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Urteil

3 Sa 84/05

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige Rückzahlungsvereinbarung über anteilige Fortbildungskosten, die ohne Bindungsfrist und unabhängig von der Kündigungsursache ein Darlehen festlegt, kann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellen. • Auch wenn eine Kostenbeteiligung als Darlehen ausgestaltet ist, bleibt sie nach Auslegung eine Fortbildungskostenverpflichtung; Einwendungen gegen die ursprüngliche Kostenbeteiligung bleiben erhalten. • Eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei arbeitgeberseitiger, nicht vom Arbeitnehmer zu vertretender Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; grundsätzlich darf dem Arbeitnehmer das Betriebsrisiko nicht einseitig aufgebürdet werden.
Entscheidungsgründe
Unwirksame formularmäßige Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten • Eine formularmäßige Rückzahlungsvereinbarung über anteilige Fortbildungskosten, die ohne Bindungsfrist und unabhängig von der Kündigungsursache ein Darlehen festlegt, kann eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB darstellen. • Auch wenn eine Kostenbeteiligung als Darlehen ausgestaltet ist, bleibt sie nach Auslegung eine Fortbildungskostenverpflichtung; Einwendungen gegen die ursprüngliche Kostenbeteiligung bleiben erhalten. • Eine Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers bei arbeitgeberseitiger, nicht vom Arbeitnehmer zu vertretender Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig; grundsätzlich darf dem Arbeitnehmer das Betriebsrisiko nicht einseitig aufgebürdet werden. Die Klägerin bot Fortbildungen zur geprüften Pharmareferentin an und schloss mit der Beklagten einen standardisierten Fortbildungsvertrag, der eine Darlehensauszahlung von 3.500 € für anteilige Fortbildungskosten vorsah. Nach bestandener IHK-Prüfung wurde die Beklagte angestellt; sechs Wochen später kündigte die Klägerin betriebsbedingt und forderte die Rückzahlung des Darlehens. Die Klägerin verlangte Zahlung in Raten; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin erhob Berufung und machte geltend, es handele sich um ein wirksames Darlehen und die Beteiligung sei angemessen angesichts der entstandenen Gesamtkosten und des angeblichen geldwerten Vorteils. Die Beklagte warf Unwirksamkeit der formularmäßigen Klausel wegen unangemessener Benachteiligung vor. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt. • Der Fortbildungsvertrag enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, weil die Klägerin den Vertrag standardmäßig für mehrere Teilnehmer verwendete. • Die als Darlehen bezeichnete Verpflichtung über 3.500 € ist nach Auslegung als bloße Umwandlung einer Fortbildungskostenverpflichtung zu sehen; die Beklagte kann daher die Einwendungen gegen die ursprüngliche Kostenbeteiligung geltend machen. • Formularmäßig vereinbarte, uneingeschränkte Rückzahlungsverpflichtungen ohne Bindungsfrist stellen eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, 2 BGB, weil sie wesentliche Grundgedanken der Rechtsprechung zur zulässigen Erstattung von Ausbildungskosten unterlaufen. • Rückzahlungsregelungen, die den Arbeitnehmer auch bei einer nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden arbeitgeberseitigen Kündigung belasten, verstoßen gegen Treu und Glauben; das Betriebsrisiko darf nicht einseitig auf den Arbeitnehmer verlagert werden. • Obwohl einzelvertragliche Rückzahlungsvereinbarungen möglich sein können, müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen (Geldwerter Vorteil, Aufwendungen des Arbeitgebers über Pflichten hinaus, Auslösung der Erstattung durch in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers fallende Gründe); hier war die formularmäßige Pauschalregelung untauglich, diese Anforderungen zu sichern. • Mangels wirksamer Bindungsfrist und aufgrund der pauschalen, nicht überprüfbaren Festsetzung des Betrags fehlt eine zumutbare, verhältnismäßige Regelung zugunsten des Arbeitnehmers; daher ist die Klausel gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil, das die Rückzahlungsforderung als unwirksame formularmäßige Vereinbarung einordnet, bleibt bestehen. Die formularmäßige Festlegung, anteilige Fortbildungskosten in Höhe von 3.500 € ohne Bindungsfrist und unabhängig von der Kündigungsursache als Darlehen zu fordern, benachteiligt die Beklagte unangemessen nach § 307 BGB. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Dadurch verliert die Klägerin ihren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus diesem Fortbildungsvertrag in der hier geltend gemachten Form.