Urteil
1 Sa 321/15
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überstunden sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer darzulegen; Dienstpläne können diese Darlegung ausreichend erfüllen.
• Der Arbeitgeber hat im Bestreitensfall substantiiert darzulegen, an welchen Tagen und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Weisungen nicht befolgte.
• Dienstpläne mehrerer Einsatzorte dürfen nicht ohne nähere Tagesaufklärung kumulativ verwertet werden; nur nicht überlappende Zeiten sind zusätzlich geltend zu machen.
• Urlaubsansprüche aus 2013 verfallen, sofern keine Übertragung nach § 7 Abs.3 BUrlG vorliegt und der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Verzug der Urlaubsgewährung herbeiführte.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Anspruch auf Überstundenvergütung; kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung 2013 • Überstunden sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer darzulegen; Dienstpläne können diese Darlegung ausreichend erfüllen. • Der Arbeitgeber hat im Bestreitensfall substantiiert darzulegen, an welchen Tagen und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Weisungen nicht befolgte. • Dienstpläne mehrerer Einsatzorte dürfen nicht ohne nähere Tagesaufklärung kumulativ verwertet werden; nur nicht überlappende Zeiten sind zusätzlich geltend zu machen. • Urlaubsansprüche aus 2013 verfallen, sofern keine Übertragung nach § 7 Abs.3 BUrlG vorliegt und der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig Verzug der Urlaubsgewährung herbeiführte. Die Klägerin war von Dezember 2009 bis Februar 2014 als Pflegedienstleiterin mit 40 Wochenstunden (173 Std./Monat) beschäftigt. Sie begehrte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Vergütung für Überstunden (aus Dienstplänen der beiden Einrichtungen UV und HM) sowie Abgeltung von nicht genommenem Urlaub 2013. Der Beklagte bestritt hohe Überstunden, hielt die Arbeitszeiten im Dienstplan von UV für maßgeblich und warf der Klägerin vor, Teile der Zeit am PC gespielt zu haben. Das Arbeitsgericht wies die Klage überwiegend ab; in Berufung beantragt die Klägerin Zahlung weiterer Vergütung. Das Berufungsgericht prüfte Vorlage und Glaubhaftigkeit der Dienstpläne, die Darlegungs- und Beweislast der Parteien sowie die Voraussetzungen einer Übertragung bzw. Abgeltung von Urlaub. • Zulässigkeit: Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt worden. • Rechtsgrundlagen: Anspruch auf Vergütung aus § 611 Abs.1 BGB i.V.m. §3 Arbeitsvertrag; Darlegungs- und Beweislast nach BAG-Rechtsprechung zu Überstunden; Urlaubsrecht nach §7 BUrlG; Verzugsregeln §§286,288,291 BGB. • Überstunden: Die Klägerin hat durch Vorlage der UV-Dienstpläne schlüssig dargelegt, dass sie für UV 334,16 Stunden Mehrarbeit geleistet hat; diese Zeiten sind wegen unzureichender und ausschließlich pauschaler Bestreitungen des Beklagten als zugestanden anzusehen. • HM-Dienstplan: Die dortigen Stunden sind nicht ohne Weiteres zusätzlich verwertbar, weil viele Eintragungen mit UV übereinstimmen; für zusätzliche HM-Stunden fehlte tagesbezogener Vortrag der Klägerin. • Substantiiertes Bestreiten: Der Beklagte hätte konkret darlegen müssen, an welchen Tagen und in welchem Umfang die Klägerin nicht gearbeitet oder überwiegend privat gespielt habe; pauschale Angaben genügen nicht. • Stundensatz und Berechnung: Stundenlohn ist aus 2.500 € / 173 Std. = 14,45 € zu berechnen; 334,16 Std. × 14,45 € = 4.828,61 € brutto. • Zinsen: Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen ab dem 19.03.2014 zu (§§286,288,291 BGB). • Urlaub 2013: Kein Anspruch auf Übertragung nach §7 Abs.3 BUrlG, weil die Klägerin keine dringenden betrieblichen Gründe substantiiert dargelegt hat. • Kein Ersatzanspruch: Es fehlt an einem rechtzeitigen Urlaubsantrag bzw. an einer Verzugssituation des Arbeitgebers; daher kein Schadensersatz nach §§280,283 BGB. • Verfahrenskosten und Revision: Die Kosten des Berufungsverfahrens sind je zur Hälfte zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Der Beklagte ist zur Zahlung weiterer 4.828,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2014 verurteilt worden; die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat für das Jahr 2013 keinen Anspruch auf Abgeltung von 30 Urlaubstagen, weil sie keine Übertragung oder Verzug substantiiert geltend gemacht hat. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine revisionsrechtlich bedeutsamen Fragen vorliegen.