Urteil
2 Sa 40/05
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch ist im Allgemeinen unzulässig und die daraus gewonnenen Beweismittel sind nicht verwertbar.
• Die Rückgabe von Dienstwagen und Firmenhandy begründet nicht automatisch eine Freistellung.
• Arbeitnehmer sind verpflichtet, zum vereinbarten Erfüllungsort zumutbare andere Tätigkeiten anzunehmen; eine allgemeine Leistungsverweigerung wegen angeblicher Mängel am Dienstfahrzeug ist nicht gerechtfertigt, wenn konkrete Nachweise fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütungszahlung bei fehlender Freistellung und unzulässigem Mithörbeweis • Ein heimlich mitgehörtes Telefongespräch ist im Allgemeinen unzulässig und die daraus gewonnenen Beweismittel sind nicht verwertbar. • Die Rückgabe von Dienstwagen und Firmenhandy begründet nicht automatisch eine Freistellung. • Arbeitnehmer sind verpflichtet, zum vereinbarten Erfüllungsort zumutbare andere Tätigkeiten anzunehmen; eine allgemeine Leistungsverweigerung wegen angeblicher Mängel am Dienstfahrzeug ist nicht gerechtfertigt, wenn konkrete Nachweise fehlen. Der Kläger war seit 1.2.2004 als Regionalverkaufsleiter gegen 4.000 EUR brutto monatlich beschäftigt. Am 3.2.2004 erkrankte er, erschien am 4.2.2004 wieder und weigerte sich, mit dem zur Verfügung gestellten Dienst-Pkw zu arbeiten. In einem Streitgespräch am 4.2./5.2.2004 führte der Zeuge M. ein Telefongespräch, während dessen dem Kläger mitgeteilt worden sein soll, dass gekündigt werde. Der Kläger gab Pkw und Firmenhandy zurück und erschien ab 5.2.2004 nicht mehr zur Arbeit. Die Arbeitgeberin kündigte zum 29.2.2004 und zog von der Februarvergütung 3.302,60 EUR ab. Der Kläger klagte auf Auszahlung dieses Betrags und berief sich auf eine angebliche Freistellung; er wollte als Beweis die Mitwisserin des Telefongesprächs, seine Ehefrau, hören lassen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung ab 5.2.2004. • Das Arbeitsgericht durfte die Beiziehung der Ehefrau als Zeugentin für das behauptete Telefonat ablehnen, weil das heimliche Mithören von Telefongesprächen das Persönlichkeitsrecht verletzt und die daraus erlangten Beweismittel unzulässig sind. • Der Kläger hat nicht erläutert, wie seine Ehefrau die Zustimmung des Zeugen M. zum Mithören objektiv wahrgenommen haben soll; daher greift das Beweisverwertungsverbot für heimlich mitgehörte Telefongespräche. • Die behaupteten Mängel am Dienstfahrzeug rechtfertigen nicht die generelle Weigerung zur Arbeitsleistung; Übernahme- und Rückgabeprotokolle zeigen keine relevanten Mängel, und Widersprüche im Vorbringen des Klägers konnten mangels persönlicher Anwesenheit des Klägers in der Verhandlung nicht aufgeklärt werden. • Der Arbeitsvertrag gestattete der Arbeitgeberin, dem Kläger auch andere zumutbare Tätigkeiten zu übertragen; deshalb bestand keine Berechtigung, Arbeitsleistung generell zurückzuhalten, und die Rückgabe von Dienstwagen und Handy allein begründet keine Freistellung. • Die Berufung ist mit Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen; die Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung erkennbar ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck wird zurückgewiesen; somit bleibt es bei der Abweisung der Klage. Der Kläger erhält die einbehaltenen 3.302,60 EUR nicht, weil keine wirksame Freistellung nachgewiesen wurde und weil behauptete Beweismittel aus einem heimlich mitgehörten Telefonat nicht verwertbar sind. Zudem konnte der Kläger die behaupteten Mängel des Dienstwagens nicht schlüssig darlegen und erschien nicht zur Verhandlung, wodurch Widersprüche in seinem Vorbringen ungeklärt blieben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.