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Urteil

5 Sa 472/15

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Restitutionsklage ist unzulässig, wenn die zur Anfechtung vorgelegten Urkunden nicht fristgerecht aufgefunden oder formell nicht als Restitutionsgrund geeignet sind. • Eine nach Abschluss der Berufungsinstanz erstellte Rechnung kann nur in engen Ausnahmefällen (§ 580 Nr.7b ZPO) als Restitutionsgrund gelten, wenn sie Tatsachen beurkundet, die sich nicht früher hätten urkundlich darstellen lassen. • Die Partei, die sich auf das Auffinden einer Urkunde beruft, muss den Zeitpunkt des Auffindens glaubhaft machen; dies gilt besonders bei E-Mails oder sonstigen Nachweisen über Empfang. • Entscheidende Kriterien für die Zulässigkeit der Restitutionsklage sind Fristwahrung (§ 586 ZPO i.V.m. § 79 ArbGG) und die Eigenschaft der vorgelegten Unterlagen als Urkunden i.S.v. § 580 Nr.7b ZPO.
Entscheidungsgründe
Restitutionsklage wegen nachträglich vorgelegter Unterlagen unzulässig • Die Restitutionsklage ist unzulässig, wenn die zur Anfechtung vorgelegten Urkunden nicht fristgerecht aufgefunden oder formell nicht als Restitutionsgrund geeignet sind. • Eine nach Abschluss der Berufungsinstanz erstellte Rechnung kann nur in engen Ausnahmefällen (§ 580 Nr.7b ZPO) als Restitutionsgrund gelten, wenn sie Tatsachen beurkundet, die sich nicht früher hätten urkundlich darstellen lassen. • Die Partei, die sich auf das Auffinden einer Urkunde beruft, muss den Zeitpunkt des Auffindens glaubhaft machen; dies gilt besonders bei E-Mails oder sonstigen Nachweisen über Empfang. • Entscheidende Kriterien für die Zulässigkeit der Restitutionsklage sind Fristwahrung (§ 586 ZPO i.V.m. § 79 ArbGG) und die Eigenschaft der vorgelegten Unterlagen als Urkunden i.S.v. § 580 Nr.7b ZPO. Der Kläger war als Rentenberater bei der Beklagten beschäftigt; zwischen den Parteien bestand eine Nebenabrede mit einjährigem nachvertraglichem Wettbewerbsverbot und Anspruch auf Karenzentschädigung. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass dem Kläger dem Grunde nach eine Karenzentschädigung zusteht, diese aber zunächst mangels Fälligkeit wegen fehlender Auskunft über anderweitige Einkünfte nicht zu zahlen sei. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertrat der Kläger weiter Sportler; die Beklagte behauptete, er habe für die Fa. A. gearbeitet und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Die Beklagte legte später mehrere Urkunden und Rechnungen vor, die eine Wettbewerbstätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum belegen sollten. Mit der Restitutionsklage begehrte die Beklagte die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 15.04.2014 und die Abweisung der Karenzentschädigungsklage des Klägers. Der Kläger hielt die Klage für unzulässig, insbesondere wegen Fristversäumnis und mangelnder Geeignetheit der vorgelegten Unterlagen als Restitutionsgrund. • Prüfung von Amts wegen nach § 79 ArbGG i.V.m. §§ 578, 579, 586, 589, 580 ZPO: Statthaftigkeit bejaht, formelle und fristliche Voraussetzungen geprüft. • Fristversäumnis: Nach § 586 Abs.1 ZPO beginnt die Monatsfrist mit Kenntnis der anfechtungsbegründenden Tatsache; die Beklagte hat den Auffindungszeitpunkt der zentralen Unterlagen (Rechnung 16.05.2014, Honorarentwürfe 03.10.2014) nicht glaubhaft gemacht (§ 589 Abs.2 ZPO). • Keine Glaubhaftmachung der E-Mail-Übersendung oder sonstiger Empfangsnachweise: Angaben, dass Zeugen Unterlagen im März bzw. im Oktober 2015 übermittelt hätten, wurden nicht durch Eidesstattliche Versicherungen oder sonstige Nachweise belegt (§ 294 ZPO). • Fehlende Eigenschaft als gesetzlicher Restitutionsgrund: Die Rechnung vom 16.05.2014 entstand nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung bzw. nach Verkündung; § 580 Nr.7b ZPO erfasst grundsätzlich nur bereits existierende Urkunden zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung. • Enge Ausnahmevoraussetzungen für nachträglich errichtete Urkunden: Nur öffentliche Urkunden, die Tatsachen beurkunden, die zwar in der Vergangenheit liegen, sich aber schlechterdings nicht früher hätten urkundlich darstellen lassen, können Ausnahmsweise zugelassen werden; dies liegt hier nicht vor. • Die vorgelegten Honorarvereinbarungen vom 03.10.2014 sind lediglich Entwürfe/Einzelangebote und damit keine beidseitig unterzeichneten Urkunden i.S.v. §§ 415 ff., 420 ZPO. • Vernehmungsprotokolle und Prozesszeugnisse sind kein geeigneter Restitutionsgrund nach § 580 Nr.7b ZPO, da das Berufungsgericht hierüber frei entscheiden und Zeugen gegebenenfalls erneut vernehmen hätte können. • Folge: Mangels fristgerechter und geeigneter Urkunden ist die Restitutionsklage unzulässig und zu verwerfen; die Kosten trägt die Restitutionsklägerin; Revision nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Restitutionsklage der Beklagten wird abgewiesen, da sie sowohl fristlich (§ 586 ZPO) als auch formell ungeeignet war. Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die für die Anfechtung maßgeblichen Urkunden rechtzeitig aufgefunden oder deren Auffindung nachweislich binnen der gesetzlichen Notfrist angezeigt hat. Zudem begründen die vorgelegten Unterlagen keinen gesetzlichen Restitutionsgrund nach § 580 Nr.7b ZPO, insbesondere ist die nach dem Schluss der Berufungsverhandlung erstellte Rechnung nicht ausnahmsweise zuzulassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.