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Urteil

7 Sa 310/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:0323.7SA310.10.0A
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Leitsätze
1. Benennt der Arbeitgeber für eine von ihm vorgenommene Differenzierung tragfähige Gründe, wird die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Arbeitgeber weitere benennt, die nicht tragfähig sind.(Rn.35) 2. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, eine Erschwerniszulage erst ab einem bestimmten Ausmaß an Mehrbelastung i. S. einer Erheblichkeitsschwelle zu gewähren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nötigt in solchen Fällen nicht zu einer abgestuften, der jeweiligen graduellen Mehrbelastung entsprechenden Zulagengewährung an sämtliche auf irgendeine Weise von der Erschwernis betroffenen Arbeitnehmer.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerseite wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2010 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Benennt der Arbeitgeber für eine von ihm vorgenommene Differenzierung tragfähige Gründe, wird die sachliche Rechtfertigung der Differenzierung nicht deshalb in Frage gestellt, weil der Arbeitgeber weitere benennt, die nicht tragfähig sind.(Rn.35) 2. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, eine Erschwerniszulage erst ab einem bestimmten Ausmaß an Mehrbelastung i. S. einer Erheblichkeitsschwelle zu gewähren. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nötigt in solchen Fällen nicht zu einer abgestuften, der jeweiligen graduellen Mehrbelastung entsprechenden Zulagengewährung an sämtliche auf irgendeine Weise von der Erschwernis betroffenen Arbeitnehmer.(Rn.42) Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerseite wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 27. Juli 2010 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der Frühreha-Zulage nicht verlangen. Ihre Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, rechtfertigt das Begehren nicht. Die Beklagte durfte vielmehr die Gewährung der Zulage auf die Pflegekräfte beschränken und die Therapeuten davon ausnehmen. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestanden für diese Unterscheidung hinreichende sachliche Gründe. I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 17, BAGE 126, 237). Im Bereich der Arbeitsvergütung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 122, 1; BAG 27. Juli 2010 – 1 AZR 874/08, NZA 2010, 1369). Dem Arbeitgeber ist es danach verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn nach dem Leistungszweck Gründe bestehen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen gewährte Entgelterhöhung vorzuenthalten. Die Gründe müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen. Die Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Entgelterhöhung abhängig gemacht wird. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 15 f. mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211; BAG 27. Juli 2010 – 1 AZR 874/08, NZA 2010, 1369). Steht eine Gruppenbildung fest, hat der Arbeitgeber die Gründe für die Differenzierung offenzulegen und so substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entspricht. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und diese entsprechend zu begünstigen. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 17 mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211; BAG 27. Juli 2010 – 1 AZR 874/08, NZA 2010, 1369). II. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist zwar bezogen auf die Beklagte der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet. Insoweit kann dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Frühreha-Zulage ihren Pflegekräften gewährt (Vertrag; Gesamtzusage; betriebliche Übung). Denn jedenfalls steht nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien fest, dass sie die Zulage nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip ihrem Pflegepersonal im neurologischen Frühreha-Bereich (Stationen 1, 2, 3, 4, 6) leistet. Sie ist deshalb zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten die Zahlung der Zulage aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung deshalb nicht verlangen, weil für die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung sachlich rechtfertigende Gründe bestehen. Der Zweck der von der Beklagten gewährten Zulage erschöpft sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht darin, „die Arbeit an und mit B-Phase-Patienten“ gesondert zu honorieren. Wesentlicher Bestandteil des Leistungszwecks war es demgegenüber nach der ausdrücklichen Festlegung der Beklagten von Anfang an, gerade die Arbeit des Pflegedienstes an und mit B-Phase-Patienten gesondert zu honorieren. Demgemäß zahlt die Beklagte die Zulage ausschließlich den in den Früreha-Stationen eingesetzten Pflegekräften. Allein deren Mehrbelastung soll abgegolten werden. Dieser Leistungszweck erfordert eine Rechtfertigung für den Leistungsausschluss einerseits der übrigen Pflegekräften, die nicht auf Frühreha-Stationen eingesetzt sind, und andererseits der sonstigen auf Frühreha-Stationen eingesetzten Arbeitnehmer, zu denen auch die Therapeuten zählen. 1. Die Rechtfertigung der Privilegierung gegenüber dem übrigen Pflegepersonal steht hier außer Streit. Zum einen können die Therapeuten insoweit einen etwaigen Mangel an sachlicher Rechtfertigung nicht geltend machen, da sie hierdurch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt würden. Zum anderen sind sich die Parteien in der Sache darüber einig, dass im Verhältnis zum übrigen Pflegedienst hinreichende sachliche Gründe für die Privilegierung der Pflegekräfte auf den Frühreha-Stationen bestehen. Ohne Zweifel ist die Pflege der Frühreha-Patienten im Vergleich zur Pflege von Phase C- oder D-Patienten deutlich erschwert. Bei den Frühreha-Patienten sind vitale, lebenswichtige Körperfunktionen gefährdet. Sie sind rund um die Uhr zu überwachen, da der Ausfall einer Funktion unmittelbar lebensbedrohlich ist. Dies erfordert eine besondere Verantwortung und erhöhte Aufmerksamkeit, erschwert eine kontinuierliche Ableistung der Grundpflege und bewirkt so eine höhere Belastung durch Stress und Anspannung. Ferner sind Frühreha-Patienten nach dem sogenannten Barthel-Index zu alltäglichen Grundfertigkeiten wie Essen und Trinken, Körperpflege, Toilette etc. nicht in der Lage und bedingen dadurch evident einen erhöhten Pflegeaufwand mit den damit einhergehenden körperlichen und seelischen Belastungen für das Pflegepersonal. Dies bestätigt indirekt die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien des früheren BAT für Pflegekräfte in der Intensivmedizin ebenfalls eine solche Zulage vorgesehen hatten. Soweit ersichtlich hat demgemäß keine Pflegekraft auf den Stationen mit Phase C- und D-Patienten die Gewährung der Frühreha-Zulage verlangt. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Beklagte die Frühreha-Zulage dem Pflegepersonal auf Station 3 gewährt, obwohl dort inzwischen ausschließlich physisch stabilisierte aber kognitiv gestörte Frühreha-Patienten versorgt werden. Neben dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung – anfangs waren auf Station 3 ebenfalls vital gefährdete Patienten intensiv medizinisch zu überwachen – wird dort inzwischen, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht übereinstimmend bestätigt haben, die besondere Belastung aus der kognitiven Störung der Patienten honoriert (Aggressivität, Orientierungslosigkeit etc.), die sich auf dieser (geschlossenen) Station befinden. 2. Auch für den Ausschluss der Therapeuten von der Frühreha-Zulage bestehen sachliche Gründe. a. Nimmt der Arbeitgeber eine Mehrbelastung aus der Arbeit mit Frühreha-Patienten, die innerhalb einer Beschäftigtengruppe (hier Pflegepersonal) auftritt, zum Anlass, den Betroffenen aus dieser Gruppe eine Erschwerniszulage zu gewähren, so ist er aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung jedenfalls dann nicht gehalten, eine entsprechende Differenzierung auch bei tariflich anderweitig eingruppierten Beschäftigtengruppen (hier Therapeuten) vorzunehmen, wenn dort eine gleichartige Mehrbelastung aus der Arbeit mit Frühreha-Patienten nicht besteht. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, erst ab einem bestimmten Ausmaß an Mehrbelastung im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle die Zulage zu gewähren. Eine solche Differenzierung ist nicht sachwidrig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nötigt in solchen Fällen nicht etwa zu einer abgestuften, der jeweiligen graduellen Mehrbelastung aus der Arbeit mit Frühreha-Patienten entsprechenden Zulagengewährung an sämtliche auf irgendeine Weise von der Erschwernis betroffenen Arbeitnehmer. Dagegen sprechen schon Praktikabilitätsgründe. Wie der Fall zeigt, ist das Ausmaß einer Mehrbelastung aus der Arbeit mit Frühreha-Patienten bei unterschiedlichen Beschäftigtengruppen, die unterschiedliche Arbeit leisten, nur schwer zu erfassen und noch schwerer zu vergleichen. Die Pflicht zu einer derart abgestuften Differenzierung würde den Arbeitgeber überfordern. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist im Vergütungsrecht eine typisierende und generalisierende Regelung zulässig und geboten, die unvermeidbare Härten mit sich bringt (vgl. BAG 24. Februar 2010 – 10 AZR 1038/08, AP Nr. 320 zu Artikel 3 GG; BVerwG 4. Juni 1969 – 2 BvR 343/66 u. a., BVerwGE 26, 141). Der Arbeitgeber darf zudem, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, darauf Bedacht nehmen, dass gerade innerhalb derselben Beschäftigtengruppe ein besonderes Bedürfnis bestehen kann, unterschiedlich starke Belastungen auszugleichen. Denn innerhalb solcher Gruppen ist die unterschiedliche Belastung deutlicher sichtbar und besteht zugleich eine stärkere Orientierung und Wahrnehmung der Arbeitnehmer untereinander. Doch kann offen bleiben, ob dies es dem Arbeitgeber gestattet, andere gleichstark oder gar stärker von derselben Erschwernis betroffene Beschäftigtengruppen von einer Ausgleichsgewährung auszunehmen. Denn ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. b. Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Mehrbelastung aus der Arbeit mit Frühreha-Patienten die Pflegekräfte in besonderer Weise, die Therapeuten dagegen nur in deutlich geringerem Maße trifft. Dies steht in Einklang mit den Feststellungen der Vorinstanz. Die Pflegekräfte haben die Grund- und Behandlungspflege zu leisten. Diese Arbeit wird wesentlich dadurch erschwert, dass B-Phase-Patienten nicht oder kaum zu alltäglichen Fertigkeiten wie Essen und Trinken, Hygiene und Toilette in der Lage sind. Erschwerend wirkt sich u.a. besonders die Inkontinenz der Patienten aus. Insoweit trifft die Therapeuten grundsätzlich keine allgemeine Leistungspflicht. Soweit sie die Frühreha-Patienten in Gruppen- und Einzeltherapien in den vorgenannten Fertigkeiten trainieren sollen, geht es zunächst nur um ihre gewöhnliche, auch bei anderen Patientengruppen zu erbringende Leistung. Die bei den Frühreha-Patienten hierbei auftretenden Erschwernisse für die Therapeuten sind deutlich geringer als die der Pflegekräfte. Ihre Arbeit setzt an den Möglichkeiten des Patienten an, während die Grund- und Behandlungspflege gerade unabhängig von den Mitwirkungsmöglichkeiten des Patienten vollständig erbracht werden muss. Die Therapeuten haben somit etwa einem immobilen Patienten das Sitzen beizubringen, keineswegs aber – wie etwa bei C- und D-Phase-Patienten – z.B. das Treppensteigen o.ä. Das zeigt sich am Beispiel des Waschtrainings deutlich. Die Klägerseite hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingehend dargestellt, dass das Training sich stets nach der jeweiligen Mobilität des Patienten richte. Sei dieser immobil, findet es nicht statt (Protokoll vom 23. März 2011, S. 3 = Bl. 316 d.A.). Dagegen obliegt es dem Pflegedienst, auch die immobilen Patienten unter erschwerten Bedingungen zu waschen. Die aus dem Zustand des Patienten resultierenden Erschwernisse sind daher für die Therapeuten begrenzt. Das gilt auch für die während der Therapie gegebenenfalls im Auge zu behaltenden technischen Geräte sowie die jeweilige Befindlichkeit des Patienten. Soweit bei der Arbeit am Patienten ein Störfall auftritt (etwa ein Notfall oder eine Inkontinenz) mag der Therapeut verpflichtet sein, bei dessen Behebung mitzuwirken. Die daraus resultierende Mehrbelastung bleibt jedoch weit hinter der Mehrbelastung des Pflegedienstes zurück, der allgemein für sämtliche derartigen Fälle auf der Station zuständig ist. Auch die aus der Dauerverantwortung für die bestehende Lebensgefahr der vital gefährdeten Patienten resultierende Belastung trifft die Therapeuten nicht. Sie tragen lediglich bei der Arbeit am Patienten für diesen die entsprechende Verantwortung. Dies ist mit einer rund um die Uhr abzusichernden Kontrolle über vital gefährdete Patienten nicht zu vergleichen. Die Mehrbelastung der Therapeuten aus der Arbeit mit Frühreha-Patienten ist auch deshalb nicht mit der Mehrbelastung der Pflegekräfte zu vergleichen, weil die Therapeuten nach unstreitigem Vorbringen der Beklagten nur zwei Jahre im Frühreha-Bereich tätig sind und dann in andere Stationen wechseln. Durch ein solches „Karussellsystem“ wird die auf den einzelnen Therapeuten entfallende Mehrbelastung aus der Arbeit mit Frühreha-Patienten auf Dauer jedenfalls gegenüber solchen Pflegekräften gemindert, die ständig in Frühreha-Stationen arbeiten. Die Beklagte durfte bei dem Vergleich zwischen den Beschäftigtengruppen der Therapeuten und der Pflegekräfte auch berücksichtigen, dass die Therapeuten – wie oben gezeigt – tendenziell mit solchen Frühreha-Patienten arbeiten, die bereits mobiler und jedenfalls therapeutischer Einwirkung zugänglich sind. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte bei Gewährung der Frühreha-Zulage an die Pflegekräfte selbst nicht zwischen mobileren und immobileren Frühreha-Patienten differenziere. Die Beklagte braucht dies bei der Gewährung der Zulage an die Pflegekräfte nicht zu tun, weil diese gerade sämtliche Frühreha-Patienten zu pflegen haben. Der Hinweis der Beklagten auf diese unterschiedliche Lage bei den Therapeuten ist daher sachgerecht und zutreffend. Schließlich darf die Beklagte auch berücksichtigen, dass die Pflegekräfte auf den Frühreha-Stationen häufiger Nachtdienste leisten müssen als die Pflegekräfte auf anderen Stationen, ohne dass dies durch mehr Zusatzurlaub gemäß § 13 MTV honoriert würde. Ohne Zweifel stellt Nacharbeit eine besondere physische und psychische Belastung für Arbeitnehmer dar, häufigere Nachtarbeit dementsprechend eine stärkere Belastung. Gegenüber der Gruppe der Therapeuten, die allein in der Tagschicht arbeiten, ist diese Differenzierung ohne Weiteres sachlich gerechtfertigt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte hierauf nur abstellen dürfe, wenn sie ihre Gruppenbildung allein mit diesem Unterscheidungskriterium begründet hätte. Es ist vielmehr zwischen der tatsächlichen Gruppenbildung der Beklagten und den hierfür maßgeblichen Kriterien einerseits (Pflegekräfte auf Frühreha-Stationen) und den für diese Differenzierung angeführten Begründungen zu unterscheiden. Selbst wenn einzelne Begründungen der Beklagten, etwa aus ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2008, nicht oder nicht für alle privilegierten Arbeitnehmer zutreffen, erweist sich die Differenzierung als sachlich gerechtfertigt, wenn die Begründung im Übrigen die Unterscheidung durchgehend trägt. Aus diesem Grund kann nichts daraus hergeleitet werden, dass die Beklagte u.a. die Erschwernis der Pflege von Frühreha-Patienten mit der erforderlichen Arbeit an medizin-technischem Gerät und ärztlicher Assistenz begründet hat, obwohl diese Tätigkeiten allein den Fachpflegekräften vorbehaltenen sind und auch von Pflegehilfskräfte nicht geleistet werden dürfen. Aus einer unzutreffenden Begründung für die tatsächlich vorgenommene Differenzierung kann nichts hergeleitet werden, solange für die tatsächliche Differenzierung jedenfalls sachlich rechtfertigende Gründe bestehen und vom Arbeitgeber auch benannt werden. Der Anknüpfung an häufigere Nachtschichten steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Zulage den Pflegekräften auf Frühreha-Stationen auch gewährt wird, wenn in einzelnen Monaten keine Nachtschichten anfallen. Dies hält sich ohne Weiteres im Rahmen einer zulässigen Typisierung und begründet insbesondere keine Gleichbehandlungsansprüche der allein im Tagesdienst eingesetzten Therapeuten. Maßgeblich ist, dass die Pflegekräfte auf Frühreha-Stationen häufiger in Nachtschichten eingesetzt sind als das übrige Pflegepersonal, das ebenfalls in Wechselschicht arbeitet und Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 13 MTV hat. III. Der Klageanspruch ist auch nicht deshalb begründet, weil andere Unternehmen des Unternehmensverbundes, dem die Beklagte angehört, in einzelnen Kliniken die Frühreha-Zulage auch den Therapeuten zahlen. Es kann dahinstehen, ob diese Behauptung der Klägerin zutrifft. Hieraus ergibt sich keine Verpflichtung der Beklagten, ebenso zu verfahren. Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht eröffnet. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Konzern besteht – neben weiteren Voraussetzungen – lediglich, wenn vom herrschenden Unternehmen ausgehend bestimmte Leistungen üblicherweise konzerneinheitlich erbracht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG 21. November 2006 – 3 AZR 309/05 – AP Nr. 7 zu § 1 b BetrVG). Ein solcher Sachverhalt ist nicht vorgetragen. Die „Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe“ ist nicht gleichbedeutend mit der Zugehörigkeit zu einem Konzern. Schon gar nicht ist damit dargelegt, dass von einem herrschenden Unternehmen ausgehend üblicherweise konzerneinheitlich eine Frühreha-Zulage auch an Therapeuten gezahlt wird. Dass inzwischen auch andere Unternehmen der Gruppe gleichartige Firmentarifverträge wie die Beklagte abgeschlossen haben, vermag daran nichts zu ändern. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung. Die Klägerin begehrt aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die Zahlung einer Zulage, welche die Beklagte ihren Pflegekräften bei Einsatz auf so genannten Frühreha-Stationen gewährt. Die Klägerin ist seit 1999 bei der Beklagten als Ergotherapeutin zunächst 39 und seit Januar 2010 mit 35 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Organisationszugehörigkeit der zwischen der Beklagten und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 8. Januar 2008 (MTV) sowie der Entgelttarifvertrag vom 1. März 2009 (ETV) Anwendung. Die Beklagte gehört zu einer Unternehmensgruppe, die an verschiedenen Standorten Rehakliniken unterhält. Sie betreibt in M… ein neurologisches Zentrum (NRZ), in dem sie Patienten neurologisch behandelt, die nach dem so genannten Barthel-Index in die Phase B (Frührehabilitation), die Phase C (weiterführende Rehabilitation; weitgehend pflegebedürftig) oder die Phase D (Anschlussheilbehandlung; weitgehend selbstständig) eingestuft sind. Patienten der Phasen A (Akutbehandlung, Intensivstation), E (Nachsorge und berufliche Reha) und F (aktivierende Langzeitbehandlungspflege) werden nicht behandelt. Auf fünf der insgesamt elf Stationen (Stationen 1, 2, 3, 4 und 6) befinden sich ausschließlich Patienten der Phase B (Frühreha-Patienten). Mit Ausnahme der Patienten der Station 3 handelt es sich dabei um Patienten, die sich in einer vital gefährdeten Lebenslage befinden und zum Teil beatmet oder in ihren Körperfunktionen durch ein so genanntes Monitoring rund um die Uhr überwacht werden müssen (Intensiv- und Überwachungsstationen). Auf der Station 3 befinden sich demgegenüber B-Phase-Patienten, die zwar nicht vital gefährdet, aber kognitiven gestört und deshalb desorientiert und zum Teil aggressiv sind. Aus diesem Grund ist die Station 3 verschlossen. Auf den übrigen Stationen (5 und 7 bis 11) werden Patienten der Behandlungsphasen C und D versorgt, wobei sich auf den Stationen 8 und 10 zum Teil auch Patienten der Phase B befinden, die allerdings nicht vital gefährdet oder kognitiv gestört sind. Auf den Stationen mit ausschließlich Frühreha-Patienten (Stationen 1, 2, 3, 4 und 6) werden auf jeweils ca. 10 Patienten ca. 14 Pflegekräfte (Pflegerinnen und Pflegehelferinnen) eingesetzt. Sie haben dauerhaft im Dreischichtbetrieb über 24 Stunden am Tag die Pflege sicher zu stellen. Auf den Intensiv- und Überwachungsstationen hat die lebenserhaltende Versorgung absoluten Vorrang vor allen anderen Tätigkeiten. Die Pflegefachkräfte werden hier in die medizinische Behandlungspflege, die Medikamentenvergabe und die Übernahme ärztlicher Tätigkeiten eingebunden, soweit diese delegierbar sind (wie z.B. Blutentnahme, intramuskuläre Spritzen, bestimmte Infusionen). Die Versorgung muss auch bei Spitzenbelastungen gewährleistet sein. In Notfällen mit Reanimation und bei akuten Behandlungskomplikationen greift ein besonderes Notfallmanagement. Den pflegerischen Hilfskräften werden ärztliche Tätigkeiten, die auf examinierte Pflegekräfte delegierbar sind, nicht übertragen. Sie werden assistierend tätig und haben im Wesentlichen die Aufgabe, den Pflegebetrieb in den Stationen aufrechtzuerhalten, während examinierte Pflegekräfte in den Notfallsituationen die Patienten stabilisieren und/oder dem Arzt assistieren. Daneben sind sämtliche Pflegekräfte im Bereich der Grundpflege (Essensausgabe, Hilfe beim Essen und Trinken) tätig und für Sauberkeit und Hygiene der Patienten zuständig. Nach dem ETV, der in § 6 u.a. die Tätigkeitsbereiche des Pflegedienstes (II) und der physikalischen und balneologischen Therapie (V) unterscheidet, werden Pflegehelfer/Stationshilfen in Vergütungsgruppe (VG) 1, Krankenpflegehelfer in VG 2 sowie Krankenschwestern/Krankenpfleger im ersten Berufsjahr in VG 3 und danach in VG 4 vergütet (vgl. § 6 ETV). Dauerhafte Wechselschichtarbeit kann Anspruch auf bis zu vier Tagen Zusatzurlaub pro Jahr begründen (§§ 13, 6 MTV). Für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 MTV wird nach § 7.1 ETV ein Zuschlag gewährt. Die Beklagte beschäftigt neben dem Pflegepersonal u. a. Ergo- und Physiotherapeuten. Diese sind in der Regel für die Dauer von ca. zwei Jahren einer der vorgenannten Frühreha-Stationen zugeordnet und wechseln dann zu einer der übrigen Stationen. Sie werden in Tagschichten eingesetzt, die nach einem Wasch-/Anziehtraining der Patienten bzw. der Frühstücksgruppe aus funktionellen Einzeltherapien bestehen und eine einstündige Dokumentations- und Organisationszeit umfassen. Ihre Vergütung erfolgt gemäß § 6 V ETV nach VG 4. Spätestens seit dem Jahr 2003 zahlt die Beklagte den Beschäftigten im Pflegedienst (Hilfs- und Fachkräften) „für die Tätigkeit auf einer Frühreha-Station (B-Phase)" eine übertarifliche Vergütung in Höhe von 51,13 € brutto monatlich bei Vollzeitbeschäftigung (Frühreha-Zulage). Die auf den vorgenannten Stationen eingesetzten Ergo- und Physiotherapeuten erhalten die Zulage nicht. Dies begründete die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 wie folgt: „… Kriterium für die freiwillige Gewährung einer Zulage an Pflegepersonal im neurologischen Frühreha-Bereich ist nicht die Zuordnung zu einer klar definierten Abteilung, sondern die aus dem Schweregrad des Patienten abgeleitete Erschwernis der Pflege. Diese Erschwernis bei der Pflege ergibt sich zum Beispiel aus der - Entwöhnung vom Respirator - Planung und Durchführung spezieller Lagerungstherapien - Bedienung technischer Überwachungsgeräte - Durchführung von intramuskulären und intravenösen Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen unter Leitung und Beaufsichtigung des Arztes - Steuerung der Sedierung und Schmerztherapie - Durchführung und Überwachung der Ernährungstherapie und Flüssigkeitsbilanzierung. Diese aufgeführten Tätigkeiten des Pflegepersonals werden zu den originären Aufgabengebieten wie der Patientenbeobachtung und -pflege zusätzlich von der Berufsgruppe geleistet. Die Zulage ist demzufolge einer Mehrbelastung bzw. einer erhöhten Intensivpflegerischen Inanspruchnahme geschuldet. Von daher kann eine Vergleichbarkeit mit Therapeuten, die im Frühreha-Bereich tätig werden, von uns nicht nachvollzogen werden, da sich die therapeutischen Leistungen nicht aus dem Schweregrad des Patienten ableiten lässt. Die Therapeuten bringen in der Frührehabilitation Phase B die gleichen Leistungen wie in den Phasen C und D. …" Mit Schreiben vom 27. August 2008 verlangte die Klägerin von der Beklagten vergeblich die Zahlung der Zulage unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Mit ihrer am 14. Mai 2009 beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 25. Mai 2009 zugestellten Klage hat sie, soweit im Berufungsrechtszug noch von Bedeutung, die Zahlung der Frühreha-Zulage für die Zeit ihres Einsatzes auf einer Frühreha-Station von Oktober 2008 bis Juni 2010 (15 x 51,15 € sowie 6 x 42,06 € wegen reduzierter Arbeitszeit) begehrt. Sie hat geltend gemacht, dass auch sie bei Einsatz in einer Frühreha-Station erhöhten physischen Belastungen ausgesetzt sei. Es finde eine interdisziplinäre Zusammenarbeit mit den Pflegekräften statt. Den Ergo- und Physiotherapeuten oblägen im Zusammenhang mit ihren jeweiligen Therapien auch Aufgaben aus dem Berufsbild der Pflegekräfte wie Überwachung, Lagerung und Reinigung von Patienten, Umgang mit vorhandenen Geräten, Absaugen des Trachealsekrets (im oberen Bereich) sowie gegebenenfalls Wechsel der Inkontinenzhose bzw. Anziehen der Antithrombosestrümpfe. Auch müssten sie Monitore, Sondenautomaten, Infusomaten, Beatmungs-, Inhalations- und Absauggeräte für Trachealsekret sowie Sauerstoffflaschen und Dauerkatheter beherrschen und bedienen und in Notfallsituationen aktiv werden. Im Rahmen des sogenannten Bobath-Konzepts würde insbesondere das Lagern, Hinsetzen und der Transfer der Schwerstbetroffenen auch in die Verantwortung der Therapeuten fallen, obwohl es sich um pflegerische Maßnahmen handele. Insgesamt machten etwa 60 bis 70 % ihrer Tätigkeiten pflegerische Aufgaben aus. Die Klägerin hat ferner darauf verwiesen, dass die Zulage an anderen Standorten von anderen Unternehmen der Unternehmensgruppe den Therapeuten gezahlt würde. Demgegenüber hat die Beklagte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Abrede gestellt. Das Pflegepersonal sei auf den Frühreha-Stationen besonderen Belastungen ausgesetzt, die eine unterschiedliche Behandlung auch im Verhältnis zu der Gruppe der Therapeuten rechtfertigten. Dies folge etwa aus den Wechselschichten, den Nachtdiensten, dem Notfallmanagement sowie der besonders schwierigen Grund- und Behandlungspflege von Frühreha-Patienten, insbesondere beim Reinigen. Demgegenüber sei die Arbeit der Therapeuten mit Frühreha-Patienten nicht in vergleichbarer Weise erschwert. Abgesehen von Überschneidungen auf Grund einer gewissen interdisziplinären Zusammenarbeit, die bei dem einzelnen Therapiepatienten auftreten könnten, gingen die Anforderungen nicht über das für die Tätigkeit von Ergo und Physiotherapeuten übliche Maß hinaus. Die Therapeuten seien zur Überwachung, zum Reinigen von Patienten, etwa wenn sich diese eingekotet hätten, sowie in Notfällen nicht wie die Pflegekräfte allgemein zuständig, sondern nur für den jeweils therapierten Patienten. Auch dann würden in der Regel Pflegekräfte hinzugezogen. Tendenziell kämen im Übrigen Therapeuten eher bei solchen Patienten zum Einsatz, die überhaupt schon zu einer Therapie in der Lage seien und daher geringere Erschwernisse verursachten. Mit den Monitoren, Kathetern und Absaugvorrichtungen dürften Therapeuten nur in ganz begrenztem Umfang arbeiten. Die besondere Belastung des Pflegepersonals habe auch der frühere Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) anerkannt und Pflegekräften der Vergütungsgruppen KR 1 bis KR 7 in der intensivmedizinischen Pflege eine Zulage gewährt (Anlage 1b der Allgemeinen Vergütungsordnung – Vergütungsordnung der Angestellten im Pflegedienst – Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1a). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hat die Beklagte geltend gemacht, dass auf den Intensivpflegestationen wesentlich häufiger Nachtdienste zu leisten seien als auf den sonstigen Pflegestationen, da die nächtliche Arbeit sich kaum von der täglichen unterscheide. Ferner seien die Therapeuten deutlich weniger stark in die pflegerische Tätigkeit einbezogen als behauptet. Infusomaten, Perfusoren und Beatmungsgeräte dürften nur durch medizinisches Fachpersonal bedient werden. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27. Juli 2010, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Bruttobetrag i.H.v. 609,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2009 zu zahlen. Im Übrigen hat es – der Sache nach – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte den Therapeuten eine Zulage i.H.v. ca. 60% der den Pflegekräften gezahlten Zulage schulde. Dies entspreche der geschätzten Mehrbelastung der Therapeuten im Vergleich zu den Pflegekräften. Unter Berufung auf die Entscheidung einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts in einem Parallelrechtsstreit hat das Arbeitsgericht gemeint, dass die Beklagte eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Pflegekräften einerseits und Therapeuten andererseits nicht ausreichend dargelegt habe. Zweck der Frühreha-Zulage sei entgegen der Darstellung der Beklagten nicht die Abgeltung der im Vergleich zu den üblichen Pflegetätigkeiten bei den Frühreha-Patienten anfallenden Erschwernis der Pflege, sondern der Arbeit an und mit den B-Phase Patienten überhaupt. Hiervon ausgehend ließe es sich nicht rechtfertigen, die Therapeuten von der Leistung auszunehmen, soweit sie mit diesen Patienten arbeiteten. Auch für sie entstünden dabei Erschwernisse, die etwa aus den besonderen Anforderungen im Umgang mit diesen Patienten, ihrer Überwachung während der Therapie, ihrer speziellen Lagerung und Reinigung und dem Absaugen von Trachealsekret folgten. Allein der Umfang dieser Tätigkeiten sei streitig. Zwar treffe es zu, dass die Therapeuten nicht im selben Umfang zusätzlich belastet seien wie das ausgebildete Pflegepersonal, doch rechtfertige dies keinen vollständigen Ausschluss der Therapeuten von der Zahlung. Der Einwand der Beklagten, dass die Therapeuten tendenziell mit den bereits mobileren B-Phase-Patienten arbeiteten, trage nicht, weil die Beklagte die Zulage bei den Pflegekräften allgemein an die Arbeit mit B-Phase-Patienten knüpfe und insoweit selber nicht weiter differenziere. Auch die im Pflegedienst zu leistenden Nachtdienste rechtfertigten die Unterscheidung nicht. Diese würden durch Nachtzuschläge sowie Ausgleichs- und Ruhetage abgegolten. Soweit die Pflegekräfte auf den Frühreha-Stationen häufiger Wechselschichten und insbesondere Nachtarbeit leisten müssen als das Pflegepersonal in den anderen Stationen, ohne dass sich dies steigernd auf ihren Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 13 MTV auswirke, rechtfertige auch dies die Differenzierung nicht. Anderenfalls hätte die Beklagte die Nachtarbeit zum alleinigen Kriterium für die Zahlung der Zulage erheben müssen. Die Zulage werde zudem auch in einzelnen Monaten ohne jede Nachtschicht geleistet. Überhaupt habe die Beklagte die von ihr angeführten Unterscheidungsmerkmale nicht stringent angewendet, da sie die Zulage auch den Hilfskräften zahle, die einen wesentlichen Teil der Facharbeiten am Patienten nicht ausführen dürften. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die tarifliche Regelung im früheren BAT berufen, da diese Tarifregelung eine Erschwernis im Verhältnis zu dem übrigen Pflegepersonal abgelte und nichts für das Verhältnis zu anderen Berufsgruppen wie hier den Therapeuten besage, die ebenfalls mit intensiv zu pflegenden Patienten arbeiteten. Maßgeblich sei im Übrigen, welche Regelungen die Beklagte getroffen habe, nicht welche in einem unanwendbaren Tarifvertrag getroffen sei. Die Therapeuten könnten nach alledem die Zulage in voller Höhe verlangen, da die Beklagte ihre Berechnungen nicht offen gelegt und somit für das Gericht keine Möglichkeit bestanden habe, die Zulage anteilig zuzusprechen. Gegen das am 13. August 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. August 2010 Berufung eingelegt und diese am 13. Oktober 2010 begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, dass die Zulage ausschließlich die besondere Belastung von Pflegekräften im Dreischichtbetrieb bei der Arbeit auf Stationen mit Frühreha-Patienten honoriere. Es gehe gerade um die zusätzliche Beanspruchung der Pflegekräfte und nicht, wie das Arbeitsgericht unter Abwandlung der Zweckbestimmung der Beklagten ausgeführt habe, allgemein um die Erschwernisse jedweder Arbeit mit Frühreha-Patienten. Die erhöhte Beanspruchung der Pflegekräfte im Gegensatz zu den Therapiekräften folge aus dem Dreischichtbetrieb, der auch nachts eine häufige und intensive Tätigkeit erfordere, und aus der dauerhaften Verantwortlichkeit für die Überwachung vital bedrohter Patienten bei ständig möglichem Eintritt einer Notfallsituation, die sich auf alle Patienten der Station erstrecke und nicht nur wie bei den Therapeuten auf Patienten, mit denen gerade gearbeitet werde. Insbesondere bei der Grund- und Behandlungspflege, etwa bei der Wasch- und Reinigungstätigkeit träten erhebliche Erschwernisse in der Pflege auf. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 24. Juni 2010 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Innerhalb der bis zum 22. Dezember verlängerten Berufungserwiderungsfrist hat sie Anschlussberufung eingelegt und begründet mit dem Antrag, unter teilweiser Abänderung des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 434,07 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin hält nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 16. Dezember 2010 und 15. März 2011 an ihrer Auffassung fest, dass die Belastungen, welche mit der Frühreha-Zulage ausgeglichen werden sollten, Pflegekräfte und Therapeuten gleich stark träfen. Ferner macht sie geltend, dass die Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den Beschäftigten anderer Unternehmen des Verbundes, dem die Beklagte angehöre, zur Zahlung der Zulage verpflichtet sei. Nach Kenntnis der Klägerin würden dort derartige Zulagen auch an Therapeuten geleistet, soweit sie mit Frühreha-Patienten arbeiteten (F…, G…). Der Gleichbehandlungsgrundsatz greife insoweit auch deshalb, weil die Träger der genannten Kliniken inzwischen den gleichen Firmentarifvertrag anwendeten. Die Kammer hat die Parteien auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu typisierenden und generalisierenden Regelungen im Bereich des Vergütungsrechts hingewiesen (Bl. 177 d. A.) und im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. März 2011 neben der Klägerseite die Pflegedienstleiterin T… informatorisch angehört. Auf das Sitzungsprotokoll vom 23. März 2011 wird Bezug genommen.