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Beschluss

2 Ta 105/05

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG rechtfertigt ohne ausreichende Entschuldigung nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG. • Unkenntnis oder fehlerhafte Auffassung über den Beginn der Klagefrist rechtfertigt keine Entschuldigung; Arbeitnehmer müssen sich über die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts informieren. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage erforderlich; fehlt sie, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Versäumte Klagefrist nach § 4 KSchG rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung (§ 5 KSchG) • Die Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG rechtfertigt ohne ausreichende Entschuldigung nicht die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG. • Unkenntnis oder fehlerhafte Auffassung über den Beginn der Klagefrist rechtfertigt keine Entschuldigung; Arbeitnehmer müssen sich über die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts informieren. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage erforderlich; fehlt sie, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 114 ZPO). Die Klägerin war seit 01.10.1987 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.03.2005 mit Schreiben vom 29.09.2004. Die Klägerin erhob am 23.11.2004 Klage und beantragte zugleich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach §§ 4, 5 KSchG sowie Prozesskostenhilfe. Sie gab an, sie habe geglaubt, die Dreiwochenfrist beginne erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01.04.2005 und habe dies erst am 12.11.2004 bei ihrem Rechtsanwalt erfahren. Das Arbeitsgericht lehnte die nachträgliche Zulassung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ab. Dagegen wandte sich die Klägerin mit sofortiger Beschwerde. Das Landesarbeitsgericht prüfte insbesondere die Frage der Entschuldigung für die Fristversäumnis und die Erfolgsaussicht der Klage. • Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung; diese sind hier nicht erkennbar. • Die Klägerin hat die Klagefrist des § 4 KSchG versäumt, sodass regelmäßig von der Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 7 KSchG auszugehen ist, wenn die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG nicht gerechtfertigt ist. • Unkenntnis des Gesetzes oder die irrige Auffassung über den Beginn der Frist stellen keine ausreichende Entschuldigung für die Versäumung der Frist nach § 4 KSchG dar; Arbeitnehmer müssen die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich informieren. • Die von der Klägerin vorgebrachte Analogie zu befristeten Arbeitsverhältnissen greift nicht, weil die Fristregelungen in § 4 KSchG und § 17 TzBfG unterschiedlich geregelt sind und der Wortlaut des § 4 KSchG eindeutig den Beginn der Klagefrist mit Zugang der Kündigung bestimmt. • Mangels Aussicht auf Erfolg ist die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe mit den Kosten der Klägerin gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe wird auf ihre Kosten zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Begründet liegt dies darin, dass die Klägerin die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG versäumt hat und keine ausreichende Entschuldigung für die Fristversäumnis vorliegt, sodass die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG nicht in Betracht kommt und folglich keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 895 EUR festgesetzt.