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Urteil

6 Sa 167/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:0308.6SA167.10.0A
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Leitsätze
Bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs 2 und 3 TV-ATZ (juris AltTZTV) sind auch dann die Werte aus der Mindestnettobetrags VO (juris MinNettoV 2008) zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung unterhält.(Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.03.2010 – 8 Ca 2452/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages gemäß § 5 Abs 2 und 3 TV-ATZ (juris AltTZTV) sind auch dann die Werte aus der Mindestnettobetrags VO (juris MinNettoV 2008) zugrunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung unterhält.(Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.03.2010 – 8 Ca 2452/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht für die streitgegenständlichen Monate keine weitere Vergütung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu. Das beklagte Land hat vielmehr mit den vorgenommenen Zahlungen den Vergütungsanspruch des Klägers erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). I. Ein Anspruch auf weitere Vergütung folgt nicht aus § 5 TV-ATZ. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: (1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 MTArb/MTArb-O bzw. § 67 Nr. 10 BMT-G/BMT-G-O) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt. (2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt. … (3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Unter-abs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. A des Altersteilzeitgesetzes). … Die von dem beklagten Land ausweislich der korrigierten Vergütungsabrechnungen (Bl. 187 ff.d.A.) ermittelten und auch ausgezahlten Beträge für die Monate November 2008 bis Mai 2009 entsprechen den Vorgaben dieser Bestimmungen. 1. Das beklagte Land hat, was auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, die maßgebliche (Teilzeit-)Vergütung nach § 4 TV-ATZ und auch den 1. Aufstockungsbetrag gemäß § 5 Abs. 1 TV-ATZ korrekt unter Berücksichtigung der zum März 2009 rückwirkend erfolgten Vergütungserhöhungen ermittelt, wie sich aus der Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.12.2010 entnehmen lässt. Dabei hat das beklagte Land zu Recht den Zuschuss zur privaten Kranken- und privaten Pflegeversicherung des Klägers bei der Berechnung des 1. Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt. Diese Leistung entspricht dem Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers und zählt daher nicht zum Bruttoentgelt i.S.d. § 4 TV-ATZ. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist weiterhin der 2. Aufstockungsbetrag (§ 5 Abs. 2, Abs. 3 TV-ATZ) von dem beklagten Land zutreffend bestimmt worden. a. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 TV-ATZ ist der Mindestnettobetrag nicht anhand des von dem Arbeitnehmer zuletzt oder in einem bestimmten Referenzzeitraum vor Beginn der Altersteilzeit individuell bezogenen Nettoverdienstes zu ermitteln. Maßgeblich sind vielmehr die Werte der Mindestnettobetragsverordnung, die auf den tarifvertraglich festgelegten Wert von 83 % hochzurechnen sind. Diese Verfahrensweise der Tarifpartner, nämlich den Mindestnettobetrag anhand der üblicherweise bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge „abstrakt“ zu bestimmen, ist von ihrer Rechtsetzungsmacht abgedeckt. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.10.2008 (9 AZR 466/07) an. Die von den Tarifpartnern gewählte „abstrakte“ Berechnungsweise ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich bei den Aufstockungsbeträgen nicht um die unmittelbare Gegenleistung für die von dem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung handelt. Die tariflichen Regelungen gewähren dem Arbeitnehmer vielmehr über die ihm „eigentlich“ zustehende Teilzeit-Vergütung hinaus eine zusätzliche Leistung. Auch für Arbeitnehmer, die eine private Kranken- und Pflegeversicherung unterhalten, enthält Abs. 3 des § 5 TV-ATZ keine abweichende Berechnungsweise für die Ermittlung des Mindestnettobetrages. Abs. 3 Satz 2 sieht lediglich für den Fall, dass das für die Berechnung maßgebliche Entgelt den Tabellenhöchstwert übersteigt, eine Ermittlung anhand der gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden Abzüge vor. Ob im Rahmen dieser Vorschrift der Arbeitgeber verpflichtet ist, die tatsächlich von dem Arbeitnehmer entrichteten Versicherungsbeiträge (abzüglich des geleisteten Zuschusses) zu berücksichtigen oder aber ob auch insoweit – wofür der Begriff „gewöhnlich“ spricht – eine Pauschalierung zu erfolgen hat, kann dahinstehen, weil vorliegend das maßgebliche Vollzeit-Einkommen des Klägers in den streitgegenständlichen Monaten nicht die in der Verordnung enthaltenen Höchstwerte überstiegen hat. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Tabellenwerte der vorgenannten Verordnung für privat krankenversicherte Arbeitnehmer nicht anwendbar sein sollen, sind nicht erkennbar. Die Tarifpartner haben vielmehr „unterschiedslos“ in § 5 Abs. 3 Satz 1 TV-ATZ auf diese Tabellenwerte zur Ermittlung des 2. Aufstockungsbetrages verwiesen. Ein irgendwie gearteter Anhaltspunkt im Wortlaut des Tarifvertrages, wonach für diese Arbeitnehmergruppe eine anderweitige Berechnung vorgesehen sei, ist nicht erkennbar. Es muss daher – wie das Bundesarbeitsgericht bereits in der vorstehend zitierten Entscheidung ausgeführt hat – bei einer „abstrakten“ Berechnungsweise auch für Arbeitnehmer verbleiben, die eine private Krankenversicherung und eine private Pflegeversicherung unterhalten. Die Situation dieser Arbeitnehmergruppe weicht auch nicht grundlegend von der Konstellation ab, die die Tarifpartner bei der von ihnen vorgenommenen Bezugnahme auf die Mindestnettobetragsverordnung im Auge hatten. Das Unterhalten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung stellt letztendlich – wie auch die eine Steuerpflicht auslösende Mitgliedschaft in einer Kirche – einen persönlichen Umstand des in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmers dar, der gerade nicht bei der Ermittlung des 2. Aufstockungsbetrages individuell zu berücksichtigen ist. b. Die Berechnung des 2. Aufstockungsbetrages entspricht, wie sich ebenfalls der Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.12.2010 entnehmen lässt, den Vorgaben der Mindestnettobetragsverordnung. Das beklagte Land hat zutreffend die Vergütung für eine Vollzeittätigkeit ohne VBL-Beiträge angesetzt (§ 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 2. Halbsatz TV-ATZ) und die hierfür maßgeblichen Werte in der Mindestnettobetragsverordnung betreffend die Steuerklasse IV korrekt auf 83 % hochgerechnet. II. Der klageweise geltend gemachte Anspruch ergibt sich weiterhin nicht aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien (§ 611 BGB), wonach dem Kläger als Altersteilzeitvergütung mindestens 83 % „seines“ bisherigen Nettoeinkommens zustehen sollte. 1. Aus der Vertragsurkunde ergeben sich für eine derartige Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte. 2. Dass ein hierzu befugter Vertreter des beklagten Landes dem Kläger ein diesbezügliches Vertragsangebot unterbreitet hat, hat dieser nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es verbleibt mithin bei dem allgemeinen Grundsatz, dass dem Inhalt einer Vertragsurkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit zukommt. Dies gilt umso mehr, als bei öffentlichen Arbeitgebern aufgrund der haushaltsrechtlichen Bindungen regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, die abgegebenen Erklärungen sollen Ansprüche begründen, die über das tarifliche Niveau hinausgehen. 3. Dass der Kläger möglicherweise Hinweise vor Abschluss des ATZ-Vertrages dahin verstanden hat, ihm verbleibe 83 % „seines“ bisherigen Nettoeinkommens, begründet schlussendlich keinen hierauf gerichteten vertraglichen Anspruch. Wenn der Kläger darauf verweist, er hätte in Kenntnis des tatsächlich sich ergebenden Einkommensniveaus den ATZ-Vertrag (wohl) nicht abgeschlossen, so hätte für ihn wohl die Möglichkeit bestanden, nach Erhalt der ersten Vergütungsabrechnungen sich im Wege der Irrtumsanfechtung von dem ATZ-Vertrag wieder zu lösen. III. Nach alledem konnte das Rechtsmittel des Klägers keinen Erfolg haben. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. Die maßgebliche Auslegung des § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TV-ATZ ist bereits höchstrichterlich durch die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von dieser Rechtsprechung ab. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Kläger ist seit 1978 bei dem beklagten Land bzw. dessen Funktionsvorgänger als Berufsschullehrer tätig. Er unterrichtet an der … . Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme (Arbeitsvertrag vom 19.08.1992 – Bl. 6 f.d.A.) nach Maßgabe des BAT-O sowie nach den diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen. Am 20.12.2006 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell (Bl. 9 f.d.A.) ab, beginnend am 01.11.2008. Der Kläger ist nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Er unterhält vielmehr eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Das beklagte Land erstattet ihm gemäß §§ 257 SGB V, 61 SGB XI anteilig die hierfür anfallenden Versicherungsbeiträge. Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land errechne die ihm seit 01.11.2008 zustehende Vergütung im Rahmen des Altersteilzeitvertrages nicht korrekt. Bei der Ermittlung des sog. 2. Aufstockungsbetrages gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im Folgenden TV-ATZ), wonach ihm 83 % des bisherigen Nettoentgeltes als Vergütung zustehe (Mindestnettobetrag), lege das beklagte Land unzulässigerweise die Werte aus der in § 5 Abs. 3 TV-ATZ in Bezug genommenen Mindestnettobetragsverordnung zugrunde, da jene Werte auf die sich bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer ergebenden Abzüge vom Bruttolohn abstellen. Ein solcher Abzug falle bei ihm jedoch aufgrund seiner privaten Krankenversicherung nicht an. Er habe vielmehr aus dem so ermittelten Nettobetrag die Versicherungsbeiträge abzuführen, was quasi zu einer Doppelbelastung führe. Das für ihn maßgebliche Nettoentgelt sei daher nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 TV-ATZ, nämlich anhand der bei einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewöhnlich anfallenden Abzüge, zu ermitteln. Bei einem auf dieser Basis errechneten Nettoentgelt erhöhe sich der 2. Aufstockungsbetrag in seinem Fall um – rechnerisch unstreitige – 195,13 EUR netto monatlich. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger nach erfolgloser Geltendmachung (Schreiben vom 03.06.2009 – Bl. 15 f.d.A.) den vorstehend ermittelten Anspruch für die Monate November 2008 bis Mai 2009 in Höhe von insgesamt … EUR netto weiter. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.365,91 EUR netto Differenz - Arbeitsentgelt für den Zeitraum von November 2008 bis Mai 2009 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der 2. Aufstockungsbetrag sei im Fall des Klägers korrekt anhand der Werte aus der Mindestnettobetragsverordnung ermittelt worden. Die tarifliche Regelung in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TV-ATZ lasse keinen Raum für eine individuelle Ermittlung des 2. Aufstockungsbetrages. Dies sei von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich so vereinbart worden. Auf dieser Basis sei für die streitgegenständlichen Monate die dem Kläger zustehende Altersteilzeitvergütung korrekt ermittelt worden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2010 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf weitere Altersteilzeitvergütung in Form eines erhöhten 2. Aufstockungsbetrages zu, da § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TV-ATZ eine Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse in Form einer privaten Krankenversicherung nicht vorsehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 110 – 116 d.A. verwiesen. Gegen dieses, ihm am 12.04.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.04.2010 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.07.2010 am 09.07.2010 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes sein Klageziel weiter. Im Übrigen sei ihm im Rahmen der Informationsveranstaltungen vor Abschluss des ATZ-Vertrages eine effektive Vergütung von 83 % „seines“ bisherigen Nettoentgeltes seitens des beklagten Landes zugesagt worden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.03.2010 – 8 Ca 2452/09 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 1.365,91 EUR netto Differenz – Arbeitsentgelt für den Zeitraum von November 2008 bis Mai 2009 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2009 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung und legt – nach Auflage durch das Berufungsgericht – zur Ergänzung seines Sachvortrages korrigierte Vergütungsabrechnungen (Bl. 187 ff.d.A.), die in den streitgegenständlichen Monaten wirksam gewordene tarifliche Vergütungserhöhungen berücksichtigen, vor. Auf die Erläuterungen hierzu – S. 2 des Schriftsatzes vom 01.12.2010 (Bl. 184 d.A.) – wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.