Urteil
4 Sa 1/09
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach §51 Abs.1 MBG Schleswig-Holstein erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Befristungsabrede von Arbeitsverträgen.
• Befristungen wegen Vertretung sind nach §14 Abs.1 Satz1 i.V.m. §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn eine konkrete Einzelvertretung vorliegt.
• Eine mangelhafte Beteiligung des Personalrats an der Einstellung ist unbeachtlich für die Wirksamkeit der Befristungsabrede, wenn nach Landesrecht kein Mitbestimmungsrecht für die Befristung besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Befristungsabrede; Einzelvertretung rechtfertigt Befristung • Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach §51 Abs.1 MBG Schleswig-Holstein erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Befristungsabrede von Arbeitsverträgen. • Befristungen wegen Vertretung sind nach §14 Abs.1 Satz1 i.V.m. §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn eine konkrete Einzelvertretung vorliegt. • Eine mangelhafte Beteiligung des Personalrats an der Einstellung ist unbeachtlich für die Wirksamkeit der Befristungsabrede, wenn nach Landesrecht kein Mitbestimmungsrecht für die Befristung besteht. Der Kläger, Jahrgang 1954, war mehrfach befristet vom beklagten Land als Realschul- bzw. Grund- und Hauptschullehrer beschäftigt. Die Parteien schlossen mehrere befristete Verträge: zunächst für 21.08.2006–31.07.2007, dann 01.08.2007–31.01.2008 und weitere kurzfristige Verträge 2008 zur Vertretung erkrankter oder stundenreduzierter Lehrkräfte. Streitgegenständlich sind Änderungsverträge, die Befristungen bis 18.07.2008 festlegten; die Verträge bezogen sich auf Vertretungen u.a. wegen Erkrankung der Lehrkräfte S.-H. und Pflichtstundenermäßigung der Lehrerin V. Der Kläger rügte, der Bezirkspersonalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden und die Befristungen würden strukturell einen Dauerbedarf an Vertretungskräften verschleiern. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht änderte ab und wies die Klage ab. • Zuständigkeit: Das Landesgesetz (§51 Abs.1 MBG Schleswig-Holstein) gewährt kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats über die inhaltliche Befristungsabrede; die Vorschrift erfasst personelle Maßnahmen, nicht jede einzelne Vertragsvereinbarung. • Auslegung §51 MBG: Der Gesetzeszweck und die Praxis zeigen, dass die Allzuständigkeit des Personalrats nicht dahin geht, dem Personalrat ein Vetorecht gegen die Befristung einzuräumen, weil dies individuellen Schutz des einzustellenden Arbeitnehmers aushöhlen und kollektive Probleme verschärfen könnte. • Rechtsvergleich: Anders als in einigen anderen Ländern fehlt in Schleswig-Holstein eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Mitbestimmung bei Befristungen umfassen würde; daher ist die Übertragung entsprechender Entscheidungen anderer Bundesländer nicht sachgerecht. • Sachgrund der Befristung: Nach §14 Abs.1 Satz1 i.V.m. §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG ist eine Befristung wegen Vertretung sachlich gerechtfertigt, wenn mit hinreichender Prognose ein vorübergehender Bedarf aufgrund der voraussichtlichen Rückkehr des Vertretenen besteht. • Einzel- vs. Gesamtvertretung: Hier stützt das Land die Befristungen auf konkrete Einzelvertretungen (Erkrankung S.-H.; Pflichtstundenermäßigung V.), sodass keine Notwendigkeit bestand, auf das Institut der schuljahresbezogenen Gesamtvertretung abzustellen. • Substantiierung des Vertretungsbedarfs: Für die Realschule in A. war der Bedarf an Französischstunden nachgewiesen; der Kläger deckte eine Lücke infolge der Erkrankung S.-H. ab. Ebenso bestand bei V. ein reduziertes Pflichtstundenvolumen, das den Vertretungsbedarf begründete. • Kein Rechtsmissbrauch: Häufige aufeinanderfolgende Befristungen führten noch nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch oder einer sog. Dauervertretung, die die Befristung entfallen ließe. • Keine Relevanz unternehmerischer Personalstruktur: Die vom Kläger gerügte organisatorische Entscheidung des Landes, verstärkt Vertretungskräfte einzusetzen, beeinträchtigt nicht die individualrechtliche Wirksamkeit einzelner befristeter Verträge. Die Berufung des beklagten Landes war erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass der Bezirkspersonalrat nach §51 Abs.1 MBG Schleswig-Holstein kein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Befristungsabrede hat, sodass eine etwa fehlerhafte Beteiligung des Personalrats unbeachtlich bleibt. Zudem sind die streitgegenständlichen Befristungen sachlich gerechtfertigt nach §14 Abs.1 Satz1 i.V.m. §14 Abs.1 Satz2 Nr.3 TzBfG, da konkrete Einzelvertretungen (Erkrankung S.-H.; Pflichtstundenermäßigung V.) einen vorübergehenden Bedarf begründen, den der Kläger abdeckte. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Mitbestimmung wurde dem Kläger die Revision zugelassen; die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.