Beschluss
1 TaBV 1/16
LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Eingruppierung ist die tatsächlich verrichtete Tätigkeit maßgeblich; nicht die Ausbildung der Arbeitnehmerin.
• Tätigkeiten, die überwiegend körperlich sind und schwere Arbeiten umfassen, fallen in Lohngruppe 2, auch wenn sie MHD-Kontrollen und gelegentliche Kundenkontakte beinhalten.
• Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gerechtfertigt, wenn die Eingruppierung dem Tarifvertrag nicht widerspricht.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung in Lohngruppe 2 durch Ersatz der Betriebsratszustimmung • Für die Eingruppierung ist die tatsächlich verrichtete Tätigkeit maßgeblich; nicht die Ausbildung der Arbeitnehmerin. • Tätigkeiten, die überwiegend körperlich sind und schwere Arbeiten umfassen, fallen in Lohngruppe 2, auch wenn sie MHD-Kontrollen und gelegentliche Kundenkontakte beinhalten. • Eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist nicht gerechtfertigt, wenn die Eingruppierung dem Tarifvertrag nicht widerspricht. Die Arbeitgeberin betreibt ein Warenhaus und beschäftigt die Teilzeitkraft A. S. (ausgebildete Kauffrau im Einzelhandel). Sie beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von S. in Lohngruppe 2 des Entgelttarifvertrags mit der Bezeichnung zunächst "Mitarbeiter Verkauf", später konkret „Mitarbeiter Warenverräumung“. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit der Auffassung, S. sei der Gehaltsgruppe 2 (Verkäuferin) zuzuordnen, weil sie eine abgeschlossene Ausbildung habe und Kundenkontakt bestehe. Tatsächlich verrichtet S. vorwiegend Warenverräumung in Molkerei- und Tiefkühlbereichen, MHD-Kontrollen mittels elektronischem Tool und beantwortet gelegentlich Kundenanfragen; beim Verräumen sind Gebinde bis zu 12 kg zu bewegen. Die Arbeitgeberin beantragte gerichtlichen Ersatz der Zustimmung; das ArbG ersetzte sie, worauf der Betriebsrat Beschwerde einlegte. • Zulässigkeit: Antrag der Arbeitgeberin ist formell zulässig; der Zusatz "a)" zur Lohngruppe 2 wurde dahin ausgelegt, dass nicht die höhere Vergütung für Beifahrer im Schwergutversand beantragt ist. • Rechtliche Maßgeblichkeit: Gemäß § 2 Nr. 1 ETV ist maßgeblich, welche Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird; eine abgeschlossene Berufsausbildung allein berechtigt nicht zur Eingruppierung in Gehaltsgruppe 2, wenn die Tätigkeit dies nicht erfordert. • Keine frist-, form- oder begründungsmäßige Fehler: Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats erfolgte fristgerecht und mit Gründen im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG; das hindert jedoch nicht die Ersetzung, wenn das Verweigerungsrecht materiell nicht besteht. • Materielle Prüfung: Die vom Arbeitgeber beschriebenen Tätigkeiten (Warenverräumung, MHD-Kontrolle, gelegentliche Kundenberatung) sind überwiegend körperlicher Natur und nicht überwiegend geistige Verkäuferarbeit; die MHD-Kontrolle und das damit verbundene Umräumen und Aussortieren sind keine Tätigkeiten, die eine einschlägige Berufsausbildung erfordern. • Schwere Arbeit: Das regelmäßige Heben und Bewegen von Gebinden bis zu 12 kg stellt schwere Arbeit im Sinne der Lohngruppe 2 dar. • Folgerung: Da die tatsächlichen Tätigkeiten der Arbeitnehmerin den Merkmalen der Lohngruppe 2 entsprechen, widerspricht die Eingruppierung nicht dem ETV und das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats ist nicht gegeben. Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen; die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A. S. in Lohngruppe 2 ist ersetzt worden. Das Gericht stellt fest, dass für die Eingruppierung die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten maßgeblich sind und nicht allein die vorhandene Berufsausbildung. Die überwiegenden, körperlichen Verräumungsarbeiten und die MHD-Kontrolle gehören der Lohngruppe 2 an, weil sie keine überwiegend geistigen Tätigkeiten darstellen und regelmäßig schwere Arbeit erfordern. Demnach war die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats materiell nicht gerechtfertigt, weshalb der Antrag der Arbeitgeberin Erfolg hatte. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.