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Urteil

6 Sa 75/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2010:1130.6SA75.10.0A
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Leitsätze
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 30.11.2010, 6 Sa 66/10, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 101/11)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 16.12.2009 – 5 Ca 146/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 30.11.2010, 6 Sa 66/10, das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 101/11) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 16.12.2009 – 5 Ca 146/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitere Ausbildungsvergütung für die von ihm bei der Beklagten im Zeitraum August 2005 bis Januar 2009 absolvierte Ausbildung zu. Der Anspruch folgt – weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich – nicht aus § 17 BBiG, wonach der Auszubildende einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen, sich jährlich steigernden Ausbildungsvergütung hat, i. V. m. den Bestimmungen des ETV-Metall. Die Beklagte hat mit Zahlung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütung den Anspruch des Klägers erfüllt. Dieser Vereinbarung kommt Rechtswirksamkeit zu. I. Sie ist nicht nach § 25 BBiG wegen Verstoßes gegen § 17 BBiG nichtig. Es handelt sich bei der vereinbarten Vergütung um eine angemessene Vergütung. Eine Ausbildungsvergütung ist angemessen, wenn sie hilft die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leistungen des Auszubildenden darstellt. Die Vertragsparteien haben bei der Höhe der Ausbildungsvergütung einen Spielraum. Daraus folgt, dass sich die Überprüfung nur darauf erstreckt, ob die vereinbarte Vergütung die Mindesthöhe erreicht, die noch als angemessen anzusehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Ausbildungsvergütung, die sich an einem entsprechenden Tarifvertrag ausrichtet, stets als angemessen anzusehen. Fehlt eine tarifliche Regelung, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Industriezweiges entsprechende Vergütung zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Ausbildungsvergütung orientiert sich nicht an einem bestimmten Ausbildungsberuf, sondern an der Höhe der Sätze der Ausbildungsvergütung in dem jeweiligen Gewerbe bzw. Industriezweig (BAG 15.12.2005 – 6 AZR 224/05). Dabei ist eine Ausbildungsvergütung, die weniger als 80 % der tariflichen Vergütung beträgt, bei Ausbildungsverhältnissen, die nicht durch öffentliche Gelder finanziert werden, in der Regel nicht mehr angemessen (BAG 08.05.2002 – 6 AZR 191/02). Nach diesen Rechtsgrundsätzen, denen sich die Kammer anschließt, ist – zusammengefasst – eine Ausbildungsvergütung in einem nicht durch Leistungen Dritter subventionierten Ausbildungsverhältnis noch angemessen und damit rechtswirksam vereinbart, wenn sie die für die Branche geltenden tariflichen oder – sofern solche nicht existieren sollten – die branchenüblichen Sätze nicht um mehr als 20 % unterschreitet. Darlegungspflichtig hierfür ist der eine höhere als die vereinbarte Vergütung begehrende Auszubildende. Dieser Darlegungslast ist der Kläger unter Anwendung der nachstehend aufgeführten Rechtssätze zur Abgrenzung zwischen einem Handwerks- und einem Industriebetrieb nicht nachgekommen. 1. Ein Unterschreiten der für den Betrieb der Beklagten geltenden tariflichen Sätze von mehr als 20 % ist von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. a. Dieses wäre nur anzunehmen, wenn der ETV-Metall auch fachlich auf den Betrieb der Beklagten in W. zur Anwendung käme. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser Betrieb der Branche der Metall- und Elektroindustrie und nicht dem Fahrzeugbauerhandwerk zuzuordnen wäre. Dies lässt sich nach dem sich bietenden Sachverhalt jedoch nicht feststellen. Für die Abgrenzung eines Handwerksbetriebes von einem Industriebetrieb kommt es wesentlich auf die Art und den Umfang der technischen Ausstattung des Betriebes an. Dabei spricht die Verwendung einer Vielzahl von Maschinen dann für eine industrielle Betrachtungsweise, wenn sie keinen Raum mehr für die Entfaltung der Handfertigkeiten lässt. Dienen die Maschinen dagegen nur der Erleichterung der Tätigkeit und der Unterstützung der Handfertigkeit, so spricht dies für die Annahme eines Handwerksbetriebes (BAG 27.06.1984 – 5 AZR 25/83). Im Einzelnen sprechen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 11.03.1981 – 4 AZR 1022/78 – juris Rz. 16 ff.) die folgenden Kriterien für die Zuordnung des Betriebes zum Handwerk: 1. Der Arbeitgeber muss als Handwerksmeister in die Handwerksrolle eingetragen sein. 2. Die Arbeitnehmer müssen ganz überwiegend "mit der Hand" arbeiten. Dabei ist Maschinenarbeit, die dem Arbeiter die Handarbeit nur unterstützend erleichtert, ebenfalls noch als handwerkliche Fertigung anzusprechen. 3. Zur handwerklichen Fertigung gehört es weiter, dass die Produktion für den einzelnen namentlich feststehenden oder doch jedenfalls feststellbaren Kunden vorgenommen wird, nicht aber für den allgemeinen Markt. 4. Unschädlich ist, wenn ein Auftraggeber bzw. Besteller seinerseits ein Industriebetrieb ist. 5. Auch ein großer Personalbestand und ein beträchtlicher Umsatz sind unschädlich, da es inzwischen im Gefolge der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung den Begriff des "Großhandwerkers" gibt. Nach diesen Abgrenzungskriterien, denen sich die Kammer anschließt, lässt sich aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt in Verbindung mit dem unstreitigen Sachvortrag eine industrielle Ausrichtung des Betriebes der Beklagten, die demselben sein Gepräge gibt, nicht ableiten. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2009 auf Seiten 10 ff. detailliert die Fertigungsvorgänge für die von ihr hauptsächlich hergestellten Tank- und Silofahrzeuge für den Straßenverkehr beschrieben und weiter vorgetragen, dass die Fahrzeuge nicht auf Vorrat produziert werden, sondern vielmehr nach einem individuell gestalteten Kundenauftrag konstruiert und gefertigt werden. Angesichts dieses Sachvortrages hätte es dem Kläger als darlegungsbelasteter Partei oblegen, seinerseits die behauptete industrielle Fertigung substantiiert darzulegen. Dies ist – auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Sachvortrages – jedoch nicht geschehen. Soweit der Kläger auf die Vorratsmontage von Containern verweist, steht dies dem Vorbringen der Beklagten, es werden keine – den Hauptanteil der Produktion ausmachenden – Fahrzeuge ohne Kundenauftrag gefertigt, nicht entgegen. Hierauf kommt es jedoch entscheidend an. Dass die Beklagte, um bei einem eingehenden Auftrag kurzfristig reagieren zu können, bestimmte Teile bereits vorfertigen lässt, gibt der Herstellung der Spezialfahrzeuge an sich noch nicht ein industrielles Gepräge. Dies folgt auch nicht aus dem unstreitigen Einsatz von Schweißautomaten und -robotern. Auch insoweit hat der Kläger nicht substantiiert darlegen können, dass hierdurch die handwerklichen Elemente nicht mehr die Produktion der – dies räumt der Kläger ein – nach den Vorgaben der Kunden individuell ausgerüsteten Fahrzeuge prägen. Das Produktionsvolumen von mehr als 1.000 Fahrzeugen pro Jahr vermag angesichts der Art des Produktes keinen Indizwert für eine industrielle Fertigung zu begründen. Die Beklagte hat hierzu unbestritten vorgetragen, es werde kein Fahrzeug ohne konkreten Kundenauftrag gefertigt. Weiter konnte bei der Zuordnung des Betriebes der Beklagten nicht außer Acht bleiben, dass diese eine Reparaturabteilung unterhält, in der die gefertigten Fahrzeuge sowohl in Stand gesetzt als auch nach Kundenauftrag modernisiert oder umgebaut werden. Das Vorhalten eines solchen Betriebsteils steht ebenfalls der Annahme, der Betrieb werde durch eine industrielle Fahrzeugproduktion geprägt, entgegen. Schlussendlich fehlt auch substantiierter Sachvortrag des Klägers betreffend den Einsatz der gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten in Form einer arbeitsteiligen "Fließbandarbeit". Ebenso wenig ist der Kläger dem Sachvortrag der Beklagten, sie setzte überwiegend ausgebildete Mitarbeiter, nämlich Schlosser und Schweißer – also "vollständig" ausgebildete Facharbeiter – ein, entgegengetreten. Der Kläger als Anspruchsteller kann sich zur Begründung des Anspruchs nicht erfolgreich darauf beschränken, die Voraussetzungen für die Zuordnung des Betriebes der Beklagten zur Branche des Fahrzeugbauerhandwerks zu bestreiten, sondern hat vielmehr Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die von ihm begehrte Zuordnung zur Branche der Metall- und Elektroindustrie ergeben soll. Die Heranziehung gewerberechtlicher Elemente ist für die Bestimmung des Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages nicht ausschlaggebend (BAG 11.03.1981 aaO). Gleiches gilt für die Art der Ausbildung, die die Beklagte in ihrem Betrieb anbietet. Auch insoweit ist der Kläger dem Sachvortrag der Beklagten, ein Konstruktionsmechaniker sei in einem Handwerksbetrieb einsetzbar, nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen ist die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nicht anhand des damit verbundenen Berufsziels, sondern nur anhand der Branchenzugehörigkeit des Ausbildenden zu bestimmen (BAG 15.12.2005 aaO). b. Die für die Bewertung der Vergütungsabrede als Bezugsmaßstab weiter in Betracht kommenden Vergütungssätze aus dem TV Fahrzeugbauerhandwerk liegen noch unter der vereinbarten Ausbildungsvergütung und können daher eine fehlende Angemessenheit derselben nicht begründen. 2. Auch wenn man – der Rechtsauffassung des Klägers folgend – davon ausgeht, dass der vorgenannten Vereinbarung zwischen den Landesinnungsverbänden und der Christlichen Gewerkschaft Metall nicht die Qualität eines Tarifvertrages im Sinne des TVG zukommt, weil der vorgenannten Gewerkschaft diesbezüglich die Tariffähigkeit fehlt, ergebe sich keine abweichende rechtliche Bewertung. Dieser Auffassung folgend bestünde für den handwerklich betriebenen Fahrzeugbau u. a. in Sachsen-Anhalt überhaupt keine fachlich einschlägige Tarifregelung über Ausbildungsvergütungen. Die Angemessenheit der in diesem Wirtschaftszweig vereinbarten Vergütungen müsste, da eigene zahlenmäßig exakte Vorgaben der Handwerkskammer nicht existieren – diese gibt lediglich die Werte aus dem vorgenannten Tarifvertrag weiter, anhand der branchenüblichen Werte bestimmt werden. Die diesbezüglich von der Beklagten im Schriftsatz vom 10.12.2009, Seiten 25 ff. (Bl. 83 ff. d. A.) vorgetragenen unbestrittenen Zahlenwerte ergeben jedoch bezogen auf den maßgeblichen Zeitraum 2005 bis 2009 keine mehr als 20 %ige Abweichung zu der vereinbarten Vergütung. Andere, eine solche Differenz belegende branchenbezogene Zahlenwerte sind von dem darlegungspflichtigen Kläger nicht vorgebracht worden. Aufgrund des Charakters der Ausbildungsvergütung scheiden staatliche Sozialleistungen nach dem SGB II (ALG II), die den Lebensunterhalt im vollen Umfang abdecken sollen, als Bezugsgröße aus. II. Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für den Kläger zuzulassen. Die von dem Bundesarbeitsgericht aufgestellten Abgrenzungskriterien betreffend Handwerks-/Industriebetriebe beziehen sich auf eine Wirtschaftsstruktur, die in der Folgezeit aufgrund veränderter wirtschaftlicher aber auch technischer Parameter einem erheblichen Wandel unterworfen war und ist. Die Kammer sieht daher hinsichtlich dieser entscheidungserheblichen Frage eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG als gegeben an. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf (weitere) Ausbildungsvergütung aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis. Der Kläger absolvierte vom 01.08.2005 bis 31.01.2009 ein Ausbildungsverhältnis im Betrieb der Beklagten in W. zum Konstruktionsmechaniker, Fachrichtung Stahl- und Metallbau. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Ausbildungsvertrag vom 10.06.2005 (Bl. 12 d. A.), der u. a. monatliche Ausbildungsvergütungen – zeitlich gestaffelt – zwischen 310,00 und 400,00 EUR brutto vorsah. Ab 01.11.2008 zahlte die Beklagte, die in ihrem W. Werk Spezialtank- und Silofahrzeuge für den Straßenverkehr sowie Silo-, Tank- und Gasbehälter Eisenbahnwaggons herstellt und keiner Tarifbindung unterliegt, an den Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 700,00 EUR brutto, nachdem sie vorangehend mit dem in ihrem Betrieb bestehenden Betriebsrat eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung über Ausbildungsvergütungen abgeschlossen hatte. Der Kläger begehrt für die gesamte Ausbildungszeit (weitere) Ausbildungsvergütung nach seiner Behauptung in Höhe von 16.617,65 EUR brutto nach Maßgabe der im Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie Sachsen-Anhalt (im Folgenden: ETV-Metall) geregelten Vergütungssätze. Er hat hierzu die Auffassung vertreten, die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung sei nicht als angemessen i. S. d. § 17 BBiG anzusehen, da sie nicht mindestens 80 % der vorstehend genannten tariflichen Sätze erreiche. Daher sei die getroffene Vergütungsabrede gemäß § 25 BBiG rechtsunwirksam. Folglich stehe dem Kläger gemäß § 17 BBiG Ausbildungsvergütung nach Maßgabe des vorgenannten ETV-Metall zu, da die dort geregelten Sätze als angemessen i. S. d. § 17 BBiG anzusehen seien. Bei dem ETV-Metall handele es sich auch um den für den Betrieb der Beklagten fachlich einschlägigen Tarifvertrag. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Differenzvergütung für den Zeitraum August 2005 bis März 2009 in Höhe von 16.617,65 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus jeweils 337,00 EUR seit dem 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006 und 01.06.2006; – aus jeweils 357,00 EUR seit dem 01.07.2006 und 01.08.2006, – aus jeweils 358,00 EUR seit dem 01.09.2006, 01.12.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007 und 01.06.2007; – aus jeweils 415,00 EUR seit dem 01.07.2007 und 01.08.2007; – aus jeweils 430,00 EUR seit dem 01.09.2007, 01.12.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008 und 01.06.2008; – aus jeweils 444,00 EUR seit dem 01.07.2008 und 01.08.2008; – aus jeweils 493,00 EUR seit dem 01.09.2008, 01.10.2008 und 01.11.2008 und – aus jeweils 237,33 EUR seit dem 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009 und 01.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihr gewährte Ausbildungsvergütung sei als angemessen i. S. d. § 17 BBiG anzusehen. Sie habe sich bei der Festsetzung der Ausbildungsvergütung an dem Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk in den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen (im Folgenden TV-Fahrzeugbauerhandwerk), geschlossen zwischen den jeweiligen Landesinnungsverbänden und der Christlichen Gewerkschaft Metall (CGM), orientiert und die tariflichen Sätze im geringen Umfang angehoben. Bei dem vorgenannten Tarifvertrag handele es sich auch um den für den Betrieb in W. fachlich einschlägigen Tarifvertrag. Die Herstellung von Spezialfahrzeugen erfolge keineswegs im Wege industrieller Fertigung, sondern sei dem Bereich des Fahrzeugbauerhandwerks zuzuordnen. Die Spezialfahrzeuge werden nicht "auf Vorrat" für einen anonymisierten Markt hergestellt. Vielmehr liege jedem hergestellten Fahrzeug ein spezieller, auf die besonderen Kundenwünsche zugeschnittener Auftrag zugrunde. Das jeweilige Fahrzeug werde nach den Vorstellungen des Kunden individuell konstruiert und anschließend individuell durch ausgebildete Mitarbeiter angefertigt. Wegen der weiteren – unstreitigen – Einzelheiten des Konstruktions- und Fertigungsablaufes wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 10.12.2009, S. 10 – 13 (Bl. 68 – 71 d. A.) verwiesen. Geprägt werde der Betrieb in W. mithin durch eine handwerklich ausgerichtete Spezialproduktion der besagten Silo- und Tankfahrzeuge. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass pro Jahr ca. 1.200 Spezialfahrzeuge hergestellt werden, die von der Beklagten weltweit ausgeliefert werden. Vielmehr spreche für eine Zuordnung des Betriebes zum Bereich Fahrzeugbauerhandwerk weiter, dass in dem Werk W. unstreitig von der Beklagten auch eine umfangreiche Reparaturabteilung für die ausgelieferten Spezialfahrzeuge unterhalten werde, in denen diese nicht nur repariert, sondern auch nach Kundenwünschen umgestaltet oder modernisiert werden. Selbst wenn der fachlich einschlägige Tarifvertrag für das Fahrzeugbauerhandwerk nicht als Referenz für die Ermittlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung des Klägers herangezogen werden könnte, weil dieser etwa aufgrund geringer Tarifbindung der in diesem Gewerbe tätigen Arbeitnehmer nicht repräsentativ sei oder – wie der Kläger gemeint hat – der CGM die Tariffähigkeit fehle, ergebe sich keine andere rechtliche Bewertung. Die von der Beklagten gewährte Ausbildungsvergütung sei dann zumindest als branchenüblich anzusehen. Die Beklagte verweist hierzu auf die von ihr eingeholten – von dem Kläger inhaltlich nicht bestrittenen – Angaben des Bundesinstituts für Berufsbildung (S. 25 ff. Schriftsatz vom 10.12.2009 – Bl. 83 ff. d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.12.2009 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf weitere Ausbildungsvergütung aus § 17 BBiG zu. Die vereinbarte und von der Beklagten unstreitig im vollen Umfang gezahlte Ausbildungsvergütung erweise sich als angemessen im Sinne der vorgenannten Norm, da sie sich an den Ausbildungsvergütungen des TV Fahrzeugbauerhandwerk orientiere. Eine Heranziehung der Vergütungssätze aus dem ETV-Metall zur Ermittlung der angemessenen Vergütung komme vorliegend nicht in Betracht. Zum einen habe der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast treffe, nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass der Betrieb der Beklagten in W. dem fachlichen Anwendungsbereich dieses Tarifvertrages unterfalle. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass jener Tarifvertrag objektiv für den Betrieb einschlägig sei, ergebe sich keine andere Bewertung. Als angemessen müsse eine Ausbildungsvergütung auch dann angesehen werden, wenn sie sich an solchen tariflichen Sätzen orientiere, von deren fachlicher Einschlägigkeit der Ausbildende nach gewissenhafter Prüfung ausgehen könne. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Angesichts der Produktionsweise der Beklagten, ihrer Mitgliedschaft in der Handwerkskammer und den von dieser herausgegebenen Empfehlungen habe die Beklagte mit guten Gründen jedenfalls subjektiv davon ausgehen können, ihre Ausbildungsvergütungen an dem einschlägigen Tarifvertrag zu orientieren. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 125 – 139 d. A. verwiesen. Gegen dieses, ihm am 01.02.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.03.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.04.2010 am 20.04.2010 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes und Vertiefung seines Sachvortrages weiter. Darüber hinaus vertritt er die Auffassung, für eine Zugehörigkeit der Beklagten zur Branche der Metall- und Elektroindustrie spreche weiter die von ihm absolvierte Ausbildung Diese sei auf einen Einsatz in Industriebetrieben zugeschnitten. Auch habe die Beklagte im Jahr 2008 Container "auf Vorrat" fertigen lassen und setze Schweißautomaten sowie -roboter ein. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 16.12.2009 – 5 Ca 146/09 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Differenzvergütung für den Zeitraum August 2005 bis März 2009 in Höhe von 16.617,65 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus jeweils 337,00 EUR seit dem 01.09.2005, 01.10.2005, 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006 und 01.06.2006; – aus jeweils 357,00 EUR seit dem 01.07.2006 und 01.08.2006, – aus jeweils 358,00 EUR seit dem 01.09.2006, 01.12.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007 und 01.06.2007; – aus jeweils 415,00 EUR seit dem 01.07.2007 und 01.08.2007; – aus jeweils 430,00 EUR seit dem 01.09.2007, 01.12.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008 und 01.06.2008; – aus jeweils 444,00 EUR seit dem 01.07.2008 und 01.08.2008; – aus jeweils 493,00 EUR seit dem 01.09.2008, 01.10.2008 und 01.11.2008 und – aus jeweils 237,33 EUR seit dem 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009 und 01.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die von dem Kläger absolvierte Ausbildung stehe einer Zuordnung zur Branche des Fahrzeugbauerhandwerks nicht entgegen. Konstruktionsmechaniker seien auch in Handwerksbetrieben einsetzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.