somit“ erkennbar wird, auf die tätigkeitsbezogene Aussage im ersten Absatz. Weiter relativiert wird der Inhalt des Schreibens – bezogen auf die Begründung eines Vertrauensschutzes – durch den letzten Absatz, wonach die getroffene Feststellung der Fallgruppe nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Insgesamt betrachtet vermag der Inhalt des Schreibens vom 11.11.1997 daher kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf begründen, das beklagte Land werde die vorgenommene Eingruppierung bei Ablauf der Bewährungszeit auch nicht hinsichtlich der fachlichen Voraussetzungen überprüfen. Hierzu hätte es angesichts der Umstände des Einzelfalles weiterer Erklärungen des beklagten Land bedurft. Nach dem sich bietenden Sachvortrag sind beide Parteien bis zum Jahr 2007 fälschlich davon ausgegangen, dass der Kläger über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Anlass, die erworbene Qualifikation zu überprüfen, bestand vor Ablauf der Bewährungszeit nicht. Aus dem „Schweigen“ des Landes bezogen auf die Bewertung der beruflichen Qualifikation des Klägers nach Beginn des Arbeitsverhältnisses lässt sich ein schutzwürdiges Vertrauen, das es dem beklagten Land verwehrt unter Berufung auf dieses Merkmal – nicht wegen einer fehlerhaft bewerteten Wertigkeit der übertragenen Tätigkeit – den Bewährungsaufstieg zu versagen, nicht herleiten. Insbesondere folgt hieraus kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, das beklagte Land habe seinen Diplom-Abschluss als wissenschaftlichen Hochschulabschluss quasi „anerkannt“. Ein solcher Erklärungswert lässt sich dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses nicht entnehmen. Einem verständigen Arbeitnehmer in der Position des Klägers musste klar sein, dass der personalführenden Dienststelle gar nicht die Befugnis zukommt, seinen Hochschulabschluss „eigenständig“ zu klassifizieren. Zwar mag es zutreffend sein, dass der Kläger zunächst „vergütungsrechtlich“ keinen Anlass hatte, seinen erworbenen Hochschulabschluss „anerkennen zu lassen“. Hieraus folgt jedoch nicht, dass das beklagte Land den Kläger treuwidrig von einer solchen Anerkennung abgehalten hat. Der Kläger hat vielmehr auf ausdrückliche Nachfrage im Termin am 02.11.2010 ausgeführt, die Qualifizierung seines Hochschulabschlusses sei bei Begründung des Arbeitsverhältnisses und auch im weiteren Verlauf nie thematisiert worden. Daraus folgt aber, dass aus dem Vollzug des Arbeitsverhältnisses ein Erklärungswert des beklagten Landes dahingehend, der Abschluss werde jedenfalls vergütungsrechtlich als wissenschaftlicher Hochschulabschluss anerkennt, nicht abgeleitet werden kann. Es verbleibt vielmehr bei dem allgemeinen Grundsatz, dass es letztendlich Sache des Diplom-Inhabers ist, für die notwendige Anerkennung seines Abschlusses zu sorgen. Eine andere Bewertung wäre allenfalls dann angebracht, wenn das beklagte Land durch aktives Tun den Kläger von der Einleitung eines solchen Verfahrens abgehalten hätte und dieses erfolgreich verlaufen wäre. Wenn der Kläger im Termin am 02.11.2010 ausführt, in dem Rechtsstreit gehe es ihm primär gar nicht um höhere Vergütung, die sich ergebende Differenz sei marginal, ihm gehe es vielmehr um die Anerkennung seines Abschlusses, so hätte es erst Recht nahe gelegen, eine entsprechende Anerkennung bei den zuständigen Stellen – dies ist nicht die personalführende Dienststelle seines Arbeitgebers – herbeizuführen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Schreibens der OFD M vom 04.09.2006 (Bl. 11 d.A.). Auch dies enthält keinerlei Ausführungen, die die Qualifizierung des von dem Kläger erworbenen Diplomgrades betreffen. 2. Schlussendlich begründet die fehlende Beteiligung des Personalrates an der von dem beklagten Land im Jahr 2008 verweigerten Höhergruppierung, die das VG Magdeburg als korrigierende Rückgruppierung bewertet, keinen tarifrechtlichen Anspruch des Klägers auf eine höhere Vergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 TVÜ-L. Auch im Fall eines Verstoßes gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrates bei einer korrigierenden Rückgruppierung richtet sich vielmehr der Vergütungsanspruch nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (BAG 08.08.1996 – 6 AZR 1013/94). II. Weiter besteht kein Anspruch des Klägers auf höhere Vergütung nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen i.V.m. § 611 BGB auf arbeitsvertraglicher Grundlage. Die Parteien haben einzelvertraglich im Arbeitsvertrag vom 14.12.1992 keinen Anspruch des Klägers auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg von der Vg II a in die Vg I b BAT-O vereinbart. Ein solcher Inhalt kommt dem vorgenannten Vertrag nicht zu. 1. Es fehlt schon eine Vereinbarung dahin, dass dem Kläger ab 01.01.2003 ungeachtet der tariflichen Voraussetzungen ein Vergütungsanspruch aus Vg II a BAT-O zustehen soll. Die Benennung der Vergütungsgruppe in Formulararbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes, die den BAT in Bezug nehmen, begründet keinen – ggf. übertariflichen – vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach der benannten Vergütungsgruppe. Für die Annahme einer solchen Abrede bedarf es eindeutiger Regelungen (BAG 16.10.2000 – 4 AZR 62/99 – juris Rz. 47). Der Arbeitsvertrag vom 14.12.1992 enthält solche eindeutigen Regelungen nicht. Aus § 3 ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die Parteien die Vergütung des Klägers an die tarifliche Vergütungsordnung koppeln wollten: „Die Eingruppierung richtet sich…. Vergütungsordnung…. Der Angestellte ist bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen… in die Vergütungsgruppe II a eingruppiert.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien auch bei fehlender fachlicher Qualifikation des Klägers für eine Eingruppierung in die Vg II a eine dieser Vergütungsgruppe entsprechende Vergütung vereinbaren wollten, sind nicht erkennbar. Die Bezugnahme auf die tarifliche Vergütungsordnung sowie auf die tariflichen Voraussetzungen lassen nur den Schluss darauf zu, dass die Vergütung nach Maßgabe der für alle Angestellten geltenden Grundsätze erfolgen soll. 2. Im Übrigen würde die Vereinbarung der Vg II a BAT-O als übertarifliche Vergütung nicht „automatisch“ die Teilnahme am Bewährungsaufstieg nach Maßgabe der tariflichen Vergütungssystematik umfassen. Auch dies hätte einer – weiteren – dezidierten Regelung im Arbeitsvertrag bedurft. III. Nach alledem war auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg abzuändern und die Klage abzuweisen. Nicht zu prüfen, weil nicht Streitgegenstand, war die Frage, ob dem Kläger eine erhöhte Vergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 TVÜ-L ab 01.0 1.2011 zustehen könnte. Nach der Anspruchsbegründung, die neben dem Antrag den Streitgegenstand bestimmt, bezieht sich das Klagebegehren des Klägers ausschließlich auf Ansprüche, die ihre Grundlage in § 8 Abs. 2 TVÜ-L haben. Der Kläger sagt selber im Schriftsatz vom 01.09.2009 (Bl. 117 d.A.), dass im Hinblick auf die in § 8 Abs. 3 TVÜ-L vorgesehene Ausschlussfrist ein Anspruch bezogen auf den Beginn der Bewährungszeit erst am 01.01.1996 nicht in Betracht kommt. Dass der Kläger dennoch mit der vorliegenden Klage auf diese Grundlage (zukünftige) Ansprüche geltend machen will, ist nicht erkennbar. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. C. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die Teilnahme des Klägers am Bewährungsaufstieg nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des TVÜ-L. Der Kläger ist seit 01.01.1993 als Dezernent bei dem beklagten Land in der jetzigen … beschäftigt. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O bzw. ab 01.11.2006 – nach Überleitung in den TV-L – gemäß EG E 13Ü TV-L. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 14.12.1992 (Bl. 5 f.d.A.), in dem u.a. heißt: § 3 Die Eingruppierung richtet sich gemäß § 22 BAT-O nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a zum BAT i.V.m. § 2 Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O). Der Angestellte ist bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen in Anwendung der Übergangsvorschriften zu § 22 BAT-O mit Wirkung vom 01.01.1993 in die VergGr. II a BAT-O eingruppiert. Der Kläger verfügt über einen Abschluss als Diplom-Ingenieur mit der Fachrichtung „Mechanisierung der Tierproduktion“, der nach der Bewertung durch die Kultusministerkonferenz als Fachhochschulabschluss anerkannt ist. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages ging das beklagte Land davon aus, der Kläger erfülle auch die fachlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe (Vg) II a, Fallgruppe (Fg) 1 a BAT-O, nämlich als Angestellter, der über eine wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Mit Schreiben vom 11.11.1997 (Bl. 7 d.A.) teilte die damals personalführende Dienststelle dem Kläger Folgendes mit: „ Sehr geehrter Herr …, im Rahmen des mit Ihnen abgeschlossenen Arbeitsvertrages übertrage ich Ihnen mit Wirkung vom 01.01.1993 die Funktion Dezernent an der … des Landes Sachsen-Anhalt. Die von Ihnen nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit ist den Tätigkeitsmerkmalen der VergGr. II a Fallgruppe 1a, Teil I der Anlage 1 a zum BAT-O (= Vergütungsordnung) zuzuordnen. Ich stelle somit fest, dass Sie mit Wirkung vom 01.01.1993 gemäß § 22 Abs. 2 BAT-O tarifgerecht in VergGr. II a eingruppiert sind. Aus dieser Vergütungs- und Fallgruppe ist nach 15-jähriger Tätigkeit ein Aufstieg nach der VergGr. I b Fallgruppe 2, Teil I möglich. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass die Funktionsübertragung und die getroffenen Feststellung der Fallgruppe innerhalb der Vergütungsgruppe nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages ist. Mit freundlichem Gruß Im Auftrage Leiter der “ Anlässlich der zunächst von dem beklagten Land angedachten Höhergruppierung von der Vg II a BAT-O in die Vg I b BAT-O nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 TVÜ-L stellte das beklagte Land fest, dass der Kläger nicht über einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügt. Das beklagte Land nahm daraufhin von einer Höhergruppierung zum 01.01.2008 Abstand und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 03.03.2008 (Bl. 8 d.A.) mit, er sei aufgrund des fehlenden wissenschaftlichen Hochschulabschlusses zu Unrecht für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2005 in die Vg II a, Fg 1 a BAT-O eingruppiert gewesen. Er habe die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die vorgenannte Fallgruppe der Vg II a erst zum 01.01.1996 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt sei er als sog. sonstiger Angestellter einzustufen, da er nach dreijähriger Tätigkeit in der Landesanstalt über einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfüge. Seine vorangegangenen Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter seien nicht geeignet, die vorgenannten tariflichen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass beklagte Land sei ungeachtet der fehlenden Anerkennung seines Diploms als wissenschaftlicher Hochschulabschluss nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, mit dieser Begründung die Teilnahme am Bewährungsaufstieg zu verweigern. Aufgrund der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarung aber auch im Hinblick auf das Schreiben des beklagten Landes vom 11.11.1997 stehe ihm ein vertraglicher Anspruch auf Teilnahme am Bewährungsaufstieg zum vorgenannten Termin zu. Jedenfalls sei das beklagte Land aufgrund der Formulierung im Arbeitsvertrag bzw. des Schreibens vom 11.11.1997 sowie des langjährigen Vollzuges des Arbeitsverhältnisses nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, sich nunmehr anlässlich der Höhergruppierung auf fehlende tarifliche Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Vg II a im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1995 zu berufen. Im Hinblick auf die vorgenannten Gesamtumstände habe er keine Bemühungen unternommen, seinen Abschluss als wissenschaftlichen Hochschulabschluss anerkennen zu lassen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er am 01.01.2008 die Voraussetzungen des Bewährungsaufstieges von der Vergütungsgruppe II a BAT-O in die Vergütungsgruppe I b BAT-O erfüllt hat und entsprechend der Entgeltgruppe 14 TV-L ab diesem Zeitpunkt zu vergüten ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe weder auf tarifrechtlicher noch auf individualrechtlicher Grundlage ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Vergütung nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 TVÜ-L i.V.m. Vg I b BAT-O zu. Weder dem Arbeitsvertrag noch dem Schreiben vom 11.11.1997 lasse sich eine vertragliche Zusicherung des beklagten Landes entnehmen, der Kläger werde am begehrten Bewährungsaufstieg ungeachtet des Vorliegens der tariflichen Voraussetzungen teilnehmen. Ebenso wenig folge hieraus die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens darauf, dass das beklagte Land den Bewährungsaufstieg des Klägers nicht zum Anlass nehmen werde, erneut die tarifliche Eingruppierung auch in fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.09.2009 der Klage stattgegeben und dem beklagten Land die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe seit 01.01.2008 ein Anspruch auf Vergütung nach EG E 14 TV-L zu, da er seit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung in die Vg I b (Fg 2) BAT-O im Rahmen des Bewährungsaufstieges erfüllt habe. Dem beklagten Land sei es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die fehlenden fachlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers in die Vg II a BAT-O bereits zum 01.01.1993 zu berufen. Im Hinblick auf den Vollzug des Arbeitsverhältnisses und die von dem beklagten Land abgefassten Schreiben habe der Kläger schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass das beklagte Land im Rahmen einer Höhergruppierung die fachlichen Voraussetzungen anerkennen werde. Durch den Vollzug des Arbeitsverhältnisses sei der Kläger davon abgehalten worden, sich um eine Anerkennung seines Abschlusses als wissenschaftlichen Hochschulabschluss zu bemühen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 133 – 142 d.A. verwiesen. Gegen dieses, ihm am 30.10.2009 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 26.11.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.01.2010 am 28.01.2010 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das beklagte Land die begehrte Klagabweisung vollumfänglich unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes weiter. Insbesondere sei die Überprüfung der fachlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers anlässlich des angedachten Bewährungsaufstieges nicht treuwidrig. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, das beklagte Land werde seine fachlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vg II a BAT-O im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.12.1995 nicht in Zweifel ziehen, sei nicht begründet. Aus dem Verhalten des beklagten Landes, insbesondere aus dem Schreiben vom 11.11.1997 lasse sich nicht ableiten, dass das beklagte Land den Abschluss des Klägers als wissenschaftlichen Hochschulabschluss „anerkennen“ wolle. Der Kläger hat nach Hinweis des Berufungsgerichts seinen Klagantrag zweitinstanzlich wie folgt umformuliert: Festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.01.2008 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13Ü TV-L zu zahlen, die sich nach der Zwischen- bzw. Endstufe bestimmt, welche sich nach einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT-O ergeben hätte. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.09.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist darüber hinaus auf eine zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des VG Magdeburg vom 23.03.2010 (11 A 3/09 MD), wonach die Nichtbeteiligung des für den Kläger zuständigen Personalrates bei der von dem beklagten Land verweigerten Höhergruppierung einen Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Bestimmungen darstelle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.