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Beschluss

6 TaBV 21/22

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die förmliche Bekanntgabe des Wahlvorschlags vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen stellt im Zuge der Betriebsratswahl eine Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs 5 S 3 BetrVGDV1WO dar, da sich dieser Fehler auf das Wahlergebnis auswirken kann.(Rn.50) (Rn.64) 2. Es ergibt sich aus den Regelungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren nicht, dass für jeden einzelnen in einem Wahlvorschlag genannten Wahlbewerber jeweils zwei Stützunterschriften eingesammelt und personalisiert zugeordnet werden müssen. Vielmehr genügen zwei Stützunterschriften, auch wenn auf einem Wahlvorschlag für das vereinfachte Wahlverfahren mehrere Wahlbewerber genannt werden.(Rn.73)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 12.10.2022 – Az.: 3 BV 23/22 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die förmliche Bekanntgabe des Wahlvorschlags vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen stellt im Zuge der Betriebsratswahl eine Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs 5 S 3 BetrVGDV1WO dar, da sich dieser Fehler auf das Wahlergebnis auswirken kann.(Rn.50) (Rn.64) 2. Es ergibt sich aus den Regelungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren nicht, dass für jeden einzelnen in einem Wahlvorschlag genannten Wahlbewerber jeweils zwei Stützunterschriften eingesammelt und personalisiert zugeordnet werden müssen. Vielmehr genügen zwei Stützunterschriften, auch wenn auf einem Wahlvorschlag für das vereinfachte Wahlverfahren mehrere Wahlbewerber genannt werden.(Rn.73) Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 12.10.2022 – Az.: 3 BV 23/22 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 16.05.2022. Die zu 1) und 2) beteiligten Arbeitgeber betreiben in L einen Gemeinschaftsbetrieb mit ca. 77 Arbeitnehmern. Die Herstellung von Kunststoffteilen ist im 3-Schicht-System organisiert. Die Spätschicht beginnt 13:45 Uhr, die Nachtschicht 21:45 Uhr. Der von dem Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs bestellte Wahlvorstand erließ unter Angabe der Firmenadresse der Beteiligten zu 1) und 2) das Wahlausschreiben. Als Datum des Erlasses, der Beschlussfassung sowie des Aushangs gab er jeweils den 24.03.2022 an. Den Termin und den Ort der Versammlung für die Wahl des Betriebsrats bestimmte er auf Montag, den 16.05.2022, von 5:30 Uhr bis 15:00 Uhr, mit Unterbrechung von 6:45 Uhr bis 13:15 Uhr, im Betriebsratsbüro des Bürogebäudes. Die Durchführung der öffentlichen Stimmauszählung kündigte er in öffentlicher Wahlvorstandsitzung am 20.05.2020 von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr im Betriebsratsbüro an. Weiter heißt es, soweit hier von Bedeutung: „… Die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss durch Einreichung der Briefwahlstimmen beim Wahlvorstand unter unten genannter Betriebsadresse bis zum 16.05.2022 erfolgen. … Die Wählerliste und die Wahlordnung liegen im Betriebsratsbüro im Bürogebäude zur Einsicht aus bzw. können in elektronischer Form (ergänzend) zur Kenntnis genommen werden. Sollten Sie der Auffassung sein, dass die Wählerliste fehlerhaft ist, können Sie gegen diese nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem Aushang des Wahlausschreibens schriftlich Einspruch einlegen, eingehend beim Wahlvorstand unter der unten genannten Betriebsadresse bis spätestens zum 25.04.2022. Ein verspäteter oder nicht der Schriftform entsprechender Einspruch kann nicht berücksichtigt werden. … Ein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag setzt voraus, dass dieser gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG von mindestens 2 wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet worden ist (Stützunterschrift). … Die Wahlvorschläge müssen weiter schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand unter der unten genannten Betriebsadresse eingereicht werden. Der letzte Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist der 06.05.2022. Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. … Die Wahlvorschläge hängen an folgenden Orten/am folgenden Ort bis zum Abschluss der Wahlversammlung aus: 1.) Schwarzes Brett des Betriebsrats im Produktionsgebäude 2.) Infobrett in der Küche des Bürogebäudes … Der Wahlvorstand legt folgende Betriebsadresse fest, unter der Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind: Betriebsrat.hawi@gmail.com. Das Wahlvorstandsbüro wird nach individueller Vereinbarung mit den Wahlvorstandsmitgliedern P R, K S und K O besetzt. Es sind auch Termine möglich, die per E-Mail und/oder telefonisch vereinbart werden können: Betriebsrat.hawi@gmail.com. Zudem hat der Wahlvorstand für die Entgegennahme der genannten Dokumente in der Poststelle ein Postfach eingerichtet bzw. an folgender Stelle einen Wahlvorstandsbriefkasten eingerichtet: Flur zu den Toiletten/Umkleide- und Duschräumen im Erdgeschoss des Produktionsgebäudes neben dem Schwarzen Brett des Betriebsrates. …“ Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen. Es gingen keine Einsprüche gegen die Wählerliste ein. Am 16.05.2022 sammelte Herr K O ab 10:00 Uhr 16 Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag mit acht namentlich benannten Wahlbewerbern ein (Bl. 27/26 d.A.). Er war selbst als Wahlbewerber und zugleich Wahlvorschlagsvertreter benannt. Herr O gehörte als Vorsitzender dem Betriebsrat und als stimmberechtigtes Mitglied dem Wahlvorstand an. Der Wahlvorstand machte am 06.05.2022 zu einem Zeitpunkt zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr an dem im Wahlausschreiben benannten Ort den als gültig anerkannten Wahlvorschlag mit den acht Wahlbewerbern bekannt (Bl. 7 d. A.). Der Geschäftsführer Herr W nahm diesen gegen 16:50 Uhr ab. Am 16.05.2022 fand die Wahlversammlung statt. Eine Stimme ging schriftlich ein. Diese berücksichtigte der Wahlvorstand bei der öffentlichen Auszählung am 20.05.2022. Am 30.05.2022 machte der Wahlvorstand die Namen der gewählten fünf Betriebsratsmitglieder bekannt (Bl. 8 d. A.). Mit ihrem am 13.06.2022 bei dem Arbeitsrecht Halle eingegangenen Schriftsatz haben die Arbeitgeber die Betriebsratswahl angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, die Wahlvorschläge seien im Betrieb zu früh bekannt gegeben worden. Der Wahlvorstand dürfe diese erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zu deren Einreichung veröffentlichen. Mangels Angabe einer Uhrzeit ende diese 24:00 Uhr des im Wahlausschreiben benannten Tages. Der vorzeitige Aushang der Wahlvorschläge suggeriere den Arbeitnehmern, dass die Frist zur Einreichung von Vorschlägen abgelaufen sei. Ohne die frühzeitige Bekanntmachung hätten sich Arbeitnehmer veranlasst sehen können, Wahlvorschläge zu unterbreiten, die Gegenstand der Wahl geworden wären. Allerdings sei auch der letzte Tag der Frist nicht richtig angegeben worden. Da der Tag der Wahlversammlung auf Montag, den 16.05.2022 falle, ende die Wochenfrist am 09.05.2022. Zudem habe Herr O als Mitglied des Wahlvorstandes unter Missachtung seiner Neutralitätsverpflichtung auf Arbeitnehmer eingewirkt, um Stützunterschriften anderer Arbeitnehmer als Wahlkandidaten zu leisten. Zwar habe er für sich selbst Stützunterschriften sammeln dürfen. Da jedoch im vereinfachten Wahlverfahren die Mehrheitswahl stattfinde, sei jeder der in der Vorschlagsliste genannten Wahlbewerber ein selbständiger Wahlvorschlag, für den jeweils zwei personalisierte Stützunterschriften notwendig seien. Herr O habe als Mitglied des Wahlvorstandes nicht die notwendigen Unterschiften für andere Wahlbewerber einholen dürfen. Ferner gebe es weitere Fehler mit Einfluss auf das Wahlergebnis. So fehle die Angabe wo und wie von der Wählerliste und der Wahlordnung in elektronischer Form habe Kenntnis genommen werden können. Zudem sei der letzte Tag der Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste mit dem 25.04.2022 falsch und stehe im Widerspruch zur dort genannten Dreitagesfrist. Schließlich sei im Wahlausschreiben Ort und (Uhr-)Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe nicht angegeben. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, die Betriebsratswahl vom 16.05.2022 wird für unwirksam erklärt. Der Beteiligte zu 3) hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, es gebe keine groben bzw. gravierenden Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens. Die etwas verfrühte Bekanntmachung des Wahlvorschlages sei nicht einmal ein Verstoß. Sie sei vielmehr zu empfehlen, um größtmögliche Transparenz im Wahlverfahren zu schaffen. Zudem fördere eine vorzeitige Bekanntgabe weitere Wahlvorschläge. Eine Geheimhaltung der Wahlvorschläge sei ohnehin nicht möglich. Ohnedies sei eine Veröffentlichung nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zulässig, auch wenn das Ende der Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Die Mindestfrist betrage mindestens sieben Tage oder jedenfalls zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens. Beides sei hier seit dem 24.03.2022 gewahrt. Der Wahlvorstand habe daher bereits nach dem 07.04.2022 Wahlvorschläge veröffentlichen dürfen. Letztlich habe die frühzeitige Bekanntmachung den Ausgang der Wahl nicht beeinflussen können. Dies habe Arbeitnehmer gerade dazu motivieren können und müssen, weitere Wahlvorschläge einzureichen. Es habe jedoch nur den einen Wahlvorschlag gegeben. Des Weiteren haben sie die Auffassung vertreten, dass Herr O die Neutralitätspflicht des Wahlvorstandes nicht verletzt habe. Für die Wahlvorschlagsliste seien zwei Stützunterschriften ausreichend. Es sei ohne Bedeutung, wie viel Bewerber in der Wahlvorschlagsliste aufgeführt seien. Die beiden allein nötigen Unterschriften habe er schon aufgrund seiner eigenen Wahlbewerbung auch als Mitglied des Wahlvorstandes einholen dürfen. Dann sei es unschädlich, wenn er weitere Unterschriften einsammele. Auch die übrigen Einwände seien unbeachtlich. Eine Bekanntgabe in elektronischer Form habe es nicht gegeben. Die fehlerhafte Angabe des letzten Tages der Einspruchsfrist sei irrelevant, da es keine Einsprüche gegeben habe. Die Frist für den spätesten Zeitpunkt der Einreichung von Wahlvorschlägen sei nicht fehlerhaft. Eine Verkürzung dieser Frist sei ebenso möglich wie eine Verlängerung. Die Wahlordnung sage nur, bis wann spätestens die Wahlvorschläge abzugeben seien. Schließlich bewirke die fehlende Zeitangabe für die Abgabe der schriftlichen Stimmen lediglich, dass die Frist bis 24:00 Uhr laufe. Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 87 Abs. 2, 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des Beschlusses des Arbeitsgerichts Halle vom 12.10.2022 – Az. 3 BV 23/22 – (Beschluss Seite 2 – 6, Bl. 62 – 66 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Halle hat die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt. Es hat seine Entscheidung auf eine Verletzung der Neutralität des Wahlvorstandes infolge der Einholung von Stützunterschriften durch das Mitglied des Wahlvorstandes Herrn O gestützt. Er habe nur für die eigene Bewerbung Stützunterschriften einholen dürfen. Das Einsammeln habe auf mehrere Personen verteilt werden sollen, um den Eindruck einer unzulässigen Werbung und der hierdurch hervorgehenden Wahlbeeinflussung bei Arbeitnehmern entgegenzuwirken. Das habe sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Mitarbeiter die Stützunterschriften nicht geleistet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass kein gültiger Wahlvorschlag vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen (Beschluss Seite 6 – 10, Bl. 66 – 70 d. A.). Gegen den Beschluss vom 12.11.2022, dem Bevollmächtigten des Betriebsrats am 14.11.2022 zugestellt, hat der Beteiligte zu 3) am 22.11.2022 Beschwerde eingelegt und diese mit dem am 12.12.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er ist weiterhin der Auffassung, es sei kein Verstoß gegen Wahlvorschriften, wenn der Arbeitnehmer Herr O als Wahlbewerber und Mitglied des Wahlvorstandes am letzten Tag der Frist 16 Stützunterschriften einhole. Es sei anerkannt, dass auch ein Mitglied des Wahlvorstandes Stützunterschriften selbst leisten und für sich sammeln dürfe. Herr O habe nicht als Mitglied des Wahlvorstandes, sondern als Wahlbewerber die Unterschriften eingeholt. Einem Arbeitnehmer sei es nicht verwehrt, Stützunterschriften auch für andere zu sammeln. Für den Wahlvorschlag seien im Übrigen zwei Unterschriften ausreichend. Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses liege nicht vor. Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 12. Oktober 2022 zum Az. 3 BV 23/22 abzuändern und den Antrag abzuweisen. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragen die Beschwerde zurückzuweisen. Sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag zur Notwendigkeit von zwei Unterschriften für jeden auf dem Wahlvorschlag genannten Wahlbewerber, die diesen zudem personalisiert zuzuordnen seien. Sie meinen, Herr O habe als Mitglied des Wahlvorstandes massiv gegen die ihm in diesem Amt obliegende Neutralitätspflicht verstoßen, indem er sämtliche 16 Stützunterschriften eingeholt habe. Ohne sein Handeln habe es keinen gültigen Wahlvorschlag gegeben. Im Übrigen verweisen sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. A. Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie wurde in der gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 46 g, 46 c Abs. 2, 3 ArbGG erforderlichen gesetzlichen Frist und Form eingelegt sowie gemäß § 89 Abs. 2 ArbGG begründet. B. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Betriebsratswahl 2022 für unwirksam erklärt, weil gegen eine wesentliche Vorschrift des Wahlverfahrens verstoßen wurde und der Verstoß sich auch auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann. I. Der Wahlanfechtungsantrag der Arbeitgeber ist zulässig. Die Arbeitgeber sind gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie haben mit dem am Montag, dem 13.06.2022 bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangenen Antrag die zweiwöchige Anfechtungsfrist ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses am Montag, dem 30.05.2022 gewahrt, § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. II. Der Antrag der Arbeitgeber ist auch begründet. Allerdings folgt die Kammer nicht der Begründung des Arbeitsgerichts. Der Wahlvorstand hat nicht seine Neutralitätspflicht verletzt, indem Herr O am letzten Tag der Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen 16 Stützunterschriften für eine Wahlvorschlagsliste eingeholt hat. Es liegt jedoch wegen der förmlichen Bekanntgabe des Wahlvorschlags vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen eine Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 36 Abs. Abs. 5 Satz 3 Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – im Folgenden: WO) vor. Dieser Fehler kann sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. 1. In dem gemeinsamen Betrieb der Arbeitgeber war die Betriebsratswahl aufgrund seiner Größe mit ca. 77 Arbeitnehmern gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 a Abs. 1 BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Da der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt wurde, galt das einstufige Wahlverfahren nach § 14 a Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 36 WO. 1.2 Im vereinfachten, einstufigen Wahlverfahren hat der bestellte Wahlvorstand zunächst die Wählerliste aufzustellen, § 36 Abs. 1 Satz 1, 3, § 2 WO und im Anschluss mit Erlass des Wahlausschreibens die Wahl einzuleiten, § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 WO. Das Wahlschreiben muss die in § 31 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 WO Angaben enthalten und ist bekannt zu geben, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 2 WO. Die für die Wahl des Betriebsrats erforderlichen Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen, § 36 Abs. 5 Satz 1 WO. Sie sind gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern zu unterzeichnen. Nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben, § 36 Abs. 5 Satz 3 WO. 2. Der Wahlvorstand hat mit der förmlichen Bekanntgabe des Wahlvorschlags vor Ablauf der Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen § 36 Abs. 5 Satz 3 WO verletzt. Es handelt sich um eine zwingende Vorschrift. Der Wahlvorstand hat kein Ermessen, Wahlvorschläge vorzeitig förmlich bekannt zu geben. 2.1 Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Danach hat der Wahlvorstand nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge diese bekannt zu machen. Hätte der Verordnungsgeber dem Wahlvorstand ein Ermessen für eine frühzeitige Bekanntmachung einräumen wollen, hätte er dies durch die Formulierung „Bis zum Ablauf der Mindestfrist“ oder „Spätestens nach Ablauf der Mindestfrist“ zum Ausdruck bringen können. Das liegt auch nahe, da eine derartige Formulierung in § 10 Abs. 2 WO zu finden ist. Danach hat der Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bekannt zu machen. 2.2 Aus § 10 Abs. 2 WO lässt sich allerdings kein allgemeiner Grundsatz der Wahlordnung dahingehend ableiten, dass der Wahlvorstand jederzeit – bis spätesten eine Woche vor der Wahl – Wahlvorschläge förmlich bekannt geben dürfte. Die Regelung selbst berechtigt den Wahlvorstand nicht dazu, diese vor Ablauf der Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO zu veröffentlichen. 2.2.1 § 10 WO gehört zu den Regelungen der Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern aufgrund von Vorschlagslisten nach der Verhältniswahl, § 14 Abs. 2 BetrVG. Für diesen Regelfall der Betriebsratswahl sind die Vorschlagslisten von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, § 6 Abs. 1 Satz 2 WO. Die Wahlordnung regelt damit positiv für dieses Wahlverfahren eine Mindesteinreichungsfrist. Maßgebliches Ereignis für die Bestimmung des Fristbeginns ist der Erlass des Wahlausschreibens, § 41 WO, § 187 Abs. 1 BGB. Da das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erlassen ist (§ 3 Abs. 1 WO) und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist bis zur Wahlversammlung mehr als eine Woche liegt, besteht für die Regelung einer Mindestbekanntmachungsfrist ein Anwendungsbereich. 2.2.2 Aus der Bestimmung des spätestens Zeitpunktes für die Bekanntgabe der Wahlvorschläge in § 10 Abs. 2 WO folgt aber nicht, dass diese bereits vor Ablauf der Mindesteinreichungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WO förmlich bekannt gegeben werden können. § 10 Abs. 2 WO setzt vielmehr voraus, dass diese abgelaufen ist und alle Wahlvorschläge geprüft sowie zur Wahl zugelassen wurden. Die Mindestbekanntmachungsfrist stellt sicher, dass sich alle Wahlberechtigten ab einem bestimmten Zeitpunkt und während eines für alle gleichen Zeitraums über die zur Wahl stehenden Arbeitnehmer informieren und ihre Wahlentscheidung gedanklich vorbereiten können. Die Bekanntmachung der Vorschlagslisten dient der neutralen, rechtzeitigen und umfassenden Information der Wähler über die zur Wahl stehenden Kandidaten (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 36/20 –, Rn. 23, juris). Damit stellt sie sicher, dass alle Listen und alle Bewerber die gleiche Chance erhalten, sich dem Wähler bekannt zu machen und durch die Gesamtheit der auf der Liste kandidierenden Wahlbewerber auf gleiche Art für sich zu werben. Der Wahlvorstand verletzt seine Neutralitätspflicht, wenn er einer Liste in ihren Werbemöglichkeiten einen Vorteil verschafft (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2020 – 10 TaBV 71/18 –, Rn. 44, unter Hinweis auf LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2011 – 6 TaBV 9/11 –, Rn. 109; juris). Ein solcher Vorteil entstünde auch, wenn eine Wahlvorschlagsliste früher bekannt gegeben wird, als eine erst später, aber noch innerhalb der Frist eingereichte Liste. Die vorzeitig bekannt gegebenen Wahlbewerber können früher als andere wahrgenommen werden und sich dadurch stärker verinnerlichen. Möglicherweise werden sie allein aufgrund des vorzeitigen Aushangs als schneller, entscheidungsstärker und motivierter empfunden oder es prägen sich schlicht die Namen stärker ein als die der erst kurz vor der Wahl bekannt gegebenen Bewerber. Denkbar ist auch, dass potentielle Kandidaten von einer Wahlbewerbung abgehalten werden, weil die bereits veröffentlichte Vorschlagsliste aufgrund der dort genannten, ggfs. bekannten, verdienten oder anerkannten Personen demotivierend wirkt oder als ausreichend empfunden wird. Das untergräbt zugleich den Zweck der Mindesteinreichungsfrist nach § 6 Abs. 2 WO. Den passiv Wahlberechtigten soll hinreichend Zeit für die Entscheidung gegeben werden, ob sie sich zur Wahl stellen und die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Stützunterschriften einzuholen. Dieser Zeitraum muss für alle Wahlbewerber gleich sein, unabhängig davon, ob sie länger für ihre individuelle Entscheidung brauchten oder aus Krankheitsgründen erst am Ende der Frist den Wahlvorschlag einreichen konnten (s. zum Einfluss der Bekanntgabe von Wahlvorschlagslisten: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2020 – 10 TaBV 71/18 –, Rn. 45). 2.3 Das gilt gleichermaßen für das einstufige vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG, § 36 WO. 2.3.1 Für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren hat der Verordnungsgeber davon abgesehen, eine Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach Einleitung der Wahl vorzugeben. Anderenfalls hätte er in § 36 Abs. 5 Satz 2 WO auch auf § 6 Abs. 1 WO verweisen können; er hat die Verweisung jedoch auf § 6 Abs. 2 bis 5 WO beschränkt. Das steht im Einklang mit dem Ziel eines vereinfachten Wahlverfahrens. Dadurch kann eine Wahl – möglichst unter Berücksichtigung des § 17a Nr. 1 BetrVG – auch noch mit einer kürzeren Frist für die Einreichung Wahlvorschläge als im regulären Wahlverfahren nach § 6 Abs. 1 WO durchgeführt werden. Allerdings müssen Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahl eingereicht und nach Ablauf dieser Frist auch bekannt gemacht werden, § 36 Abs. 5 Satz 1 und 3 WO. Damit hat der Verordnungsgeber die gesetzgeberische Vorgabe des § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG beachtet und eine § 10 Abs. 2 WO entsprechende Regelung geschaffen. Damit wird sichergestellt, dass auch im vereinfachten Verfahren die Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats über die Kandidaten informiert sind (vgl. BT-Drs. 14/5741, S. 37). Daher gilt auch für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren eine Mindestbekanntmachungsfrist, die vom Wahlvorstand zwingend zu beachten ist. 2.3.2 Ob die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 36 Abs. 5 Satz 1 WO durch den Wahlvorstand verkürzt werden darf und damit zugleich – wegen § 36 Abs. 5 Satz 3 WO – die Mindestbekanntmachungsfrist verlängert wird, ist für die Frage der Zulässigkeit einer förmlichen Bekanntmachung vor Ablauf der Einreichungsfrist ohne Bedeutung. Selbst wenn der Wahlvorstand den spätesten Zeitpunkt für die Einreichung von Wahlvorschlägen vorverlegen kann, darf er bereits eingegangene Vorschläge nicht vor Ablauf dieser Frist bekannt machen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie für § 10 Abs. 2 WO. Der Wahlvorstand darf keiner Bewerberliste einen Vorteil verschaffen. Deshalb ist eine gleichförmige Handhabung aller Wahlvorschläge zwingend. Das schließt den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Wahlvorschläge ein. Diese können nur zum gleichen Zeitpunkt, der nach dem Ende der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen liegt, bekannt gemacht werden. Wortlaut und Normzweck des § 36 Abs. 5 Satz 3 WO stimmen insoweit überein. Erst nach Ablauf der (gesetzlichen) Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen sind diese bekannt zu machen. Zwar gibt es keine (ausdrückliche) gesetzliche Mindestfrist für die Einreichung, sondern nur für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge. Gleichwohl wird in Literatur und Rechtsprechung vertreten, dass sich die Mindesteinreichungsfrist am vereinfachten zweistufigen Verfahren orientiere, um den Arbeitnehmern die gleiche Überlegenszeit einzuräumen. Dort beträgt die Frist eine Woche zwischen Einladung und Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands, § 28 Abs. 1 Satz 2 WO (Richardi BetrVG/Forst, 17. Aufl. 2022, WO § 36 Rn. 15; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, WO § 36 Rn. 11; HessLAG, Beschluss vom 23.01.2003 – 9 TaBV 104/02 –, Rn. 23 m.w.N..; juris). Das ist hier jedoch nicht entscheidend. § 36 Abs. 5 Satz 3 WO enthält die grundsätzliche Anordnung, Wahlvorschläge – erst – nach Ablauf der Einreichungsfrist zu veröffentlichen. Ob die Einreichungsfrist vom Wahlvorstand nach Ermessen, nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 Satz 2 WO oder des § 6 Abs. 1 Satz 2 WO, jeweils aber unter zwingender Wahrung der Mindestbekanntmachungsfrist bestimmt werden darf oder zwingend bis zum spätesten Zeitpunkt, eine Woche vor der Wahl gemäß § 14a Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 36 Abs. 5 Satz 1 WO laufen muss, spielt dafür keine Rolle. 3. Der festgestellte Verstoß gegen § 36 Abs. 5 Satz 3 WO konnte das Wahlergebnis beeinflussen. 3.1 Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte. Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 – 7 ABR 4/15 – Rn. 31; 18. Juli 2012 – 7 ABR 21/11 – Rn. 30 m.w.N.). 3.2 So liegt es hier. Zwar ist einerseits aus Sicht des Beteiligten zu 3) die Annahme nachvollziehbar, dass ein weiterer Wahlvorschlag durch die vorzeitige Veröffentlichung nicht verhindert worden wäre; tatsächlich gab es auch keinen weiteren Vorschlag. Es spricht auch einiges dafür, dass ein weiterer Wahlvorschlag eher unwahrscheinlich war, weil bis zum letzten Tag der Frist, 10:00 Uhr, noch kein Vorschlag vorgelegt wurde und bis zum Ablauf der Einreichungsfrist 24:00 Uhr seit dem Aushang nur noch etwa zehn Stunden lagen. Andererseits kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass gerade wegen der Veröffentlichung des Wahlvorschlages kein anderer Vorschlag mehr eingereicht wurde. So können Arbeitnehmer, die einen Vorschlag einreichen wollten, nur um zu verhindern, dass überhaupt keine Betriebsratswahlen stattfinden, davon abgesehen haben, weil es einen Wahlvorschlag gab. Möglicherweise wurden auch andere potentielle Wahlbewerber davon abgehalten, weil sie sich gegenüber den bekanntgemachten Arbeitnehmern geringere Chancen versprachen. Denkbar ist auch, dass keine weiteren Wahlvorschläge eingereicht wurden, weil die förmliche Bekanntgabe der „gültigen Wahlvorschläge“ (Bl. 7 d. A.) für sie das Ende der Frist für die Einreichung markiert hat. Das herannahende Ende der Einreichungsfrist ohne einen Wahlvorschlag spricht auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zwingend dafür, dass kein Vorschlag mehr zu erwarten ist. In der Regel können Fristen ausgeschöpft werden. Je näher das Fristende kommt, umso größer wird die Fristnot, weil ggf. ein späterer Wahlvorschlag besser ist, als kein Wahlvorschlag. Dieses mögliche Bedürfnis wurde mit der vorzeitigen Veröffentlichung beseitigt. Dies sind keine nur theoretisch denkbaren Möglichkeiten, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Bekanntmachung gegen 16:50 Uhr von einem Geschäftsführer der Arbeitgeber abgenommen wurde. Die Liste hing noch während der Spätschicht, die 13:45 Uhr beginnt, mehrere Stunden aus, konnte zur Kenntnis genommen werden und Einfluss auf die passiv Wahlberechtigten genommen haben. Da sich dies nicht aufklären lässt, muss die Kammer davon ausgehen, dass die vorzeitige Bekanntgabe das Wahlergebnis beeinflusst hat, denn die fehlende Kausalität eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für das Wahlergebnis muss positiv festgestellt werden (BAG, Beschluss vom 16.09.2020 – 7 ABR 30/19 –, Rn. 31, juris; vgl. auch zur der Möglichkeit, dass weitere Wahlvorschläge eingereicht worden wären, wenn der Wahlvorstand die Uhrzeit für den Zugang der Vorschlagslisten am letzten Tag der Frist nicht auf 14:00 Uhr, sondern auf einen späteren Zeitpunkt festgelegt hätte: BAG, Beschluss vom 16.01.2018 – 7 ABR 11/16 –, Rn. 35, juris). 4. Die weiteren gerügten Verstöße gegen wesentliche Vorschriften i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG liegen nicht vor. 4.1 Der Arbeitnehmer O hat nicht gegen das für den Wahlvorstand geltende Neutralitätsgebot verstoßen, indem er am letzten Tag der Frist für die auf der Wahlvorschlagsliste genannten 8 Wahlbewerber 16 Stützunterschriften eingesammelt hat. Der Wahlvorschlag wäre auch dann gültig gewesen, wenn er lediglich zwei Stützunterschriften eingeholt hätte. Dazu war er als Wahlbewerber berechtigt, auch wenn er zugleich Mitglied des Wahlvorstandes war. 4.1.1 Entgegen der Auffassung der Arbeitgeber ergibt sich aus den Regelungen über das Wahlrecht und das Wahlverfahren nicht, dass für jeden einzelnen in einem Wahlvorschlag genannten Wahlbewerber jeweils zwei Stützunterschriften eingesammelt und personalisiert zugeordnet werden müssten. Vielmehr genügen zwei Stützunterschriften, auch wenn auf einem Wahlvorschlag für das vereinfachte Wahlverfahren mehrere Wahlbewerber genannt werden. 4.1.2 Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 4 BetrVG. Danach sind Wahlvorschläge in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern zu unterzeichnen. 4.1.3 Eine erweiternde Auslegung, dass für jeden Wahlbewerber auf einer Vorschlagsliste dieses Unterschriftsquorum gelten soll, verlangt der Regelungszweck der Norm nicht. Die mit dem Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021, BGBl I Nr. 32, 1262) geänderte Regelung dient vielmehr der Vereinfachung der Wahl in kleinen Betrieben. Bis zu dieser Änderung waren Unterschriften von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten, erforderlich. Um die Formalitäten der Wahl in kleinen Betrieben zu vereinfachen, wurde die Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften reduziert und in Betrieben mit bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer positiv und abgesenkt festgeschrieben. (BT-Drs. 19/28899, S. 13, 18). 4.1.4 Auch die Regelungen über das Wahlverfahren verlangen nicht, für jeden Wahlbewerber zwei Stützunterschriften. Ausgangspunkt dieser Ansicht ist die Überlegung, dass jeder Wahlbewerber, der auf einer gemeinsamen Wahlvorschlagsliste genannt wird, einen eigenen Wahlvorschlag darstelle. Grund sei der im vereinfachten Wahlverfahren geltende Grundsatz der Mehrheitswahl anstelle der Verhältniswahl. Deshalb komme eine Listenwahl von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Soweit Listen für das vereinfachte Wahlverfahren erstellt werden, handele es sich um jeweils selbstständige Wahlvorschläge. Dies entspricht jedoch nicht den Regelungen der Wahlordnung. Die unterschiedliche Bezeichnung Wahlvorschlag und Vorschlagsliste hat materiell-rechtlich keine Bedeutung (Richardi BetrVG/Forst, 17. Aufl. 2022, WO § 6 Rn. 1). Zudem soll nach § 6 Abs. 2 WO jede Vorschlagsliste mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 36 Abs. 5 Satz 2 WO gilt diese Regelung auch für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren. Damit soll ein Wahlvorschlag in der Regel mehr als einen Wahlbewerber benennen. Nach der von den Arbeitgebern vertretenen Auffassung müssten dann in der Regel auch mehr als zwei Stützunterschriften eingeholt werden. Das widerspricht dem Wortlaut des § 14 Abs. 4 BetrVG sowie dem Ziel des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, formale Hürden bei der Wahl eines Betriebsrats abzubauen. Eine Erleichterung gegenüber der früheren Regelung wäre nicht zu verzeichnen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach § 6 Abs. 5 WO jeder Wahlberechtigte rechtsgültig nur einen Wahlvorschlag unterstützen kann. Wären für jeden einzelnen Bewerber zwei Unterschriften notwendig, könnten Wahlbewerber von der Wahl mangels Stützunterschriften ausgeschlossen werden. Würden sich mehr als die Hälfte der passiv Wahlberechtigten der Wahl stellen, käme nicht genügend Unterschriften zusammen (Beispiel: 21 Arbeitnehmer, 16 Bewerber, vermeintlich 32 notwendige Unterschriften). 4.1.5 Hiernach kann eine unzulässige Beeinflussung der Wahl nicht vorliegen. Herr O ist auch als Mitglied des Wahlvorstandes berechtigt, als Wahlbewerber zu kandidieren (BAG, Beschluss vom 04.10.1977 – 1 ABR 37/77 –, Rn. 21, juris). Als Wahlbewerber darf er auch den Wahlvorschlag, auf dem er selbst als Kandidat benannt ist, unterzeichnen und Stützunterschriften für sich einholen (BAG, Beschluss vom 06.11.2013 – 7 ABR 65/11 –, Rn. 18; juris). Damit wären die für diesen Wahlvorschlag erforderlichen beiden Stützunterschriften vorhanden. Dass er weiter 14 Unterschriften eingeholt hat, ist unschädlich. Es wirkt sich jedenfalls hinsichtlich der Gültigkeit des Walvorschlages nicht aus. 4.2 Es liegen auch sonst keine Fehler des Wahlausschreibens vor, die eine Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften darstellen könnten. 4.2.1 Im Wahlausschreiben wurde der letzte Tag der Frist für Einreichung von Wahlvorschlägen mit dem 06.05.2022 zutreffend benannt. Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 WO sind Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen. Der letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Abs. 2 zusätzlich die Uhrzeit, sind im Wahlausschreiben anzugeben, § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WO. Der Wahlvorstand hat mit dem Wahlausschreiben die Frist für die Einreichung auf den 06.05.2022 bestimmt. Da er keine Uhrzeit angegeben hat, endet die Frist 24:00 Uhr (BAG Beschluss vom 28.04.2021 – 7 ABR 10/20 –, Rn. 22; juris). Mit der Angabe dieses Datums hat der Wahlvorstand die von § 36 Abs. 5 Satz 1 WO vorgegebene Einreichungsfrist umgesetzt. Gemäß § 41 WO bestimmt sich die Frist entsprechend §§ 186 bis 193 BGB. Als Tag der Wahlversammlung war Montag, der 16.05.2022 bestimmt. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB ist der Tag, in welchen das Frist auslösende Ereignis fällt, nicht mitzurechnen. Da eine Rückwärtsfrist zu bestimmen ist, beginnt die Frist am Sonntag, den 15.05.2022, 24:00 Uhr. Die Frist endet entsprechend § 187 Abs. 2 (1. Alt.) BGB mit dem Beginn des Tags der letzten Woche, der seiner Bestimmung oder Zahl nach dem Tag entspricht, in dem das fristauslösende Ereignis fällt. Das ist Montag, der 09.05.2022, 00:00 Uhr. Da die Wahlvorschläge bis Montag 00:00 Uhr einzureichen wären, fällt der letzte Tag der Frist auf Sonntag, den 08.05.2022. Entsprechend § 193 BGB ist deshalb der nächste Werktag maßgebend; in umgekehrter Anwendung der Norm also Freitag, der 06.05.2022 (vgl. auch HessLAG, Beschluss vom 23.01.2003 – 9 TaBV 104/02 –, Rn. 24, juris). Ob der Wahlvorstand berechtigt ist, den letzten Tag für die Einreichung von Wahlvorschlägen abweichend von § 36 Abs. 5 Satz 1 WO vorzuverlegen, ist hiernach nicht entscheidungserheblich. 4.2.2 Das fehlerhafte Datum des letzten Tages der Frist für die Anfechtbarkeit der Wählerliste (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 WO) begründet keine Anfechtbarkeit der Wahl. Zum einen handelt es sich um eine offensichtliche Falschangabe. In dem Wahlausschreiben ist deutlich formuliert, dass Einwände gegen die Wählerliste vor Ablauf von drei Tagen seit Ausgang des Wahlausschreibens schriftlich einzulegen sind. Als Datum des Aushangs des Wahlausschreibens ist gut sichtbar der 24.03.2022 angegeben. Als letzter Tag der Frist für die Anfechtung wird allerdings der 25.04.2022 benannt. Das ist falsch. Insoweit handelt es sich aber um eine offensichtliche, weil doppelte Falschbezeichnung. Weder der Tag noch der Monat entspricht der formulierten Frist von drei Tagen seit dem Aushang des Wahlausschreibens. Dies war ohne weiteres erkennbar und der letzte Tag der Frist berechenbar. Zum anderen ging kein Einspruch gegen die Wählerliste ein, der hätte als verspätet zurückgewiesen werden müssen. Daher hat sich dieser Fehler auch nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. 4.2.4 Es liegt auch kein Verstoß gegen § 36 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WO vor. Danach muss das Wahlausschreiben die Bestimmung des Orts, an dem die Wählerliste und diese Verordnung ausliegen sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 WO) wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann, enthalten. Im Wahlausschreiben wird zwar angegeben, dass die Wählerliste und die Wahlordnung im Betriebsratsbüro im Bürogebäude zur Einsicht ausliegen bzw. in elektronischer Form (ergänzend) zur Kenntnis genommen werden können. Bereits daraus ergibt sich, dass eine Einsicht auch in elektronischer Form im Betriebsratsbüro möglich sein soll. Der Ort ist damit bekannt gegeben. Weitere Anforderungen waren nicht zu erfüllen, da die Wählerliste tatsächlich nicht elektronisch bekannt gemacht wurde. Maßgeblich war die Auslage in Papierform. Es wurde nur die Möglichkeit angeboten, diese ergänzend auch in elektronischer Form im Betriebsratsbüro zur Kenntnis zu nehmen. 4.2.5 Die Angabe der Betriebsadresse genügt schließlich auch den Anforderungen des § 36 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 WO. Sie ist hinreichend konkret. Im Wahlausschreiben ist angegeben, dass der Wahlvorstand per E-Mail zu erreichen ist. Dies dürfte zwar nur genügen, wenn jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, die Schriftform nach §§ 126 Abs. 3, 126a BGB für einen Einspruch gegen die Wählerliste zu wahren und seine Stimme schriftlich abzugeben. Zudem muss die Übermittlung an das E-Mail-Postfach zur Wahrung des Datenschutzes verschlüsselt möglich sein. Ob dies hier erfüllt ist, kann jedoch dahinstehen, da der Wahlvorstand weitere Angaben gemacht hat, aus denen ohne weiteres erkennbar ist, wie er für die Wahlberechtigten zu erreichen ist. Das erfüllt den Zweck der geforderten Angabe (BAG, Beschluss vom 28.04.2021 – 7 ABR 10/20 –, Rn. 30; juris). Er hat für die Entgegennahme der im Wahlausschreiben genannten Dokumente in der Poststelle ein Postfach sowie einen Wahlvorstandsbriefkasten eingerichtet und angegeben, wo sich dieser befindet (Bl. 6 d. A.). 4.2.6 Schließlich berechtigt auch die fehlende Angabe der Uhrzeit für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 WO nicht zur Anfechtung. Die fehlende Angabe der Zeit für die schriftliche Abgabe der Stimme bewirkt zunächst, dass die Frist bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Stimmabgabe läuft. Da es sich nicht um ein punktuelles Ereignis wie die Stimmauszählung handelt, ist die fehlende Uhrzeit unschädlich. Sollte die fehlende Uhrzeit gleichwohl ein wesentlicher Verstoß sein, hat sich dieser jedoch nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Es hat nur eine schriftliche Stimme gegeben, die bei der Auszählung auch berücksichtigt wurde. 5. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass von einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl ausgegangen werden müsste, weil in einem so hohen Maße gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl verstoßen worden wäre, dass auch der Anschein einer Wahl nicht mehr vorliegt (vgl. BAG, Beschluss vom 10.06.1983 – 6 ABR 50/82 –, Rn. 9 m.w.N.; juris). Keiner der von den Arbeitgebern gerügte Verstoß ist für sich genommen ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“ (st. Rspr. vgl. nur BAG, Beschluss vom 30.06.2021 – 7 ABR 24/20 –, Rn. 28, m.w.N.; juris). Eine Gesamtschau und Würdigung aller gerügten Fehler, kann hiernach keine Nichtigkeit der Betriebsratswahl begründen. Handelt es sich bei den einzelnen Verstößen um Mängel, die jeder für sich genommen zwar die Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen, nicht aber die Wahl als nichtig erkennen lassen, so kann weder die addierte Summe der Fehler noch eine Gesamtwürdigung zur Nichtigkeit führen (BAG, Beschluss vom 19.11.2003 – 7 ABR 24/03 –, Rn. 31 ff.). III. Das Verfahren ist kostenfrei. Einer Kostenentscheidung bedarf es deshalb nicht. IV. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung über die Rechtsfrage, ob Wahlvorschläge bereits förmlich bekannt gemacht werden dürfen, bevor die (Mindest-)Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen ist, liegt nicht vor. Dies ist auch entscheidungserheblich. Hätte der Wahlvorstand den Wahlvorschlag bereits vor Ablauf dieser Frist bekannt machen dürfen, läge kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor.