Urteil
6 Sa 11/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:0111.6SA11.10.0A
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Leitsätze
§ 14 TV-L findet - wie die Vorgängernorm § 24 BAT-O (Rn.33)
- auf Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften keine Anwendung.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2009 – 7 Ca 573/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 14 TV-L findet - wie die Vorgängernorm § 24 BAT-O (Rn.33) - auf Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften keine Anwendung.(Rn.32) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2009 – 7 Ca 573/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Feststellungsklage ist nach Präzisierung des Klagantrages zulässig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine Zulage aus § 14 Abs. 1 TV-L für die von ihm vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Fachseminarleiter zu. In dieser Tarifnorm heißt es: Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Diese Bestimmung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, weil dieses in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 zum BAT-O fällt. Danach gilt: 3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die … als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 II fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Abs. 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. … 1. Der Kläger übt eine Tätigkeit als Lehrkraft im Sinne des ÄTV Nr. 1 aus. Entscheidend für die Zuordnung der Tätigkeit ist nach der im ÄTV Nr. 1 in Bezug genommenen SR 2 l I BAT-O (Protokollerklärung zu Nr. 1) bzw. des inhaltlich identischen § 44 SR TV-L (Protokollerklärung zu Nr. 1), dass die Tätigkeit durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes geprägt wird. a. Hiervon ist angesichts der dem Kläger dauerhaft übertragenen Tätigkeit eines Sonderschullehrers auszugehen. Die zeitweilige teilweise Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben eines Fachseminarleiters führt nicht dazu, dass der dauerhaft auszuübenden Lehrtätigkeit das Gepräge genommen wird. Zum einen ist die Unterrichtsfreistellung zeitlich begrenzt. Darüber hinaus steht die Tätigkeit als Fachseminarleiter, die im Wesentlichen darin liegt, den „eigenen Nachwuchs“ auszubilden, in einem engen inhaltlichen Bezug zur dauerhaft übertragenen Tätigkeit. Diese Bewertung der Tätigkeit entspricht auch der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in dem vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien (Urteil vom 17.07.2003 – 8 AZR 376/02 – Seite 14). b. Dahinstehen kann, ob der Anwendungsbereich des ÄTV Nr. 1 auch für von der SR 2 l I BAT-O; § 44 SR TV-L ausgenommene Lehrkräfte eröffnet ist, welche an Verwaltungsschulen unterrichten, die der Aus- oder Fortbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen (SR 2 l I Nr. 1 Satz 2 BAT-O; § 44 SR Nr. 1 Satz 2 TV-L), da der ÄTV Nr. 1 auch Lehrkräfte erfasst, die nicht unter die vorgenannte Sonderregelung fallen. Der Kläger ist jedenfalls an einer solchen Schule nicht tätig. aa. Bei der „F “ in M handelt es sich offenkundig nicht um eine der Ausbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienende Verwaltungsschule. bb. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt auch das Ausbildungsseminar für Lehramtsanwärter keine solche Einrichtung dar. Satz 2 der vorgenannten Sonderregelungen bezieht sich vielmehr auf Einrichtungen, an denen Angehörige des öffentlichen Dienstes eine umfassende Aus- oder Fortbildung erfahren, z.B. Polizei- oder Finanzschulen (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT SR 2 l I Rn. 14a). Im Übrigen wird die Tätigkeit des Klägers – wie vorstehend ausgeführt – auch nicht durch seine Aufgaben als Fachseminarleiter geprägt. 2. Die Auslegung der Sonderregelungen im ÄTV Nr. 1 nach den für Tarifverträge geltenden Grundsätzen (vgl. BAG 06.07.2006 – 2 AZR 587/05 – juris Rz. 14) schließt die Anwendbarkeit des § 14 TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aus. a. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG 09.11.2005 – 4 AZR 434/04) für die Vorgängernorm – § 24 BAT-O – aufgrund systematischer Erwägungen zutreffend angenommen. Danach ist § 24 BAT-O als Eingruppierungsvorschrift im Sinne des ÄTV Nr. 1 zu verstehen. b. Entgegen der Auffassung des Klägers greifen diese systematischen Erwägungen ebenso für § 14 TV-L durch. Auch diese Norm ist der für Lehrkräfte gesondert geregelten Eingruppierung i.S.d. § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1, der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L uneingeschränkt weiter gilt, zuzuordnen. aa. Dies ergibt sich bereits aus der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen „Verortung“ des § 14 TV-L im III. Abschnitt „Eingruppierung, Entgelt…“. Die §§ 12 bis 14 TV-L spiegeln die Eingruppierungssystematik des BAT-O in §§ 22 bis 24 exakt wider. bb. Auch die Norm selbst enthält eine Verknüpfung mit den Regelungen über die „eigentliche“ Eingruppierung im Sinne einer Bewertung der dauerhaft übertragenen Tätigkeit, indem sie für den Vergleich dieser Tätigkeit mit der vorübergehend übertragenen Tätigkeit auf die Merkmale der jeweiligen Entgeltgruppen abstellt. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Übergangsregelung in § 18 Abs. 3 TVÜ-L, wonach bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-L sich die Voraussetzungen der höherwertigen Tätigkeit anhand des § 22 Abs. 2 BAT-O bestimmen. Durch diese Verknüpfung des § 14 TV-L mit den „alten“ Eingruppierungsbestimmungen wird deutlich, dass auch nach Inkrafttreten des TV-L die Gewährung einer Zulage für höherwertige Tätigkeiten dem Bereich der „Eingruppierung“ zugeordnet bleibt. cc. Etwas anderes folgt nicht aus der Aufzählung von fortgeltenden Tarifwerken in § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L, wonach u.a. die §§ 22, 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung weiter gelten. Durch diese Aufzählung wird der Anwendungsbereich des ÄTV Nr. 1 entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf jene Normen eingeschränkt. Hierfür ergibt sich kein Anhaltspunkt im Wortsinn des Abs. 1. Die Nichterwähnung des § 24 BAT-O beruht vielmehr darauf, dass bei Inkrafttreten des TV-L bereits eine inhaltlich ausformulierte Nachfolgebestimmung, nämlich § 14 TV-L, existierte, während entsprechende Normen als Ersatz für die §§ 22, 23 BAT-O – §§ 12, 13 TV-L sind inhaltlich nicht besetzt – noch nicht vorhanden waren. Einer Fortgeltung auch des § 24 BAT-O bedurfte es daher nicht. Angesichts dieser Systematik lässt sich aus der in Abs. 1 weiter angeordneten Fortgeltung des ÄTV Nr. 1 nicht der Schluss ziehen, dessen Geltungsbereich solle nicht (mehr) den Bereich der Zulagengewährung erfassen. dd. Im Übrigen liefe, würde man eine grundsätzliche Anwendbarkeit des § 14 TV-L auf Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften bejahen, dieser inhaltlich „leer“. Anknüpfungspunkt ist nach § 18 Abs. 3 TVÜ-L der § 22 Abs. 2 BAT-O. Diese Bestimmung findet jedoch auf Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften gerade keine Anwendung. Das heißt, es fehlt für die Bewertung der von dem Lehrer vorübergehend ausgeübten Tätigkeit an einer Grundlage (vgl. hierzu Breier/Dassauer/Kiefer/Thivessen TV-L § 14 Rn. 23). Für eine Bewertung dieser Tätigkeit anhand beamtenrechtlicher Bestimmungen in Form eines Vergleichs der mit den Aufgaben verknüpften Besoldungsgruppen lässt sich aus dem Tarifgefüge kein Anhaltspunkt entnehmen. Für einen solchen Systembruch – Anwendung der Tarifautomatik durch Anknüpfen allein an die vorübergehend übertragene Tätigkeit einerseits, Bewertung der Tätigkeit sodann nach Beamtenrecht, das gerade nicht an die ausgeübte Tätigkeit anknüpft, andererseits – hätte es einer eindeutigen Regelung bedurft. ee. Eine solche findet sich auch nicht in § 44 SR TV-L. Diese Norm enthält überhaupt keine Regelungen betreffend die Eingruppierung von Lehrkräften. Aus der Nichterwähnung des § 14 TV-L lässt sich daher angesichts der voranstehenden systematischen Erwägungen nicht ableiten, diese Norm solle für Lehrkräfte (nunmehr) gelten. c. Schlussendlich entspricht die „Sperrung“ des § 14 TV-L im Bereich der Lehrervergütung auch dem Sinn und Zweck des ÄTV Nr. 1. Danach sollen die angestellten Lehrkräfte vergütungsrechtlich ihren beamteten Kollegen gleichgestellt werden. Das schließt es jedoch aus, für Teile der Vergütungssystematik auf die tarifrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, jedenfalls wenn auch dieser Bereich – Zulagengewährung – beamtenrechtlich geregelt ist. Der nach der Föderalismusreform für die Besoldung der Beamten des Landes Sachsen-Anhalt zuständige Landesgesetzgeber hat für diesen Bereich eine Regelung getroffen, indem er die bisher einschlägige bundesgesetzliche Norm (§ 46 BBesG) außer Kraft gesetzt hat (Gesetz vom 25.07.2007 – GVBl LSA S. 236). Eine Anwendbarkeit des § 14 TV-L auf angestellte Lehrkräfte des Landes Sachsen-Anhalt würde daher mit der beabsichtigten Gleichbehandlung der Berufungsgruppen nicht in Einklang stehen. III. Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung – Tarifauslegung – für den Kläger die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten über die Gewährung einer Zulage nach Maßgabe des § 14 TV-L für den Zeitraum 15.08.2008 bis 14.08.2009. Der Kläger ist seit 01.07.1991 als Lehrer für das beklagte Land tätig. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden kraft Organisationszugehörigkeit die Tarifwerke des öffentlichen Dienstes Anwendung. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe (Vg) IV a BAT-O bzw. der dieser nach dem TVÜ-L entsprechenden Entgeltgruppe (EG) des TV-L. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger tätig an der Sonderschule „F“ in M . Zusätzlich übte er aufgrund der Verfügung des beklagten Landes vom 27.08.2008 (Bl. 54 f.d.A.) die Funktion eines Fachseminarleiters Deutsch aus. Für diese, hauptsächlich der Ausbildung von Lehramtsanwärtern dienende Tätigkeit gewährte ihm das beklagte Land in der vorgenannten Verfügung eine Unterrichtsfreistellung in Höhe von 18 Unterrichtsstunden wöchentlich. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund seiner Tätigkeit als Fachseminarleiter eine Zulage nach Maßgabe des § 14 TV-L zu, da es sich bei dieser Arbeitsaufgabe um eine höherwertige Tätigkeit im Sinne der vorgenannten Bestimmung handele. Jene Tätigkeit sei nach Maßgabe des Landesbesoldungsrechts des beklagten Landes mit der Besoldungsgruppe A14, entsprechend Vg I b BAT-O bzw. EG E14 TV-L zu bewerten. Dementsprechend sei ihm eine Zulage in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen Vg IV a BAT-O und EG E14 TV-L zu gewähren. Dem Anspruch stehe nicht die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Vorgängertarifnorm zu § 14 TV-L, § 24 BAT-O, auf Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften im öffentlichen Dienst keine Anwendung finde, entgegen. Die diesbezüglichen tarifsystematischen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts zur Vorgängernorm seien auf § 14 TV-L nicht übertragbar. Dies folge aus § 17 Abs. 1 TVÜ-L, der lediglich die Fortgeltung der §§ 22, 23 BAT-O – nicht jedoch des § 24 BAT-O – regele. Die ebenfalls in dieser Norm angeordnete Fortgeltung des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08. Mai 1991 (im Folgenden ÄTV Nr. 1) beschränke sich daher auf den Ausschluss der beiden vorgenannten Tarifnormen des BAT-O. Eine „Sperrwirkung“ hinsichtlich des § 14 TV-L werde hierdurch jedoch nicht (mehr) begründet. Diese Norm sei nunmehr tarifsystematisch verselbstständigt worden. Gestützt werde diese Auslegung durch § 44 TV-L – Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte, da diese Bestimmung eine Einschränkung des Geltungsbereichs von § 14 TV-L nicht enthalte. Zwar verweise § 18 Abs. 3 TVÜ-L hinsichtlich der konkreten Anwendung des § 14 TV-L bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung auf den § 22 Abs. 2 BAT-O. Dies stehe jedoch einer Anwendung auf Lehrkräfte nicht entgegen. Für diese Berufsgruppe sei bei der Bemessung der Zulage auf die entsprechenden Besoldungsgruppen des Beamtenrechts abzustellen. Im Übrigen wäre der Anspruch auch dann gegeben, wenn § 14 TV-L auf Arbeitsverhältnisse mit Lehrkräften keine Anwendung finde, da der Kläger keine Lehrkraft im tarifrechtlichen Sinne sei, soweit es um seine Tätigkeit als Fachseminarleiter gehe. Hierbei handele es sich um eine Funktion, die nach dem Landesbeamtenrecht dem Schulaufsichtsdienst zuzuordnen sei. Dies gelte ungeachtet der Feststellung des Bundesarbeitsgerichts in einem vorangegangenen Eingruppierungsrechtsstreit der Parteien (BAG Urteil vom 17.07.2003 – 8 AZR 376/02). Das Bundesarbeitsgericht habe in jener Entscheidung übersehen, dass der Kläger auch im dort maßgeblichen Zeitraum als Fachseminarleiter tätig war. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 15.08.2008 bis zum 14.08.2009 die Zulage wegen der Wahrnehmung der Tätigkeit als Fachseminarleiter nach § 14 TV-L und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 14 TV-L für die von ihm ausgeübte Funktion eines Fachseminarleiters zu. Diese Norm finde – wie die Vorgängernorm des § 24 BAT-O – auf Lehrkräfte keine Anwendung, weil sich deren Eingruppierung, wozu auch die Zulagengewährung gehöre, nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bestimme. Für beamtete Lehrkräfte bestehe jedoch, da der Landesgesetzgeber die diesbezügliche Bundesnorm – § 46 BBesG – durch Gesetz vom 25.07.2007 (GVBl LSA S. 236) außer Kraft gesetzt habe, kein derartiger Anspruch mehr. Die Tätigkeit des Klägers als Fachseminarleiter sei auch nicht dem Bereich des Schulaufsichtsdienstes zuzuordnen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen in der Laufbahnverordnung seien nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2009 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 14 TV-L zu. Ein solcher scheitere bereits an den zwischen den Parteien geltenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Darüber hinaus handele es sich bei der von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Fachseminarleiters nicht um die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit i.S.d. § 14 TV-L. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 110 – 117 d.A. verwiesen. Gegen dieses, ihm am 22.12.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.01.2010 Berufung eingelegt und diese am 22.02.2010 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein erstinstanzliches Klageziel unter Präzisierung seines Klagantrages vollumfänglich weiter. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28.10.2009 – 7 Ca 573/09 – festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum vom 15.08.2008 bis zum 14.08.2009 die Zulage wegen der Wahrnehmung der Tätigkeit als Fachseminarleiter nach § 14 TV-L in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen der Vg IV a BAT-O bzw. der dieser entsprechenden Entgeltgruppe des TV-L/TVÜ-L und der EG 14 TV-L und auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.