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Urteil

4 Sa 495/05

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einzelvertraglicher Anspruch auf übertarifliche Vergütung ist nur bei klarer, von der Tarifautomatik losgelöster Vereinbarung anzunehmen. • Bei korrigierender Rückgruppierung hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die ursprüngliche Eingruppierung objektiv fehlerhaft war. • Leitet sich die Eingruppierung aus der Tarifautomatik ab, ist maßgeblich, ob die überwiegende Tätigkeit die Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt; bei Erzieherinnen verlangt die Vergütungsgruppe V c eine sehr deutliche Heraushebung gegenüber der Normaltätigkeit. • Die Leitung einer Waldkindergartengruppe stellt regelmäßig keine der in Protokollerklärung Nr.6 genannten besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten dar und rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres Eingruppierung in V c. • Die Feststellung, dass eine Tätigkeit andersartig oder belastender ist, genügt nicht; sie muss sich qualitativ sehr deutlich von der Normaltätigkeit unterscheiden, um V c zu begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung in V c für Leitung einer Waldkindergartengruppe • Ein einzelvertraglicher Anspruch auf übertarifliche Vergütung ist nur bei klarer, von der Tarifautomatik losgelöster Vereinbarung anzunehmen. • Bei korrigierender Rückgruppierung hat der Arbeitgeber darzulegen, inwieweit die ursprüngliche Eingruppierung objektiv fehlerhaft war. • Leitet sich die Eingruppierung aus der Tarifautomatik ab, ist maßgeblich, ob die überwiegende Tätigkeit die Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt; bei Erzieherinnen verlangt die Vergütungsgruppe V c eine sehr deutliche Heraushebung gegenüber der Normaltätigkeit. • Die Leitung einer Waldkindergartengruppe stellt regelmäßig keine der in Protokollerklärung Nr.6 genannten besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten dar und rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres Eingruppierung in V c. • Die Feststellung, dass eine Tätigkeit andersartig oder belastender ist, genügt nicht; sie muss sich qualitativ sehr deutlich von der Normaltätigkeit unterscheiden, um V c zu begründen. Die Klägerin, staatlich anerkannte Erzieherin mit einer Weiterbildung in Naturspielpädagogik, war ab 1. Oktober 2000 beim beklagten Amt als Gruppenleiterin einer neu eingerichteten Waldkindergartengruppe mit 30 Wochenstunden angestellt. Im Arbeitsvertrag war die Eingruppierung nach BAT/VKA geregelt und ausdrücklich § 4 zufolge nach Maßgabe der Tarifautomatik mit V c bezeichnet. Später stellte das Gemeindeprüfungsamt fest, die richtige Eingruppierung sei VI b gewesen; daraufhin informierte das Amt die Klägerin über eine Rückgruppierung ab 1. April 2003 in VI b, mit Wiedereingruppierung in V c durch Bewährungsaufstieg ab 1. Oktober 2003. Die Klägerin klagte auf Vergütung nach V c für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2003 und berief sich auf besonders schwierige fachliche Tätigkeiten in der Waldgruppe. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Amt legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Erfolg der Berufung: Die Berufung des Amtes ist form- und fristgerecht und in der Sache begründet. • Kein einzelvertraglicher Anspruch: Aus dem Arbeitsvertrag (§ 2 und § 4) ergibt sich, dass sich das Arbeitsverhältnis nach BAT/VKA richten soll; eine von der Tarifautomatik losgelöste, übertarifliche Vereinbarung zur Eingruppierung in V c ist nicht erkennbar. • Anforderungen an die Rückgruppierung: Der Arbeitgeber musste den objektiven Fehler der ursprünglich mitgeteilten Eingruppierung darlegen; dies ist hier durch Vortrag zum Rechtsirrtum und fehlender Stellenbewertung gelungen. • Tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit: Für die Eingruppierung in V c ist erforderlich, dass besonders schwierige fachliche Tätigkeiten vorliegen, die sich sehr deutlich von der Normaltätigkeit einer Erzieherin abheben; die einschlägigen Beispiele der Protokollerklärung Nr.6 sind maßgeblich. • Prüfung der konkreten Tätigkeit: Die Betreuung, Beaufsichtigung und pädagogische Arbeit in der Waldkindergartengruppe ist zwar anders und mit speziellen Gefahren verbunden, unterscheidet sich aber nach objektiver Bewertung nicht in der erforderlichen Weise von der Normaltätigkeit in einem ortsfesten Kindergarten. • Nichtanwendbarkeit der Protokollbeispiele: Die typisierten Tatbestände (Integrationsgruppen, geschlossene Gruppen, Jugendzentren, fachliche Koordination für mehrere VI b-Angestellte) treffen nicht zu; ein Vergleich mit offenen Jugendzentren oder Abenteuerspielplätzen ist nicht überzeugend. • Zusatzqualifikation und körperliche Belastung: Die absolvierte Zusatzqualifikation und körperliche, organisatorische Besonderheiten rechtfertigen zwar besondere Anforderungen, aber keine sehr deutliche Heraushebung der Tätigkeit auf dem Level, das V c verlangt. • Ergebnis der Würdigung: Mangels Nachweis, dass mindestens die Hälfte der Arbeitszeit besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne von V c umfasst, war die Rückgruppierung in VI b ab 1. April 2003 berechtigt. Die Berufung des beklagten Amtes war erfolgreich; das Gericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab. Begründet wurde dies damit, dass kein einzelvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT/VKA bestand und die rückwirkende Rückgruppierung in Vergütungsgruppe VI b ab 1. April 2003 sachlich gerechtfertigt ist. Die tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in V c lagen nicht vor, weil die Tätigkeit der Gruppenleiterin im Waldkindergarten sich nicht so deutlich über die Normaltätigkeit einer Erzieherin hinaushebt, dass sie als besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr.6 zu qualifizieren wäre. Daher erhielt die Klägerin für den Streitzeitraum nur die Vergütung nach VI b; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.