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Beschluss

6 TaBV 11/11

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung und Verwendung standardisierter Laufzettel zur Erfassung von Arbeitsmitteln und Berechtigungen mitzubestimmen. • Die Anweisung zur Nutzung eines einheitlichen Formulars betrifft das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist nicht mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten. • Hat der Arbeitgeber die Verwendung des Formulars bereits durchgesetzt, kann der Betriebsrat Beseitigung und Unterlassung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens verlangen. • Die Zuständigkeit für die Mitbestimmung liegt beim örtlichen Betriebsrat, nicht beim Konzernbetriebsrat, sofern keine objektiven oder subjektiven Gründe eine konzernweite Regelung erzwingen.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung standardisierter Laufzettel (Arbeitsmittel/Berechtigungen) • Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung und Verwendung standardisierter Laufzettel zur Erfassung von Arbeitsmitteln und Berechtigungen mitzubestimmen. • Die Anweisung zur Nutzung eines einheitlichen Formulars betrifft das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist nicht mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten. • Hat der Arbeitgeber die Verwendung des Formulars bereits durchgesetzt, kann der Betriebsrat Beseitigung und Unterlassung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens verlangen. • Die Zuständigkeit für die Mitbestimmung liegt beim örtlichen Betriebsrat, nicht beim Konzernbetriebsrat, sofern keine objektiven oder subjektiven Gründe eine konzernweite Regelung erzwingen. Die Arbeitgeberin führte konzernweit eine Richtlinie ein, die einen standardisierten "Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen" vorsieht. Die Richtlinie schreibt vor, dass für jeden Beschäftigten ein solcher Laufzettel angelegt, ausgefüllt, gegengezeichnet und das Original beim Kostenstellenverantwortlichen (KostV) aufbewahrt wird; der Beschäftigte erhält eine Kopie. Der örtliche Betriebsrat der Niederlassung H. machte geltend, die Einführung und Verwendung dieses Formulars sei mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil sie das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffe. Die Arbeitgeberin hielt dem entgegen, es handele sich um eine wertneutrale Bestandsaufnahme des Arbeitsmittelbestands und gegebenenfalls um eine Konkretisierung arbeitsvertraglicher Pflichten; gegebenenfalls sei der Konzernbetriebsrat zuständig. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht änderte und gab dem Betriebsrat teilweise statt. • Anwendbare Norm: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Mitbestimmung bei Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer). • Abgrenzung Ordnungsverhalten/Arbeitsverhalten: Mitbestimmung betrifft Regelungen des kollektiven Zusammenlebens und der Betriebsordnung; Arbeitsverhalten regelt die konkrete Erfüllung der Arbeitspflicht. • Die verpflichtende Vorgabe eines standardisierten Laufzettels regelt die Form, in der Arbeitnehmer den Empfang von Arbeitsmitteln und die Erteilung von Berechtigungen zu dokumentieren haben, und beeinflusst damit die betriebliche Ordnung; deshalb liegt Mitbestimmungstatbestand vor. • § 368 BGB und arbeitsvertragliche Nebenpflichten begründen nicht zwingend Anspruch auf genau diese Formularform; eine einfache Quittung kann genügen, aber kein Anspruch auf Zusammenfassung aller Quittungen in einem vom Arbeitgeber vorgegebenen mehrseitigen Laufzettel. • Da die Arbeitgeberin die Laufzettel bereits eingeführt und eingesetzt hat, steht dem Betriebsrat ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu; er kann zudem Herausgabe der ausgefüllten Laufzettel an die jeweiligen Arbeitnehmer verlangen. • Die Zuständigkeit für Mitbestimmung liegt bei dem örtlichen Betriebsrat; es bestehen keine objektiven oder subjektiven Gründe, die eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG begründen würden. • Die Arbeitgeberin ist nicht befugt, durch einseitige Anwendung des Formulars die Ebene der Mitbestimmung zu verlagern oder den Betriebsrat durch subjektive Unmöglichkeit auszugrenzen. Der Beschwerde des Betriebsrats wurde stattgegeben: Die Arbeitgeberin wurde verpflichtet, die von Arbeitnehmern ausgefüllten Laufzettel an die jeweiligen Arbeitnehmer zurückzugeben und bis zur Zustimmung des Betriebsrats bzw. einem Spruch der Einigungsstelle dort zu belassen sowie untersagt, den Laufzettel gegenüber Arbeitnehmern (außer leitenden Angestellten) zu verwenden, bevor nicht die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch Einigungsstelle ersetzt wurde. Der Betriebsrat hat damit in der Sache gewonnen, weil die verpflichtende Nutzung des standardisierten Formulars das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer berührt und der Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats gehandelt hat. Der Beschluss stellt klar, dass die Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene wahrzunehmen ist und bereits vollzogenes mitbestimmungswidriges Handeln beseitigt werden kann; zusätzlich wurde die Rechtsbeschwerde zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zugelassen.