Urteil
5 Sa 176/15
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einmalige, im Dienst begangene grob verkehrswidrige Dienstfahrt kann grundsätzlich einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB darstellen.
• Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist die fristlose Kündigung stets das letzte Mittel; in der Regel ist vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich.
• Ist eine Arbeitgeberkündigung unwirksam, gerät der Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 BGB in Annahmeverzug und muss Vergütung zahlen, auch ohne erneuten Arbeitsangebots des Arbeitnehmers.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit fristloser Kündigung bei verkehrswidriger Dienstfahrt; Annahmeverzug des Arbeitgebers • Eine einmalige, im Dienst begangene grob verkehrswidrige Dienstfahrt kann grundsätzlich einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB darstellen. • Bei verhaltensbedingten Pflichtverletzungen ist die fristlose Kündigung stets das letzte Mittel; in der Regel ist vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich. • Ist eine Arbeitgeberkündigung unwirksam, gerät der Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 BGB in Annahmeverzug und muss Vergütung zahlen, auch ohne erneuten Arbeitsangebots des Arbeitnehmers. Die Klägerin war seit 01.11.2013 als Pflegekraft bei der Beklagten tätig. Sie kündigte fristgerecht zum 28.02.2015; zuvor war sie vom 19.01. bis 03.02.2015 arbeitsunfähig krank gemeldet. Die Beklagte sprach am 22.01.2015 eine fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung und kürzte die Vergütung für Januar 2015. Die Beklagte machte geltend, die Klägerin habe sich am 09.01.2015 bei einer Dienstfahrt grob verkehrswidrig verhalten und bereits zuvor Unfälle bzw. Fahrverstöße begangen; deshalb sei eine fristlose Kündigung gerechtfertigt und Vergütungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die Klägerin bestritt den Vorfall vom 09.01.2015 und erhob Kündigungsschutzklage sowie Ansprüche auf ungekürzte Vergütung für Januar und Verzugslohn für Februar 2015. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage ist § 626 Abs.1 BGB; Prüfung in zwei Stufen: Eignung des Vorfalls als wichtiger Grund und Interessenabwägung/Verhältnismäßigkeit. • Grob verkehrswidriges Verhalten bei Dienstfahrt kann grundsätzlich einen wichtigen Grund bilden, weil dadurch Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können (§ 315c StGB als Vergleichsmaßstab). • Im vorliegenden Fall scheiterte die fristlose Kündigung jedoch an der Interessenabwägung: Das behauptete Fehlverhalten blieb folgenlos (kein Unfall, kein Ermittlungsverfahren, kein Führerscheinentzug, kein Schaden am Dienstfahrzeug), weshalb im Regelfall eine Abmahnung zu erfolgen gehabt hätte; die Beklagte hat nicht dargetan, weshalb die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. • Auch eine Verdachtskündigung war nicht gerechtfertigt, weil keine besonderen Umstände eine sofortige Reaktion ohne vorherige Aufklärung und Abmahnung rechtfertigten. • Wegen der Unwirksamkeit der Arbeitgeberkündigung geriet die Beklagte nach § 615 S.1 BGB in Annahmeverzug und ist zur Fortzahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet; nach höchstrichterlicher Rechtsprechung war kein gesondertes Arbeitsangebot der Klägerin erforderlich. • Die Berufung der Beklagten war unbegründet; die erstinstanzliche Entscheidung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung der Klägerin zum 28.02.2015 endete, war folglich zutreffend. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die fristlose Kündigung vom 22.01.2015 war unwirksam, sodass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Eigenkündigung der Klägerin zum 28.02.2015 endete. Die Beklagte hat die von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsansprüche für Januar und Verzugslohn für Februar 2015 zu bezahlen, da sie durch die unwirksame Kündigung in Annahmeverzug geriet. Eine Abmahnung wäre vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung geboten gewesen; die Voraussetzungen einer dringenden Verdachtskündigung lagen nicht vor. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.