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Beschluss

1 Ta 203/08

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses kann bei fehlender inhaltlicher Bestimmung des Zeugnisses deutlich unter einem Bruttomonatsgehalt angesetzt werden. • Bei einer Klage, die nur die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne konkrete inhaltliche Vorgaben begehrt, überwiegt das Titulierungsinteresse; daher ist eine geringere Quote des Monatsgehalts als Streitwert angemessen. • Die Wertfestsetzung obliegt dem Gericht nach billigem Ermessen (§ 3 ZPO) unter besonderer Berücksichtigung des Interesses der Partei am erstrebten Erfolg.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei unbestimmter Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses • Der Streitwert für die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses kann bei fehlender inhaltlicher Bestimmung des Zeugnisses deutlich unter einem Bruttomonatsgehalt angesetzt werden. • Bei einer Klage, die nur die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne konkrete inhaltliche Vorgaben begehrt, überwiegt das Titulierungsinteresse; daher ist eine geringere Quote des Monatsgehalts als Streitwert angemessen. • Die Wertfestsetzung obliegt dem Gericht nach billigem Ermessen (§ 3 ZPO) unter besonderer Berücksichtigung des Interesses der Partei am erstrebten Erfolg. Der Kläger erhob Klage mit mehreren Anträgen, insbesondere auf Feststellung des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses, Lohnzahlungen für April und Mai 2008, Erteilung korrigierter Lohnabrechnungen und -bescheinigungen sowie auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht stellte zuvor das Zustandekommen eines Vergleichs fest und setzte auf Antrag des Klägervertreters den Gesamtstreitwert für die Gebührenberechnung auf 2.415,39 € fest, wobei das Zeugnisbegehren mit 500 € bewertet wurde. Der Klägervertreter legte Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein; er meinte, das Zeugnisbegehren sei mit einem Bruttomonatsverdienst von 1.900 € zu bewerten. Die übrige Wertberechnung wurde nicht beanstandet. Das Landesarbeitsgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Die Beschwerde ist zulässig und fristgerecht eingelegt worden; der angefochtene Beschluss wurde rechtzeitig angefochten. • Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; die vom Arbeitsgericht vorgenommene Bewertung ist nicht zu beanstanden. • Die Wertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO und dem billigen Ermessen des Gerichts; dabei ist das Interesse der Partei am begehrten Erfolg maßgeblich. • Ansprüche auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses sind regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn inhaltliche Regelungen streitig sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nur die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne konkrete Inhaltsbestimmung begehrt. • Wenn der Antrag keine inhaltlichen Vorgaben enthält, dominiert das Titulierungsinteresse: Das Ziel ist primär, eine Titulierung zu erlangen, nicht die Durchsetzung konkreter Zeugnisformulierungen. • Ein ohne nähere Bestimmung begehrtes Zeugnis hat vorwiegend deklaratorische Bedeutung; das tatsächliche Interesse an einem wohlwollenden, berufsfördernden Inhalt bleibt ungesichert und kann gegebenenfalls nur durch weitere Klage erreicht werden. • Vor diesem Hintergrund ist es angemessen und in der Rechtsprechung des Gerichts üblich, bei rein titulierendem Zeugnisbegehren nur eine geringe Quote des Monatsgehalts (hier 500 €) als Streitwert anzusetzen. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.10.2008 wird zurückgewiesen. Die Bewertung des Zeugnisantrags mit 500 € als Teilstreitwert ist sachgerecht, weil der Kläger lediglich die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ohne konkrete inhaltliche Vorgaben begehrt hat und damit das Titulierungsinteresse im Vordergrund steht. Die Gerichtsentscheidung zur Streitwertfestsetzung beruht auf dem billigen Ermessen nach § 3 ZPO und berücksichtigt, dass ein unbestimmter Zeugnisantrag primär eine Titulierung bezweckt; für die Durchsetzung spezieller Zeugnisformulierungen wäre gegebenenfalls eine weitere, inhaltlich bestimmte Klage erforderlich. Damit bleibt der ursprünglich festgesetzte Gesamtstreitwert von 2.415,39 € bestehen und die Beschwerde erfolglos.