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Urteil

1 Sa 37/16

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte; ein Entfer-nungsanspruch kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn objektive Anhalts-punkte bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch nach Beendigung schaden kann. • Eine ordentlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert; der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen und beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. • Eine arbeitsvertragliche Klausel, die eine voraussetzungslose jederzeitige Untersuchungspflicht vorsieht, ist unwirksam; die Auslegung ist jedoch im Lichte des Einzelfalls vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Entfernung von Abmahnungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig unzulässig; Entgeltfortzahlung bei nachgewiesener AU • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte; ein Entfer-nungsanspruch kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn objektive Anhalts-punkte bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch nach Beendigung schaden kann. • Eine ordentlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat hohen Beweiswert; der Arbeitgeber muss konkrete Tatsachen vortragen und beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. • Eine arbeitsvertragliche Klausel, die eine voraussetzungslose jederzeitige Untersuchungspflicht vorsieht, ist unwirksam; die Auslegung ist jedoch im Lichte des Einzelfalls vorzunehmen. Der Kläger war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt und hatte für August 2015 Urlaub beantragt. Im Mai 2015 kam es zu Auseinandersetzungen über die Urlaubsgewährung; der Kläger legte ab dem 07.05.2015 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Beklagte forderte ihn daraufhin zu betriebsärztlichen Untersuchungen nach § 21 des Arbeitsvertrags auf; der Kläger erschien nicht und erhielt drei Abmahnungen (21.05., 30.07., 07.08.2015). Die Beklagte zahlte nicht zunächst Entgelt für Mai und anteilig Juni 2015; das Arbeitsgericht gab dem Kläger in erster Instanz vollständig statt. Die Beklagte legte Berufung ein, nahm teilweise zurück und zahlte zwischenzeitlich die streitigen Beträge unter Vorbehalt; das Arbeitsverhältnis wurde später beendet. • Berufung nur teilweise zulässig; gegen die Verurteilung zur Entgeltzahlung für 01.–06.05.2015 wendet sich die Beklagte in der Begründung nicht, daher unzulässig. • Entfernungsklagen unzulässig mangels Leistungsinteresses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anknüpfend an die BAG-Rechtsprechung ist ein nachvertraglicher Entfer-nungsanspruch nur ausnahmsweise zu bejahen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die Abmahnung dem Kläger auch nach Beendigung schaden kann; solche Anhaltspunkte hat der Kläger nicht dargelegt. • Die vom Kläger zitierten Entscheidungen zur Einsicht in die Personalakte ändern daran nichts: Einsichtsrechte begründen nicht automatisch ein Entfer-nungsinteresse. • Zur Entgeltfortzahlung: Der Kläger hat für den Zeitraum 07.05.–17.06.2015 ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt; diese besitzen nach BAG-Rechtsprechung hohen Beweiswert. • Die Beklagte hat keine konkreten, beweisbaren Umstände vorgetragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers begründen. Behauptete Ankündigungen des Klägers, er werde sich krankschreiben lassen, wurden nicht hinreichend bewiesen. • Die vom MDK bestätigte Arbeitsunfähigkeit und das Fehlen substantiierten Gegenvortrags sprechen für den Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung. • Zinsen stehen dem Kläger gemäß §§ 280 Abs.2, 286 Abs.1,2 Nr.1, 288 Abs.1 BGB zu; die Kostenverteilung folgt § 92 ZPO. • Zur Wirksamkeit von § 21 Arbeitsvertrag: Das Arbeitsgericht erster Instanz hatte die Klausel als unwirksam angesehen; das Berufungsgericht entscheidet zur Wirksamkeit nicht abschließend, da die Hauptentscheidungen hier auf Zulässigkeit der Entfernungsklage und dem Entgeltfortzahlungsanspruch beruhen. Die Berufung der Beklagten wird insgesamt nur teilweise stattgegeben. Die Anträge auf Entfernung der Abmahnungen vom 21.05., 30.07. und 07.08.2015 werden abgewiesen, weil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Leistungsinteresse zur Entfernung nicht dargelegt ist. Im Übrigen bleibt die Entscheidung des Arbeitsgerichts in Kraft: Der Kläger hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 07.05. bis 17.06.2015 sowie auf die geltend gemeldeten Zinsen, weil er ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat und die Beklagte den Beweis der Erschütterung dieser Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %. Eine Revision wird nicht zugelassen.