Beschluss
2 Ta 45/08
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Bei minderjährigen Auszubildenden bildet die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern die wirksame Willenserklärung; ein an den Minderjährigen gerichtetes Informationsschreiben ersetzt diese Erklärung nicht.
• Die Übermittlung einer Kündigung an die Eltern kann durch den Minderjährigen als Erklärungsboten erfolgen; hierfür ist keine formelle Beauftragung erforderlich.
• Ist eine Kündigung den gesetzlichen Vertretern wirksam zugegangen und wird die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG versäumt, fehlt der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und Prozesskostenhilfe kann versagt werden.
Entscheidungsgründe
Zugang der Kündigung an gesetzliche Vertreter durch minderjährigen Boten ausreichend • Bei minderjährigen Auszubildenden bildet die Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern die wirksame Willenserklärung; ein an den Minderjährigen gerichtetes Informationsschreiben ersetzt diese Erklärung nicht. • Die Übermittlung einer Kündigung an die Eltern kann durch den Minderjährigen als Erklärungsboten erfolgen; hierfür ist keine formelle Beauftragung erforderlich. • Ist eine Kündigung den gesetzlichen Vertretern wirksam zugegangen und wird die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG versäumt, fehlt der Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und Prozesskostenhilfe kann versagt werden. Die Klägerin, 1990 geboren, war seit 20.08.2007 Auszubildende bei der Beklagten. Am 16.11.2007 erstellte die Beklagte zwei nahezu identische Kündigungsschreiben, eines adressiert an die Klägerin, eines an deren Eltern; beide wurden der Klägerin zur Aushändigung an die Eltern gegen Unterschrift übergeben. Die Klägerin zeigte beide Schreiben ihren Eltern. Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren erhob die Klägerin am 21.12.2007 Klage und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die an sie adressierte Kündigung sei wegen Formmangels gegenüber ihren Sorgeberechtigten unwirksam. In der Verhandlung gab die Klägerin an, beide Schreiben erhalten und ihren Eltern gezeigt zu haben. Das Arbeitsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung mangelhafter Erfolgsaussicht ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin, die behauptete, es lägen zwei eigenständige Kündigungen vor und sie sei nicht als Botin eingesetzt gewesen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 131 BGB (Erklärungen gegenüber gesetzlichen Vertretern), § 130 BGB (Zugang), § 7, § 4 S.1 KSchG (Klagefrist), § 111 ArbGG (Schlichtungspflicht), § 22 Abs.1 BBiG (Probezeitkündigung), § 1 Abs.1 KSchG (Anwendbarkeit KSchG). • Auslegung: Die beiden Schreiben sind als ein Rechtsgeschäft zu verstehen; die eigentliche Kündigungswillenserklärung richtete sich an die Eltern, das an die Klägerin gerichtete Schreiben diente überwiegend Informations- und Abwicklungszwecken. • Zugang durch Boten: Die Klägerin fungierte als Erklärungsbote für die an die Eltern gerichtete Kündigung; hierfür ist keine formale Beauftragung erforderlich, die bitte um Übergabe reicht aus. • Per Zugangsrecht nach § 130 Abs.1 BGB galt die Kündigung als den Eltern zugegangen, weil sie das Schreiben zur Kenntnis nehmen konnten; das zeitweilige Zurücknehmen des Schriftstücks durch die Klägerin schließt den Zugang nicht aus. • Fristversäumnis: Aufgrund des wirksamen Zugangs an die Eltern wurde die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG versäumt, sodass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. • Probezeitrecht: Selbst wenn die Kündigung formell anfechtbar wäre, war die fristlose Kündigung während der Probezeit nach § 22 Abs.1 BBiG zulässig und das Kündigungsschutzgesetz wegen kurzer Dauer des Ausbildungsverhältnisses nicht einschlägig. • Prozesskostenhilfe: Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg erfüllt die Klägerin nach § 114 ZPO die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nicht; daher war ihr Antrag abzulehnen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es liegen keine Gründe vor, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Begründend führt das Gericht aus, dass nur eine wirksame Kündigungserklärung gegenüber den gesetzlichen Vertretern vorliegt und diese den Eltern zugegangen ist, nachdem die Klägerin als Erklärungsbotin die Übermittlung veranlasste. Durch den wirksamen Zugang an die Eltern wurde die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG versäumt, wodurch die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Ferner war eine fristlose Kündigung in der Probezeit nach § 22 Abs.1 BBiG zulässig und das KSchG aufgrund der kurzen Dauer des Ausbildungsverhältnisses nicht anwendbar.